Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2026-07-09, 3 L 43/26.Z

3 L 43/26.ZTribunal Administrativo / Divisão 39 de jul. de 2026

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Regest

Die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG ein schutzwürdiges Interesse voraussetzt. Das Vorliegen eines anerkennenswerten Interesses am behördlichen Tätigwerden ist eine verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung, so dass die Behörde bei fehlendem Sachbescheidungsinteresse jedenfalls nicht zur Sache entscheiden muss. Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 19. Januar 2026, 1 A 200/23 MD, Urteil

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat — 3 L 43/26.Z — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-09

Aktenzeichen: 3 L 43/26.Z

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0709.3L43.26.Z.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG ein

schutzwürdiges Interesse voraussetzt. Das Vorliegen eines anerkennenswerten Interesses

am behördlichen Tätigwerden ist eine verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung,

so dass die Behörde bei fehlendem Sachbescheidungsinteresse jedenfalls nicht zur Sache entscheiden muss.

Verfahrensgang

vorgehend VG Magdeburg, 19. Januar 2026, 1 A 200/23 MD, Urteil

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5. Januar 2026 am 19. Januar 2026 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 I. Der zulässige Antrag der Klägerin aus der Rechtsmittelschrift vom 8. Juni 2026 auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5. Januar 2026 am 19. Januar 2026 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - hat keinen Erfolg.

2 Die Berufung ist nicht wegen der von der Klägerin innerhalb der Begründungsfrist in ihrer Zulassungsbegründung geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, juris). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände darlegt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung (im Ergebnis) unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 19). Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Im Rahmen der gebotenen „Darlegung“ der Zulassungsgründe ist es darüber hinaus erforderlich, eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird, vorzunehmen. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Mit Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wird dem Gebot der Darlegung im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der bloßen Darstellung der eigenen Rechtsauffassung (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124a Rn. 49).

4 Gemessen an diesen Anforderungen hat die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend dargelegt.

5 1. Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe das Erfordernis eines „schutzwürdigen Sachbescheidungsinteresses“ zu eng ausgelegt. Dieser Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung.

6 Das Verwaltungsgericht ist unter Auslegung der Norm - insbesondere unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsmaterialien und der zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung - zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG ein schutzwürdiges Interesse voraussetzt. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach jede Verwaltungstätigkeit ein - wie auch immer geartetes - öffentliches oder privates Bedürfnis zu befriedigen hat und deshalb dann zumindest unterbleiben darf und in der Regel wohl auch unterbleiben muss, wenn sie ohne jeden erkennbaren Sinn ist (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1976 - VII B 21.76 - juris Rn. 3 m.w.N.). Das Vorliegen eines anerkennenswerten Interesses am behördlichen Tätigwerden ist eine verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung, so dass die Behörde bei fehlendem Sachbescheidungsinteresse jedenfalls nicht zur Sache entscheiden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 - IV C 49.71 - juris Rn. 14; Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 169.95 - juris Rn. 11 m.w.N.; Beschluss vom 30. Juni 2004 - 7 B 92.03 - juris Rn. 24). Dies gelte - so das Verwaltungsgericht und mit ihn die in der zitierten Entscheidung angegebenen Gerichte - insbesondere für einen Antrag nach § 30 StAG, den anderenfalls jedermann (weltweit) stellen könnte, da jedermann von der Feststellung zum Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsbürgerschaft betroffen sei.

7 Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, ein schutzwürdiges Interesse könne dann gegeben sein, wenn die Vorlage eines solchen Ausweises nach bestimmten Rechtsvorschriften erforderlich ist, weil die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG von der Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG abhängt (BayVGH, Beschluss vom 8. August 2018 - 5 ZB 18.844 - juris Rn. 8). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Erlass eines Verwaltungsakts zur verbindlichen Feststellung einer Rechtslage grundsätzlich nur erforderlich ist, wenn Zweifel bestehen, ob eine bestimmte Rechtslage gegeben ist. Insoweit muss dem Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts grundsätzlich ein Sachbescheidungsinteresse zu Grunde liegen. Der pauschale Verweis auf Nachteile im ausländischen Rechtsverkehr genüge danach nicht, insbesondere wenn nicht nachvollziehbar sei, welche Nachteile im ausländischen Rechtsverkehr ohne den begehrten Staatsangehörigkeitsausweis entstehen könnten.

8 Die Klägerin setzt sich mit dieser tragenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert auseinander.

9 Sie behauptet lediglich ohne nähere Begründung, der Grundsatz des Bundesverwaltungsgerichts bedeute nicht, dass ein Antragsteller ein konkretes, bereits bestehendes und nachvollziehbares Bedürfnis vorlegen müsse, das sich auf einen spezifischen, bereits eingetretenen Rechtsfall beziehe. Weshalb dies so sei, führt die Klägerin nicht aus. Sie bezieht sich auch weder auf zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung, noch legt sie die einschlägige Norm entsprechend aus. Vielmehr stellt sie ihre Rechtsauffassung lediglich gegen die des Verwaltungsgerichts. Dies ist keine schlüssige Gegenargumentation gegen die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Rechtsauffassung. Die Klägerin zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Anwendung des § 30 StAG unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass jede Verwaltungstätigkeit ein öffentliches oder privates Bedürfnis zu befriedigen hat, rechtlich fehlerhaft sein soll. Das Verwaltungsgericht prüft ausdrücklich, ob die Klägerin eines Nachweises ihrer Staatsangehörigkeit in Gestalt eines unbefristet geltenden Staatangehörigkeitsausweises bedürfte, weil ein urkundlicher Nachweis über deren Bestehen von einer deutschen oder ausländischen öffentlichen Stelle verlangt würde. Es kommt aber zu dem Ergebnis, dass dies im vorliegenden Verfahren nicht gegeben sei.

