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8 S 77/24•LG Dessau-Roßlau 8. Zivilkammer, 2025-06-17, 8 S 77/24
8 S 77/24Tribunal Cantonal17 de jun. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-06-17
Aktenzeichen: 8 S 77/24
Dokumenttyp: Urteil
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 31.07.2024 (Az. 7 C 86/24) abgeändert; das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 04.04.2024 wird aufrechterhalten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO Bezug genommen.
2 Gegen dieses Urteil, das am 01.08.2024 zugestellt worden ist, haben die Kläger mit einem am 02.08.2024 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 13.08.2024 eingegangenen Schriftsatz begründet.
3 Mit der Berufungsbegründung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassungen fort.
4 Die Kläger beantragen,
5 das Urteil des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 31.07.2024 (Az. 7 C 86/24) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 4.332,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten für dem Basiszinssatz jährlich seit dem 26.01.2024 und vorgerichtliche Mahnspesen in Höhe von 5,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten für dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2024 zu zahlen.
6 Die Beklagte beantragt,
7 die Berufung zurückzuweisen.
8 Auch sie wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassungen.
9 Die zulässige Berufung ist begründet.
I.
10 Der Antrag der Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 04.04.2024 beantragt wird, denn ihr Antrag stimmt vollumfänglich mit dem Tenor des Versäumnisurteils überein. Sie ließ lediglich den Umstand außer Acht, dass ein solches in der Zwischenzeit erlassen worden war.
II.
11 Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft im Sinne des § 511 ZPO sowie form-und fristgerecht im Sinne des §§ 517, 519 ZPO eingelegt und gemäß § 520 Abs. 2 ZPO fristgerecht begründet worden. Die Berufungsbegründungsschrift enthält ferner die nach § 520 Abs. 2 S. 2 ZPO erforderlichen Angaben.
III.
12 Die Berufung ist auch begründet.
1.
13 Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts und der vormals durch die Kammer geäußerten Ansicht ist der Anspruch der Kläger gegen die Beklagten aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit den §§ 1960 Abs. 2, 1922, 242 BGB in Höhe von 4.332,30 € begründet.
14 Die die Kläger vertretende Nachlasspflegerin hat einen Auftrag an die Beklagte auf Übermittlung eines Schenkungsangebots hinsichtlich des Bezugsrechts aus dem Versicherungsvertrag wirksam widerrufen. Es besteht in der Folge ein Direktanspruch gegen die Beklagte.
15 Das Bezugsrecht aus dem Versicherungsvertrag ist eine von der Erbmasse getrennt zu berücksichtigende Rechtsposition. Dieses Bezugsrecht war nach dem ausdrücklichen Wortlaut im Versicherungsvertrag widerruflich. Letztlich ergibt sich die Widerruflichkeit auch aus der Zweifelsregelung des § 159 Abs. 1 VVG.
16 Ein wirksamer Vertrag im Valutaverhältnis besteht nicht. Bei Verfügungen unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall ist zwischen dem Deckungsverhältnis – also dem im Rahmen des Versicherungsvertragsabgeschlossenen Vertrag zugunsten der (im Todesfall zu bestimmenden) Erben, kraft dessen ihnen das Bezugsrecht für die Todesfallleistung eingeräumt wurde – und dem Valutaverhältnis zwischen dem Verfügenden und dem Begünstigten zu unterscheiden. Die von einem Verstorbenen zu Lebzeiten begründete Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung verschafft dem Begünstigten im Versicherungsfall eine im Deckungsverhältnis jedenfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung, als die Erben des Versicherungsnehmers die Bezugsberechtigung nicht mehr ändern oder widerrufen können. Ob der von einer Bezugsberechtigung Begünstigte die Versicherungsleistung im Verhältnis zu den dem Versicherungsnehmer nachfolgenden Erben behalten darf, beantwortet grundsätzlich allein das Valutaverhältnis. Dabei ist –bezogen auf das Valutaverhältnis – die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, es werde einer näher bezeichneten Person eine Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung einer Versicherung eingeräumt, zugleich als konkludenter Auf trag an den Versicherer zu verstehen, ihr nach Eintritt des Versicherungsfalles ein Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers zu überbringen. Dass ein anderes wirksames Schuldverhältnis, welches im Verhältnis der Erblasserin und den Klägern einen Rechtsgrund bildete, auf andere Art begründet worden wäre, wird von keiner Seite vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
17 Dieser Botenauftrag an die Beklagte ist durch die Nachlasspflegerin mit dem Schreiben vom 24.10.2023 wirksam gemäß § 671 Abs. 1 BGB widerrufen worden. Der Widerruf war zu diesem Zeitpunkt auch noch möglich. Das Schenkungsangebot konnte durch die Beklagte noch nicht an die Bezugsberechtigten übermittelt werden, da dieser die Erben der Erblasserin nicht bekannt waren.
18 Das Widerrufsrecht ist Teil des Nachlasses und steht mit dem Tod der Erblasserin deren Erben zu, welche durch die Nachlasspflegerin vertreten werden.
