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4 A 156/24 MD•VG Magdeburg 4. Kammer, 2025-06-17, 4 A 156/24 MD
4 A 156/24 MDTribunal Administrativo / Câmara 417 de jun. de 2025
1. Die Maßgaben der Rechtsprechung des EuGH zu den Tatbestandsmerkmalen des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL (vgl. EuGH, Urteil vom 10.10.2019 - C-674/17 -, juris Rn. 66 und 68) sind auch auf die Beurteilung der Kompensationseignung der weder national-noch unionsrechtlich ausdrücklich geregelten FCS-Maßnahmen anzuwenden. Auch im Hinblick auf die für die Kompensationseignung der FCS-Maßnahmen maßgebliche Frage, welche Auswirkungen von einem artenschutzrechtlich relevanten Eingriff auf den (ungünstigen) Erhaltungszustand der lokalen Population ausgehen, darf die Naturschutzbehörde eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung im Sinne von § 45 Abs. 7 BNatSchG daher nur zulassen, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass sie nicht geeignet sind, den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen zu verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands zu behindern (vgl. EuGH, Urteil vom 10.10.2019 - C-674/17 -, juris Rn. 66 und 68). 2. Beschränkt sich die Naturschutzbehörde demgegenüber auf den vom Bundesverwaltungsgericht statuierten Maßstab praktischer Vernunft bei der Methode der artenschutzrechtlichen Bestandserfassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, juris Rn. 43), sind ihre Ermittlungen zu den Auswirkungen dieses Eingriffs naturschutzfachlich nicht mehr vertretbar, da sie die gebotene Ermittlungstiefe nicht einhält. Ohne die naturschutzfachlich vertretbare Ermittlung der Auswirkungen einer Maßnahme auf die lokale(n) Population(en) kann die Naturschutzbehörde indes nicht anhand der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten nachweisen, dass die FCS-Maßnahmen geeignet sind, den ungünstigen Erhaltungszustand zu verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands zu behindern. Die behördliche Annahme unzutreffender rechtlicher Anforderungen für die Sachverhaltsermittlung setzt sich daher auf der Ebene der Festlegung von Ausgleichmaßnahmen und ihrer Kompensationseignung fort. 3. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen nachholbaren Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 b UmwRG. 4. Eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung, die sich nicht auf eine konkrete, immissionsschutzrechtlich zu bewertende Anlage bezieht, wird nicht von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst.
Entscheidungsdatum: 2025-06-17
Aktenzeichen: 4 A 156/24 MD
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2025:0617.4A156.24MD.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: 45 VII BNatSchG, Art. 16 I FFH-RL
Die Maßgaben der Rechtsprechung des EuGH zu den Tatbestandsmerkmalen des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL (vgl. EuGH, Urteil vom 10.10.2019 - C-674/17 -, juris Rn. 66 und 68) sind auch auf die Beurteilung der Kompensationseignung der weder national-noch unionsrechtlich ausdrücklich geregelten FCS-Maßnahmen anzuwenden. Auch im Hinblick auf die für die Kompensationseignung der FCS-Maßnahmen maßgebliche Frage, welche Auswirkungen von einem artenschutzrechtlich relevanten Eingriff auf den (ungünstigen) Erhaltungszustand der lokalen Population ausgehen, darf die Naturschutzbehörde eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung im Sinne von § 45 Abs. 7 BNatSchG daher nur zulassen, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass sie nicht geeignet sind, den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen zu verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands zu behindern (vgl. EuGH, Urteil vom 10.10.2019 - C-674/17 -, juris Rn. 66 und 68).
Beschränkt sich die Naturschutzbehörde demgegenüber auf den vom Bundesverwaltungsgericht statuierten Maßstab praktischer Vernunft bei der Methode der artenschutzrechtlichen Bestandserfassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, juris Rn. 43), sind ihre Ermittlungen zu den Auswirkungen dieses Eingriffs naturschutzfachlich nicht mehr vertretbar, da sie die gebotene Ermittlungstiefe nicht einhält. Ohne die naturschutzfachlich vertretbare Ermittlung der Auswirkungen einer Maßnahme auf die lokale(n) Population(en) kann die Naturschutzbehörde indes nicht anhand der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten nachweisen, dass die FCS-Maßnahmen geeignet sind, den ungünstigen Erhaltungszustand zu verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands zu behindern. Die behördliche Annahme unzutreffender rechtlicher Anforderungen für die Sachverhaltsermittlung setzt sich daher auf der Ebene der Festlegung von Ausgleichmaßnahmen und ihrer Kompensationseignung fort.
Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen nachholbaren Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 b UmwRG.
Eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung, die sich nicht auf eine konkrete, immissionsschutzrechtlich zu bewertende Anlage bezieht, wird nicht von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst.
Das Verfahren wird hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 der Bescheide vom 20.03.2024 und vom 04.07.2024 in Gestalt der Bescheide vom 23.08.2024 sowie vom 10.06.2025 abgetrennt und unter insoweitiger Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung unter neuem Aktenzeichen fortgeführt.
Es wird festgestellt, dass Ziffer 1 des Bescheides vom 04.07.2024 in Gestalt der Bescheide vom 23.08.2024 sowie vom 10.06.2025 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1/4 sowie der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu 3/8. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen trägt der Kläger jeweils zu einem 1/4. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu 3/8.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1 Der Kläger wendet sich als eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung gegen eine vom Beklagten zugunsten der Beigeladenen erteilte artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Arten des Feldhamsters, der Feldlerche und des Mäusebussards.
2 Die angegriffene artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung dient der Vorbereitung und Aufbereitung des Industriegebietes „ E.“ für eine großflächige Industrieansiedlung bei A-Stadt. Geplant ist insbesondere die Ansiedlung einer Halbleiterfabrik der I. GmbH, die derzeit allerdings verschoben wurde.
3 Bereits im Jahr 2000 beschloss die Landeshauptstadt A-Stadt, die Fläche des E. als Gewerbegebiet einzurichten (vgl. Aufstellungsbeschluss vom 30.11.2000 und Erweiterungsbeschluss vom 15.03.2001). Es wurde ein Bauplanungsverfahren mit dem Ziel der „Ausweisung von Industrie- und Gewerbeflächen für Ansiedlungen mit großem Flächenbedarf im Südwesten der Landeshauptstadt A-Stadt“ eröffnet. Insgesamt umfasst das Gebiet ca. 380 ha und wurde bislang intensiv landwirtschaftlich genutzt.
4 Am 22.07.2022 wurde der Bebauungsplan Nr. 3… " E.", mit dem die überplanten Grundstücke als Industriegebiet ausgewiesen werden, von der Landeshauptstadt A-Stadt bekannt gemacht. In den textlichen Festsetzungen des Planteils B des Bebauungsplans sind unter Ziffer 4 verschiedene artenschutzrechtliche Festsetzungen enthalten. So sind unter anderem die im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorkommenden Feldhamster vor Baubeginn umzusiedeln. Nach der Umsiedlung sei die betreffende Fläche, sofern Baumaßnahmen nicht unmittelbar bevorstehen, vom Mutterboden zu beräumen, regelmäßig zu mähen oder zu grubbern. Eine Ausgleichsfläche von 14,5 ha sei im Vorkommensgebiet des Feldhamsters bereitzustellen und hamsterfreundlich zu bewirtschaften.
5 Eine erste Änderung des Bebauungsplans 3… E. wurde im Amtsblatt der Landeshauptstadt A-Stadt vom 05.07.2024 bekanntgemacht. Die Änderung dient der Anpassung einzelner Bebauungsplanfestsetzungen.
6 An das Plangebiet vorstehenden Bebauungsplans in der Fassung der 1. Änderung grenzt ein weiteres Plangebiet an, das mit einem Teil der Fabrik und mit Zulieferern ebenfalls Bestandteil der Industrieansiedlung werden soll. Für das sich unmittelbar in südwestlicher Richtung anschließende Plangebiet hat die Gemeinde S. den Bebauungsplan „Ü…“ aufgestellt und am 31.03.2025 bekanntgemacht. Für die sich südöstlich anschließenden, bereits beplanten und schon durch Industrie und Gewerbe genutzten Flächen in der Gemeinde S. Ortsteil O. sind Änderungen der Bebauungspläne entworfen. Für das in westlicher Richtung angrenzende Plangebiet in der Gemeinde Wanzleben wurde noch kein Bebauungsplan aufgestellt.
7 Insgesamt soll der Hightechpark Flächen von 1.100 ha umfassen.
8 Im Laufe des Planungsprozesses fanden mehrere faunistische Untersuchungen des E.-Areals insbesondere in Bezug auf den Feldhamster statt, der sowohl in der Roten Liste Sachsen-Anhalts, der Roten Liste Deutschlands als auch weltweit als Rote Liste-Status „1-vom Aussterben bedroht“ eingestuft wird.
9 Im Jahr 2001 stellte das Büro „Salix“ 24 Feldhamsterbaue fest. Im Herbst des Jahres 2009 wurde die Fläche daher speziell in Bezug auf die Art „Feldhamster“ durch die Planungsgemeinschaft „Landschaftsplanung, Rekultivierung und Grünplanung“ GbR (im Folgenden „LaReG“) kartiert. Dabei wurden insgesamt 145 Feldhamsterbaue festgestellt.
10 In den Jahren 2019 und 2020 fanden weitere faunistische Untersuchungen durch das Büro Ökotop GbR statt. Dabei wurde die Fläche stichprobenartig kartiert. In Bezug auf das Feldhamstervorkommen konnten 2019 auf einer kartierten Fläche von 95,4 ha insgesamt 2 Baue nachgewiesen werden, wovon ein Bau als nicht belaufen eingestuft wurde. Im Jahr 2020 konnten auf einer kartierten Fläche von 91,6 ha insgesamt 6 Baue festgestellt werden, wovon ausweislich des Berichts wahrscheinlich nur 2 Baue belaufen gewesen seien.
11 Auch im Jahr 2022 wurde das Gelände auf das Vorkommen von Feldhamstern hin erneut feinkartiert. Es wurden insgesamt 7 Feldhamster festgestellt, abgefangen und zwischenzeitlich bis zur Wiederauswilderung in den Zoo Leipzig verbracht. Sodann wurde im Jahr 2023 auf dem E.-Areal in Vorbereitung des Oberbodenabtrages ein 200 m breiter Ring um die Fläche schwarz gehalten, um die Fläche feldhamsterfrei zu halten. Im Frühjahr 2024 wurde ein weiterer Feldhamster auf dem E. im Rahmen archäologischer Ausgrabungen entdeckt.
12 Mit Bescheid vom 21.02.2023 erteilte die Landeshauptstadt A-Stadt eine Baugenehmigung für den Oberbodenabtrag auf dem Gebiet des Bebauungsplanes „ E.“ auf einer Fläche von ca. 220 ha und einer Tiefe von 0,40 m, damit diese Fläche im Vorfeld durch eine gleichmäßige Nivellierung der Fläche baureif gemacht werden könne und für eine großflächige Ansiedlung geeignet sei.
13 Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung war die I.- GmbH noch nicht Eigentümer der Flächen. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 29.08.2023.
14 Am 21.02.2024 beantragte die Landeshauptstadt A-Stadt die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG. Zur Vorbereitung des Oberbodenabtrages sollten gemäß dem eingereichten Antrag die Flächen des Bebauungsplanes „ E.“ durch Vergrämungsmaßnahmen für die Arten Feldhamster und Feldlerche unattraktiv gestaltet werden.
15 Die Beigeladene, die als landeseigene Gesellschaft die Baureifmachung durchführt, übernahm die Baugenehmigung der Landeshauptstadt A-Stadt und hielt gegenüber dem Beklagten an dem Antrag auf Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung fest.
16 Mit Bescheid vom 20.03.2024 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG für Vergrämungsmaßnahmen zur Vorbereitung des Oberbodenabtrages. Insbesondere wurde für den Feldhamster eine Ausnahme vom Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für den Fang und die Umsiedlung sowie eine Ausnahme für die Störung und für die Beseitigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten erteilt. Für die Feldlerche wurde eine Ausnahme vom Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG für die Beseitigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und eine Ausnahme vom Störungsverbot erteilt.
17 Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht A-Stadt (4 A 71/24 MD) und ersuchte gleichzeitig um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (4 B 73/24 MD). Zur einvernehmlichen Beilegung dieser Verfahren schlossen die Beteiligten am 15.05.2024 einen Vergleich, mit dem unter anderem festgelegt wurde, dass die Beigeladene auf der verfahrensgegenständlichen Fläche drei Kartierungen durchführt, während sie das Schwarzmachen auf dem diese Fläche umgebenden Ring fortführen kann (Ziffer 1). Ferner verständigten die Beteiligten sich darauf, dass die Beigeladene die Feldhamsterkernflächen fortführt. Sachziel des Prozesses sei es, im Rahmen des tatsächlich und rechtlich Möglichen die bestehenden multifunktionalen Flächen mit auch unterschiedlich rotierenden Maßnahmen unter Erhalt ihrer Multifunktionalität so nah wie möglich als Pufferflächen um die Kernflächen zu positionieren (verschobene Ausgleichsflächen) und so zu Gunsten der Feldhamsterpopulation zu bewirtschaften, wie es im Anhang zur Anlage 7 des Antrages der Landeshauptstadt A-Stadt konzipiert sei (vgl. im Einzelnen Sitzungsniederschrift vom 15.05.2024).
18 In Umsetzung des Vergleiches vom 15.05.2024 fanden im Jahr 2024 weitere Feldhamsterkartierungen auf dem E. statt. Dabei wurden einige Baue festgestellt, bei denen eine Besiedlung durch den Feldhamster als möglich eingeschätzt wurde. Ausweislich des Berichts der Ökotop GbR vom 20.11.2024 konnte trotz der großen Anzahl von 14 Bauen, bei denen bei der Kartierung eine Besiedlung durch Feldhamster als möglich eingeschätzt wurde, kein Tier gefangen werden. Insgesamt seien laut dem Bericht 31 Baue dokumentiert worden, die eindeutig vom Feldhamster stammen. 9 Baue hätten aufgrund ihrer Merkmale als sichere Winterbaue klassifiziert werden können, d.h. in diesen Bauen habe ein Feldhamster den Winter 2023/24 verbracht. In 2 Bauen habe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine erfolgreiche Reproduktion stattgefunden (Wurfbaue), bei 2 weiteren Bauen sei dies möglich. 14 Baue hätten Spuren einer Nutzung durch Feldhamster innerhalb der letzten 3 bis 4 Wochen vor der Kartierung aufgewiesen. Diese Einschätzung sei durch den Einsatz eines auf Feldhamster spezialisierten Artenschutzspürhundes bestätigt worden. 17 der 31 Baue seien im Rahmen der Kartierung als nicht bzw. wahrscheinlich nicht besetzt eingestuft.
19 Die Flächen wurden sodann freigegeben und nach der Freigabe gegrubbert, um eine eventuelle Wiederbesiedlung zu erschweren.
20 Mit Bescheid vom 30.08.2024 erteilte der Beklagte der I…GmbH auf ihren Antrag vom 15.11.2023 in der Fassung vom 15.02.2024 die 1. Teilgenehmigung nach § 8 und § 4 BImSchG für die Errichtung der beantragten Haupt- und Nebengebäude der Halbleiterfabrik.
21 Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 04.07.2024 erteilte der Beklagte der Beigeladenen auf den Antrag der Landeshauptstadt A-Stadt vom 21.02.2024 in Ergänzung des Bescheides vom 20.03.2023 die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG (1.) zum Fang und zur Umsiedlung, Beseitigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und Störung des Feldhamsters im Rahmen des Oberbodenabtrages auf dem Areal des Bebauungsplanes (B-Plan) Nr. 353-2 „ E.“, (2.) zur Beseitigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Feldlerche, wobei die hiermit einhergehende Störung der Feldlerche ebenfalls genehmigt wurde und (3.) zur Beseitigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Mäusebussards. Die Ausnahme gelte auch für die von der Beigeladenen mit den Arbeiten beauftragten Personen (Ziffer 4). Dieser Bescheid ergänze die bereits am 20.03.2024 gewährte artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung. Sofern die dort getroffenen Regelungen im Widerspruch zu den hier getroffenen stünden, würden diese hiermit ersetzt werden (Ziffer 5). Im Übrigen werde der Antrag abgelehnt (Ziffer 6).