10 Sofern die Klägerin hiergegen geltend macht, sie habe im Klage- und Widerspruchsverfahren dargelegt, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit bei dem englisch-australischen Unternehmen B., das internationale Reisen erfordere, und ihrer geplanten Existenzgründung in China einen Staatsangehörigkeitsausweis benötige und dass das Unternehmen „U.“ die Unterstützung bei Gewerbeanmeldungen in China von einer „notarized citizenship card“ abhängig mache, wiederholt sie damit ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren - ohne dies entsprechend in der Zulassungsbegründung aufzuarbeiten - und setzt sich auch hier nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Insbesondere trägt die Klägerin nicht vor, dass von einer deutschen oder ausländischen öffentlichen Stelle ein urkundlicher Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit in Gestalt eines Staatsangehörigkeitsausweises verlangt wird. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, inwiefern ihr deutscher Personalausweis für Reisen oder andere Zwecke nicht ausreichen sollte. Dass in der Person der Klägerin aus einem konkreten Anlass die Notwendigkeit besteht, aktuell oder zumindest alsbald einen Staatsangehörigkeitsausweis vorlegen zu müssen, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

11 2. Das Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der Umstand, dass andere Behörden anderen Antragstellern gegenüber die deutsche Staatsangehörigkeit festgestellt und einen Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt haben, keinen Anspruch der Klägerin begründet. Sollte in diesen Fällen ein Sachbescheidungsinteresse bestanden haben, handele es sich - so das Verwaltungsgericht - um einen abweichenden Sachverhalt, aus dem sich eine Pflicht zur Gleichbehandlung im vorliegenden Fall nicht ableiten lasse. Sollten in den Fällen die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ohne ein schutzwürdiges Interesse des jeweiligen Antragstellers erfolgt sein, dürfte es sich um rechtswidrige Amtshandlungen handeln, die ebenfalls zu keinem Anspruch der Klägerin auf Gleichbehandlung führen. Ein Recht auf „Gleichheit im Unrecht“ existiere nicht.

12 Sofern die Klägerin behauptet, der Gleichbehandlungsgrundsatz verlange, dass alle Antragsteller, die ein schutzwürdiges Interesse haben, gleich behandelt würden, setzt sie sich auch hier mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht annähernd auseinander oder bereitet die Rechtsfrage anhand einschlägiger Rechtsprechung, Literatur oder der Auslegung des Art. 3 GG auf. Die Klägerin zeigt letztlich nicht auf, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen soll, sondern stellt erneut ihre Rechtsauffassung schlicht neben die des Verwaltungsgerichts.

13 3. Es bestehen auch nicht deshalb ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil das Verwaltungsgericht die konkrete Notwendigkeit eines Staatsangehörigenausweises nicht ermittelt habe. Zwar können die Gründe, aus denen bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2018 - 2 L 71/16 - juris, Rn. 15, m.w.N.). Werden ernstliche Zweifel aus einem Verfahrensfehler hergeleitet, wird ein Zulassungsgrund aber nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird; entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 15 ZB 14.2115 - juris Rn. 19; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Rudisile, VwGO, 42. EL Februar 2022, § 124 Rn. 26g). Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist dabei nur dann erfolgreich, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen. Außerdem muss darlegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Dezember 2022 - 10 ZB 21.2487 - juris Rn. 9).

14 Nach diesen Maßstäben hat die Aufklärungsrüge der Klägerin keinen Erfolg. Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren keinen förmlichen Beweisantrag dahingehend gestellt, eine etwaige Notwendigkeit für den Besitz eines Staatsangehörigenausweises durch das Gericht aufzuklären. Die Klägerin zeigt in ihrer Zulassungsbegründung auch nicht auf, dass und warum sich dies für das Gericht hätte aufdrängen müssen. Im Gegenteil bleibt ihr Vortrag auch in der Zulassungsbegründung vage. Es ist nicht erkennbar, warum ein Reisepass oder ein Personalausweis für ihre vorgetragenen Belange nicht ausreichend sein sollte. Vor allem vor dem Hintergrund, dass seit Ende 2023 Deutschland und China Mitglieder des Haager Apostille-Übereinkommens sind, wonach beide Staaten die jeweiligen (übersetzten) Personaldokumente mit angebrachter Apostille im Rechtsverkehr anerkennen, ist nicht nachvollziehbar, warum ein Unternehmen Bescheinigungen fordern sollte, die nach den internationalen Verträgen gerade keine Anerkennung einer Staatsbürgerschaft vermitteln. Jedenfalls drängt sich eine solche Beweiserhebung vor diesem Hintergrund nicht auf.

15 4. Soweit die Klägerin vorträgt, die Behörde habe ihr gegenüber den Verdacht geäußert, dass sie Reichsbürgerin sei, und dieser Verdacht sei falsch, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Der Vortrag war für das Verwaltungsgericht für die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ohne rechtliche Relevanz. Insoweit kann die Entscheidung auch nicht auf einer solchen Annahme beruhen.

16 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

17 III. Der Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG i.V.m. Ziffer 42.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen und entspricht der festgesetzten Höhe aus der ersten Instanz.

18 IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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