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1 Ta 81/12•Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, 2012-05-23, 1 Ta 81/12
1 Ta 81/12Tribunal do Trabalho / Câmara 123 de mai. de 2012
1. In Verfahren nach § 101 BetrVG gerichtet auf die Aufhebung einer Einstellung beträgt der Gegenstandswert bei einem betroffenen Arbeitnehmer regelmäßig 4.000,00 €.(Rn.22) 2. Dieser Wert ist bei mehreren Arbeitnehmern und ansonsten unverändertem Sachverhalt um jeweils 1.000,00 € je betroffenen weiteren Arbeitnehmer zu erhöhen.(Rn.25) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kiel, 26. März 2012, 4 BV 103 b/11, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-05-23
Aktenzeichen: 1 Ta 81/12
ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2012:0523.1TA81.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 101 BetrVG, § 23 Abs 3 S 2 RVG
Rechtskraft: ja
In Verfahren nach § 101 BetrVG gerichtet auf die Aufhebung einer Einstellung beträgt der Gegenstandswert bei einem betroffenen Arbeitnehmer regelmäßig 4.000,00 €.(Rn.22)
Dieser Wert ist bei mehreren Arbeitnehmern und ansonsten unverändertem Sachverhalt um jeweils 1.000,00 € je betroffenen weiteren Arbeitnehmer zu erhöhen.(Rn.25)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Kiel, 26. März 2012, 4 BV 103 b/11, Beschluss
Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. B. wird der Gegenstandswertbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 26.03.2012 – 4 BV 103 b/11 – abgeändert.
Der Gegenstandswert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Arbeitsgericht in einem Verfahren nach § 101 BetrVG betreffend die Einstellung zweier Leiharbeitnehmer.
2 Der Beschwerdeführer hat als Prozessbevollmächtigter des Betriebsrats beim Arbeitsgericht einen Antrag des Inhalts anhängig gemacht, der Beteiligten zu 2. – bei Meidung eines Zwangsgeldes in Höhe von bis zu 250,00 EUR für jeden Tag der Zuwiderhandlung bezogen auf jede einzelne Person – aufzugeben, die zum 07.11.2011 und 10.11.2011 durchgeführten Einstellungen der Leiharbeitnehmer R. und L. aufzuheben.
3 Rechtsgrundlage des Antrags war § 101 BetrVG. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Antragsschrift verwiesen. Das Verfahren endete durch Antragsrücknahme.
4 Mit Schriftsatz vom 07.02.2012 hat der Beschwerdeführer die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren auf EUR 6.000,00 beantragt, nämlich EUR 4.000,00 für den ersten Arbeitnehmer und EUR 2.000,00 für die zweite Person. Er hat in einem weiteren Schriftsatz darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung Uneinigkeit darüber bestehe, wie in Verfahren der vorliegenden Art der Wert festzusetzen sei. Von einigen Landesarbeitsgerichten werde für die Wertfestsetzung auch an das Bruttomonatsgehalt des betroffenen Arbeitnehmers angeknüpft. Sollte das Arbeitsgericht dieser Auffassung folgen, sei eine entsprechende Auskunft beim Arbeitgeber einzuholen.
5 Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 26.03.2012 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers auf EUR 3.000,00 festgesetzt. Für die erste strittige Einstellung hat es die Hälfte des Regelwertes, EUR 2.000,00, angesetzt. Für den weiteren Arbeitnehmer ist zusätzlich ein Betrag von EUR 1.000,00 brutto angenommen worden. Gegen diesen ihm am 28.03.2012 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 03.04.2012 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschwerde eingelegt. Dieses hat die Beschwerde unter Hinweis auf die eigene fehlende Zuständigkeit an das Arbeitsgericht weitergeleitet, wo sie am 11.04.2012 eingegangen ist.
6 Der Beschwerdeführer vertritt nunmehr die Auffassung, maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts sei das Bruttomonatseinkommen der betroffenen Arbeitnehmer, das zusammengerechnet werden müsse, nur hilfsweise sei von einem Wert von EUR 6.000,00 auszugehen.
