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2 K 476/19•Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2026-06-25, 2 K 476/19
2 K 476/19Tribunal Fiscal / Divisão 225 de jun. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-25
Aktenzeichen: 2 K 476/19
ECLI: ECLI:DE:FGST:2026:0625.2K476.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aufwendungen der Klägerin gegenüber den Handelsvertretern und Montagepartnern für die regelmäßig einmal im Jahr veranstalteten Weihnachts- bzw. Jahresabschlussveranstaltungen der Lohnsteuer zu unterwerfen sind.
2 Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH und im Rahmen der B für den Vertrieb exklusiver Bauelemente und Zubehör zuständig. Der Vertrieb erfolgt durch einen Direktverkauf mit Hilfe von Handelsvertretern. Diese vermitteln für die Klägerin Geschäfte mit Endverbrauchern und erhalten für ihre Vermittlungsleistungen Provisionen von der Klägerin ausgezahlt. Nach den betreffenden Handelsvertreter-Verträgen benötigt der Handelsvertreter eine gültige Gewerbeanmeldung und ist damit betraut, auf Provisionsbasis für die Klägerin Geschäfte mit Endverbrauchern zu vermitteln. Dabei kann der Handelsvertreter im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen. Für die Regelung seiner steuerlichen und sozialrechtlichen Belange ist er selbst verantwortlich. Die von den Handelsvertretern vermittelten Aufträge werden von Montagepartnern der Klägerin eingebaut.
3 Die Klägerin veranstaltete Weihnachts- bzw. Jahresabschlussveranstaltungen, zu der sie eigene Arbeitnehmer als auch die für sie tätigen Handelsvertreter und Montagepartner einlud. An den Veranstaltungen nahmen zwischen …und … Personen teil. Dabei bildete die Personengruppe der Handelsvertreter mit ca. 75 v. H. den größten Anteil, die Montagepartner sowie eigenen Arbeitnehmer der Klägerin machten jeweils ca. 12,5 v. H. der Teilnehmenden aus. Die genaue Zusammensetzung ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
4 | | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | | 2011 Z | 2012 Y | 2012 X | 2013 W | 2013 V | 2014 Y | | Arbeitnehmer der Klägerin | … | … | … | … | … | … | | Montagepartner | … | … | … | … | … | … | | Handelsvertreter | … | … | … | … | … | … | | Teilnehmer insgesamt | … | … | … | … | … | … |
5 Die Weihnachts- bzw. Jahresabschlussveranstaltungen fanden in einem feierlichen gesellschaftlichen Rahmen statt. Dafür buchte die Klägerin Räumlichkeiten in Hotels, in denen die Teilnehmer auf Kosten der Klägerin bewirtet wurden und Übernachtungsmöglichkeiten erhielten. Zur Steigerung der Attraktivität der Veranstaltung und damit der Bereitschaft zur Teilnahme enthielten die Veranstaltungen auch Unterhaltungs- bzw. Showprogramme. Im Jahr 2011 gehörte etwa der Besuch von Z mit Vorführung und Show sowie dem Auftritt einer Band (Anwesenheitszeit 5 Stunden mit 4 Sets je 45 Minuten) zum Unterhaltungsprogramm. Im Jahr 2012 waren es u. a. Auftritte. Im Jahr 2013 buchte die Klägerin erneut eine Band zur Unterhaltung der Gäste. Im Jahr 2014 zählte eine Show zum Unterhaltungsprogramm. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Beklagten vom 17. Februar 2025 Bezug genommen.
6 Auf den von der Klägerin durchgeführten Veranstaltungen prämierte einer ihrer Geschäftsführer die regional erfolgreichsten Handelsvertreter. Die Veranstaltungen beinhalteten in der Regel auch die Vorstellung von Produktneuheiten der B sowie die Ausgabe von Preislisten. Die Klägerin verwendete sowohl in der Buchhaltung als auch in den Teilnehmerlisten für die Veranstaltungen die Bezeichnung als Weihnachtsfeier. Unterlagen wie Einladungsschreiben, Programme oder Ablaufpläne liegen nicht (mehr) vor.