19 Die Nachlasspflegerin war zu diesem Widerruf auch berechtigt. Insbesondere war der Widerruf nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB. Da der Nachlass unstreitig nicht überschuldet ist und Verbindlichkeiten bislang vollumfänglich aus vorhandenen Aktiva beglichen werden konnten, besteht keine hinreichende – und von der Beklagten auch nicht näher dargelegte –Gefahr, dass bei einem Zufluss der Versicherungssumme zum Nachlass von selbiger Nachlassverbindlichkeiten abzusetzen sind. Überdies sind die im Versicherungsvertrag benannten Bezugsberechtigten – die gesetzlichen Erben – nicht identisch mit den tatsächlichen Erben. Die Nachlasspflegerin würde ihrer Pflicht zur Sicherung des Nachlasses zuwider handeln, würde sie den Auftrag nicht widerrufen. Es wäre dann nämlich möglich, dass die Versicherungssumme den tatsächlichen Erben in keiner Weise zugutekommt oder jedenfalls nur zu dem prozentualen Anteil wie eine Personenidentität zwischen Bezugsberechtigten und Erben bestünde. Die Darlegungen zu den Verwandtschaftsverhältnissen durch die Kläger hat die Beklagte des Weiteren nicht hinreichend bestritten.
20 Unzweifelhaft hätten die Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag, sollten diese die Versicherungssumme bereits erhalten haben, damit kein Recht gegenüber den Erben, die Summe auch behalten zu dürfen. Der Grundsatz der strikten Trennung von Valuta- und Deckungsverhältnis gilt allerdings nicht ausnahmslos. Auch im Deckungsverhältnis kann sich ein Einwand des Rechtsmissbrauchs aus Mängeln im Valutaverhältnis ergeben.
21 Ist ein Mangel im Valutaverhältnis aber offensichtlich, so ist der Versicherer einerseits dazu berechtigt, gegenüber den Bezugsberechtigten die Auszahlung gemäß § 242 BGB zu verweigern, andererseits kann die Versicherungssumme dann unmittelbar von den (unbekannten) Erben geltend gemacht werden. Zwar ist der Versicherer grundsätzlich nicht dazu berufen, zu entscheiden, wem letztlich im Valutaverhältnis die Versicherungsleistung zusteht. Jedenfalls dann, wenn ein Mangel im Valutaverhältnis offenkundig ist, muss der Versicherer aber aufgrund der ihm auch gegenüber dem Versicherungsnehmer obliegenden Treuepflichten berechtigt sein, dem Bezugsberechtigten gegenüber die Einrede aus § 242 BGB zu erheben. Die Geltendmachung des Anspruchs durch den Bezugsberechtigtenerschöpft sich in diesen Fällen in der bloßen Ausübung einer formalen Rechtsposition, obwohl offenkundig ist, dass die Versicherungsleistung nach der Rechtsordnung letztlich dem Versicherungsnehmer zusteht.
22 Wann ein Mangel im Valutaverhältnis in diesem Sinne offenkundig ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation ist diese Voraussetzung erfüllt. Im Valutaverhältnis war ein Schenkungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Ein solcher kann auch in der Zukunft nicht mehr zustande kommen. Der Mangel des Valutaverhältnisses beruht darauf, dass die Nachlasspflegerin gegenüber der Beklagten den Auftrag zur Übermittlung des Schenkungsangebots der Erblasserin wirksam und rechtzeitig widerrufen hat. Ein Schenkungsangebot wurde zuvor nicht an die Bezugsberechtigten übermittelt. Es sind auch keinerlei Umstände ersichtlich oder vorgetragen, aufgrund derer ein wirksames Rechtsverhältnis im Valutaverhältnis zustandegekommen ist oder zustande kommen kann, welches zu einem Behaltendürfen der Bezugsberechtigten führen würde. Insbesondere trägt die Beklagte etwa nicht vor, dass bereits zu Lebzeiten der Erblasserin ein zunächst wegen Formmangels nach § 518 Abs. 1 BGB unwirksamer Schenkungsvertrag zustande gekommen ist, dessen Formmangel durch den Tod der Erblasserin gemäß § 518 Abs. 2 BG geheilt worden wäre. Auch war eine Auszahlung der Versicherungssumme an die Bezugsberechtigten noch nicht erfolgt, weshalb den Klägern ein Direktanspruch gegen die Beklagte zustehen kann. An der vom Gesetzgewollten Zuordnung der Vermögenspositionen ändert sich damit im Ergebnis nichts. Ob es zu einer Rückabwicklung nach Auszahlung an die Bezugsberechtigten „über Eck“ kommt, oder ob die Kläger von der Beklagten die Zahlung gemäß § 242 –ausnahmsweise –direkt verlangen können, stellt keinen Unterschied dar.
23 Letztlich folgt der Anspruch der Kläger auch aus abgetretenem Recht. Die alleinige nach dem Versicherungsvertrag bezugsberechtigte gesetzliche Erbin Dagmar Weiser hat den Anspruch wirksam an die Kläger abgetreten.Wer bezugsberechtigt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Mangels anderer Bezugsberechtigter waren letztlich „die Erben“ nach dem Versicherungsvertrag bezugsberechtigt. Nach der Auslegungsregel des § 160 Abs. 2 VVG handelt es sich dabei im Zweifel „um die zur Zeit des Todes als Erben berufene“ Personen, mithin um die gesetzlichen Erben. Einzige gesetzliche Erbin war Dagmar Weiser. Die Beklagte bestreitet lediglich, dass diese alleinige Erbin war. Andere mögliche gesetzliche Erben sind jedoch weder bekannt noch von der Beklagten benannt worden.
2.
24 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
25 Der Anspruch auf vorgerichtliche Mahnkosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB.
IV.
26 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
27 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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