7 Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass in den Verfahren nach § 99 BetrVG der Gegenstandswert üblicherweise in Anknüpfung an das zu erwartende Bruttomonatseinkommen festgelegt werde, wobei unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Anzahl der festzusetzenden Bruttomonatseinkommen bestünden. Teilweise würde ein Bruttomonatsgehalt als Verfahrenswert bei einem betroffenen Arbeitnehmer angenommen, teilweise drei Bruttomonatsgehälter. Das Verfahren nach § 101 BetrVG ähnele in seiner Zielsetzung dem nach § 99 BetrVG. Es sei aber kein vorgeschaltetes Verfahren, sondern ein eigenständiges Verfahren, das zur Aufhebung einer Einstellung führen solle. Da die Zielsetzungen in beiden Verfahren ähnlich seien, müsse auch im Verfahren nach § 101 BetrVG an das Bruttomonatseinkommen angeknüpft werden. Inhaltlich habe ein Verfahren nach § 101 BetrVG eine etwas geringere Tiefe, sodass ein Bruttomonatsgehalt festzusetzen sei. Mit dem Bruttomonatsgehalt liege auch ein Anhaltspunkt für eine Schätzung des Wertes vor, sodass der Auffangwert aus § 23 Abs. 3 RVG nicht angemessen sei. Wolle man diesen dennoch zugrunde legen, entspreche eine Reduzierung unter den Hilfswert nicht einer angemessenen Bewertung.
8 Der Beschwerdeführer beantragt daher,
9 in Abänderung des Beschlusses des ArbG Kiel vom 26.03.2012 den Gegenstandswert mindestens auf das zusammengerechnete einfache Bruttomonatseinkommen der beiden betroffenen Arbeitnehmer R. und L. festzusetzen, hilfsweise, den Gegenstandswert auf € 6.000 festzusetzen.
10 Das Gericht wird gebeten, eine Auskunft über das Monatseinkommen der beiden Beschäftigten R. und L. (Zahlung an die jeweilige Verleihfirma zzgl. MWSt) bei der Beteiligten zu 2. einzuholen.
11 Die Arbeitgeberin hält die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts für angemessen und ausreichend. Sie entspreche der bisherigen Rechtsprechung des LAG Schleswig-Holstein. Es bestehe kein Grund, hiervon abzuweichen. Ferner sei es gerechtfertigt, bei der zweiten Person einen angemessenen Abschlag zu machen.
12 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorliegt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
II.
13 Die Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. B. ist zulässig und zum Teil auch begründet. Der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel ist daher abzuändern. Der Gegenstandswert für das vorliegende Verfahren beträgt EUR 5.000,00. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes:
14 1. Die Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. B. ist zulässig. Sie ist gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen, § 33 Abs. 3 S. 3 RVG, ist gewahrt.
15 Die Beschwerde ist Rechtsanwalt Dr. B. am 28.03.2012 zugestellt worden. Sie ist beim Arbeitsgericht Kiel am 11.04.2012, dem letzten Tag der zweiwöchigen Beschwerdefrist, eingegangen. Maßgeblich für den rechtzeitigen Eingang der Beschwerde ist der Eingang beim Arbeitsgericht. Nur dort kann Beschwerde eingelegt werden, wie sich aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses und ausdrücklich aus § 33 Abs. 7 S. 3 RVG ergibt. Die Einlegung der Beschwerde beim Landesarbeitsgericht reicht, anders als in Fällen der sofortigen Beschwerde, zur Fristwahrung nicht. Die sofortige Beschwerde kann nämlich nach
16 § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO auch beim Beschwerdegericht eingelegt werden. Für die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG fehlt eine vergleichbare Bestimmung im Gesetz.
17 Im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Beschwerde keine Bedenken.
18 2. Die Beschwerde ist teilweise begründet.
19 Rechtsgrundlage der Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts ist § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Jedenfalls darüber besteht trotz einer ansonsten nahezu unüberschaubaren Anzahl von verschiedenen Auffassungen kein Streit. Nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert, sofern er sich nicht aus anderen Vorschriften ergibt oder auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 EUR anzunehmen.
20 a) Die Anwendung dieser Vorschrift auf Wertfestsetzungsanträge in Verfahren nach § 101 BetrVG ist äußerst streitig. Einigkeit besteht zwar noch darüber, dass es sich bei diesen Streitigkeiten um nichtvermögensrechtliche Gegenstände im Sinne des Gesetzes handelt. Darüber hinaus bestehen aber die auch vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift dargestellten unterschiedlichsten Auffassungen über die Festsetzung des Gegenstandswerts. Zum Teil wird der Gegenstandswert eines Verfahrens nach § 101 BetrVG regelmäßig mit 4.000,00 EUR bemessen, andere Gerichte, darunter die Beschwerdekammer in der Vergangenheit, nehmen hiervon noch einen Abschlag vor. Nach einer anderen Auffassung ist bei der Bemessung des Gegenstandswerts auf den Rechtsgedanken des § 42 Abs. 3 GKG abzustellen und das Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers heranzuziehen, den die personelle Maßnahme trifft. Dabei wird teilweise vertreten, drei Bruttomonatsgehälter als regelmäßigen Wert des Verfahrens nach § 101 BetrVG anzusehen, andere Gerichte legen ein Bruttomonatsgehalt zugrunde (Zusammenfassung des Streitstandes bei Meier/Becker, Streitwerte im Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2012, Rn. 348 und 349).