7 Für die Durchführung der Veranstaltung entstanden der Klägerin nachfolgende Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer:
8 | | | | | --- | --- | --- | | 2011 Z | Bewirtung | … € | | Kosten künstlerische Unterhaltung | … € | | | Saalkosten | … € | | | Übernachtungskosten | … € | | | Summe | … € | |
9 | | | | | --- | --- | --- | | 2012 Y | Bewirtung | … € | | Kosten künstlerische Unterhaltung | … € | | | Saalkosten | … € | | | Übernachtungskosten | … € | | | Summe | … € | |
10 | | | | | --- | --- | --- | | 2012 X | Bewirtung | … € | | Kosten künstlerische Unterhaltung | … € | | | Saalkosten | | | | Übernachtungskosten | … € | | | Summe | … € | |
11 | | | | | --- | --- | --- | | 2013 W | Bewirtung | … € | | Kosten künstlerische Unterhaltung | … € | | | Saalkosten | … € | | | Übernachtungskosten | … € | | | Summe | … € | |
12 | | | | | --- | --- | --- | | 2013 V | Bewirtung | … € | | Kosten künstlerische Unterhaltung | … € | | | Saalkosten | … | | | Übernachtungskosten | … € | | | Summe | … € | |
13 | | | | | --- | --- | --- | | 2014 Y | Bewirtung | … € | | Kosten künstlerische Unterhaltung | … € | | | Saalkosten | … € | | | Übernachtungskosten | … € | | | Summe | … € | |
14 Im Zuge der für den Streitzeitraum bei der Klägerin durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung gelangte der Betriebsprüfer in seinem Bericht vom 15. März 2017 u. a. in Tz. 1 zu der Auffassung, dass die jährlichen Abschlussveranstaltungen für die Außendienstler (Handelsvertreter und Montagepartner) Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz -EStG- seien und die auf die Handelsvertreter und Montagepartner entfallenden Aufwendungen für künstlerische Unterhaltung und Übernachtung zu versteuern seien. Dem Inhalt der Akte ist weiter zu entnehmen, dass die Klägerin unter dem 13. März 2017 die pauschalierte Versteuerung der den Teilnehmern gewährten Sachzuwendungen nach § 37b EStG beantragte.
15 Der Prüfer ermittelte in seinem Prüfungsbericht eine Lohnsteuernachforderung gegenüber der Klägerin gemäß § 37b EStG von insgesamt … € (Lohnsteuer … €, Solidaritätszuschlag … € sowie Kirchensteuer … €), wobei auf die Feststellung aus Tz. 1 eine Nachforderung für Lohnsteuer – ohne Solidaritätszuschlag und ohne Kirchensteuer – von … € entfiel. Dabei berücksichtigte der Prüfer in der Bemessungsgrundlage für die Übernachtung im W Hotel im Jahr 2013 irrtümlich lediglich … € statt … €.
16 Der Beklagte folgte dieser und weiterer – hier nicht streitiger Feststellungen – des Betriebsprüfers aus dem Bericht vom 15. März 2017 und erließ unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung am 5. April 2017 einen entsprechenden Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge.
17 Den hiergegen gerichteten Einspruch der Klägerin vom 5. Mai 2017 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 30. April 2019 als unbegründet zurück.
18 Daraufhin erhob die Klägerin am 31. Mai 2019 die vorliegende Klage. Sie meint, dass für die Teilnahme an den jährlichen Veranstaltungen keine pauschale Versteuerung nach § 37b EStG vorzunehmen sei, da die Veranstaltungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse durchgeführt worden seien.
19 Im Streitfall erfolgten die jährlichen Veranstaltungen, um Produktneuheiten der B vorzustellen, besondere Leistungen hervorzuheben und den Rahmen für einen Austausch der Teilnehmer zu schaffen. Darüber hinaus habe durch die Veranstaltungen eine erhöhte Bindung an das Unternehmen sowie eine gesteigerte Motivation der Handelsvertreter und Montagepartner erreicht werden sollen.
20 Der Teilnehmerkreis habe sich weit überwiegend aus den Handelsvertretern im Direktvertrieb sowie den Montagepartnern zusammengesetzt. Es sei ein Umfeld angestrebt worden, in dem sich das Netzwerk sowie das gegenseitige Verständnis zwischen den Handelsvertretern und Montagepartnern habe stärken können. Darüber hinaus seien hierdurch Menschen zusammengebracht worden, die mit ähnlichen Frustrationen des Direktvertriebs bzw. des direkten Kundenkontakts in ihrem Arbeitsalltag in Verbindung kämen. Insofern hätten einzelne Geschäftspartner nicht belohnt, sondern ein Austausch ermöglicht werden sollen, um von erfahrenen Vertretern lernen zu können.
21 Die Durchführung der Veranstaltungen sei auch mit dem Ziel erfolgt, dass die Handelsvertreter das Unternehmen der B besser kennenlernten, um den Charakter des Unternehmens nach außen besser darstellen zu können.
22 Nach Ansicht der Klägerin stellten die Veranstaltungen ein eigenständiges Element des für den Geschäftserfolg der B existenziellen Direktvertriebes dar, insbesondere um die Auswirkungen des extrem harten und einsamen Geschäfts abzufangen und die Motivation zu erhalten. Die Klägerin sei auf eine hohe Motivation und Identifikation mit dem Unternehmen durch die Handelsvertreter und Montagepartner angewiesen. Gemeinsame Veranstaltungen seien aus wirtschaftspsychologischer Sicht in besonderem Maße geeignet, gemeinsame Erinnerungen zu schaffen und die Identifikation mit dem Unternehmen zu stärken. Ohne solche Veranstaltungen sei zu befürchten, dass diese Art von Direktvertrieb nicht in dem Maße funktioniere und zu existenzbedrohenden Umsatzeinbußen führen könne.