22 Die Genehmigung wurde mit verschiedenen Auflagen verbunden. Der Beigeladenen wurde unter anderem aufgegeben, weitere Kartierungen und Vergrämungsmaßnahmen vorzunehmen (Ziffern 1.1 bis 1.7). Ferner wurden in den Ziffern 1.8 und 1.9 Kompensationsmaßnahmen für den Feldhamster sowie in den Ziffern 1.10 und 1.11 Kompensationsmaßnahmen für die Feldlerche festgelegt.
23 Gegen die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung vom 04.07.2024 hat der Kläger am 08.08.2024 Klage erhoben.
24 Zur Begründung macht er unter Bezugnahme auf seine jeweiligen Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren geltend, die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung sei rechtswidrig, da eine Ungewissheit darüber verbleibe, ob die vorgesehenen FCS-Maßnahmen in Verbindung mit dem Risikomanagement (Nebenbestimmungen 1.8 bis 1.11) gewährleisten, dass sich - wie vom EuGH vorausgesetzt (Urteil vom 10.10.2019 - C-674/14 -, juris Rn. 66; Urteil vom 11.6.2020 - C-88/19 -, juris Rn. 58) - der ungünstige Erhaltungszustand des Feldhamsters und der Feldlerche nicht weiter verschlechtere und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert werde.
25 1. Die artenschutzrechtliche Ausnahme sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Auswirkungen des Oberbodenabtrages und damit des endgültigen Entzuges der Vorhabenfläche als Lebensraum für den Feldhamster auf die lokale(n) Population(en) des Feldhamsters nicht ermittelt und bewertet worden seien. Folgende Eingriffswirkungen hätten berücksichtigt werden müssen: Abfang und damit Verlust von mindestens 8 Feldhamstern nebst Reproduktionspotenzial; Verlust einer geeigneten Habitatfläche mit einer Größe von ca. 380 ha, für die im Jahr 2020 eine Hamsterpopulation mit einer Größe von 25 bis 50 Feldhamstern 4 und im Jahr 2009 (für eine Teilfläche von 215,5 ha) eine Hamsterpopulation mit einer Größe von 145 Feldhamstern 5 kartiert bzw. fachgutachterlich prognostiziert wurde; Verlust von zahlreichen Hamsterbauen, die in den Jahren 2022/2023/2024 ggf. nicht besetzt waren, die jedoch vom Lebensstättenschutz erfasst waren/sind, da die Feldhamster zu diesen Stätten zurückkehren können; Beeinträchtigung von benachbarten Lebensräumen aufgrund der Überbauung und Versiegelung des E.s, Schaffung einer unüberwindbaren Barriere für den Feldhamster zur Erreichung von anderen Lebensräumen; Verlust des E.-Areals für Feldhamster in benachbarten Lebensräumen als Nahrungshabitat und potentielle Fortpflanzungsstätte; Beeinträchtigung der Hamster/Populationen auf den benachbarten Flächen aufgrund des Verlustes der abgefangenen Tiere nebst Reproduktionspotential zur Stärkung bzw. zum Erhalt einer stabilen Population.
26 2. Die vorgesehenen FCS-Maßnahmen in Verbindung mit dem Risikomanagement, das für den Feldhamster insbesondere in den Nebenbestimmungen 1.8 und 1.9 geregelt sei, würden nicht sicherstellen, dass sich der ungünstige Erhaltungszustand des Feldhamsters nicht noch weiter verschlechtere.
27 a) Bereits das Regelungssystem in den Ausnahmegenehmigungen für die Vergrämungsmaßnahmen vom 20. und 22.03.2024 (Ziff. 1.5 und 1.6 der Nebenbestimmungen) sei unzureichend, wobei dieser Mangel in der streitgegenständlichen Ausnahmegenehmigung nicht behoben werde. In den Ziffern 1.5 und 1.6 werde zum einen offengelassen, ob und mit welchen (verbindlichen) Maßgaben Tiere auszuwildern seien und darüber hinaus werde das Monitoring auf den Flächen lediglich für den Fall festgelegt, dass es auf den Flächen tatsächlich zu einer Auswilderung von Tieren komme. Anhand dieser Regelungen sei nicht anhand der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse nachgewiesen worden, dass die komplette Zerstörung des E.es als Hamsterhabitat einschließlich des Abfangs der gefundenen Tiere nicht zu einer weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population(en) führen könne. Vielmehr seien zwingend Vorgaben zur Sicherung der Aufzucht, der Auswilderung und der Gewährleistung der Auswilderungsbedingungen festzulegen. Darüber hinaus sei ein unbedingtes Monitoring und Risikomanagement festzulegen und dieses nicht nur in Bezug auf die Auswilderung zu regeln, sondern ebenfalls in Bezug auf die Besiedlung der Kernflächen, der Pufferflächen und der multifunktionalen Ausgleichsflächen durch den Feldhamster (vgl. im Einzelnen Stellungnahme des Klägers vom 04.06.2024). Die Auswirkungen würden nicht dadurch auf „neutral“ gestellt werden, dass zwei mehr als 12 km auseinanderliegende Kernflächen mit einer Größe von 3,99 ha und 11,84 ha, auf denen sich keine Ausgangspopulation befinde, eingerichtet werden. Neben der Auswilderung der Feldhamster setze der Nachweis, dass es durch den kompletten Verlust des E.-Areals nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population(en) komme, voraus, dass auch die Ausbreitung des Feldhamsters über die Hamsterkernflächen hinaus in die Fläche gewährleistet und mittels eines Monitorings und Risikomanagement abgesichert werde.
28 b) Dieser grundsätzliche Mangel sei mit der streitgegenständlichen Ausnahmegenehmigung nicht behoben worden. Vielmehr lasse diese die endgültige Zerstörung des E.areals als Lebensstätte für den Feldhamster zu und müsse daher abschließend die erforderlichen FCS-Maßnahmen einschließlich eines Risikomanagements regeln, die sicherstellen, dass es nicht zu einer weiteren Verschlechterung des ungünstigen Erhaltungszustandes des Feldhamsters kommen kann und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des Feldhamsters nicht behindert wird. Die Nebenbestimmung Ziffer 1.8 betreffe lediglich die Weiterführung der bereits angelegten Feldhamsterkernflächen, auf denen sich keine Feldhamster befinden. Die Nebenbestimmung sei insbesondere aus zwei Gründen unzureichend: Erstens hätte der Beklagte für die beiden Feldhamsterkernflächen festschreiben müssen, dass mindestens 25 ha multifunktionale Ausgleichsflächen, die zudem mindestens im Jahr der Auswilderung hamsterfreundlich zu bewirtschaften seien, bis zum Jahr 2025 um die beiden Hamsterkernflächen zu positionieren seien bzw. für den Feldhamster verfügbar sein müssten. Zweitens hätte der Beklagte die Maßgabe „so nah wie möglich“ auf Grundlage der fachlichen Anforderungen dahingehend konkretisieren müssen, dass die Hamsterkernflächen und die verschobenen Ausgleichsflächen ein Kontinuum in dem Sinne bilden müssen, dass die verschobenen Ausgleichsflächen direkt an die Kernflächen angrenzen oder über Verbindungsstreifen unter Berücksichtigung des artspezifischen Verhaltens der jungen Hamster „barrierefrei“ zu erreichen seien.
29 Die Unzulänglichkeit von Ziffer 1.8 basiere darauf, dass das herangezogene Modell zur Ermittlung der Flächengröße der Hamsterkernflächen nicht an den Vorgaben von Art. 1 Buchstabe i) Spiegelstrich 2 FFH-RL ausgerichtet sei. Das zur Bemessung der 14,5 ha Hamsterkernflächen herangezogene B-Stadter Modell basiere ausschließlich auf einem „Reservatsgedanken“ und etabliere lediglich einen segregativen Schutz. Die Einrichtung eines „Schutzreservates“ sei jedoch nicht Ziel der FCS-Maßnahmen, sondern dass sich der Erhaltungszustand der Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet nicht verschlechtere.
30 c) Es wäre nur dann sichergestellt, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen des Feldhamsters nicht verschlechtern würde, wenn um die beiden Hamsterkernflächen jeweils neue sich selbst tragende Populationen etabliert würden, wozu es zwingend erforderlich sei, dass um die Hamsterkernflächen jeweils eine Pufferfläche der Kategorie 1 (hamsterfreundliche Bewirtschaftung zumindest im Jahr der Auswilderung) mit einer Mindestgröße von 25 ha eingerichtet werde und im Weiteren eine Pufferfläche 2, die aus den übrigen multifunktionalen Ausgleichsflächen mit der hierfür vorgesehenen Bewirtschaftung bestehe (Kategorie 2) um die Pufferfläche der Kategorie 1 gruppiert werde. Diesbezüglich legt der Kläger im Einzelnen dar, mit welchen Vorgaben die Pufferflächen zu realisieren seien.
31 d) Auch in Ziffer 1.9 würden die Grundvoraussetzungen für eine Ansiedlung von Feldhamstern auf den Feldhamsterkernflächen und die dauerhafte Besiedlung nicht geregelt werden. Diese Grundvoraussetzungen bestünden in der Aufzucht, der Vermehrung und der Auswilderung des Feldhamsters sowie der Gewährleistung der erforderlichen Auswilderungsbedingungen im Zeitpunkt der Auswilderung und ggf. die Wiederholung der Auswilderungskampagnen. Eine Auswilderung setze voraus, dass die Aufzucht und Vermehrung der Feldhamster im Zoo Leipzig bzw. in einem anderen Zoo vertraglich gesichert seien. Eine solche - hier nicht getroffene - vertragliche Regelung betreffe nicht nur die Aufzucht und Vermehrung als solche, sondern auch Zielgrößen und Zeitpunkte für die Auswilderung und die im Zeitpunkt der Auswilderung zu gewährleistenden Auswilderungsbedingungen. Insoweit legt der Kläger die aus seiner Sicht erforderlichen Auswilderungsmodalitäten im Einzelnen dar. Darüber hinaus setze die Anforderung, dass sich der Erhaltungszustand der Population nicht weiter verschlechtern dürfe, voraus, dass ebenfalls festgeschrieben werde, dass bei Misserfolg der Maßnahmen weitere Auswilderungskampagnen vorzunehmen seien. Es sei genau festzuschreiben, wann und unter welchen Voraussetzungen mit welchen Zielvorgaben die weiteren Auswilderungskampagnen vorzunehmen seien.
32 Ferner stimme die in der Nebenbestimmung 1.9 festgelegte Zielgröße in Höhe von 117 Bauen für die verschobenen Ausgleichsflächen nicht mit dem Inhalt des Vergleichs vom 15.05.2024 überein. Im Rahmen der Vergleichsverhandlungen habe der Kläger geltend gemacht, dass sämtliche multifunktionalen Ausgleichsflächen um die beiden Kernflächen zu gruppieren seien. Dementsprechend heiße es auch im Vergleich, dass im Rahmen des tatsächlich und rechtlich Möglichen die bestehenden multifunktionalen Flächen so nah wie möglich als Pufferflächen um die Kernflächen zu positionieren seien. Die Pflicht zur Umgruppierung betreffe daher die kompletten 176 ha multifunktionale Ausgleichsfläche. Das im Vergleich benannte Potential in Höhe von 67 ha um die Kernfläche Niederndodeleben und 50 ha um die Kernfläche Sülldorf stelle lediglich das Ergebnis einer im Zeitpunkt des Erörterungstermines von der Beigeladenen vorgenommen überschlägigen Schätzung dar, für welche Flächen bereits ohne vertiefende Prüfung absehbar sei, dass diese umpositioniert werden könnten. Grundsätzlich sei es tatsächlich und rechtlich möglich, alle multifunktionalen Ausgleichsflächen um die beiden Kernflächen zu positionieren, so dass die Obergrenze für die Gesamtflächen bei 234 Bauen liege.
33 e) Darüber hinaus sei das gemäß Ziffer 1.9 durchzuführende Monitoring (Anlage 2 des Bescheides) fehlerhaft und könne die dargestellten Unsicherheiten nicht auszuräumen. Die Beschränkung des Monitorings auf den verschobenen Ausgleichsflächen auf maximal 117 ha (Ziffer 2 des Monitorings) sei fehlerhaft, da nach der Vergleichsregelung grundsätzlich sämtliche multifunktionalen Ausgleichsflächen mit einer Gesamtgröße von 176 ha um die beiden Hamsterkernflächen zu positionieren seien. Die unter Ziffer 3 des Monitorings dargestellten Korrekturmaßnahmen (Reaktionsmechanismus bei Zielabweichungen) seien zu unkonkret. Es werde lediglich ein allgemeiner Reaktionsmechanismus benannt, der keine Anbindung an dem konkreten Fall aufweise. Auch im Risikomanagement werde verkannt, dass im Zeitpunkt der Auswilderung jeweils 25 bis 30 ha Pufferfläche um die beiden Hamsterkernflächen mit entsprechender struktureller Verbindung positioniert sein müssten, da ansonsten eine Auswilderung aus fachlichen Gründen nicht möglich ist. Mit anderen Worten: eine Pufferfläche von 25 bis 30 ha sei Grundvoraussetzung für eine Auswilderung. Ferner müsse sichergestellt werden, dass das Risikomanagement auch dauerhaft über das Jahr 2031 sichergestellt sei. Sollte eine zunächst vorläufig etablierte Population nach einigen Jahren „zusammenbrechen“, sei wiederum eine Auswilderung mit den anschließenden Handlungsstufen vorzunehmen. Eine solche Vorgehensweise müsse sichergestellt sein. Ferner setzt sich der Kläger detailliert mit den im Monitoring dargestellten Handlungsstufen 1 und 2 auseinander und kommt zu dem Schluss, dass der grundlegende Fehler des Inhaltes der FCS-Maßnahmen, der auch auf das Risikomanagement durchschlage, darin bestehe, dass die Bewirtschaftung der Hamsterkernflächen nicht dem aktuellen bzw. besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspreche.
34 3. Schließlich verstoße die artenschutzrechtliche Genehmigung gegen die umweltbezogene Rechtsvorschrift des § 13 BImSchG und sei insoweit nicht nur formell, sondern auch materiell rechtswidrig. Die Klage sei allein aufgrund eines Verstoßes gegen die sachliche Zuständigkeit begründet, da der artenschutzrechtliche Dispens zur Realisierung des Oberbodenabtrages der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG unterfalle. Darüber hinaus folge die Rechtswidrigkeit aus einer Verletzung der Verfahrensvorschriften, da die Konzentrationswirkung auch das nach dem BImSchG konzentrierte Verfahren, wie im vorliegenden Fall die Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung, vorschreibe und diese Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden seien. Eine unterlassene Öffentlichkeitsbeteiligung sei gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG als absoluter Verfahrensfehler anzusehen. Zudem fehle es bei einem Verstoß gegen § 13 BImSchG für die gesondert erteilte Genehmigung an der hierzu erforderlichen Ermächtigungsgrundlage.
35 Die artenschutzrechtliche Ausnahme sei vorliegend von der Konzentrationswirkung erfasst. Denn die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung stehe in einem unmittelbaren Bezug zur Errichtung der Haupt- und Nebengebäude der auf dem Gelände geplanten Halbleiterfabrik. Mit der artenschutzrechtlichen Ausnahme werde der Oberbodenabtrag (Baufeldfreimachung) und damit die Errichtung der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt.
36 Mit der Erfassung des Oberbodenabtrages einschließlich der Zerstörung von artenschutzrechtlich geschützten Lebensstätten durch die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG solle u. a. verhindert werden, dass einerseits großflächig nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG geschützte Lebensstätten zerstört werden, andererseits die Errichtung der Anlage jedoch an der Nichterfüllung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung scheitere. Dies gelte vorliegend umso mehr, da die für die Ausnahme herangezogenen zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gerade das für die Errichtung der BImSchG-Anlage sprechende öffentliche Interesse beinhalte, so dass beide Genehmigungen auch rechtlich untrennbar miteinander verknüpft seien. Dass die artenschutzrechtliche Ausnahme im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu erteilen sei bzw. von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst sein müsse, werde durch die derzeitige Situation verdeutlicht, in der der Konzern Intel die Entscheidung über die Errichtung der Chipfabrik um zwei Jahre zurückgestellt habe. Dennoch sei die artenschutzrechtliche Ausnahme für die Realisierung des Oberbodenabtrages zur Baufeldfreimachung vollziehbar und nicht mit dem Beginn der Errichtungsarbeiten bzw. der Entscheidung, ob die Chipfabrik überhaupt an dem Standort errichtet werde soll, verknüpft. Der vorgenannte Grund führe ebenfalls für sich genommen zur Rechtswidrigkeit der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung, da diese unter die aufschiebende Bedingung der Realisierung der Chipfabrik hätte gestellt werden müssen.