21 b) Die Beschwerdekammer hat in der Vergangenheit den Wert in Verfahren nach § 101 BetrVG regelmäßig mit der Hälfte des „Hilfs- oder Regelwertes" festgesetzt (Beschluss vom 30.08.2006 – 1 Ta 71/06 – JURIS). An dieser Auffassung hält die Beschwerdekammer auch nach Rücksprache mit den Vorsitzenden aller anderen Kammern des Landesarbeitsgerichts noch weiter fest.
22 Die Kammer bleibt aber bei ihrer Auffassung, dass für die Festsetzung des Gegenstandswerts in Verfahren nach § 101 BetrVG regelmäßig auf den Auffangs- oder Hilfswert zurückzugreifen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich dieser Betrag im Lichte der konkreten wertbestimmenden Faktoren als unangemessen erweist. Dabei sind wertbestimmende Faktoren insbesondere die betriebsverfassungsrechtlichen Rechtspositionen, um deren Klärung es im Beschlussverfahren geht (LAG Schleswig-Holstein vom 07.03.2008 – 2 Ta 40/08 –; vom 02.12.2008 – 6 Ta 173/08 –; vom 02.02.2012 – 6 Ta 24/12 –). Gegenstand des Antrags des Betriebsrats in Verfahren nach § 101 BetrVG betreffend die Aufhebung einer Einstellung ist die Klärung der Frage, ob ein Arbeitnehmer unter Missachtung seines, des Betriebsrats, Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG tatsächlich beschäftigt wird. Ein ausreichender Bezug zur Höhe des Bruttomonatsgehalts des betroffenen Arbeitnehmers ist hierbei nicht erkennbar, sodass ein Rückgriff auf dieses als Anhaltspunkt für eine Schätzung aus Sicht des Gerichts ausscheidet. Im Verfahren geht es nicht um den im Übrigen im Bruttomonatseinkommen auch nur unvollkommen zum Ausdruck kommenden wirtschaftlichen Wert der Einstellung für den Arbeitgeber, sondern den Wert des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats. Für dessen Wert gibt es keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte, die eine Schätzung erlauben.
23 Ein Abschlag von dem damit typischerweise festzusetzenden Auffangwert von 4.000,00 EUR ist regelmäßig nicht geboten. Anders als etwa das Verfahren nach § 98 ArbGG handelt es sich bei dem Verfahren nach § 101 BetrVG um ein vollwertiges Erkenntnisverfahren. Regelmäßig ist in diesen Verfahren zu prüfen, ob eine personelle Einzelmaßnahme iSd. § 99 BetrVG vorliegt und ob eine vom Betriebsrat abgegebene Stellungnahme den Vorschriften des § 99 Abs. 3 BetrVG genügt. Das ist typischerweise nicht weniger bedeutend, weniger umfangreich oder weniger schwierig als in Verfahren nach § 99 BetrVG.
24 So war auch im vorliegenden Verfahren zu klären, ob der Betriebsrat seine Zustimmung formwirksam verweigert hat, indem er auf ein früheres Schreiben verwies. Das ist nicht weniger aufwändig oder schwierig zu klären als die Frage, ob ein vom Betriebsrat geltend gemachter Zustimmungsverweigerungsgrund vorliegt.
25 c) Eine davon zu trennende Frage ist, ob und in welchem Umfang der Wert zu erhöhen ist, wenn in einem Verfahren nach § 101 BetrVG mehrere Arbeitnehmer Gegenstand des Antrags sind. Hier folgt das Beschwerdegericht der ganz überwiegenden Auffassung, dass in diesen Fällen eine Herabsetzung des Wertes geboten ist, wobei bei identischen Sachverhalten ein Aufschlag von einem Viertel des Regelwerts, also von EUR 1.000,00, angemessen ist.
26 Vorliegend sind die beiden Zustimmungsverweigerungsschreiben des Betriebsrats der Sache nach identisch. Auch stellten sich im Verfahren dieselben Rechtsprobleme, nämlich in beiden Fällen die Frage, ob der Bezug auf ein Schreiben vom 23.08.2011 als Zustimmungsverweigerung ausreicht oder ob dieses Schreiben beigefügt werden muss.
27 d) Aufaddiert ergibt sich damit ein Gegenstandswert von EUR 5.000,00.
28 Die Zulassung der weiteren Beschwerde ist ausgeschlossen, § 33 Abs. 6 S. 3 RVG.
29 Einer Kostenentscheidung bedarf es im Hinblick auf die Regelung in § 33 Abs. 9 RVG nicht.
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