23 Die Klägerin bestreite nicht, dass die von ihr durchgeführten Veranstaltungen auch einen Unterhaltungsaspekt enthielten. Dies sei gleichwohl im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr üblich sowie im konkreten Streitfall sogar erforderlich. Die Klägerin habe keine rechtliche Grundlage gehabt, auf deren Basis sie die Teilnahme an den jährlichen Veranstaltungen hätte verlangen können. Demgemäß sei es für die Klägerin umso notwendiger gewesen, die Attraktivität der Veranstaltung sicherzustellen, um zu einer freiwilligen Teilnahme zu motivieren. Darüber hinaus stehe ein Zwang zur (aktiven) Teilnahme dem sicheren und vertrauensvollen Umfeld entgegen, den es für einen Austausch über psychisches Wohlbefinden und den Belastungen des Arbeitsalltages bedürfe.
24 Die Veranstaltungen der Klägerin seien allen Handelsvertretern und Montagepartnern zugänglich gewesen. Die Einladungen erfolgten losgelöst vom Umfang und Erfolg der bisherigen Tätigkeit der Teilnehmer. Wie auch in der Entscheidung des BFH vom 9. August 2023 (VI R 10/21) sei es darum gegangen, eine zukünftige Zusammenarbeit mit qualifizierten Handelsvertretern und Montagepartnern sicherzustellen. Die streitgegenständlichen Veranstaltungen stellten sich nach Meinung der Klägerin überwiegend als eine Investition in die weitere Zusammenarbeit dar. Dies werde auch daran deutlich, dass Handelsvertreter ebenfalls eingeladen worden seien, die erst wenige Wochen für das Unternehmen tätig gewesen seien. Die durchgeführten Veranstaltungen seien daher als Akquiseveranstaltungen anzusehen. Die Qualifikation als Akquiseveranstaltung sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil bereits auf die Zukunft gerichtete Verträge mit den Handelsvertretern und Montagepartnern abgeschlossen gewesen seien. Der Vertrag allein stelle noch keine tatsächliche Tätigkeit sicher. Es müsse vielmehr die Begeisterung für Unternehmen und Produkte bestärkt werden, damit es gelinge, im besonders anspruchsvollen Direktvertrieb an der Haustür erfolgreich zu sein. Die Klägerin sei aufgrund ihres Geschäftsmodells auf einen gut funktionierenden Direktvertrieb sowie auf eine hochwertige Montage angewiesen. Daher ergebe sich aus Sicht der Klägerin auch bei bestehenden Verträgen weiterhin der Bedarf von entsprechenden Bindungsmaßnahmen gegenüber den bestehenden Kooperationspartnern.
25 Zu beachten sei, dass sowohl die Vertriebler als auch die Montagepartner vertraglich nicht zur Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung verpflichtet gewesen seien und sie das Vertragsverhältnis kurzfristig – in Abhängigkeit von der Dauer des bestehenden Vertragsverhältnisses – innerhalb von einem bis max. sechs Monaten hätten beenden können. Wegen der vergleichsweisen kurzen Kündigungsfrist sei es für die Klägerin von umso größerer Bedeutung, eine entsprechende Identifikation mit dem Unternehmen sicherzustellen. Die Handelsvertreter und Montagepartner der Klägerin seien vom Grad der Gebundenheit mit den Privatpersonen aus dem o. a. Urteilsfall zu vergleichen. Insofern sei es nur folgerichtig, in beiden Fällen das Vorliegen von steuerbaren Einnahmen zu verneinen.
26 Die Ehrung der erfolgreichsten Handelsvertreter habe als Motivation dienen und die Handelsvertreter zu Bestleistungen anspornen sollen. Für die Erreichung dieser Wirkung, sei es aus Sicht der Klägerin notwendig gewesen, die Ehrung im entsprechenden feierlichen Rahmen durchzuführen, um ihr die gewünschte entsprechende Bedeutung beizumessen.
27 Die Bezeichnung als „Weihnachtsfeier“ habe für die lohnsteuerliche Würdigung keine Indizwirkung. Die Bezeichnung rühre daher, dass dies der Anlass gewesen sei, die Handelsvertreter und Montagepartner zusammenzubringen. Die Zielsetzungen seien nichtsdestoweniger der fachliche und emotionale Austausch zwischen den Teilnehmenden, damit die Teilnehmenden auch künftig für die Klägerin durch erhöhte Identifikation mit dieser aufgrund der durchgeführten Veranstaltungen tätig würden.