37 Darüber hinaus verweist der Kläger auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 29.8.2013 (4 ME 76/13). Mit dem Oberverwaltungsgerichts Lüneburg sei davon auszugehen, dass der artenschutzrechtliche Dispens eine anlagenbezogene Entscheidung darstelle. Der Dispens sei erforderlich, weil sich auf dem Grundstück, auf dem die Anlage errichtet werden soll, Lebensstätten von streng geschützten Arten befänden. Eine Überbauung dieses Grundstückes sei daher, unabhängig davon, ob der Oberboden abgetragen werde oder nicht, nur unter Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zulässig. Insoweit vermittele die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung eine „Freigabewirkung“ für die Errichtung des Anlagenkomplexes.
38 Der Kläger beantragt,
39 die von dem Beklagten erteilte naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG vom 20.03.2024 und vom 04.07.2024 für den Fang und die Umsiedlung, Störung und Beseitigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Feldhamsters, die Beseitigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und die Störung der Feldlerche sowie die die Beseitigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Mäusebussards zur Vollziehung des Oberbodenabtrages in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.06.2025 aufzuheben,
40 hilfsweise die von dem Beklagten erteilte naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG vom 04.07.2024 für den Fang und die Umsiedlung, Störung und Beseitigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Feldhamsters, die Beseitigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und die Störung der Feldlerche sowie die die Beseitigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Mäusebussards zur Vollziehung des Oberbodenabtrages in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.06.2025 aufzuheben.
41 Der Beklagte beantragt,
42 die Klage abzuweisen.
43 Er trägt vor:
44 1. Entgegen der Ansicht des Klägers sei vorliegend eine Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG nicht gegeben. Diese umfasse nicht alle behördlichen Verfahren, die irgendeinen Bezug zum immissionsschutzrechtlichen Vorhaben aufweisen. Vielmehr begrenze das Gesetz die Konzentrationswirkung ausdrücklich auf „andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen“ (sog. Anlagenbezug). Anlagebezogen seien aber nur solche Entscheidungen, die in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb der Anlage eine „Freigabewirkung“ für den Betreiber der Anlage entfalten. Ein bloß mittelbarer Bezug sei nicht ausreichend. Der Oberbodenabtrag, auf den sich die hier erteilte artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung beziehe, sei lediglich eine vorbereitende Maßnahme.
45 Es fehle ein Anlagenbezug. Der Oberbodenabtrag gehöre schon nicht zur Errichtung der Halbleiterfabrik. Es würden damit keine spezifischen Baugruben autorisiert werden, die eine Halbleiterfabrik ermöglichen könnten. Das Gelände werde nur allgemein für ein Industriegebiet ertüchtigt, indem der Oberboden aufgenommen und unter Leitung der Landeshauptstadt hochwertig verwertet werde. Der Oberbodenabtrag sei damit auf eine zweckmäßige Umsetzung des Bebauungsplanes „ E.“ gerichtet und für jedwede industrielle Nutzung gleichermaßen notwendig. Ein Bezug zum Vorhaben „Halbleiterfabrik I.“ lasse sich dabei nicht herstellen: Art, Beschaffenheit und Funktionsweise der Anlage würden durch den Oberbodenabtrag nicht mitbestimmt werden. Die Ausgestaltung des Oberbodenabtrages greife die Anforderungen in Bezug auf die geplante Halbleiterfabrik nicht auf. Sie beschränke sich vielmehr darauf, schlicht für eine 220 ha große, zusammenhängende Fläche den Abtrag und die Zwischenlagerung des Mutterbodens zu gestatten. Demgegenüber sei die Nivellierung des Geländes und die Errichtung der Baugruben entsprechend den Anforderungen von Intel Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens gewesen. Hierfür spreche auch der zeitliche Ablauf. Der Oberbodenabtrag könne nicht auf die Errichtung der Halbleiterfabrik ausgerichtet gewesen sein, da die Planung für die Anlage erst deutlich später festgestanden habe. Die Intel A-Stadt GmbH habe erst am 15.11.2023 beim Beklagten einen Antrag auf Errichtung einer Halbleiterfabrik gestellt. Erst zu diesem Zeitpunkt seien daher die Planungen für die Halbleiterfabrik bekannt gewesen. I. sei zudem erst am 29.08.2023 als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen worden. Im Übrigen sei auch der Bebauungsplan als sog. Angebotsbebauungsplan nicht auf ein bestimmtes Vorhaben gerichtet, sondern sei vorhabenunabhängig. Zudem sei der Oberbodenabtrag seitens der Landeshauptstadt in jedem Fall einer Investition geplant gewesen, um die Ansiedlung zu erleichtern und gleichzeitig eine hochwertige Bodenwiedernutzung sicherzustellen. Bislang sei dies nach den allgemeinen baurechtlichen Vorschriften möglich. Würde dies anders gesehen und die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG bereits so weit im Vorfeld der eigentlichen Baumaßnahmen angewendet, so würde zukünftig eine Sperrwirkung für Industrievorhaben drohen. In Fällen, in denen Industriegebiete durch eine Angebotsbebauungsplanung realisiert werden sollen, wäre die Kommune mit Blick auf etwaige zukünftige immissionsschutzrechtliche Verfahren stets daran gehindert, das Gelände für eine industriell-gewerbliche Nutzung grundlegend zu erschließen. Investitionsinteressen könnten womöglich gar nicht erst entstehen.
46 Unabhängig davon werde durch die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung auch keine Freigabewirkung mit Bezug auf die Errichtung und die Inbetriebnahme der Halbleiterfabrik bewirkt. I. sei weder Adressat des Bescheides noch gehöre der Oberbodenabtrag zum Vorhaben von I.. Zwar könne ohne den Oberbodenabtrag und den zugehörigen artenschutzrechtlichen Maßnahmen die geplante Halbleiterfabrik denknotwendig nicht errichtet werden. Ein solcher rein kausaler Zusammenhang genüge jedoch noch nicht, um die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG zu begründen.
47 2. Der Beklagte habe wirksame FCS-Maßnahmen vorgesehen.
48 a) Es hätten umfangreiche Untersuchungen speziell mit Bezug zum Feldhamster stattgefunden, die Entscheidungsgrundlage für die angegriffene Genehmigung gewesen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Untersuchungstiefe von den Umständen des Einzelfalles und den naturräumlichen Gegebenheiten abhängig. Es sei ein Maßstab „praktischer Vernunft“ anzuwenden, wobei weder eine allumfassende Bestandsaufnahme noch ein abschließender Erkenntnisstand zu fordern sei.
49 Das Gelände des E.s sei mehrfach und über Jahre hinweg in Bezug auf den Feldhamster gutachterlich untersucht und bewertet worden. Die im Jahr 2009 festgestellte erhebliche Zahl von 145 Hamsterbauen sei danach nie wieder erreicht worden. Da nicht festgestellt worden sei, ob die gefundenen Baue belaufen waren oder nicht, liege die exakte Anzahl an vorkommenden Individuen bei höchstens 145 Tieren, wobei es sich zudem um eine Nacherntekartierung handele, bei der besonders viele Baue zu erwarten waren. Soweit der Kläger vortrage, dass die Anzahl der Baue für die Gesamtfläche auf 220 Baue hochzurechnen gewesen wäre, sei dies nicht richtig. Zwar sei eine Fläche von 112,80 ha des E.-Areals nicht kartiert worden. Die vom Kläger vorgenommene lineare Hochrechnung sei für diese Situation jedoch fachlich nicht vertretbar. Sie werde nicht den natürlichen Gegebenheiten gerecht, da die jeweils angebaute Fruchtart zu berücksichtigen sei.
50 Die im Jahr 2009 vorgenommene Kartierung sei indes auch nicht maßgeblich, da der Flächenzugriff nicht schon 2009 erfolgt sei, sondern erst jetzt. Sämtliche nachfolgenden, aktuellen Kartierungen hätten ein deutlich geringeres Feldhamstervorkommen festgestellt. Angesichts der Ergebnisse der Kartierungen in den Jahren 2019 und 2020 ergäben sich bei linearer Hochrechnung für die Gesamtfläche 23 Baue (bzw. 8 Individuen). Es sei indes zu beachten, dass eine solche kulturunabhängige Hochrechnung fachlich nicht vertretbar sei. Auf der Fläche seien umfangreich Kartoffeln, Rüben und Mais angebaut worden, die für den Feldhamster keine geeigneten Voraussetzungen bieten würden. Damit scheide entgegen der Ansicht des Klägers eine Schätzung aus, die die Individuenzahl bei ca. 25 bis 50 Exemplaren sehe. Im Ergebnis komme es auch darauf nicht entscheidend an, da für die festgelegten FCS-Maßnahmen ein sehr großzügiger Aufschlag vorgesehen sei (Zielgröße: 110 bis 175 Baue). Ein Ausgleich würde damit auch für die hochgeschätzten 25 bis 50 Tiere bewirkt werden. Das aufgezeigte Potential hätte sich schließlich im Jahr 2022 bei dem Abfang der Feldhamster (7 Individuen) bestätigt.
51 Die weiteren vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen (Vernetzungsfunktion, Verlust eines Nahrungshabitats für benachbarte Individuen, Verlust von Reproduktionspotential für benachbarte Individuen) ließen sich anhand der getroffenen Feststellungen in ausreichender Weise beurteilen. Zu beachten sei allerdings, dass auf Grund der vorhandenen baulichen und natürlichen Begrenzungen der Zugang zur E.-Fläche für die Nachbarindividuen ohnehin erschwert bzw. teilweise unmöglich gewesen sei. In Gebieten, in denen Barrieren wie Autobahnen, größere Siedlungen etc. vorhanden seien, ende der Populationsaustausch der Tiere. Angesichts der vorhandenen Barrieren, aber auch wegen seiner intensiven Bewirtschaftung, sei keine besondere Bedeutung des E.-Areals für Nachbarindividuen erkennbar.
52 b) Im Hinblick auf die Ausgestaltung eines Feldhamsterausgleichs habe sich bislang noch kein einheitlicher Standard durchgesetzt. Die konkrete fachliche Ausgestaltung habe damit der behördlichen Einschätzung im Sinne einer Einschätzungsprärogative oblegen. Nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen sei eine geeignete Ausgleichsfläche im Wesentlichen durch folgende Kriterien gekennzeichnet: Bewirtschaftung so, dass ausreichend Nahrung und Deckung während der Aktivitätszeiten; ausreichende Größe; Lage in der offenen Feldflur, möglichst siedlungsfern und verkehrsarm, möglichst innerhalb/angrenzend zu bestehenden Feldhamstervorkommen; gute Bodeneigenschaften (Lössauflage, hohe Ackerwertzahl, grundwasserfern); langfristiger Fortbestand der Feldflur.
53 Die gegenständlichen Kernflächen zum Ausgleich des Eingriffs auf dem E. würden die aufgezeigten fachlichen Maßstäbe aufgreifen. Die detaillierten Maßgaben seien durch Ziffer 1.8 des angegriffenen Bescheids i.V.m. mit Anlage 5 des Antrages festgelegt. Tatsächlich hätten gemäß der Funddatenbank des Landesamtes für Umweltschutz (LAU) bereits wiederholt Feldhamsternachweise auf bzw. in der Nähe der Kernflächen erbracht werden können. Die Flächen würden bereits jetzt hervorragende Ausbreitungsmöglichkeiten bieten. Die Ausgleichsfläche Niederndodeleben liege zudem innerhalb des ökologischen Verbundsystems, im Landschaftsschutzgebiet „Hohe Börde“. Die Qualität der Anbindung der Kernflächen in das Umland werde schließlich dadurch bestätigt, dass bei den letzten Kartierungen im Jahr 2024 durch den Landschaftspflegeverband „Grüne Umwelt“ e.V. drei Feldhamsterbaue auf der Kernfläche von Niederndodeleben festgestellt worden seien.
54 Durch die sog. multifunktionalen Ausgleichsflächen würden die bestehenden Feldhamstervorkommen unterstützt werden. Es handele sich dabei um extensiv bewirtschaftete Ackerflächen, Feldvogelstreifen, Blühstreifen und Erbsenfenster. Sämtliche Flächen würden feldhamsterfreundlich bewirtschaftet werden und befänden sich in der A-Stadter Börde, d.h. im Vorkommensbereich des Feldhamsters.
55 Zudem werde (als Konsequenz des geschlossenen gerichtlichen Vergleiches vom 15.05.2024) ein Großteil dieser Flächen umgruppiert und näher an die Kernflächen geschoben. Festgelegt seien gemäß Nebenbestimmung 1.8 des Bescheids i.V.m. Nr. 2 des Vergleichs vom 15.05.2024 für die Kernfläche bei Niederndodeleben ca. 67 ha, für die Kernfläche bei Sülldorf ca. 50 ha. Damit werde die Ausbreitung des Feldhamsters von den Kernflächen ausgehend über die multifunktionalen Ausgleichsflächen nochmals unterstützt.
56 Der Beklagte nutze für die Konzeption und Ausführung der vorgesehenen FCS-Maßnahmen inklusive Monitoring und Risikomanagement die fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen der Stiftung Kulturlandschaft Sachsen-Anhalt e.V., die er mit der Durchführung entsprechend beauftragt habe. Die Stiftung sei seit Jahren im Natur- und Landschaftsschutz der landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft Sachsen-Anhalts tätig. Ein besonderer Tätigkeitsschwerpunkt der Stiftung liege im Feldhamsterschutz.
57 c) Entgegen der Ansicht des Klägers trete keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes des Feldhamsters ein. Tatsächlich gehe es vorliegend erstens darum, die negativen Auswirkungen des Vorhabens „Oberbodenabtrag“ (inkl. vorangegangener Vergrämung) auszugleichen. Maßstab sei also der Ausgleich eines Feldhamstervorkommens von 8 Tieren sowie einer 380 ha großen Lebensraum- und Habitatfläche mit geringer Qualität (intensive Landwirtschaft, zuletzt von 8 Tieren besiedelt, erhebliche bis unüberwindbare Barrieren zum Umfeld, städtische Umgebung) nebst ihrer Bedeutung für Nachbarindividuen. Dieser Ausgleich werde durch die FCS-Maßnahmen auf einer Fläche von mehr als 177 ha deutlich sichergestellt. Durch Ausstattung, Bewirtschaftung und Lage der Feldhamsterkernflächen und multifunktionalen Ausgleichsflächen würden die Ausgleichshabitate eine deutlich höhere Eignung für den Feldhamster aufweisen als das Gelände des E.es. Die FCS-Kernflächen seien fachlich auf den Feldhamster ausgerichtet und so konzipiert, dass sie einen Ausgleich für 58 Baue (4 Baue/ha) schaffen. Hinzu würden die positiven Effekte für den Feldhamster aus den multifunktionalen Ausgleichflächen kommen. Für die verschobenen multifunktionalen Ausgleichsflächen werde ein Ausgleich in Höhe von 1 Bau/ha geschaffen. Die FCS-Maßnahmen seien damit insgesamt geeignet und darauf ausgerichtet, 110 - 175 Feldhamsterbaue zu fassen. Durch ihre Lage inmitten von Schwerpunktvorkommen des Feldhamsters in Sachsen-Anhalt (A-Stadter Börde) und die Anbindung an die umliegende, sehr ausdifferenzierte Feldflur sei gewährleistet, dass auch von einer Ausbreitung in die Umgebung bzw. auch von Austauschbeziehungen zu umliegenden Feldhamstervorkommen auszugehen sei. Die Wirksamkeit der Maßnahmen werde zudem durch ein jährliches Monitoring geprüft und im Bedarfsfall per Risikomanagement nachgesteuert. Im Ergebnis würden die Auswirkungen des Vorhabens durch Verbesserungen in der Habitatqualität und Populationsstärke der Feldhamster ausgeglichen werden.
58 Auch behindere der dauerhafte Entzug der 380 ha-großen E.fläche eine Verbesserung des Erhaltungszustandes nicht. Durch seine intensive Bewirtschaftung und seine Lage angrenzend an den Siedlungsraum von A-Stadt hätte der E. keine Schlüsselstellung für die Populationen im Land inne. Scheinbar gehe es dem Kläger um eine generelle Verbesserung des Erhaltungszustandes für den Feldhamster. Damit aber würde das bereits sehr großzügig ausgestaltete FCS-Konzept endgültig vom Vorhaben „Oberbodenabtrag“ (inkl. Vergrämung) entkoppelt werden.
