Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2026-07-15, 3 O 42/26

3 O 42/26Tribunal Administrativo / Divisão 315 de jul. de 2026

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Regest

1. Auch ein isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren ist entsprechend § 17a Abs. 2 GVG an das Gericht des anderen Rechtswegs zu verweisen, wenn das angerufene Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig hält. Der Senat hält an der gegenteiligen Auffassung (Beschlüsse des Senats vom 19. August 2020 - 3 O 141/20 - juris und vom 11. August 2017 - 3 O 211/17 - juris) nicht mehr fest. 2. Auskunftsklagen nach Art. 15 DSGVO und Schadensersatzklagen nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO im Zusammenhang mit Daten aus einem (erfolglosen) Bewerbungsverfahren fallen in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 28. Mai 2026, 7 A 56/26 HAL, Beschluss

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat — 3 O 42/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-15

Aktenzeichen: 3 O 42/26

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0715.3O42.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 40 Abs 1 VwGO, § 2 Abs 1 Nr 3 Buchst C ArbGG, § 17a Abs 2 GVG, Art 15 EUV 2016/679, Art 79 Abs 2 EUV 2016/679 ... mehr

Leitsatz

  1. Auch ein isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren ist entsprechend § 17a Abs. 2 GVG an das

Gericht des anderen Rechtswegs zu verweisen, wenn das angerufene Gericht den beschrittenen

Rechtsweg für unzulässig hält. Der Senat hält an der gegenteiligen Auffassung (Beschlüsse des

Senats vom 19. August 2020 - 3 O 141/20 - juris und vom 11. August 2017 - 3 O 211/17 - juris)

nicht mehr fest.

  1. Auskunftsklagen nach Art. 15 DSGVO und Schadensersatzklagen nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO

im Zusammenhang mit Daten aus einem (erfolglosen) Bewerbungsverfahren fallen in die Zuständigkeit

der Arbeitsgerichte.

Verfahrensgang

vorgehend VG Halle (Saale), 28. Mai 2026, 7 A 56/26 HAL, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 28. Mai 2026 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1 I. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

2 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten unzulässig ist. Das Gericht hat das Verfahren auch zu Recht an das Arbeitsgericht Stade verwiesen.

3 1. Auch im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren ist eine Verweisung entsprechend § 17a Abs. 2 GVG möglich. Der Senat hält an seiner hiervon abweichenden Rechtsprechung (Beschlüsse des Senats vom 19. August 2020 - 3 O 141/20 - juris und vom 11. August 2017 - 3 O 211/17 - juris) nicht mehr fest. Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht inzwischen davon aus, dass auch ein isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend § 17a GVG an das Gericht des anderen Rechtswegs zu verweisen ist, wenn das angerufene Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig hält (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 276/20 - juris Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2023 - 5 B 21.22 - juris Rn. 6). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an (ebenso: VGH BW, Beschluss vom 28. August 2024 - 12 S 1257/24 - juris Rn. 8; OVG Saarl, Beschluss vom 19. August 2022 - 1 E 148/22 - juris). Eine entsprechende Anwendung des § 17a Abs. 2 GVG scheitert nicht daran, dass die Vorschrift ihrem Wortlaut nach einen „Rechtsstreit“ voraussetzt. Denn der Begriff „Rechtsstreit“ in dieser Vorschrift meint nicht nur das kontradiktorische Erkenntnisverfahren, sondern kann weitere, dem Erkenntnisverfahren vor-, nach- oder nebengelagerte Verfahren erfassen. Dies folgt aus dem Wortlaut, der in § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG neben dem Kläger den Antragsteller aufführt. Zudem entspricht die Verweisung in den fraglichen Fällen dem Ziel der Regelung, Gerichtsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, indem ohne langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten Klarheit über den zulässigen Rechtsweg erlangt werden kann (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 20).

4 2. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c ArbGG die Arbeitsgerichte zuständig. Nach dieser Vorschrift sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen.

5 Bei Auskunftsklagen nach Art. 15 DSGVO und Schadensersatzklagen nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO eines erfolglosen Bewerbers um eine Anstellung in einem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit den im Rahmen seines Bewerbungsverfahrens erhobenen und verarbeiteten Daten handelt es sich um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, sofern die Bewerbung nicht auf eine Tätigkeit im Beamtenverhältnis gerichtet ist. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG betrifft alle das Arbeitsverhältnis betreffenden Streitigkeiten, also alle Ansprüche von der Phase der Bewerbung und den hieraus resultierenden vertragsähnlichen oder gesetzlichen Ansprüchen bis zu den nachvertraglichen Ansprüchen. Erfasst sind sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Bewerbungsverfahren um eine arbeitsvertragliche Anstellung, unabhängig davon, ob das Bewerbungsverfahren erfolgreich oder ohne Erfolg verlaufen ist. Auch der erfolglose Bewerber gilt als „Arbeitnehmer“ und der potentielle Arbeitgeber als „Arbeitgeber“ im Sinne der Regelung. Anerkannt ist dementsprechend, dass Schadensersatzklagen erfolgloser Bewerber nach § 15 AGG Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG betreffen (BAG, Beschluss vom 27. August 2008 - 5 AZB 71/08 - juris Rn. 5). Außerdem gelten datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche hinsichtlich Daten, die zum Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt wurden, als Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (BAG, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 10 AZB 77/13 - juris Rn. 6). Dementsprechend fallen auch Auskunftsklagen nach Art. 15 DSGVO und Schadensersatzklagen nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO im Zusammenhang mit Daten aus einem (erfolglosen) Bewerbungsverfahren in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte (vgl. zum Ganzen: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juni 2025 - 3 Ta 60/25 - juris Rn. 29; ebenso ArbG Berlin, Beschluss vom 18.04.2024 - 17 Ca 15093/23 juris Rn. 11; ArbG Duisburg, Beschluss vom 18.08.2023 - 5 Ca 877/23 - juris Rn. 17 f.).

