Oberlandesgericht Dresden — 4 U 374/26 — 2026-08-05

4 U 374/26Tribunal Superior5 de ago. de 2026

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Eine Vorerkrankung, die zu einem Leistungsausschluss in der Reiserücktrittskostenversicherung führt, liegt auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer nach Beginn der Behandlung mit der Empfehlung einer zeitnahen Weiterbehandlung entlassen wird (hier: frühelektive Cholezystektomie nach Gallensteinentfernung); dass der Versicherungsnehmer vor Reiseantritt beschwerdefrei ist, steht dem nicht entgegen.

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Oberlandesgericht Dresden — 4 U 374/26 — 2026-08-05

Leitsatz:

Eine Vorerkrankung, die zu einem Leistungsausschluss in der Reiserücktrittskostenversicherung führt, liegt auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer nach Beginn der Behandlung mit der Empfehlung einer zeitnahen Weiterbehandlung entlassen wird (hier: frühelektive Cholezystektomie nach Gallensteinentfernung); dass der Versicherungsnehmer vor Reiseantritt beschwerdefrei ist, steht dem nicht entgegen.

OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 5. August 2026, Az.: 4 U 374/26

Hinweisbeschluss vom 16. Juli 2026 vorausgehend.

Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 374/26 Landgericht Dresden, 8 O 2006/22

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit R...... B......, ......

- Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T...... M......, ...... gegen ...... Versicherung AG, ...... vertreten durch den Vorstand - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: B...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ...... wegen Forderung hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht R...... und Richterin am Oberlandesgericht P...... ohne mündliche Verhandlung am 05.08.2026 beschlossen: 1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 7.598,30 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

1. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 16.07.2026 Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 30.07.2026 rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob die Akutbehandlung abgeschlossen, die Beschwerden der Versicherten rückläufig waren und sie von ihrer Hausärztin als reisefähig beurteilt worden ist. Wie bereits ausgeführt, kommt es nicht auf das subjektive Empfinden und den Kenntnisstand der Versicherten und des Klägers oder der Einschätzung der Hausärztin an. Maßgeblich ist das objektiv vorliegende Krankheitsbild. Es kann hier - anders als der Kläger meint - nicht zwischen der „abgeschlossenen Akutbehandlung“ und der „später möglicherweise leitliniengerechten oder prophylaktisch sinnvollen Definitivtherapie andererseits“ differenziert werden. Denn nach den überzeugenden und nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen handelte es sich bei der Entfernung der Gallenblase nicht um eine prophylaktische Therapie, sondern um die Therapie der bereits vorliegenden Cholangitis. Nach seiner Einschätzung ist die endgültige Therapie nur mit einer Cholezystektomie gewährleistet und abgeschlossen. Es habe im vorliegenden Fall eindeutig eine fortbestehende Erkrankung zum Reiseantritt vorgelegen. Nach Einschätzung des Sachverständigen ist die Operation innerhalb von 3 Tagen anzustreben, spätestens 4 bis 6 Wochen nach der Symptomatik. Nach dem objektiven medizinischen Befund bestand eine weitere Behandlungsbedürftigkeit.

Ohne Erfolg stützt sich der Kläger hierbei auf den Entlassungsbrief der Helios Klinik vom 27.06.2022, denn dort wurde die Notwendigkeit einer zeitnahen CCE gesehen und nur im Hinblick auf die anstehende Japanreise darauf verzichtet, in der irrtümlichen Annahme, dass die CCE in Japan stattfinden werde. Es kommt auch nicht darauf an, ob die therapeutische Aufklärung in der Helios Klink im Hinblick auf die Notwendigkeit der zeitnahen Weiterbehandlung fehlerhaft gewesen ist und der Beklagten gemäß § 86 VVG der Weg des Regresses offensteht. Denn dies setzt die Eintrittpflicht der Beklagten voraus. Daran fehlt es hier.

Dem Kläger wird auch nicht vorgeworfen, die Behandlungsplanung bewusst ins Ausland verlagert zu haben. Es kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass er und seine Ehefrau annahmen, es bestehe aktuell keine Behandlungsbedürftigkeit und sie könnten bedenkenlos die Japanreise antreten. Denn es kommt nicht auf ihre subjektive Sicht, sondern auf das objektive Krankheitsbild an.

Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht deshalb veranlasst, weil der Sachverständige die Frage, ob es bei Antritt der Reise bereits festgestanden habe, dass die Behandlung im Ausland durchgeführt werden müsse, mit „nein“ beantwortet habe. Der Umstand, dass aus medizinischer Sicht nicht mit 100% iger Sicherheit vorhergesehen werden kann, wann eine Cholangitis wieder akut auftritt, bedeutet nicht, dass die Behandlung abgeschlossen war. Wie bereits ausgeführt kommt es auf den Leistungsausschluss in Teil 3 der Versicherungsbedingungen nicht mehr an. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss Bezug genommen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Der Gegenstandswert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

S...... R...... P......

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