59 Soweit sich der Kläger nunmehr erneut grundsätzlich gegen das FCS-Konzept wende und die Umsetzung eines Pufferflächenkonzeptes fordere, sei er mit dieser Einwendung ausgeschlossen. Die Parteien hätten sich im gerichtlichen Vergleich vom 15.05.2024 gerade nicht auf eine Umsetzung des Pufferflächenkonzeptes geeinigt. Vielmehr gehe aus dem Text deutlich hervor, dass die Maßnahmenflächen mit ihrer festgelegten Bewirtschaftung erhalten bleiben sollten. Keinesfalls habe bei den gerichtlichen Vergleichsverhandlungen Einigkeit darüber bestanden, dass die Hamsterkernflächen losgelöst von Pufferflächen und ohne Verbindung zu den multifunktionalen Ausgleichsflächen nicht als adäquate FCS-Maßnahmen klassifiziert werden könnten. Die vom Kläger nunmehr vorgetragene Auffassung spiegele sich weder im Wortlaut des Vergleichs wider, noch habe der Beklagte sonst entsprechende Äußerungen abgegeben. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die vom Kläger so bezeichneten „Pufferflächen“ nicht dem aktuellen allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen.
60 d) Hinsichtlich des FCS-Konzepts trägt der Beklagte unter anderem vor, der Kläger verkenne, dass im Bedarfsfall die Optimierung der FCS-Flächen einem Monitoring mit Risikomanagement überlassen werden dürfe. Es entspreche nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, alle denkbaren Maßnahmen sofort zu ergreifen. Entgegen der Annahme des Klägers seien die FCS-Flächen groß genug. Die Positionierung der multifunktionalen Ausgleichsflächen sei fachlich korrekt. Soweit der Kläger fordere, dass mindestens 25 ha multifunktionale Ausgleichsflächen bis zum Jahr der Auswilderung um die beiden Hamsterkernflächen zu positionieren gewesen wären und diese Flächen zudem so hätten positioniert sein müssen, dass sie von den Kernflächen aus „barrierefrei“ erreichbar seien, sei diese Forderung weder aus dem gerichtlichen Vergleich noch aus fachlichen Gründen berechtigt. Aus der Formulierung aus dem Vergleich, dass die multifunktionalen Ausgleichsflächen „so nah wie möglich“ an die Kernflächen zu positionieren sind, folge nicht, dass alle Flächen unmittelbar an die Kernflächen zu schieben wären. Vielmehr stehe die Umpositionierung unter dem Vorbehalt des „tatsächlich und rechtlich Möglichen“. Davon abgesehen sei die Forderung des Klägers auch fachlich nicht begründet. Wissenschaftlich anerkannt sei, dass durch das Vorhandensein von geeigneten Strukturen im Umfeld der Feldhamsterkernflächen generell die Möglichkeit zur Ausbreitung für die Tiere bestehen müsse. Dies sei gegeben. Die Umgruppierung sei hier als fortlaufender Prozess ausgestaltet, der bis zum Jahr 2031 abzuschließen sei. An diese Vereinbarung habe sich der Beklagte gehalten, indem er in Nebenbestimmung 1.8 festgelegt habe, dass die Gruppierung unverzüglich zu beginnen und bis 2031 abzuschließen sei. Zudem könne der Beklagte nicht über die Flächen anderer Eigentümer verfügen.
61 Soweit der Kläger geltend mache, die Auswilderung der Feldhamster hätte mit den erforderlichen Vorgaben verbindlich im Bescheid festgesetzt werden müssen, verkenne er, dass die Auswilderung in Zusammenarbeit mit dem Zoo Leipzig erfolgen solle. Der Zoo und die Beigeladene würden auf den FCS-Kernflächen eine Auswilderung vornehmen. Die genauen Modalitäten würden zurzeit noch zwischen dem Zoo und der Beigeladenen abgesprochen werden.
62 Bisher bestünden folgende Rahmenbedingungen für die Auswilderung auf den Kernflächen: Die Feldhamster würden auf den Kernflächen in sog. Mutterzellen ausgesetzt. Die Mutterzellen seien umzäunt, wodurch Prädatoren abgewehrt würden. Die Feldhamster würden in vorgebohrte Schrägröhren gesetzt werden, vor denen eine Mischung aus Getreide, Erbsen und Hamstermischfutter bereitliege. Zeitpunkt der Ansiedlung sei Ende März bis zur zweiten Maihälfte. Von den Mutterzellen aus werde die Besiedlung der gesamten Kernfläche erfolgen. Die temporäre Mutterzelle bleibe bis zu einer nachweisbaren Besiedlung der Kernfläche umzäunt. Die Vorgabe weiterer Auswilderungsbedingungen im angegriffenen Bescheid sei nicht zweckmäßig bzw., soweit es den Zoo Leipzig betreffe, auch nicht möglich. Fachliche Standards, die hätten übernommen werden können, seien noch nicht etabliert. Da der Zoo Leipzig sein Handeln nach Anforderungen des Tierschutzes, Artenschutzes und der Wissenschaft ausrichte und zudem in staatlicher Trägerschaft arbeite, sei eine fachgemäße Auswilderung sichergestellt.
63 Seine Forderung nach einer Einzäunung der Kernflächen begründe der Kläger nicht. Die ca. 3.200 m² große Mutterzelle werde im Rahmen der Auswilderung eingezäunt. Dies diene der Senkung des Prädatorendrucks. Durch weitere Vergrämungsmaßnahmen, wie Abwehrspitzen auf den Zaunpfählen, werde auch der Ansitz von Greifvögeln verhindert. Zudem seien die Tiere auch außerhalb der Mutterzellen durch die angelegten Kulturen, die ausreichend Deckung bieten, vor Prädatoren geschützt. Eine anderweitige Umzäunung würde landwirtschaftliche Pflegemaßnahmen der Fläche stark behindern. Bei Bedarf könnten mobile Zäune eingesetzt werden und damit weitere Bereiche eingezäunt werden. Dies sei gemäß dem Risikomanagement für den Feldhamster als Handlungsstufe 2 vorgesehen. Sollte sich tatsächlich früher eine Ausweitung der Umzäunung als erforderlich abzeichnen, sei dies nach dem Monitoringkonzept ebenfalls möglich.
64 Der vorgesehene Ernteverzicht von 10 bis 15 % entspreche fachlichen Anforderungen, sodass derFeldhamsterpopulation ein ausreichendes Nahrungsangebot, v.a. für den Wintervorrat, vorgehalten werden könne.
65 e) Die Rügen des Klägers zum Monitoring seien ebenfalls unbegründet. Insbesondere durch die Implementierung einer fachgutachterlichen Einschätzung sei sichergestellt, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Optimierung der Flächen auf den Einzelfall zutreffen. Dabei könnten die Handlungsstufen bei Notwendigkeit eines zeitnahen Handlungsbedarfs auch bereits vor dem eigentlich vorgesehenen Termin ausgelöst werden.
66 Die Beigeladene beantragt,
67 die Klage abzuweisen.
68 Sie macht im Wesentlichen geltend:
69 1. Die Maßnahme des Oberbodenabtrages unterfalle nicht der Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG. Ziel des Oberbodenabtrags sei die allgemeine Ertüchtigung des Gebietes als Industriegebiet. Die Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG umfasse indes lediglich die rechtlichen Voraussetzungen der Genehmigung einer konkreten Anlage. Vorliegend handele es sich lediglich um eine vorbereitende Maßnahme. Auch Erschließungsmaßnahmen durch Herstellung von Straßen und Kanälen würden nicht der Konzentrationswirkung unterfallen. Dies gelte auch für die der Landeshauptstadt A-Stadt erteilte Baugenehmigung. Die Baugenehmigung sei zeitlich vor der Stellung des BImSch-Antrages für die Halbleiterfabrik erteilt worden. Die Baugenehmigung sei nicht der I. A-Stadt GmbH als Betreiberin der immissionsschutzrechtlichen Anlage erteilt worden, sondern der Landeshauptstadt A-Stadt und dann von der Beigeladenen übernommen worden. Da keine Betreiberidentität bestehe, sei § 13 BImSchG nicht anwendbar. Ferner bestehe kein Anlagenbezug i. S. d. § 13 BImSchG. Der Oberbodenabtrag diene der Baureifmachung des gesamten Plangebietes unabhängig vom konkreten Vorhaben. Eine anderslautende rechtliche Einstufung hätte demgegenüber weitreichende rechtliche Konsequenzen. Die Entwicklung und Vorbereitung von Industriegebieten wäre weitgehend ausgeschlossen, wenn erst zukünftig angestrebtes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren auch allgemein bauvorbereitende Maßnahmen zur Bodennivellierung in einem Industriegebiet ausschließen würde. Die planende Kommune wäre grundsätzlich daran gehindert, das Baugebiet überhaupt erst für eine industrielle Nutzung nutzbar zu machen und durch die entsprechend hochwertigere Grundstücksgestaltung mögliche Investoren zu gewinnen. Bodennivellierungsarbeiten seien daher nur bauvorbereitende Erschließungsmaßnahmen. Darüber hinaus sei § 13 BImSchG keine umweltbezogene Rechtsvorschrift. Sie diene der Verwaltungsvereinfachung und insbesondere der Verfahrensbeschleunigung.
70 2. Die Nebenbestimmung Nr. 1.8 setze wörtlich den Vergleich vom 15.05.2024 um. Der Kläger sei Beteiligter dieses Vergleiches. Es sei bereits fraglich, ob die prozessuale Rechtskraft des Vergleiches eine gegen seine Umsetzung gerichtete Klage zulasse. In jedem Fall sei der Vergleich auch materiell-rechtlich ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Infolgedessen seien inhaltliche Einwendungen gegen die diesen Vergleich wörtlich umsetzende Nebenbestimmung Nr. 1.8 zumindest durch den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ausgeschlossen. Es sei fraglich, wie der Beklagte und die Beigeladene den mit dem Kläger abgeschlossenen Vergleich erfüllen sollten, wenn dieser gegen die dazu erforderliche naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung klage.
71 Es sei rechtlich und fachlich unzutreffend, wenn der Kläger sinngemäß die zu geringe Größe der Ausgleichsflächen rüge. Geschützt von § 45 BNatSchG sei die am Eingriffsort vorgefundene Population und nicht die Fläche. Population sei die vom Tötungsverbot und Störungsverbot geschützten Individuen sowie deren konkreten besiedelten Lebensstätten. Ein angeblicher genereller Lebensraum sei keine Population. Soweit der Kläger auf den Verlust von zahlreichen nicht besetzten Hamsterbauen abstelle, sei darauf hinzuweisen, dass Hamsterbaue als Fortpflanzungs- und Ruhestätten nur geschützt seien, wenn sie besetzt seien oder wenn mit einer Wiedereinsetzung gerechnet werden könne. Über einen längeren Zeitraum nicht genutzte Lebensstätten seien demgegenüber nicht mehr geschützt. Vorliegend gebe es keinen Hinweis, dass die nicht besetzten Hamsterbaue in der letzten Zeit genutzt waren. Die im Jahre 2009 hochgerechnete Feldhamsterpopulation von 145 Feldhamstern sei abgesehen von ihrer methodischen Fragwürdigkeit, bei der auch ungeeignete Flächen einbezogen wurden, seit 15 Jahren überholt. Auch die im Jahre 2020 hochgerechneten 25 - 50 Feldhamster seien kein Beleg, dass die nicht besetzten Baue nicht verlassen waren. 25 - 50 hochgerechnete Feldhamster auf 380 ha seien ungefähr ein Feldhamster je 10 ha. Das wäre eine außergewöhnlich geringe Populationsdichte, um die gesamten 380 ha als ausgleichspflichtig anzusehen.
72 Ferner schütze § 44 BNatSchG nur das Individuum und die Lebensstätten, nicht aber die Wanderungsbewegungen streng geschützter Arten, sodass auch der klägerische Einwand hinsichtlich der Barrierewirkung des neuen Plangebietes nicht greife.
73 Auch die Forderung von jeweils 25 ha Ausgleichsflächen um jede Feldhamsterkernfläche sei naturschutzfachlich nicht begründet. Es handele sich um eine völlig neue Forderung des Klägers in diesem Verfahren, die dem abgeschlossenen Vergleich widerspreche. Eine fachliche Begründung für diese Forderung gebe es ebenfalls nicht. Zudem betreibe die Beigeladene in Erfüllung des gerichtlichen Vergleichs vom 15.05.2024 und der Nebenbestimmung in Ziffer 1.8 der Ausnahmegenehmigung die Optimierung dieser multifunktionalen Ausgleichsflächen mit dem Ziel, diese näher um die Feldhamsterkernflächen zu positionieren. Die hierbei geplante Größenordnung von 117 ha übersteige die jeweils 25 ha erheblich. Schließlich sei es nicht richtig, dass auf den neuen Feldhamsterkernflächen oder in ihrem Umfeld bislang keine Feldhamster gefunden worden seien. Auf der Feldhamsterkernfläche bei Niederndodeleben seien am 19.08.2024 vom Landschaftspflegeverband „Grüne Umwelt“ e.V. 3 Baue durch eine Feinkartierung erfasst worden. Die Feldhamsterkernfläche bei Sülldorf grenze an eine aktuelle Entwicklungsfläche für Feldhamster, auf der 2008 und 2009 mehrere Feldhamster nachgewiesen worden seien.
74 Soweit der Kläger rüge, dass die multifunktionalen Ausgleichsflächen direkt um die beiden Feldhamsterkernflächen positioniert werden müssten, widerspreche dies ebenfalls dem gerichtlichen Vergleich. Im Vergleich sei gerade nicht vereinbart worden, dass alle multifunktionalen Ausgleichsflächen ein Kontinuum in dem Sinne bilden müssten, dass sie direkt an die Kernflächen angrenzen oder über Verbindungsstreifen barrierefrei zu erreichen sind. Im Übrigen sei die Aussage, dass es tatsächlich und rechtlich möglich sei, alle multifunktionellen Ausgleichsflächen um die beiden Kernflächen zu positionieren, falsch. Die Eigentümer bzw. Pächter der landwirtschaftlichen Flächen müssten dem zustimmen und könnten dazu rechtlich nicht gezwungen werden. Zudem habe am 01.06.2023 eine Ortsbesichtigung der Mutterzelle in Niederndodeleben mit Mitarbeitern des Zoos Leipzig, des Landschaftspflegeverband Grüne Umwelt e.V., der Unteren Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt A-Stadt und der Stiftung Kulturlandschaft Sachsen-Anhalt stattgefunden, bei der keiner der Beteiligten Einwände gegen die Lage und die Größe der Flächen geäußert habe.
75 3. Auch die Nebenbestimmung 1.9 sei klar und eindeutig, ohne weiteres vollziehbar und gebe mit einer Zielwertspanne von 110 bis 175 Bauen eine Zahl vor, die um ein Vielfaches über den 8 im Eingriffsgebiet aufgefundenen Feldhamstern liege.
76 Die Rüge des Klägers, wonach die Aufzucht und Vermehrung der Feldhamster im Zoo Leipzig nicht geregelt und nicht vertraglich gesichert sei, dringe nicht durch. Ein entsprechender Vertrag werde rechtzeitig vor der Auswilderung abgeschlossen werden. Der Zoo Leipzig sei eine anerkannte Aufzuchtstation für Feldhamster, an dessen fachlicher Eignung keinerlei Zweifel bestehen könnten. Ferner sei das Verbringen der Tiere in die Aufzuchtstation durch artenschutzrechtliche Auflagen geregelt. Dass die Nebenbestimmungen der Ausnahmegenehmigung nicht die Details der Vermehrung der Tiere im Zoo regeln könnten, liege auf der Hand.
77 4. Die Rügen der Klagebegründung zu den Korrekturmaßnahmenseien fachlich ebenfalls nicht begründet.
78 Die geforderte Erhöhung des Ernteverzichtes von 20 % auf 30 % (Handlungsstufe 1) bzw. 50 % (Handlungsstufe 2) sei überzogen. Bei den extensiv bewirtschafteten Kernflächen sei von einem Ertrag von ca. 4 Tonnen/ha Winterweizen anstelle der Höchstproduktion von ca. 8 Tonnen/ha auszugehen. Bei dem im Konzept vorgesehenen Ernteverzicht von 20 % würden daher ca. 800 kg/ha auf der Fläche verbleiben. Ein Feldhamster hamstere nach Angaben der deutschen Wildtierstiftung ca. 1,5 bis 2 kg als Wintervorrat ein. Bei der Zielgröße von 4 Bauen je ha sind die auch bei einem Ernteverzicht von 20 % vorhandenen 800 kg/ha ein enormes Überangebot.