6 Der Einwand des Antragstellers, dass der datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO einen unionsrechtlich geprägten Auskunftsanspruch eigener Art darstelle, der unabhängig von einem Bewerbungsverfahren bestehe, greift nicht durch. Eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis liegt dann vor, wenn der Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber seine Grundlage im Arbeitsverhältnis hat (Krause, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 6. Aufl. 2024, § 70 Rn. 2). Für die Frage, ob es sich um eine Rechtsstreitigkeit aus Verhandlungen über die Eingehung eines „Arbeitsverhältnisses“ handelt, ist nicht entscheidend, ob die Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs eine Vorschrift ist, die ausschließlich im Bereich des Arbeitsrechts anwendbar ist. Maßgeblich ist vielmehr die Art des Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch entspringt. Es kommt also darauf an, ob der Lebenssachverhalt, aus dem der Anspruch hergeleitet wird, dem Arbeitsverhältnis zuzurechnen ist, und nicht darauf, ob die Anspruchsgrundlage für die begehrte Leistung aus dem Arbeitsrecht, dem allgemeinen Zivilrecht oder einer anderen Rechtsmaterie stammt (vgl. hierzu auch Clemens, in: BeckOK ArbR, 80. Ed. 1. Juni 2026, ArbGG, § 2 Rn. 18).

7 3. Der Beschluss des Verwaltungsgericht Halle ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Gericht den Rechtsstreit nicht - wie der Antragsteller begehrt - an das Arbeitsgericht Halle, sondern an das Arbeitsgericht Stade verwiesen hat.

8 a) Der Einwand des Antragstellers, sein Wahlrecht sei verletzt, geht allerdings nicht schon deshalb ins Leere, weil das Beschwerdeverfahren nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG grundsätzlich nur die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung über den Rechtsweg betrifft (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 4 C 14.449 - juris Rn. 17; HmbOVG, Beschluss vom 14. August 2000 - 3 So 54/00 - juris Rn. 6). Denn die Beschwerde ist auch dann statthaft, wenn das erstinstanzliche Gericht ein Wahlrecht eines Beteiligten nach § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG zwischen dem Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, und einem anderen Gericht verletzt hat, und diese Rechtsverletzung nicht mehr korrigiert werden kann (HessVGH, Beschluss vom 1. Dezember 2022 - 10 B 1898/22 - juris Rn. 4; HmbOVG, a.a.O.).

9 b) Dem Antragsteller steht indes kein Wahlrecht zu, den Rechtsstreit seinem Wunsch entsprechend an das Arbeitsgericht Halle, in dessen Gerichtsbezirk sich sein Wohnsitz befindet, zu verweisen.

10 aa) Aus Art. 79 Abs. 2 DSGVO ergibt sich für den Antragsteller kein entsprechendes Wahlrecht. Die Regelung ist für die Frage der (örtlichen) Zuständigkeit des Gerichts, bei dem der Antragsteller das Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland führen will, nicht anwendbar. Die Vorschrift regelt lediglich besondere Gerichtsstände im Sinne der internationalen Zuständigkeit (HessVGH, Beschluss vom 1. Dezember 2022 - 10 B 1898/22 - juris Rn. 5). Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO kann die betroffene Person wahlweise auch eine Klage bei dem Gericht „des Mitgliedstaats“ erheben, in dem sie ihren Aufenthaltsort hat. Wie sich aus Erwägungsgrund 145 ergibt, soll es dem Kläger überlassen bleiben, ob er die Gerichte des Mitgliedstaats anruft, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat, oder des Mitgliedstaats, in dem die betroffene Person ihren Aufenthaltsort hat. Eine Regelung über Gerichtszuständigkeiten innerhalb des jeweiligen Mitgliedsstaats trifft Art. 79 Abs. 2 DSGVO nicht.

11 bb) Der Antragsteller hat auch aus § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 BDSG kein Recht zu entscheiden, ob er das Verfahren bei dem Arbeitsgericht Stade oder dem Arbeitsgericht Halle führen will. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist nicht eröffnet, weil die streitgegenständliche Datenverarbeitung des Landkreises nicht von § 1 Abs. 1 BDSG erfasst ist. Im - anwendbaren - Niedersächsischen Datenschutzgesetz gibt es keine § 44 Abs. 1 BDSG entsprechende Regelung.

12 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr (Kostenverzeichnis Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht.

13 III. Die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG (analog) ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG genannten Gründe vorliegt.

14 IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).

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