28 Entgegen der Ansicht des Beklagten liege auch kein Widerspruch zwischen den Ausführungen im hiesigen Klageverfahren und dem Schreiben der Klägerin im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung vom 31. Mai 2016 vor. Im Schreiben vom 31. Mai 2016 trug die Klägerin gegenüber der Lohnsteueraußenprüfung vor, dass die Veranstaltungen „außer kurzen News-Vorstellungen und der Ausgabe von Preislisten keine weitergehenden, umfangreichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die allein für sich genommen die Annahme eines überwiegend eigenbetrieblichen Interesses rechtfertigen könnten “ enthalten hätten. Unabhängig von der Frage, welchen Umfang die Vorstellung der Produktneuheiten und die Ausgabe der Preislisten an den streitgegenständlichen Veranstaltungen habe, könne jedenfalls nicht – wie vom Beklagten angenommen – nur bei Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse begründet werden. Durch die zusätzliche Möglichkeit des Austausches zwischen den Handelsvertretern und die Ehrung besonderer Leistungen würden jedenfalls weitere betriebliche Zielsetzungen verfolgt.
29 Nach Ansicht der Klägerin setze die Rechtsfigur des überwiegend eigenbetrieblichen Interesses nicht zwingend ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 19 EStG voraus. § 37b EStG sei sowohl gegenüber Geschäftspartnern als auch Arbeitnehmern anzuwenden. Eine Differenzierung widerspräche der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
30 Nach dem Urteil des BFH vom 26. September 1995 – VIII R 35/93 könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtsfigur des überwiegend eigenbetrieblichen Interesses ausschließlich bei Arbeitsverhältnissen Sinne des § 19 EStG zur Anwendung gelange. Auch in der Entscheidung des BFH vom 27. Juli 1988 – I R 28/87 erfolgte die Anwendung der Rechtsfigur außerhalb der Einkünfte des § 19 EStG. Ebenso in der Entscheidung vom 6. Oktober 2004 – X R 36/03 unter dem Blickwinkel einer notwendigen Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen im Bereich gewerblicher Einkünfte.
31 Die Klägerin beantragt, den Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Zeit von August 2011 bis Dezember 2014 vom 5. April 2017 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 30. April 2019 dahingehend zu ändern, dass die Aufwendungen für Jahresabschlussveranstaltungen nicht pauschal nach § 37b EStG besteuert werden (Tz. 1 des Berichts über die Lohnsteueraußen-prüfung vom 15. März 2017), hilfsweise die Revision zuzulassen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
32 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und hilfsweise die Revision zuzulassen.
33 Nach Auffassung des Beklagten stellen die streitgegenständlichen Veranstaltungen bei den Handelsvertretern und Montagepartnern (unentgeltliche) Zuwendungen in Geldeswert dar. Die Klägerin habe weder durch die Übersendung von Einladungen noch von Programmen oder Ablaufplänen nachgewiesen, dass ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Klägerin den privaten Erlebnischarakter und Unterhaltungswert überlagere.
34 Die Handelsvertreter und Montagepartner hätten frei darüber entscheiden können, ob sie von der Einladung zu den streitgegenständlichen Veranstaltungen Gebrauch machten oder nicht.
35 Bei den zugewendeten Zutrittsmöglichkeiten handle es sich auch nicht um Vorteile, die lediglich dazu dienten, den üblichen für Geschäftsgespräche förderlichen Rahmen zu schaffen. Insoweit kämen Bewirtungsleistungen oder bloße Aufmerksamkeiten von geringem finanziellem Gewicht in Betracht.
36 Es habe kein Programmpunkt oder vorgegebenen Zeitraum gegeben, in dem sich Groß- oder Kleingruppen zu konkreten betrieblichen Themen oder Belangen ausgetauscht hätten. Die Klägerin habe es dem Zufall überlassen, ob sich Gespräche zu betrieblichen Themen entwickelten oder eben auch nicht. Daher sei nicht erkennbar, dass der Unterhaltungswert der Veranstaltungen hinter die betriebsfunktionalen Zwecke der Klägerin zurückgetreten sei.
37 Auch die von der Klägerin vorgetragene Ehrung der erfolgreichsten Handelsvertreter und Montagepartner im Rahmen der Veranstaltungen lasse den Unterhaltungswert der Veranstaltungen nicht in den Hintergrund treten.
38 Nach Ansicht des Beklagten handele es sich bei den von der Klägerin durchgeführten Jahresabschlussveranstaltungen mit Unterhaltungsprogramm um Veranstaltungen marktgängiger Art, die nach allgemeiner Lebenserfahrung und Verkehrsauffassung auch durch andere Anbieter, insbesondere Diskotheken bzw. Konzertveranstalter gegen Zahlung eines Eintritts- oder Ticketpreises und im Wettbewerb mit anderen Veranstaltern angeboten würden. Die eigenständige Organisation dieser marktgängigen Veranstaltung durch die Klägerin sei daher nicht anders zu behandeln als der Fall des „Einkaufs“ einer Gesamtveranstaltung bzw. des Erwerbes eines Ticketkontingents für eine von einem externen Anbieter organisierten Veranstaltung mit anschließender Weitergabe der Karten an die Geschäftspartner. Aufgrund des besonderen privaten Erlebnischarakters und Erlebniswertes seien die eingeladenen Handelsvertreter und Montagepartner durch die strittigen Veranstaltungen bereichert worden. Denn für ähnliche Tanz-, Show- oder Musikveranstaltungen bzw. Dinner-Shows hätten sie Eintritt zahlen müssen.
