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3 P 50/26•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2026-07-08, 3 P 50/26
3 P 50/26Tribunal Administrativo / Divisão 38 de jul. de 2026
Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz kann der Erinnerungsführer nicht mit Erfolg geltend machen, das Gericht habe seinen an ihn gerichteten Antrag fälschlicher Weise als eine Anhörungsrüge verstanden. Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 25. Februar 2025, 1 A 222/23 MD, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-07-08
Aktenzeichen: 3 P 50/26
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0708.3P50.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz kann der Erinnerungsführer nicht
mit Erfolg geltend machen, das Gericht habe seinen an ihn gerichteten Antrag fälschlicher
Weise als eine Anhörungsrüge verstanden.
Verfahrensgang
vorgehend VG Magdeburg, 25. Februar 2025, 1 A 222/23 MD, Urteil
Die Erinnerung des Klägers gegen den Gerichtskostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 12. Dezember 2025 (Kassenzeichen: 1110-W22379-2) wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1 Das Gericht entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Einzelrichterin.
2 Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - I ZB 74/20 - juris Rn. 4 m.w.N.).
3 Die Pflicht des Klägers zur Kostentragung ergibt sich aus dem unanfechtbaren Beschluss des 3. Senats vom 3. Dezember 2025 (Az. 3 L 141/25), mit dem die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 2. Juni 2025 (3 L 43/25) kostenpflichtig verworfen wurde. Der Kostenansatz von 72,00 € entspricht den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes, denn Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG bestimmt für Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör diese Festgebühr. Die doppelte Berechnung der Gebühr nach KV 5400 GKG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Aus den Akten ergibt sich, dass es sich um zwei unterschiedliche verwaltungsgerichtliche Ausgangsverfahren handelt, nämlich zum einen das Verfahren 1 A 222/23 MD (3 L 43/25 bzw. 3 L 141/25) und zum anderen das Verfahren 1 A 12/24 MD (3 L 38/25 bzw. 3 L 140/25). Der Kläger hat beide Anliegen, unter Nennung der beiden Aktenzeichen 1 A 222/23 MD und 1 A 12/24 MD, in seinem Schreiben vom 28. Oktober 2025 vorgetragen. Das Gericht hat hieraus zwei getrennte Anhörungsrügeverfahren gebildet, weil sich die Eingabe auf zwei verschiedene Ausgangsverfahren bezog. Dies entspricht der prozessualen Notwendigkeit, da für jedes Ausgangsverfahren ein eigenständiges Anhörungsrügeverfahren durchzuführen war. Eine doppelte Berechnung im Sinne einer zweifachen Gebührenerhebung für denselben Verfahrensvorgang liegt daher nicht vor. Vielmehr wurde für jedes der beiden selbstständigen Verfahren die gesetzlich vorgesehene Gebühr nach KV 5400 GKG angesetzt.
4 Soweit die Ausführungen der Erinnerung dahingehend auszulegen sind, dass sie sich gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrechnung an sich wendet, sind diese Einwände im Verfahren nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17 - juris Rn. 3 m.w.N.). Der Einwand des Klägers, er habe keine Anhörungsrüge erhoben, sondern seine Eingabe vom 28. Oktober 2025 sei ausdrücklich keine solche Rüge gewesen, ist im vorliegenden Erinnerungsverfahren unbehelflich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch für das verwaltungsgerichtliche Erinnerungsverfahren gilt, ist das Vorbringen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz, er habe keine Anhörungsrüge erhoben, im Erinnerungsverfahren ohne Belang, nachdem das Gericht seine Eingabe als Anhörungsrüge ausgelegt hat. Die Auslegung einer Eingabe als Anhörungsrüge durch das Gericht ist dem Kostenbeamten und dem zur Entscheidung über die Erinnerung berufenen Gericht bindend (BGH, Beschluss vom 3. November 2025 - IX ZB 22/25 - juris Rn. 7f.).
5 Der Umstand, dass das Gericht die Eingabe des Klägers von sich aus als Anhörungsrüge ausgelegt hat (§ 88 VwGO), begründet keinen Verstoß gegen das Kostenrecht. Die Umdeutung oder Auslegung einer Prozesshandlung in einen anderen - statthaften - Rechtsbehelf ist im Verwaltungsprozessrecht anerkannt und zulässig, wenn der Sinngehalt der Erklärung dies rechtfertigt. Dass der Kläger die Eingabe nicht ausdrücklich als Anhörungsrüge bezeichnet hat, steht der gerichtlichen Auslegung nicht entgegen, wenn der Inhalt der Eingabe die Voraussetzungen einer Anhörungsrüge erfüllt. Die Gebührenpflicht entsteht mit der tatsächlichen Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens, unabhängig davon, wie der Beteiligte sein Rechtsbegehren bezeichnet hat.
6 Die vom Kläger gerügten Widersprüche in der Aktenführung betreffen nicht den Kostenansatz selbst und sind im Erinnerungsverfahren unbeachtlich. Kleinere Schreibversehen oder Übertragungsfehler in gerichtlichen Schreiben, wie etwa die falsche Datumsangabe im Anschreiben des Senats vom 3. Dezember 2025, haben keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes. Die Zuordnung der Gebühren zu den jeweiligen Verfahren ist aus den Akten klar ersichtlich und nachvollziehbar.
7 Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
8 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).
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