79 Das Prädatorenmanagement werde auf Grundlage der im Vorfeld geplanten Erhebungen des Prädatorendrucks mit Wildkameras geplant. Vorabsprachen mit ortsansässigen Jägern hätten bereits stattgefunden. Der Vorwurf, dass das Prädatorenmanagement erst als Reaktion auf die Unterschreitung der Zielgrößen vorgesehen sei, sei daher falsch.
80 Die Rüge, dass die Aussetzungsflächen bereits in den Auswilderungsjahren einzuzäunen seien, sei nicht nachvollziehbar. Die Mutterzellen seien bereits zum Schutz gegen Prädatoren eingezäunt. Wenn die Baudichte in der fest umzäunten Mutterzelle zu groß werde, erfolgten die weiteren Auswilderungskampagnen mit mobilen Zäunen auf weiteren Arealen auf der Kernfläche.
81 Der pauschale und nicht begründete Vorwurf, die Reaktionsmaßnahme der Strukturerhöhung habe eine geringe Wirksamkeit, sei falsch. Eine Verringerung der Streifenbreite bei gleichzeitiger Erhöhung der Anzahl der Streifen vergrößere die Deckung für die Feldhamster auf der Fläche. Je näher der nächste Streifen liege, desto größer sei die Deckung und damit der Schutz der Feldhamster vor Prädatoren.
82 Der Beklagte hat mit Bescheid vom 12.08.2024 die sofortige Vollziehung der Ausnahmegenehmigung angeordnet.
83 Mit Bescheid vom 23.08.2024 hat der Beklagte den Bescheid vom 04.07.2024 um die Nebenbestimmung 1.14 ergänzt, wonach im Vorlauf zu den Verbringungen der gefangenen Feldhamster in den Zoo Leipzig auch die zwischenzeitliche Aufnahme im Zoologischen Garten Halle zulässig sei.
84 Mit Bescheid vom 10.06.2025 hat der Beklagte den Bescheid vom 04.07.2024 in der Fassung des Bescheides vom 23.08.2024 unter anderem dahingehend geändert, dass die Nebenbestimmungen II. 1.2 bis II.1.7 ersetzt wurden und die nachfolgenden Nebenbestimmungen II.1.7 bis II.1.12 neu nummeriert wurden. Insbesondere hat der Beklagte der Beigeladenen mit Ziffer 1.2 des Bescheids vom 10.06.2025 nunmehr aufgegeben, dass in dem 300 m-Außenring der E.-Fläche bis zur Vorbereitung weiterer Kartierungen Mais anzupflanzen sei. Alternativ sei die Maisanbaufläche schwarz zu halten. In Ziffer 1.3 hat der Beklagte festgelegt, dass vor der Durchführung von Erdarbeiten eine umfassende fachgemäße Kartierung auf Feldhamster stattzufinden habe. Sofern Feldhamsterbaue auf den Flächen nachgewiesen wurden, sei ein Abfang der Tiere vornehmen zu lassen. In Ziffer 1.4 sind Modalitäten des Abfangs festgesetzt worden. Nach dem Abfang seien die Tiere umzusiedeln. Wenn eine Umsiedlung nicht möglich sei, seien die Tiere in den Zoo Leipzig zu verbringen. Es sei anzustreben, mit dem Zoo Leipzig einen Vertrag zu schließen, der die Aufzucht, die Auswilderung sowie die Auswilderungsbedingungen hinreichend konkret regele.
85 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichts.
86 A. Das Verfahren war hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 der Bescheide vom 20.03.2024 und vom 04.07.2024 in Gestalt der Bescheide vom 23.08.2024 sowie vom 10.06.2025 abzutrennen.
87 Gemäß § 93 Satz 2 VwGO kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Für die Trennung müssen sachliche Gründe der zweckmäßigen Verfahrensgestaltung sprechen. Solche sind hier gegeben. Die von dem Kläger angegriffenen Bescheide betreffen die besonders geschützten Arten des Feldhamsters (jeweils Ziffer 1 der Bescheide vom 20.03.2024 und vom 04.07.2024) sowie der Feldlerche und des Mäusebussards (jeweils Ziffer 2 und 3 der Bescheide vom 20.03.2024 und vom 04.07.2024). Hinsichtlich des Feldhamsters ist die Sache entscheidungsreif, während es bezüglich der übrigen Arten an Entscheidungsreife fehlt. Denn soweit Einiges dafür spricht, dass der Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG wegen der unionrechtlich maßgebenden sowie abschließenden Aufzählung in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Tates und des Europäischen Parlaments vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (im Folgenden: VS-RL) auf europäische Vogelarten nicht anwendbar ist (vgl. VG Gießen, Urteil vom 22.01.2020 - 1 K 6019/18.G) - juris Rn. 105 ff.), ist fraglich, ob der Beklagte die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung in Bezug auf die Feldlerche und den Mäusebussard auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 BNatSchG stützen kann. Die demnach ebenfalls entscheidungserhebliche Frage, ob die Voraussetzungen der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 BNatSchG in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorliegen, bleibt der abschließenden Klärung in einem gesonderten Verfahren vorbehalten.
88 Vor diesem Hintergrund ist eine Abtrennung der Klageanträge, soweit sie die Feldlerche betreffen, aus Gründen der Verfahrensökonomie angezeigt, da die Beteiligten zu diesem Gesichtspunkt noch nicht abschließend haben vortragen können.
89 B. Hinsichtlich der jeweiligen Ziffer I.1. der Bescheide vom 20.03.2024 und vom 04.07.2024 in Gestalt der Bescheide vom 23.08.2024 sowie vom 10.06.2025 hat die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang Erfolg.
90 Soweit der Kläger die Aufhebung von Ziffer I.1. des Bescheides vom 20.03.2024 begehrt, ist die Klage bereits unzulässig ( I. ). Im Übrigen ist sie zwar zulässig, aber nur teilweise begründet ( II. )
91 I. Der Zulässigkeit der gegen Ziffer I.1. des Bescheides vom 20.03.2024 gerichteten Klage steht ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis entgegen. Denn die im Hinblick auf den Feldhamster mit Bescheid vom 20.03.2024 erteilte artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung hat sich erledigt. Sie ist durch Ziffer I.1. des Bescheides vom 04.07.2024 (und den hiermit im Zusammenhang stehenden „Auflagen“ im Bescheid) ersetzt worden. Da von Ziffer I.1. des Bescheides vom 20.03.2024 somit keine Rechtswirkungen mehr ausgehen, kann diese nicht mit der Anfechtungsklage - welche als Gestaltungsklage darauf gerichtet ist, Rechtswirkungen zu beseitigen - angefochten werden.
92 Erledigung im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG tritt ein, wenn und soweit ein Verwaltungsakt zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt anlässlich seiner Änderung ersetzt bzw. neu erlassen wird. Ob einem Änderungsbescheid eine derartige Rechtswirkung - unter Umständen teilweise - innewohnt, hängt davon ab, wie weit er auf den ursprünglichen Verwaltungsakt in Tenor und Begründung zugreift, also inwieweit er die Rechtslage neu gestaltet*.* Demnach kann sich eine (Ausgangs-)Baugenehmigung durch den Erlass einer Änderungsgenehmigung - ganz oder im Fall ihrer Teilbarkeit teilweise - erledigen, wenn und soweit die Änderungsgenehmigung die Ursprungsgenehmigung nach dem erkennbaren objektivierten Willen der Behörde ersetzen soll (OVG NRW, Beschluss vom 13.12.2012 - 2 B 1250/12 -, juris Rn. 11 ff.).
93 Vorliegend sind die Bescheide vom 20.03.2024 und vom 04.07.2024 inhaltlich dergestalt miteinander verbunden, dass Ziffer I.1. des Bescheides vom 20.03.2024 hinsichtlich ihres Regelungsgehaltes vollständig in Ziffer 1.1 des Bescheides vom 04.07.2024 aufgegangen ist. Zwar kann der Tenor des Bescheides vom 20.03.2024 im Vergleich zu der mit dem Bescheid vom 04.07.2024 getroffenen Entscheidung dahingehend verstanden werden, dass zunächst vorbereitende Eingriffsmaßnahmen bis zum Zeitpunkt des Oberbodenabtrags geregelt werden sollten („zur Vorbereitung des Oberbodenabtrages“, Ziffer I.1 des Bescheides vom 20.03.2024), während mit dem Bescheid vom 04.07.2024 Eingriffsmaßnahmen ab dem Zeitpunkt des Oberbodenabtrags genehmigt wurden („im Rahmen des Oberbodenabtrages“, Ziffer I.1 des Bescheides vom 04.07.2024). Gleichwohl rechtfertigt dies nicht die Annahme von zwei rechtlich isolierten (sich zeitlich ergänzenden) behördlichen Entscheidungen, die nach Erlass des Bescheides vom 04.07.2024 weiterhin selbstständig nebeneinander bestehen bleiben könnten. Denn Anlass für den Erlass beider Bescheide war jeweils die Baugenehmigung der Landeshauptstadt A-Stadt vom 21.02.2023, mit der die Abtragung des Oberbodens genehmigt wurde und die gleichzeitig unter Ziffer 2.3 die Auflage enthielt, die Flächen bis zum Abschluss aller Bauarbeiten für die Besiedlung durch geschützte Arten „unattraktiv“ zu halten. Dieser Forderung kam die Landeshauptstadt A-Stadt mit ihrem Antrag vom 21.02.2024 auf Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach. Sowohl der Bescheid vom 20.03.2024 als auch die Genehmigung vom 04.07.2024, mit der die Nebenbestimmungen auch im Lichte des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs vom 15.05.2024 angepasst wurden, dienen letztlich der Realisierung des genehmigten Oberbodenabtrages. Beide Bescheide weisen mithin denselben rechtlichen Bezugspunkt in Gestalt des Antrages vom 21.02.2024 auf.
94 Insoweit ergibt sich auch keine andere rechtliche Bewertung aus dem Umstand, dass es sich im Hinblick auf den Tenor des Bescheides vom 04.07.2024 nicht (ausschließlich) um einen Änderungsbescheid, sondern um einen Ergänzungs- und Änderungsbescheid handelt. Der ursprüngliche Bescheid vom 20.03.2024 wurde hinsichtlich der neu geregelten Maßnahmen zum Oberbodenabtrag ergänzt. Gleichzeitig wurden die (bereits) mit dem Bescheid vom 20.03.2024 geregelten Vergrämungsmaßnahmen geändert. So war zum Beispiel die Vergrämung in Ziffer II.1.2 (i.V.m. Ziffer II.1.3) des Bescheides vom 20.03.2024 noch in Gestalt eines vollständigen Schwarzhaltens der Fläche innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes vorgesehen, während in Ziffer II.1.2 des Bescheides vom 04.07.2024 ein Schwarzhalten nur noch in einem Umring der Fläche zugelassen wurde. Hinsichtlich der Regelungen zu den Ausgleichsflächen hat der Beklagte eine Erweiterung und räumliche Konkretisierung vorgenommen, da in Ziffer II.1.5 des Bescheides vom 20.03.2024 lediglich eine pauschal benannte (Feldhamsterkern-)Fläche von 14,5ha vorgesehen war. In Ziffer II.1.8 des Bescheides vom 04.07.2024 wurde sodann festgesetzt, dass um diese Feldhamsterkernflächen die multifunktionalen Ausgleichsflächen so nah wie möglich zu positionieren sind. Schließlich wurde auch das Monitoring in Bezug auf den Feldhamster geändert, indem sowohl quantitative Vorgaben als auch Dokumentationspflichten eingepflegt wurden. Insoweit wurde das in Ziffer II.1.8 des Bescheides vom 20.03.2024 lediglich angekündigte Monitoring, für das eine Zielgröße erst im Folgebescheid festgelegt werden sollte, dahingehend geändert, dass konkrete Zielgrößen festgesetzt wurden (4 Baue/ha auf den Kernflächen und 1 Bau/ha auf den Ausgleichsflächen) und eine Dokumentationspflicht in Gestalt eines jährlichen Berichts gegenüber der oberen und unteren Naturschutzbehörde (vgl. Ziffer II.1.9 des Bescheides vom 04.07.2024) auferlegt wurde.
95 Soweit im Lichte dessen der Bescheid vom 20.03.2024 somit lediglich hinsichtlich der Nebenbestimmungen geändert wurde, bei denen es sich ohnehin ganz überwiegend lediglich um rechtlich unselbstständige Inhaltsbestimmungen zu den im Tenor des Bescheides bezeichneten Vergrämungsmaßnahmen handelt und nicht um isoliert anfechtbare Auflagen im Sinne von § 36 VwVfG, wird mit dieser Änderung die Rechtslage nicht derart neu gestaltet, dass neben die bereits erteilte Ausnahmegenehmigung eine weitere hinzutritt. Vielmehr sollte die zuvor in der Hauptsache erteilte Ausnahmegenehmigung ersetzt werden, sodass die neu erteilte Ausnahmegenehmigung mit den nunmehr geltenden Nebenbestimmungen die entsprechenden Rechtswirkungen für den der Genehmigung zugrundeliegenden Oberbodenabtrag entfalten sollte.
96 Insoweit ist für die Frage der Zulässigkeit der Klage in Bezug auf die Anfechtung des Bescheides vom 20.03.2024 rechtlich unbeachtlich, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass es ihm nicht darum gehe, die Vergrämung oder einzelne Auflagen anzugreifen, sondern er mit der Klage lediglich den Oberbodenabtrag angreifen möchte. Denn soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit der FCS-Maßnahmen in Frage gestellt hat, ist dies jedenfalls der Sache nach auch für die Rechtmäßigkeit der Vergrämungsmaßnahmen insgesamt von rechtlicher Relevanz.
97 II. Soweit sich der Kläger - der Sache nach bereits mit dem Hauptantrag und ausdrücklich auch mit dem Hilfsantrag - gegen den Bescheid des Beklagten vom 04.07.2024 in Gestalt der Bescheide vom 23.08.2024 sowie vom 10.06.2025 wendet, ist die Klage zulässig ( 1. ) und in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang begründet ( 2. ).
98 1. Sowohl die allgemeinen als auch die vom Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (UmwRG) vorgesehenen speziellen Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere ist der Kläger als anerkannte Umweltvereinigung im Sinne des § 3 UmwRG klagebefugt. Gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung 1. geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, und 2. geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein, und 3. im Falle eines Verfahrens nach a) § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war.
99 Der streitgegenständliche Bescheid stellt eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dar, weil es sich um eine Entscheidung handelt, durch die ein anderes Vorhaben als die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG genannten unter Anwendung umweltbezogener Rechtvorschriften (hier: § 45 Abs. 7 BNatSchG) zugelassen wird.
100 Vorliegend hat der Kläger mit seiner Klagebegründung vom 17.10.2024 geltend gemacht, dass die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung seinen satzungsgemäßen Aufgabenbereich in Form der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG) und die umweltbezogenen Vorschriften in Form des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG i. V. m. § 44 Abs. 5 und § 45 Abs. 7 BNatSchG verletzt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Die Klagebegründung hat er innerhalb der zehnwöchigen Begründungsfrist gemäß § 6 Satz 1 UmwRG eingereicht, nachdem er die Klage innerhalb der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO am 08.08.2024 erhoben hatte.
101 Darüber hinaus steht der Zulässigkeit der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 04.07.2024 in Gestalt der Bescheide vom 23.08.2024 sowie vom 10.06.2025 kein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers im Lichte des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs vom 15.05.2024 entgegen. Der Kläger hat die Klage weder rechtsmissbräuchlich erhoben, noch war für ihn die Klageerhebung aufgrund einer Bindung an den geschlossenen Vergleich ausgeschlossen.
102 Der gerichtliche Vergleich vom 15.05.2024 ist materiell-rechtlich als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. VwVfG zu qualifizieren.
103 Zwar ist gemäß § 62 S. 2 VwVfG die Regelung des § 242 BGB auf öffentlich-rechtliche Verträge entsprechend anwendbar. Aus dem Zivilrecht bekannte Fallgruppen sind Direktiven für die Art und Weise der Leistungserbringung, die Begründung von Nebenrechten und Nebenpflichten sowie die Beschränkung von Rechten. Einschlägige Konkretisierungen des Grundsatzes von Treu und Glauben sind u. a. das Verbot der missbräuchlichen Rechtsausübung, die Verwirkung und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (vgl. Bauer, in: Schoch/ Schneider, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2018. § 62 VwVfG, Rn. 73).