39 Da die Auftritte im Rahmen des Unterhaltungsprogramms einen objektiv eigenen Wert hätten und einen eigenen Schwerpunkt darstellten, sei im Streitfall nicht von einer „Bewirtung mit musikalischer Umrahmung“ auszugehen. Nicht die Darreichung von Speisen und Getränken habe im Vordergrund gestanden, sondern das Unterhaltungsprogramm. Der vorliegende Fall sei hinsichtlich der streitgegenständlichen Veranstaltung mit dem vom Finanzgericht Münster (15 K 3383/17) entschiedenen Fall vergleichbar. Dort habe der Zuwendende – wie im hiesigen Fall – in einer angemieteten Halle eine Party mit Catering veranstaltet, bei der Künstler auftraten. Dass es sich bei dieser Veranstaltung um eine unter § 37b Abs. 1 EStG anfallende Zuwendung gehandelt habe, sei unstrittig gewesen.
40 Dem Einwand der Klägerin, dass die Veranstaltungen auf Akquise und damit auf Maßnahmen der Kundengewinnung ausgerichtet gewesen seien, überzeuge nicht. Die eingeladenen Handelsvertreter und Montagepartner hätten bereits auch in die Zukunft wirkende Verträge mit der Klägerin geschlossen und keinen weiteren Vertrag mit der Klägerin abschließen können.
41 Die Entscheidung des BFH vom 9. August 2023 (VI R 10/21) nehme keinen Abstand von der bisherigen Rechtsprechung zu § 37b EStG. Das vorgenannte Urteil lasse sich hinsichtlich seiner Ausführungen zu Privatkunden mit Einkünften aus Kapitalvermögen wegen der Besonderheiten des Einnahmebegriffs in § 20 EStG und der ihm zugrundeliegenden Quellentheorie nicht auf andere Einkunftsarten übertragen.
42 Schließlich wies der Beklagte ergänzend darauf hin, dass die streitgegenständlichen Veranstaltungen per definitionem eine Incentive-Reise darstellten. In die Bemessungsgrundlage hätten daher auch die Bewirtungskosten und die Saalkosten einbezogen werden müssen.
43 Die mündliche Verhandlung vom 25. November 2025 wurde vertagt. Anschließend erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (Schreiben des Beklagten vom 12. Mai 2026 sowie Schreiben der Klägerin vom 27. Mai 2026).
44 I. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-.
45 II. Die Klage hat keinen Erfolg.
46 Der Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Zeit von August 2011 bis Dezember 2014 vom 5. April 2017 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 30. April 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
47 Die streitigen Sachzuwendungen der Klägerin an die für sie tätigen Handelsvertreter und Montagepartner unterliegen der Pauschalbesteuerung gemäß § 37b Abs. 1 EStG. Bei den Zuwendungen für künstlerische Unterhaltung und Übernachtung handelt es sich um Geschenke i.S.d. § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (dazu 1.), die zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften bei den Empfängern führen (dazu 2.). Auch hat die Klägerin die Pauschalierung beantragt und nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung widerrufen (dazu 3.). Schließlich ist die im angefochtenen Nachforderungsbescheid festgesetzte Steuer der Höhe nach nicht zu beanstanden (dazu 4.)
48 1. Die im Zusammenhang mit den Weihnachts- bzw. Jahresabschlussveranstaltungen zugewendeten künstlerischen Darbietungen und Übernachtungen stellen Geschenke i.S. § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dar.
49 Der Geschenkebegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entspricht demjenigen der bürgerlich-rechtlichen Schenkung. Gemäß § 516 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- ist eine Schenkung eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn sich beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn die Zuwendung nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers gedacht ist und nicht in einem unmittelbaren zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer solchen Leistung steht (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2021 – 10 K 577/21, EFG 2021, 1505, m.w.N.). Auf (einseitige) Motive des Zuwendenden kommt es nicht an. Deswegen wird die Unentgeltlichkeit der Zuwendung nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Zuwendende mit ihr den Zweck verfolgt, Geschäftsbeziehungen zu verbessern, zu sichern bzw. das allgemeine Wohlwollen des Bedachten zu erringen (Bode in: Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, 24. Auflage 2025, § 4 EStG, Rn. 198, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Juni 2019 – 7 K 7250/15, EFG 2019, 1665).
50 Ausgehend von diesen Kriterien hat die Klägerin mit der Durchführung von Weihnachts- bzw. Jahresabschlussveranstaltungen den für sie tätigen Handelsvertretern und Montagepartnern Geschenke i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zugewendet. Denn die Klägerin hat den Handelsvertretern und Montagepartnern mit der Übernahme der Kosten für Hotel, Bewirtung und Unterhaltungsprogramm unentgeltliche Vorteile zugewendet, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein. Der Zugang zu den streitgegenständlichen Veranstaltungen stellt sich als geldwerter Vorteil dar. Bei den Teilnehmern entfielen infolge der Kostentragung durch die Klägerin entsprechende eigene Ausgaben, so dass die unentgeltliche Zuwendung die Handelsvertreter und Montagepartner bereicherte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Teilnahme mit einer hinreichend konkreten Gegenleistung der jeweiligen Gäste der Klägerin verknüpft war.
51 2. Der Einkommensteuerpauschalierung nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegen nur solche Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, die beim Empfänger als steuerpflichtige Einkünfte zu versteuern sind. Denn § 37b EStG begründet keine neue Einkunftsart, sondern stellt nur eine besondere Erhebungsform für die Einkommensteuer der Empfänger dar (BFH, Urteil vom 9. August 2023 – VI R 10/21, BStBl II 2023, 1105, m.w.N.).
52 Im Streitfall nahmen die Handelsvertreter und Montagepartner an den Veranstaltungen der Klägerin teil. Die Handelsvertreter und Montagaparter erzielen gewerbliche Einkünfte gemäß § 15 EStG.
53 Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ist Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.
54 Die Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG sind vorliegend erfüllt; insbesondere ist weder dargetan noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Handelsvertreter oder Montagepartner in das Unternehmen der Klägerin eingliedert waren und/oder bezüglich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeiten den Weisungen der Klägerin zu folgen verpflichtet waren und nur ihre Arbeitskraft – und nicht etwa einen Arbeitserfolg – schuldeten. Da zu Recht kein Streit darüber besteht, dass die Handelsvertreter und Montagepartner gewerbliche Einkünfte erzielten (Schreiben der Klägerin vom 8. April 2025; Schreiben des Beklagten vom 17. Februar 2025), sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab.
55 Für die Pauschalierung nach § 37b EStG kommt es mithin darauf an, ob die Teilnahme an den Weihnachts- bzw. Jahresabschlussveranstaltungen für diesen Personenkreis zu Betriebseinnahmen (Gewinneinkünfte) in den Streitjahren führte.
56 Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Den Gegensatz hierzu bilden Einnahmen, für deren Zufluss nicht der Betrieb, sondern private Umstände die Veranlassung gegeben haben. Entscheidend für die Abgrenzung der betrieblichen von den privaten Einnahmen ist somit der jeweilige Anlass der Einnahmen (BFH, Urteil vom 18. März 1982 – IV R 183/78, BStBl II 1982, 587 m.w.N.).
57 Im Streitfall erhielten die Handelsvertreter und Montagepartner die Einladung zur Weihnachts- bzw. Jahresabschlussveranstaltung aufgrund ihrer bestehenden Geschäftsbeziehung zur Klägerin, d. h. aus betrieblichem Anlass. Es spricht nichts dafür und ist auch nicht eingewandt worden, dass die Einladungen aus rein privaten Erwägungen gewährt wurden (z.B. Geburtstag, aufgrund verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehungen).
58 Mit der Teilnahme an den Weihnachts- bzw. Jahresabschlussveranstaltungen erlangten die Handelsvertreter und Montagepartner wie oben bereits gezeigt geldwerte Vorteile, die sie wirtschaftlich objektiv bereicherten. Es kommt nicht darauf an, ob die Teilnehmer Ausgaben getätigt hätten, wenn sie diesen Vorteil nicht kostenlos erhalten hätten. Entscheidend ist allein, dass sie den Vorteil – wie vorliegend – tatsächlich in Anspruch genommen haben.
59 a. Der Senat folgt der Klägerin nicht darin, dass der Veranlassungszusammenhang im Streitfall fehlt, weil die Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin gewährt worden seien.
60 Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH vor, wenn der mit der Zuwendung verfolgte betriebliche Zweck derart im Vordergrund steht, dass bei wertender Beurteilung ein damit einhergehendes Interesse des Arbeitnehmers an der Erlangung des Vorteils vernachlässigt werden kann (z. B. BFH, Urteil vom 16. Oktober 2013 – VI R 78/12, BStBl II 2015, 495). Die danach erforderliche Gesamtwürdigung hat insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen.
61 Es kann offenbleiben, ob die Rechtsfigur des überwiegend eigenbetrieblichen Interesses das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses i.S.d. § 19 EStG voraussetzt, also nur bei betrieblich veranlassten Zuwendungen an Arbeitnehmer der Klägerin nach § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG überhaupt in Betracht kommen kann oder auch für Bezieher von gewerblichen Einkünften, wie vorliegend die Handelsvertreter und Montagepartner, anzuwenden ist (auch offengelassen in BFH, Urteil vom 26. September 1995 – VIII R 35/93, BStBl II 1996, 273).