104 Vorliegend ist der Grundsatz von Treu und Glauben jedoch nicht verletzt. Die Erhebung von Rügen gegen die Wirksamkeit der FCS-Maßnahmen stellen kein widersprüchliches Verhalten des Klägers dar. Die Rechtsordnung missbilligt widersprüchliches Verhalten einer Partei grundsätzlich nicht. So darf eine Partei ihre Rechtsansichten ändern, sich auf die Nichtigkeit einer von ihr abgegebenen Erklärung berufen oder ein unter ihrer Beteiligung zustande gekommenes Rechtsgeschäft angreifen. Widersprüchliches Verhalten ist aber dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Der Rechtsinhaber muss das Vertrauen erweckt haben, dass er seine Rechte nicht ausüben werde. Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung sind alle Umstände des Einzelfalles einzubeziehen, wie z.B. eingetretene oder zu erwartende wirtschaftliche Nachteile oder erbrachte Aufwendungen. Zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs muss eine besondere Schutzwürdigkeit des Gegners vorliegen. Diese ist zu verneinen, wenn der Gegner die tatsächlichen Gegebenheiten und die Absichten des anderen Teils kennt und damit bei ihm kein Vertrauenstatbestand in ein bestimmtes (zu erwartendes künftiges) Verhalten erwachsen durfte (vgl. Sutschet, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, § 242 BGB, Rn. 112, Stand: 01.02.2025).
105 Der Kläger hat mit dem Abschluss des Vergleichs vom 15.05.2024 bereits keinen Vertrauenstatbestand dahingehend getroffen, dass er auf die Erhebung einer Klage gegen die (weitere) artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung bzw. auf Rügen gegen die mit der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung verbundenen FCS-Maßnahmen nach Abschluss des Vergleichs verzichten wird. Einen entsprechenden Verzicht hat er weder ausdrücklich erklärt noch ergibt sich dies aus seinem prozessualen Verhalten in den Verfahren 4 A 71/24 MD und 4 B 73/24 MD. Soweit der Kläger den Vergleich vom 15.05.2024 - wie auch der Beklagte und die Beigeladene - zur Erledigung dieser Verfahren geschlossen hat, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines damit konkludent erklärten Rechtsverzichts des Klägers. Denn Gegenstand der Verfahren 4 A 71/24 MD und 4 B 73/24 MD war die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung vom 20.03.2024 in der Gestalt der zu diesem Zeitpunkt vorgesehenen Nebenbestimmungen, während der Kläger nunmehr Einwendungen gegen die neu ausgestalteten Nebenbestimmungen erhebt. Insofern wäre es dem Kläger zudem unbenommen geblieben, auf der Ebene der Vollstreckung eine - aus seiner Sicht - unzureichende Umsetzung des Vergleichs geltend zu machen.
106 Dies gilt auch unter Berücksichtigung des konkreten Vergleichsinhaltes und der nunmehr erhobenen Rügen des Klägers. So waren sich die Beteiligten gemäß Ziffer 2 des Vergleichs einig, dass die Beigeladene die Feldhamsterkernflächen fortführt, wobei sich die Beigeladene und der Kläger auf einen Prozess verständigen sollten, an dem der Kläger beteiligt werde. Sachziel des Prozesses sei es, im Rahmen des tatsächlich und rechtlich Möglichen die bestehenden multifunktionalen Flächen mit auch unterschiedlich rotierenden Maßnahmen unter Erhalt ihrer Multifunktionalität so nah wie möglich um die Kernflächen zu positionieren (verschobene Ausgleichsflächen) und so zu Gunsten der Feldhamsterpopulation zu bewirtschaften, dass wie es im Anhang zur Anlage 7 des Antrags der Landeshauptstadt A-Stadt vom 21.02.2024 konzipiert ist. Zwar mag zugunsten der Beigeladenen davon auszugehen sein, dass der Kläger damit sein Einverständnis mit der Positionierung und Bewirtschaftung der Kern- und Ausgleichsflächen zum Ausdruck gebracht hat. Damit geht indes kein Verzichtswillen dergestalt einher, dass er die Umsetzung dieser Vergleichsregelungen gänzlich unbeanstandet lassen wird. Gerade weil der Vergleich keinerlei konkrete Festlegungen zur räumlichen Anordnung der multifunktionalen Ausgleichsflächen im Umfeld der Kernfläche enthält und stattdessen lediglich vage und unbestimmte Formulierungen verwendet wurden („Prozess“, „im Rahmen des tatsächlich und rechtlich Möglichen“ oder „so nah wie möglich“), konnten weder die Beklagte noch die Beigeladene berechtigterweise darauf vertrauen, der Kläger werde die letztlich realisierte Ausgestaltung akzeptieren. Soweit der Kläger (nach wie vor) die Ansicht vertritt, dass die Pufferflächen unmittelbar sowie „barrierefrei“ um die Kernflächen herum zu positionieren seien, bleibt ihm diese Rüge deshalb unbenommen, da dies nach seinem Verständnis das „rechtlich und tatsächlich Mögliche“ darstellt. Darüber hinaus war dem Beklagten und der Beigeladenen diese naturschutzfachliche Auffassung des Klägers stets bekannt, sodass sich auch unter Berücksichtigung ihres Empfängerhorizontes kein Verzichtswillen des Klägers herleiten lässt, wenn dieser nunmehr beanstandet, dass der Beklagte das „rechtlich und tatsächlich Mögliche“ nicht umgesetzt habe.
107 Anders gewendet: Die Verbindlichkeit des Vergleiches schließt nicht das Recht des Klägers aus, im Rahmen eines gegen eine neu erlassene Ausnahmegenehmigung geführten Klageverfahrens seine weitergehenden Forderungen nach wie vor durchzusetzen.
108 2. Die Klage ist teilweise begründet.
109 Für den Begründetheitsmaßstab der von dem Kläger als eine gemäß § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung erhobenen Klage trifft § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG eine von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO abweichende Sonderregelung. Danach sind Rechtsbehelfe nach Absatz 1 begründet, soweit die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Ergänzt wird § 2 Abs. 4 UmwRG im Hinblick auf die Bedeutung von Verfahrensfehlern der angegriffenen Entscheidung für die Begründetheit des Rechtsbehelfs durch § 4 UmwRG. Nach der (hier maßgebenden) Vorschrift des § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG führt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens vor, darf die streitgegenständliche Entscheidung demnach nicht aufgehoben werden. Das Gericht stellt im Urteil vielmehr lediglich fest, dass die Entscheidung rechtswidrig und nicht vollziehbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2019 - 7 C 28/18 -, juris Rn. 28 f.; Fellenberg/ Schiller, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Stand: 01/2025, § 4 UmwRG, Rn. 89 f. mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, juris Rn. 38, Urteil vom 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, juris Rn. 28; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom - 10.09.2024 - 12 KS 34/22 -, juris Rn. 77; vgl dazu auch Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage, 2022, § 4 UmwRG, Rn. 18).
110 Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Prüfungsmaßstabs ist die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Ziffer I.1. des Bescheides des Beklagten vom 04.07.2024 in Gestalt der Bescheide vom 23.08.2024 und 10.06.2025 verstößt gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften ( a) ). Der Verstoß berührt zwar Belange, die zu den Zielen gehören, die der Kläger nach seiner Satzung fördert ( b) ). Dies rechtfertigt indes keine Aufhebung des Bescheides gemäß § 4 Abs. 1b UmwRG. Die angefochtene Genehmigung war vielmehr lediglich für rechtswidrig sowie nicht vollziehbar zu erklären und die Klage daher im Übrigen abzuweisen ( c) ).
111 a) Ziffer I.1. des streitgegenständlichen Bescheides verstößt gegen § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG als umweltbezogene Rechtsvorschrift.
112 Danach darf eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG (im Folgenden: FFH-RL) weitergehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der FFH-RL und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG (im Folgenden: VS-RL) sind zu beachten.
113 Die Voraussetzungen der Durchführung einer Alternativenprüfung sowie der Sicherung des Erhaltungszustands der Populationen ergeben sich bereits aus Art. 16 Abs. 1 FFH-RL. Danach können die Mitgliedstaaten Ausnahmen (nur) zulassen, „sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen“.
114 Vorliegend hat der Beklagte nicht hinreichend nachgewiesen, dass eine (weitere) Verschlechterung des Erhaltungszustands des Feldhamsters nicht zu erwarten ist. Denn er hat insbesondere nicht belegt, dass die mit dem Oberbodenabtrag einhergehende Verschlechterung des Erhaltungszustands des Feldhamsters durch die von ihm vorgesehenen FCS-Maßnahmen ausgeglichen wird. Der Beklagte hat diesbezüglich den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und im Hinblick auf die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Sachverhaltsermittlung bereits einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt.
115 aa) Für die Bewertung der Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Populationen einer Art ist nicht allein auf die örtliche Population im Planungsgebiet abzustellen. Stattdessen kommt es darauf an, ob die Population, als deren Teil der lokale Bestand erscheint, in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet als lebensfähiges Element erhalten bleibt (vgl. Gläß, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, § 45 BNatSchG, Rn. 58, Stand: 01.04.2025). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Bewertung der Auswirkungen einer Ausnahme bezogen auf das Gebiet einer lokalen Population im Allgemeinen erforderlich, um ihre Auswirkung auf den Erhaltungszustand der in Rede stehenden Population in einem größeren Rahmen zu bestimmen. Da nämlich eine Ausnahme konkreten Anforderungen und spezifischen Situationen Rechnung tragen müsse, würden sich ihre Folgen in der Regel am unmittelbarsten in dem von ihr betroffenen lokalen Gebiet bemerkbar machen (EuGH, Urteil vom 10.10.2019 - C-674/17 -, juris Rn. 59). Es gilt demnach eine Mehrebenenbetrachtung einschließlich der unmittelbar betroffenen lokalen Population (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.05.2018 - 12 ME 25/18 -, juris Rn. 29), wobei aber gerade auch die höhere Ebene des Mitgliedstaats bzw. der betreffenden biogeografischen Region entscheidend ist (EuGH, Urteil vom 10.10.2019 - C-674/17 -, juris Rn. 59; Urteil vom 11.07.2024 - C-601/22 -, juris Rn. 55).
116 Eine Population ist nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG eine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer Art. Die - gesetzlich nicht definierte - lokale Population erfasst nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25.04.2007 diejenigen (Teil-)Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem für die Lebens(raum)ansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen (BT-Drucks. 16/5100, S. 11).
117 In welchem aktuellen Erhaltungszustand sich diese „Population als solche“ befindet, ist in Ansehung des § 45 Abs. 7 S. 2 BNatSchG nicht von Belang; entscheidend ist nur, dass sich die im Zeitpunkt der Erteilung einer Ausnahme gegebene Erhaltungssituation - mag sie im Einzelfall auch ungünstig sein - nicht nachteilig verändert (vgl. Gellermann, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, § 45 BNatSchG, Rn. 30, Stand: 09/2024).
118 Ist der Erhaltungszustand bereits vor Zulassung der Ausnahme ungünstig, so muss das Vorhaben auch daran nicht scheitern. Vielmehr kommt eine Ausnahme nach Abs. 7 der Rechtsprechung zufolge in diesen Fällen dann in Betracht, wenn diese Zulassung nicht zu einer weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustands führt bzw. seiner Verbesserung nicht entgegensteht (EuGH, Urteil vom 10.10.2019 - C-674/17 -, juris Rn. 68; Urteil vom 14.06.2007 - C-342/05 -, juris, BVerwG, Beschluss vom 17.04.2010 - 9 B 5/10 -, juris; Gläß, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, § 45 BNatSchG, Rn. 59, Stand: 01.04.2025). Dabei müssen das Verbot einer weiteren Verschlechterung des ungünstigen Erhaltungszustands und das Verbot einer Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands kumulativ durch gesicherte Erkenntnisse nachgewiesen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 10.10.2019 - C-674/17 -, juris Rn. 68; BVerwG, Urteil vom 17.04.2010 - 9 B 5.10 -, juris, Rn. 8 f.). Der EuGH hat insoweit betont, dass der Mitgliedstaat gemäß dem in Art. 191 Abs. 2 AEUV verankerten Vorsorgegrundsatz von dem Erlass oder der Durchführung einer Ausnahmeregelung absehen muss, wenn nach der Prüfung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten eine Ungewissheit darüber bestehen bleibt, ob der günstige Erhaltungszustand der Populationen einer vom Aussterben bedrohten Art trotz dieser Ausnahmeregelung gewahrt oder wiederhergestellt werden kann. In Bezug auf die Auswirkungen des ungünstigen Erhaltungszustands einer Art seien Ausnahmen gemäß Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie ausnahmsweise weiterhin zulässig, wenn hinreichend nachgewiesen sei, dass sie nicht geeignet seien, den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen zu verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands zu behindern (vgl. EuGH, Urteil vom 10.10.2019 - C-674/17 -, juris Rn. 66 und 68).
119 Auch wenn dies keine ausdrückliche gesetzliche Regelung erfahren hat, ist doch anerkannt, dass dem Eintritt einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes mit populationsstärkenden Maßnahmen begegnet werden kann (sog. FCS-Maßnahmen). Die Festsetzung von FCS-Maßnahmen ist erforderlich, wenn der Erhaltungszustand sich ohne sie vorhabenbedingt verschlechtern würde. Von den als CEF-Maßnahmen bezeichneten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG unterscheiden sich FCS-Maßnahmen dadurch, dass sie wegen des auf das natürliche Verbreitungsgebiet abstellenden Maßstabs der Ausnahmeprüfung nicht auf der Ebene der betroffenen lokalen Population wirken müssen; stattdessen genügt, wenn sie diejenige Population stabilisieren, als deren Teil sich die betroffene lokale Population darstellt. Ihnen kommt im Gegensatz zu CEF-Maßnahmen erst auf der Ebene der Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Bedeutung zu. Nicht anders als CEF-Maßnahmen muss allerdings auch bei FCS-Maßnahmen gesichert sein, dass sie zu dem Zeitpunkt verfügbar und vollen Umfangs wirksam sind, zu dem von der artenschutzrechtlichen Ausnahme Gebrauch gemacht wird (vgl. OVG LSA, Urteil vom 23.08.2017 - 2 K 66/16 -, juris Rn. 180; Gellermann, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, § 45 BNatSchG, Rn. 32, Stand: 09/2024).
120 Die Notwendigkeit der Berücksichtigung von FCS-Maßnahmen ergibt sich letztlich aus Verhältnismäßigkeitserwägungen, denn andernfalls könnte sich ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand als unüberwindliche Schranke für ein geplantes Vorhaben erweisen, obwohl geeignete Maßnahmen sicherstellen können, dass die Zielsetzung eines Erhalts der Arten (und ihrer Lebensstätten) nicht nachteilig berührt ist (OVG LSA, Urteil vom 23.08.2017 - 2 K 66/16 -, juris Rn. 181).
121 Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Beeinträchtigungen, derentwegen die Ausnahme erteilt wird, zu kompensieren, um auf diese Weise den Voraussetzungen des Abs. 7 Satz 2 zu genügen; denn der EuGH hat bereits bestätigt, dass einer Ausnahme nichts entgegensteht, wenn sich das in Rede stehende Vorhaben im Hinblick auf den Erhaltungszustand der Art letztlich als neutral erweist (EuGH, Urteil vom 14.06.2007 - C-342/05 -, juris Rn. 29). FCS-Maßnahmen sind folglich eine zusätzliche Option zur Sicherstellung der letzten Ausnahmevoraussetzung, sie sind aber keineswegs zwingende Ausnahmevoraussetzung.