62 Ein „überwiegend eigenbetriebliches Interesse“ der Klägerin, welches das Vorliegen einer steuerbaren Einnahme ausschließt, ist im Streitfall nicht zu bejahen.
63 Eine Veranstaltung, die – nach dem eigenen Vortrag der Klägerin – auf den persönlichen Austausch und die Netzwerkbildung der Teilnehmer untereinander ausgerichtet ist, lässt schon nicht erkennen, welches überwiegend eigenbetriebliche Interesse der Klägerin damit verbunden sein soll. Sollte der Vortrag dahin zu verstehen sein, dass die Veranstaltungen auch der Erhaltung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der für sie tätigen Handelsvertreter oder Montagepartner gedient habe, stellt ein allgemeiner Erfahrungsaustausch unter den Teilnehmenden, der nicht durch Fachvorträge, Workshops o. ä. zu Themen wie Stärkung der psychischen Gesundheit, Stressmanagement usw. geleitet wird, keine Maßnahme zur Erhaltung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Gesundheitsförderung, -prävention) dar. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Maßnahme sodann überhaupt als im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin zu würdigen wäre, da die Erhaltung oder Verbesserung der Gesundheit mindestens gleichwertig im Interesse der Teilnehmer wie der Klägerin liegt (so auch FG Nürnberg, Urteil vom 8. Mai 2025 – 4 K 438/24, EFG 2025, 1287, Revision aktuell beim BFH unter dem Az. VI R 9/25 anhängig).
64 Auch der Einwand, die streitgegenständlichen Veranstaltungen seien im Zusammenhang mit der besonderen Tätigkeit des Direktvertriebes zur Sicherung und Erhöhung der Umsatzzahlen existenziell und nicht wegzudenken, da sie insbesondere dem Bindungsaufbau bzw. der Bindungsstärkung zum Unternehmen sowie dem Erhalt der Motivation der Handelsvertreter und Montagepartner dienten, überzeugt nicht.
65 Der Klägerin ist zuzugeben, dass die Veranstaltungen zur Schaffung gemeinsamer Erinnerungen und zur Stärkung der Identifikation mit dem Unternehmen geeignet sind und damit der Bindung und Pflege der Geschäftsbeziehungen dienen. Aufgrund der Ausgestaltung der Weihnachts- und Jahresabschlussveranstaltungen mit Show-Programm und Bewirtung wird den Teilnehmenden jedoch zugleich ein besonderer Erlebniswert verschafft. Diesem kommt nach tatrichterlicher Würdigung ein derartiges Eigengewicht zu, dass das eigene Interesse der Teilnehmer am Besuch der Veranstaltungen nicht vernachlässigt werden kann. Es ist nichts substantiiert dafür dargelegt oder nachgewiesen worden, dass die Veranstaltungen durch betriebliche Inhalte der Klägerin geprägt waren und insofern ein eigenes Interesse der Handelsvertreter und Montagepartner am Besuch der Veranstaltungen in den Hintergrund treten könnte. Die Klägerin räumte im Schreiben vom 31. Mai 2016 selbst ein, die „kurzen“ Produktinformationen könnten für sich genommen die Annahme eines überwiegend eigenbetrieblichen Interesses nicht rechtfertigen. Dies bestätigt, dass der Schwerpunkt nicht auf Inhalten betreffend den Betrieb der Klägerin lag. Die streitgegenständlichen Weihnachts- und Abschlussveranstaltungen stellen sich nach dem Vortrag und Inhalt der Akten im Ergebnis vielmehr als Veranstaltungen mit geselligem Charakter dar.
66 b. Die Entscheidung des BFH vom 9. August 2023 (VI R 10/21) führt zu keiner anderen Würdigung.
67 Der BFH stimmte der Auffassung der Vorinstanz zu, wonach ein Kreditinstitut für die Zuwendungen an ihre vermögenden Privatkunden in Form von Schifffahrt mit Weinprobe und Golfturnier keine Pauschalsteuer nach § 37b EStG schulde. Zwar seien die Marketingmaßnahmen betrieblich veranlasst gewesen, sie führten indes bei den Privatkunden nicht zu einkommensteuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen. Bei den von der Bank erfolgten Einladungen habe es sich um (Werbe-)Maßnahmen zur Kundenpflege und -bindung gehandelt, welche den Kundenberatern der Bank allgemein als „Türöffner“ dienten und deren Chancen auf künftige Geschäftsabschlüsse, wie die Vermittlung weiterer Kapitalanlagen auch von Drittanbietern mit den Privatkunden, erhöhen sollte.
68 Der BFH bestätigte mit dieser Entscheidung, dass § 37b EStG keine eigene Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen-)Steuertatbestand begründet, sondern das Vorliegen von einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften voraussetzt. Streitgegenstand im vom BFH entschiedenen Fall war dabei ausschließlich die Frage, ob die Bank wegen der Vorteilsgewährung an die vermögenden Privatkunden eine Pauschalsteuer nach § 37b EStG schuldet. Die vom Kreditinstitut vorgenommene Pauschalbesteuerung an die Firmenkunden und an Arbeitnehmer stand nicht in Streit.
69 Die vorgenannte Entscheidung des BFH ist nicht in dem Sinne verallgemeinerungsfähig, dass Veranstaltungen mit gesellschaftlichem Charakter ohne konkreten Produktbezug grundsätzlich keine Steuerpflichten in der Person der Teilnehmer bzw. keine Pauschalversteuerung der Zuwendung durch den betreffenden Zuwendenden (nach dessen Wahlentscheidung) auslösen. Vielmehr ist auch nach der Entscheidung des BFH weiterhin für jeden Einzelfall zu prüfen und festzustellen, ob eine einkommensteuerbare Einnahme aufgrund der Vorteilsgewährung vorliegt, für die eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG vorgenommen werden kann.
70 Dies ist vorliegend der Fall. Die streitgegenständlichen Aufwendungen für Unterhaltung und Übernachtung stellen einkommensteuerbare Einnahmen in Gestalt von Geschenken bei den teilnehmenden Handelsvertretern und Montagepartnern dar (sh. oben, 1. und 2.).
71 3. Die Klägerin hat die Pauschalierung beantragt. Es liegt ein – schriftlicher – Pauschalierungsantrag der Klägerin vom 13. März 2017 vor, der nicht widerrufen wurde.
72 a. Die Klägerin unterzeichnete im Zuge eines am 13. März 2017 durchgeführten abschließenden Gespräches den vom Lohnsteueraußenprüfer vorgelegten Vordruck, wonach die Pauschalierung beantragt bzw. gewählt sowie die pauschale Lohnsteuer für die Zuwendungen an Außendienstmitarbeiter und Dritte für 2011 bis 2014 übernommen wurde.
73 b. Ein Widerruf des Pauschalierungsantrages ist nicht erfolgt. Das Wahlrecht nach § 37b EStG kann, solange die betreffende Lohnsteuer nicht formell und materiell bestandskräftig und die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen ist – entgegen der Gesetzesbegründung (BT Drucks. 16/2712, 55) – widerrufen werden. Die anderweitige Ausübung des Wahlrechts ist ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (BFH, Urteil vom 15. Juni 2016 – VI R 54/15, BStBl II 2016, 1010).
74 Selbst wenn der Einwand über das Nichtvorliegen einkommensteuerbarer bzw. einkommensteuerpflichtiger Einnahmen inhaltlich als Widerruf angesehen werden könnte, läge ein solcher im Streitfall nicht vor. Will der Steuerpflichtige von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, muss der Widerruf wegen der damit einhergehenden einschneidenden Rechtsfolgen, insbesondere dem Wiederaufleben der Einkommensteuerpflicht bei den Zuwendungsempfängern, als "actus contrarius" der Wahlrechtsausübung aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in nämlicher Form wie das Wahlrecht ausgeübt werden.
75 Daran fehlt es vorliegend. Die Klägerin hatte vielmehr im Termin am 20. November 2025 klargestellt, dass kein Widerruf des Antrags i.S. des § 37b EStG erklärt wurde.
76 4. Der vom Beklagten geltend gemachte streitige lohnsteuerliche Nachforderungsbetrag für die Kosten der Unterhaltung und Übernachtung ist jedenfalls nicht zu hoch.
77 Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind gemäß § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG die „Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer“.
78 In die Bemessung sind alle tatsächlich angefallenen Aufwendungen einzubeziehen, die der jeweiligen Zuwendung direkt zugeordnet werden können. Darunter fallen die vom Beklagten erfassten Aufwendungen für die künstlerischen Darbietungen und Übernachtungen.
79 Soweit der Beklagte in die Bemessungsgrundlage für die Übernachtung im Jahr 2013 im Hotel W fehlerhaft … € statt tatsächlich … € berücksichtigte, wirkt sich dies zugunsten der Klägerin aus.
80 Das Gericht ist durch das sog. Verböserungsverbot daran gehindert, im Klageverfahren den Nachforderungsbetrag zu erhöhen. Daher kann der sich zugunsten der Klägerin auswirkende Fehler nicht durch das Gericht korrigiert werden. Vor diesem Hintergrund ist auch die Frage, ob der Beklagte weitere Aufwendungen der Klägerin wie etwa Bewirtungskosten und/oder Saalmiete in die Bemessungsgrundlage hätte einbeziehen müssen, einer gerichtlichen Prüfung entzogen. Es verbleibt deshalb bei dem im Nachforderungsbescheid festgesetzten Steuerbetrag.
81 III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
82 IV. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Das Gericht folgt bei seiner Entscheidung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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