122 Das Spektrum denkbarer Maßnahmen ist weiter als bei CEF-Maßnahmen (OVG LSA, Urteil vom 23.08.2017 - 2 K 66/16 -, juris Rn. 181). Anders als bei den funktionserhaltenden Maßnahmen und sonstigen Schutzmaßnahmen kann hier der räumliche Bezug weitaus größer ausfallen (bis hin zum gesamten natürlichen Verbreitungsgebiet der betreffenden Art innerhalb Deutschlands). FCS-Maßnahmen knüpfen nicht an einem konkreten lokalen Bestand bzw. an der lokalen Population an, sondern beziehen sich auf den Erhaltungszustand der Art insgesamt. In zeitlicher Hinsicht ist ebenfalls nur sicherzustellen, dass der Eingriff mittel- bis langfristig erhaltungszustandsneutral bleibt (Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4., Auflage, § 45, Rn. 42 f.; OVG LSA, Urteil vom 23.08.2017 - 2 K 66/16 -, juris Rn. 181). Im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Fortpflanzungserfolges und unter Berücksichtigung nie voraussehbarer Unwägbarkeiten darf die zeitliche Lücke indes nicht zu groß sein. In der Rechtsprechung wird am Beispiel der Entnahme eines Wolfes eine Orientierung an der nächsten oder übernächsten Paarungszeit erwogen (OVG NRW, Beschluss vom 09.02.2024 - 21 B 75/24 -, juris Rn. 28). Deshalb besteht hier auch Raum für ein Monitoring und ggf. Korrekturmaßnahmen. Voraussetzung ist aber, dass der Erhaltungszustand der betreffenden Art nicht bereits derart schlecht und die Wiederherstellbarkeit der erforderlichen Habitatstrukturen derart ungünstig ist, dass vorübergehende Funktionsverminderungen eine irreversible Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art haben können, d. h. in überschaubaren Zeiträumen, bzw. mit einer ausreichenden Sicherheit nicht wieder ausgeglichen werden könne (Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4., Auflage, § 45, Rn. 42).
123 Auch nach den Empfehlungen der EU-Kommission sind Ausgleichsmaßnahmen zwar nicht verpflichtend, da sie in Art. 16 FFH-RL nicht erwähnt werden. Sie können einen Verstoß gegen Art. 12 FFH-RL weder rechtfertigen noch ausgleichen. Jedoch können sie eine Option sein, um sicherzustellen, dass die Anforderung in Art. 16 Abs. 1 FFH-RL, die betroffene Art in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren, erfüllt wird (vgl. EU-Kommission, Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie vom 12.10.2021, S. 84, Ziff. 3-84). Danach würden Ausgleichsmaßnahmen im Idealfall (i) die negativen Auswirkungen ausgleichen, die die Tätigkeit unter den spezifischen Umständen auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art hätte (auf der Ebene der lokalen Population), (ii) gute Erfolgsaussichten haben und auf bewährten Verfahren beruhen, (iii) die Aussichten einer Art auf Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands verbessern und (iv) schon vor oder spätestens bei Beginn der Beschädigung oder Vernichtung einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte Wirkung zeigen.
124 bb) Im Lichte dieser rechtlichen Anforderungen steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass mit den von dem Beklagten festgelegten FCS-Maßnahmen, insbesondere die Festsetzung der Zielwertspanne von 110-175 Feldhamsterbauen auf den Feldhamsterkernflächen von 14,5 ha und verschobenen Ausgleichsflächen von 117 ha (Ziffer 1.8 des Bescheides vom 10.06.2025), dem Eintritt einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes des Feldhamsters begegnet werden kann.
125 Denn die Annahme des Beklagten, dass mit der Festlegung dieser Zielwertspanne auf diesen Flächen ein wirksamer Ausgleich geschaffen werde, der geeignet sei, die mit dem Oberbodenabtrag verbundenen Beeinträchtigungen zu kompensieren, basiert auf der Anwendung unzutreffender rechtlicher Anforderungen für die Sachverhaltsermittlung (1) und somit auch in tatsächlicher Hinsicht auf einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage (2) . Soweit der Beklagte die Auswirkungen der vorbereitenden Vergrämungsmaßnahmen und des Oberbodenantrags nicht korrekt ermittelt hat, setzt sich dieser Fehler auf der Ebene der Festlegung von Ausgleichmaßnahmen und ihrer Kompensationseignung fort. Denn ohne eine ordnungsgemäße Ermittlung der Eingriffswirkungen kann auch die Wirksamkeit der FCS-Maßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit bewertet werden.
126 (1) Im Hinblick auf die für die Kompensationseignung der FCS-Maßnahmen maßgebliche Frage, welche Auswirkungen von dem Oberbodenabtrag auf den Erhaltungszustand der lokalen Population des Feldhamsters ausgehen, hat der Beklagte seiner Bewertung ausweislich seiner Klageerwiderung sowie seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung die Kartierungen des E.-Areals in den Jahren 2019, 2020 und 2022 zugrunde gelegt. Mit den Kartierungen 2019 und 2020 sei das aktuelle Potential des E.es ausreichend ersichtlich gewesen. Das aufgezeigte Potential hätte sich schließlich im Jahr 2022 bei dem Abfang der sieben Feldhamster bestätigt. Mit diesen Begutachtungen habe es sein Bewenden haben können, da die maßgeblichen Umstände und Auswirkungen des Oberbodenabtrages damit festgestellt worden seien. Darüber hinaus sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, juris Rn. 57 ff.) bei der Ermittlung und Bestandsaufnahme der vorhandenen Tierarten und Lebensräume weder eine allumfassende Bestandsaufnahme noch ein abschließender Erkenntnisstand zu fordern. Vielmehr sei der Ermittlungsumfang mit Blick auf das tatsächlich Mögliche, die entstehenden Kosten und den notwendigen Zeitaufwand in verhältnismäßiger Weise auszugestalten. Erforderlich, aber auch ausreichend, sei eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung.
127 Soweit der Beklagte seine artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme demnach unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2008 auf das E.-Areal beschränkt hat, steht dies nicht im Einklang mit den Anforderungen der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zu den Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL. Der EuGH fordert - wie dargestellt - eine Bewertung der Auswirkungen in Bezug auf die biogeografische Region der betroffenen Art, um die Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der in Rede stehenden Population in einem größeren Rahmen bestimmen zu können (EuGH, Urteil vom 10.10.2019 - C-674/17 -, juris Rn. 59; Urteil vom 11.07.2024 - C-601/22 -, juris Rn. 55). Dabei muss der Mitgliedstaat von dem Erlass einer Ausnahmeregelung absehen, wenn nach der Prüfung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten eine Ungewissheit darüber bestehen bleibt, ob der günstige Erhaltungszustand der Populationen einer vom Aussterben bedrohten Art trotz dieser Ausnahmeregelung gewahrt oder wiederhergestellt werden kann. Auch in Bezug auf die Auswirkungen auf den ungünstigen Erhaltungszustand einer Art sind Ausnahmen (nur) zulässig, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass sie nicht geeignet sind, den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen zu verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands zu behindern (vgl. EuGH, Urteil vom 10.10.2019 - C-674/17 -, juris Rn. 66 und 68).
128 Demgegenüber bezieht sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Maßstab praktischer Vernunft auf die sachgerechte Ausgestaltung der Bestandsaufnahme zur Prüfung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sowie das Vorliegen erheblicher Störungen. Sie betrifft damit die erste Stufe der artenschutzrechtlichen Prüfung, also die Frage, ob ein Verbotstatbestand des § 44 BNatSchG überhaupt erfüllt ist. Für diesen Schritt hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, juris Rn. 43; zuletzt etwa Beschluss vom 24.05.2022 - 4 BN 3/22 -, juris Rn. 13 m. w. N.) betont, dass weder eine lückenlose Arteninventur noch ein abschließender Erkenntnisstand erforderlich seien, sondern die Ermittlungstiefe dem Grundsatz der praktischen Vernunft folgen müsse (hierzu auch OVG LSA, Beschluss vom 20.03.2023 - 2 L 7/20.Z -, juris Rn. 30 f.). Der Maßstab praktischer Vernunft kann indes nicht auf die Prüfung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG übertragen werden. Diese unterliegt nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH aufgrund des unionsrechtlichen Vorsorgeprinzips und der hohen Schutzstandards des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL einer deutlich strengeren, evidenzbasierten Kontrolle.
129 Zwar betrifft die Rechtsprechung des EuGH lediglich die ausdrücklich geregelten, primären Tatbestandsmerkmale des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL. Gleichwohl ist auch die Wirksamkeit der gesetzlich weder national- noch unionsrechtlich ausdrücklich geregelten FCS-Maßnahmen nach den Maßgaben dieser Rechtsprechung zu beurteilen. Soweit die Möglichkeit zur Festsetzung von FCS-Maßnahmen aus dem Umstand resultiert, dass damit dem Eintritt einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes begegnet werden kann und im Wege der Kompensation die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG erfüllt werden können, kann für die Wirksamkeit der (die Verschlechterung ausgleichenden) FCS-Maßnahmen kein anderer rechtlicher Maßstab gelten als für die Vermeidung einer Verschlechterung des Erhaltungszustands. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH, wonach es der Erteilung einer Ausnahme nicht entgegensteht, wenn sich das in Rede stehende Vorhaben im Hinblick auf den Erhaltungszustand der Art letztlich als neutral erweist (EuGH, Urteil vom 14.06.2007 - C-342/05 -, juris Rn. 29). Für die Annahme einer Neutralität des Eingriffs aufgrund wirksamer populationsstärkender Maßnahmen müssen dann indes - und mit Blick auf das unzweifelhafte Vorliegen eines ungünstigen Erhaltungszustands erst recht - dieselben Anforderungen gelten wie für den Ausschluss einer Verschlechterung. Im Übrigen finden FCS-Maßnahmen ausschließlich bei einem ungünstigen Erhaltungszustand Anwendung. Da ein ungünstiger Erhaltungszustand eine ungünstigere Ausgangslage darstellt als ein günstiger Erhaltungszustand, müssen die Anforderungen der EuGH-Rechtsprechung in solchen Fällen erst recht greifen.
130 (2) Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Maßgaben hätte es dem Beklagten oblegen, die Auswirkungen des Oberbodenabtrages auch in Bezug auf die Feldhamsterpopulationen in den benachbarten Gebieten des E.s zu ermitteln. Zwar besteht hinsichtlich der Erfassung und Bewertung der populationsbezogenen Wirkungen eines Vorhabens lediglich ein eingeschränkter gerichtlicher Kontrollmaßstab, da dem Beklagten insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht (a) . Dabei mag dahinstehen, ob diese den Behörden vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Einschätzungsprärogative mit dem vom EuGH formulierten Nachweiserfordernis auf Grundlage der „besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten“
131 vereinbar ist. Denn selbst unter Zugrundelegung des „nationalen Prüfprogramms“ war im Rahmen des insoweit eingeschränkten Prüfungsumfangs des Gerichts festzustellen, dass die Ermittlung des Beklagten naturschutzfachlich nicht mehr vertretbar ist (b) . Ohne die (naturschutzfachlich vertretbare) Ermittlung der Auswirkungen des Oberbodenabtrages auf die benachbarten Feldhamsterpopulationen konnte der Beklagte nicht anhand der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten nachweisen, dass die FCS-Maßnahmen geeignet sind, den ungünstigen Erhaltungszustand der Feldhamsterpopulation(en) zu verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands zu behindern. Vielmehr verbleibt eine Unsicherheit über die Kompensationseignung der festgelegten FCS-Maßnahmen.
132 (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Planfeststellungsbehörde bei der Prüfung, ob natur-, insbesondere auch artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist demnach darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014 - 9 A 25.12 -, juris Rn. 90).
133 Grund für die Zuerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Umstand, dass es im Bereich des Naturschutzes regelmäßig um ökologische Bewertungen und Einschätzungen geht, für die normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Die Rechtsanwendung ist daher auf die Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis angewiesen, die sich aber nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist. Bei zahlreichen Fragestellungen steht - jeweils vertretbar - naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten. Sind verschiedene Methoden wissenschaftlich vertretbar, bleibt die Wahl der Methode der Behörde überlassen. Eine naturschutzfachliche Meinung ist einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder "strengere" Anforderungen für richtig hält. Das ist erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird. Die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative folgt nicht aus einer bestimmten Verfahrensart oder Entscheidungsform, sondern aus der Erkenntnis, dass das Artenschutzrecht außerrechtliche Fragestellungen aufwirft, zu denen es jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine eindeutigen Antworten gibt. Die Einräumung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative führt zwar zu einer Rücknahme gerichtlicher Kontrolldichte. Das Gericht bleibt aber verpflichtet zu prüfen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (OVG LSA, Urteil vom 23.08.2017 - 2 K 66/16 -, juris Rn. 202 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, juris Rn. 15 f.).
134 Dies gilt auch im Rahmen der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG für die Erfassung und Bewertung populationsbezogener Wirkungen. Die Annahme eines Beurteilungsspielraums für die Erfassung und Bewertung populationsbezogener Wirkungen fügt sich ohne weiteres in den in der Rechtsprechung herausgebildeten feststehenden Kanon an anerkannten Beurteilungsermächtigungen ein. Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume der Verwaltung sind von den Gerichten vielfach und in verschiedenen Rechtsgebieten anerkannt worden. Maßgeblich dafür waren wiederum unterschiedliche - teils miteinander kombinierte - Gründe und Kriterien. Zu dem Kanon anerkannter Beurteilungsermächtigungen zählen unter anderem Entscheidungen, die Ausdruck und Ergebnis einer komplexen Abwägung verschiedener Belange sind, die eine prognostische Risikobewertung erfordern oder die maßgeblich von fachspezifischen, besondere Sachkunde oder Erfahrungen voraussetzenden Wertungen bestimmt werden (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 A 9/14 -, juris, Rn. 22). Die Erfassung und Bewertung der populationsbezogenen Wirkungen ist einerseits von einer besonderen Fachkompetenz der Naturschutzbehörde und somit von außerrechtlichen, ökologischen Wertungen geprägt. Andererseits stellt sich die Entscheidung der Naturschutzbehörde insbesondere im Hinblick auf die Erfassung und Bewertung populationsbezogener Wirkungen auch als Prozess „wertenden Erkennens“ (vgl. dazu Wolff, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Auflage, 2018, § 114, Rn. 325 f.) dar, der nicht nur die Auswertung der Bestandserfassung umfasst, sondern zudem eine Bewertung verschiedener naturschutzfachlicher Parameter erfordert, um prognostisch die populationsbezogenen Wirkungen einer Maßnahme zu beurteilen. Insgesamt ist das Entscheidungsverhalten der Naturschutzbehörde bei der Erfassung und Bewertung populationsbezogener Wirkungen als komplexer Entscheidungsvorgang mit einer prognostischen Risikobewertung zu qualifizieren. Soweit das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus die Annahme einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde bei der Prüfung artenschutzrechtlicher Verbote unter anderem damit begründet, dass es den Gerichten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis fehlt, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde als "falsch" und "nicht rechtens" zu beanstanden, wenn und solange die ökologische Wissenschaft sich insoweit nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, juris Rn. 65), gilt dies auch für die im Rahmen der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung vorzunehmende Bestandserfassung und Bewertung der Auswirkungen.
135 Die Annahme der Naturschutzbehörde in Bezug auf die populationsbezogenen Wirkungen einer Maßnahme ist daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das eingeschränkte Kontrollmaß bei der Kontrolle naturschutzrechtlicher Entscheidungen nicht etwa aus einer der Verwaltung eigens eingeräumten Einschätzungsprärogative, sondern schlicht aus dem Umstand folgt, dass es insoweit am Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt (BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 -, juris Rn. 23). Denn auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Kontrolle naturschutzfachlicher Entscheidungen keine Einschätzungsprärogative der Behörde im rein dogmatischen Sinn besteht, so unterscheidet sich das gerichtliche Kontrollmaß nicht grundlegend von der üblichen gerichtlichen Prüfung (BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 -, juris Rn. 25).
136 Existiert keine allgemein anerkannte fachliche Meinung, kann und muss das Gericht kontrollieren, ob die von der Behörde verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist. Sofern im gerichtlichen Verfahren sachhaltige Einwände gegen die von der Behörde verwendete Methode geltend gemacht werden, muss das Gericht prüfen, ob diese Einwände die Methodik, Grundannahmen und Schlussfolgerungen der Behörde substantiell in Frage stellen. Hat die Behörde eine nach aktuellem Erkenntnisstand nicht mehr vertretbare Methode entscheidungstragend zugrunde gelegt, ergibt sich die Rechtswidrigkeit, ohne dass die faktischen Grenzen außerrechtlicher Erkenntnis überhaupt entscheidungsrelevant würden (BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 -, juris Rn. 25; sowie grundlegend BVerwG, Urteil vom 09.07. 2008 - 9 A 14/07 -, juris Rn. 65).
137 (b) Auch unter Berücksichtigung der behördlichen Einschätzungsprärogative des Beklagten war festzustellen, dass seine fachliche Bewertung, wonach der Erhaltungszustand des Feldhamsters durch die in Rede stehenden Maßnahmen nicht verschlechtert werde, nicht vertretbar ist, da er es unterlassen hat, die Auswirkungen des Oberbodenabtrages auch in Bezug auf die Feldhamsterpopulationen in den benachbarten Gebieten des E.s zu ermitteln.
138 Entgegen der Auffassung des Beklagten konnte eine Erfassung der benachbarten Areale nicht deshalb unterbleiben, weil dem E.-Areal für Nachbarindividuen angesichts vorhandener Barrieren keine maßgebliche Bedeutung zukommt.
139 Zwar geht das Gericht mit dem Beklagten davon aus, dass von der östlich des Bebauungsplans verlaufenden vierspurigen A14 sowie der südöstlichen verlaufenden, ebenfalls vierspurigen B81 nicht unbeachtliche Barrierewirkungen ausgehen. Denn insoweit ergibt sich aus den von dem Beklagten seiner Entscheidung zugrunde gelegten sowie im Klageverfahren vorgelegten naturschutzfachlichen Expertisen, dass Verkehrstrassen wie mehrspurige Autostraßen mit Lärmschutzeinrichtungen oder breite Kanäle so gut wie unüberwindliche Hindernisse für den Felshamster darstellen (vgl. LaReG 2009, S. 5 sowie Anlage B10, Rehfeldt, Eignung von Ackerflächen als Kompensationsflächen für den Erhalt von Populationen des Feldhamsters, 2010, S. 552). Auch nach dem von dem Beklagten eingereichten BfN-Steckbrief zum Feldhamster erfolgt die Abgrenzung der lokalen Populationen entlang bestehender Barrieren wie Straßen (ab 3 Spuren insgesamt) sowie Flüssen, Kanälen mit verspundeten Ufern und Wasserstraßen (vgl. Anlage B11).
140 Soweit der Beklagte indes die Ansicht vertritt, entsprechende Barrierewirkungen würden auch von der nördlich des Bebauungsplans belegenen L50 sowie von dem südwestlich verlaufenden Seerennengraben ausgehen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Der Beklagte hat diesbezüglich nicht schlüssig dargelegt, dass die L50 und der Seerennengraben gänzlich unüberwindliche Hindernisse für den Feldhamster darstellen. Vielmehr geht aus den von dem Beklagten eingereichten naturschutzfachlichen Einschätzungen hervor, dass Barrieren erst dann dazu führen, dass einzelne mehr oder weniger isolierte Metapopulationen entstehen, wenn es sich um mindestens dreispurige Straßen, breite Kanäle oder Flüsse handelt (vgl. LaReG 2009, Rehfeldt, S. 552S. 5 sowie BfN-Steckbrief zum Feldhamster), da (lediglich) solche Hindernisse den Austausch und die Wanderung der Tiere zwischen Teilpopulationen signifikant einschränken und so eine dauerhafte genetische oder demografische Trennung verursachen. Darüber hinaus ergibt sich insbesondere aus dem Aufsatz „Eignung von Ackerflächen als Kompensationsflächen für den Erhalt von Populationen des Feldhamsters“, dass ein Wegeausbau sowie eine hohe Straßendichte mit einer Erhöhung der verkehrsbedingten Mortalität des Feldhamsters verbunden ist (Anlage B10, Rehfeldt 2010, S. 552), sodass auch im Umkehrschluss davon auszugehen ist, dass Straßen jedenfalls nicht per se geeignet sind, Barrieren zwischen lokalen Feldhamsterpopulationen zu bilden. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Beklagten, dass von der L50 und dem Seerennengraben Barrierewirkungen dergestalt ausgehen, dass die E.-Fläche für die Nachbarindividuen keine besondere Bedeutung aufweist, naturschutzfachlich nicht vertretbar. Denn bei der L50 handelt es sich um eine zweispurige Straße, die - wie dargestellt - nach den übereinstimmenden naturschutzfachlichen Einschätzungen von Feldhamstern durchaus überquert wird. Diese Annahme wird zudem belegt durch die (auf der Funddatenbank des Landeamtes für Umweltschutz basierenden) Karte der Stiftung Kulturlandschaf Sachsen-Anhalt e.V. vom 10.12.2022 zur der Lage der Feldhamsterkernfläche mit Darstellung der Feldhamsterfundpunkte ab 2000 (Anlage B15). Aus dieser geht hervor, dass auch nördlich der L50 Feldhamstervorkommen verzeichnet werden konnten. Auch der Seerennengraben kann nicht als beachtliches Hindernis qualifiziert werden, da es sich weder um einen breiten Kanal noch um einen Fluss handelt. Vielmehr liegt der Seerennengraben ausweislich der Ausführungen in dem Bericht der LaReG 2009 die meiste Zeit trocken (vgl. S. 19) und ist von Heckenstrukturen gesäumt, die für den Feldhamster einen Deckungsraum vor Prädatoren bieten (vgl. S. 17).
141 Schließlich bestehen auch unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse hinreichende Indizien dafür, dass die nördlichen, westlichen sowie südwestlichen Grenzen des E.-Areals für den Feldhamster hinreichend durchlässig sind. Auch die Kartierungen im Jahr 2024, bei denen zwar keine Tiere, aber - trotz der vom Beklagten ergriffenen Maßnahmen - benutzte Baue gefunden worden, legen nahe, dass Austauschbeziehungen zu den benachbarten Gebieten nicht ohne weiteres ausgeschlossen sind, zumal es sich ohnehin bei der A-Stadter Börde insgesamt auch nach dem Vortrag des Beklagten um ein Hauptvorkommensgebiet des Feldhamsters handelt.
142 Dieser Ermittlungsfehler des Beklagten ist auch für die Frage der Rechtmäßigkeit der von ihm festgelegten FCS-Maßnahmen rechtlich beachtlich. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die Gesamtbewertung der im Wege der FCS-Maßnahmen vorzunehmenden Eingriffskompensation unzutreffend ist, wenn bereits die Bestandserfassung sowie die Ermittlung der Auswirkungen auf einer naturschutzfachlich nicht mehr vertretbaren Bewertung von Barrierewirkungen und demnach auch der Vernetzungsfunktion des E.-Areals beruht.
143 Die insoweit von dem Beklagten und der Beigeladenen erhobene Einwendung, dass für die festgelegten FCS-Maßnahmen mit der Zielgröße von 110 bis 175 Baue ein sehr großzügiger Aufschlag vorgesehen sei und somit ein Ausgleich auch für die hochgeschätzten 25 bis 50 Tiere bewirkt werde, dringt nicht durch. Entsprechendes gilt für den in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand des Beklagten, die Austauschfunktion des E.-Areals sei als gering zu bewerten gewesen, weil zuvor lediglich 8 Feldhamster gefunden worden seien und lediglich 10% der Feldhamster migrieren würden. Zweifel an der Wirksamkeit der FCS-Maßnahmen werden damit nicht ausgeräumt. Es mag mit dem Beklagten davon auszugehen sein, dass sich das Feldhamstervorkommen auf dem E.-Areal seit dem Jahr 2019 auf einem geringen Niveau befindet, was - vermutlich - auch für die benachbarten Gebiete der Fall sein könnte. Gleichwohl bleibt diese Annahme ohne eine hinreichende Bestandserfassung reine Spekulation und erfüllt weder die Ermittlungspflichten nach der Rechtsprechung des EuGH noch die zitierten Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an eine ausreichende Ermittlungstiefe, zumal auch eine geringere aktuelle Populationsdichte auf einer (benachbarten) Fläche nicht bedeutet, dass die Fläche artenschutzrechtlich irrelevant wäre. Im Gegenteil: Gerade verwaiste oder schwach besiedelte Habitatekönnenfür Wiederansiedlungoderals Trittsteinbiotopeentscheidend sein.
144 b) Dieser artenschutzrechtliche Verstoß berührt Belange, die zu den Zielen gehören, die der Kläger nach seiner Satzung fördert, vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG. Denn der Satzungszweck des Klägers besteht ausweislich § 2 Abs. 1 seiner Satzung vom 24.04.2021 unter anderem in Förderung des Natur- und Artenschutzes, wobei dieser Satzungszweck gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung insbesondere verwirklicht wird durch (a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt sowie (b) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten.
145 c) Die angefochtene Genehmigung ist indes nicht aufzuheben, sondern lediglich für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.
146 Gemäß § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG führt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben gemäß § 4 Abs. 1b Satz 2 UmwRG (1.) § 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie (2.) § 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
147 aa) Der Anwendungsbereich des in § 4 Abs. 1b UmwRG geregelten Fehlerfolgenregimes ist vorliegend eröffnet, da es sich bei der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung - wie dargestellt - um eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG handelt.
148 Innerhalb dieses Anwendungsbereichs sind grundsätzlich alle Verfahrensfehler einer Heilung im ergänzenden Verfahren zugänglich, unabhängig davon, ob es sich um Verfahrensfehler im unionsrechtlich determinierten Bereich, insbesondere aus dem Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung, oder um Fehler bei der Anwendung sonstiger verfahrensrechtlicher Bestimmungen handelt. Denn Abs. 1b Satz 1 spricht nur allgemein von der „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ und unterscheidet gerade nicht zwischen bestimmten Fehlerkategorien (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 4 UmwRG, Rn. 82, Stand: 01/2025). Vor diesem Hintergrund bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme, dass auch der hier festgestellte Verfahrensfehler der unzureichenden Sachverhaltsermittlung von dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1b UmwRG erfasst ist.
149 bb) Darüber hinaus handelt es sich um einen in einem ergänzenden Verfahren nachholbaren Verfahrensfehler.
150 Das Gesetz räumt der Fehlerbehebung den Vorrang vor einer Aufhebung der Genehmigung ein, wie sich aus der Formulierung „nur dann“ ergibt. Geringfügige, überschaubare und grundsätzlich korrigierbare Fehler sollen nicht zwangsläufig zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung führen, mit der Folge, dass bei einem „zweiten Anlauf“ das gesamte Genehmigungsverfahren wiederholt werden muss. Die Fehlerheilung durch Entscheidungsergänzung oder in einem ergänzenden Verfahren soll also solche Fälle erfassen, in denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung unproblematisch herbeigeführt werden kann und die Durchführung eines neuen kompletten Genehmigungsverfahrens unverhältnismäßig wäre (vgl. Seibert: Die Fehlerbehebung durch ergänzendes Verfahren nach dem UmwRG, NVwZ 2018, 97). Das ergänzende Verfahren zur Behebung von Verfahrensfehlern rechtfertigt sich demnach dann, wenn die Aussicht darauf besteht, dass das ergänzende Verfahren zu einer im Ergebnis rechtmäßigen Entscheidung führt. Steht indes umgekehrt fest, dass selbst nach einem fehlerfrei nachgeholten Verfahren das in Rede stehende Vorhaben auf unabsehbare Zeit materiell nicht genehmigungsfähig ist, kommt ein ergänzendes Verfahren nach § 4 Abs. 1b nicht in Betracht. Kein Raum für die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens besteht darüber hinaus, wenn der Genehmigungsantrag im Hinblick auf die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen so geändert werden müsste, dass das geänderte Vorhaben mit dem ursprünglich verfahrensgegenständlichen Vorhaben nicht mehr identisch ist bzw. seine Gesamtkonzeption in Frage steht (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 4 UmwRG, Rn. 87, Stand: 01/2025). Denn das ergänzende Verfahren bietet keine Handhabe dafür, das Vorhaben in seinen Grundzügen oder in wesentlichen Teilen zu modifizieren. Die Identität des genehmigten Vorhabens darf nicht angetastet werden. Eine Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren scheidet somit aus, wenn der Mangel einen „zentralen Punkt“ betrifft, der sich nicht bereinigen lässt, ohne dass ein gänzlich neues Zulassungsverfahren durchgeführt wird (vgl. Seibert: Die Fehlerbehebung durch ergänzendes Verfahren nach dem UmwRG, NVwZ 2018, 97, 100).
151 Vorliegend ist die artenschutzrechtliche Bestandserfassung der benachbarten Gebiete des E.-Areals dergestalt nachholbar, dass die Rechtmäßigkeit der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung herbeigeführt werden kann.
152 Der Nachholbarkeit steht insbesondere nicht der Umstand entgegen, dass ein Flächenzugriff auf dem E.-Areal bereits stattgefunden hat.
153 Es ist insoweit nicht davon auszugehen, dass angesichts der bereits ergriffenen Maßnahmen (schwarzgehaltener Umring und nunmehr Maisanbau innerhlab des Umrings) eine repräsentative Bestandserfassung der benachbarten Feldhamsterpopulationen nicht mehr möglich wäre. Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass ausweislich der Kartierungen aus dem Jahr 2024 trotz des Flächenzugriffs nach wie vor benutzte Feldhamsterbaue auf dem E.-Areal festgestellt wurden und somit denklogisch davon auszugehen ist, dass es sich entweder noch um die originäre Population des E.-Areals oder um eingewanderte Feldhamster aus den benachbarten Gebieten handelt.
154 Vor diesem Hintergrund ist die Möglichkeit einer Heilung des festgestellten Verfahrensfehlers nicht von vornherein ausgeschlossen.
155 Auch für den unterstellten Fall, dass es sich bei der unzureichenden Sachverhaltsermittlung um eine Verkennung der Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG und somit um einen materiell-rechtlichen Mangel handeln würde, ergeben sich mit Blick auf § 7 Abs. 5 UmwRG keine abweichenden Rechtsfolgen.
156 cc) Demgegenüber ist eine Nachholung auch nicht wegen eines anderen, nicht heilbaren Fehlers ausgeschlossen (vgl. zur Erforderlichkeit der Prüfung der Begründetheit im Übrigen BVerwG, Urteil vom 19.12.2019 - 7 C 28/18 . juris Rn. 28 f.; Fellenberg/ Schiller, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Stand 01/2025, § 4 UmwRG, Rn. 91; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage, 2022, § 4 UmwRG, Rn. 18; Seibert, NVwZ2018, 97, 103).
157 (1) Die gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilte artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung wird vorliegend nicht von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst, sodass weder eine unterlassene Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des BImSchG noch ein Mangel in der Zuständigkeit der entscheidenden Behörde zu einer formellen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheid führt und der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid zudem auf die zutreffende Rechtsgrundlage des § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG gestützt hat.
158 Gemäß § 13 BImSchG schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein.
159 Die so in § 13 angeordnete Konzentration bewirkt, dass statt mehrerer Genehmigungen in selbstständigen Verfahren nur eine einzige (immissionsschutzrechtliche) Genehmigung in einem Verfahren erteilt wird, jedenfalls soweit die Konzentration reicht. Es werden also nicht nur - wie bei der bloßen Zuständigkeitsbündelung - die parallelen sachlichen Zuständigkeiten, sondern auch die Verfahren und Entscheidungen zusammengefasst (vgl. Seibert, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, § 13 BImSchG, Rn. 32, Stand: 09/2024). Dies dient der Verwaltungsvereinfachung, insbesondere der Verfahrensbeschleunigung, der Verhinderung einander widersprechender Behördenentscheidungen sowie der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Die Konzentrationswirkung ist auch eine Konsequenz des vom Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 BImSchG vorgesehenen umfassenden materiellen Prüfungsmaßstabs der Genehmigungsbehörde. Im Hinblick darauf dient sie zum einen der Vermeidung von Überschneidungen und Abgrenzungsschwierigkeiten im Verhältnis von immissionsschutzrechtlicher Genehmigung und sonstigen Zulassungsentscheidungen. Zum anderen soll die Konzentrationswirkung dem Risiko entgegenwirken, dass die Vielzahl der von einem Vorhaben berührten Belange in verschiedenen speziellen Zulassungsverfahren jeweils nur isoliert und somit nicht gemeinsam und in ihrer Wechselbezüglichkeit in den Blick genommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.11.2022 - 7 C 7/21 -, juris Rn. 28). Die Konzentrationswirkung ist keine der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eigene Wirkung, sondern Folge des gesetzlichen Vorrangs der Konzentrationsvorschrift des § 13 BImSchG. Die Konzentrationsvorschrift verdrängt die Genehmigungsvorbehalte anderer Fachgesetze und macht damit sowohl die „anderen“ Genehmigungen als auch die für sie vorgeschriebenen Verfahren überflüssig. Gegenüber bundesrechtlichen Genehmigungsvorbehalten geht § 13 BImSchG als lex specialis vor (vgl. Seibert, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, § 13 BImSchG, Rn. 34, Stand: 09/2024).
160 Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt andere „die Anlage betreffende“ behördliche Entscheidungen ein. Sie ersetzt somit alle anderen behördlichen Entscheidungen, die vor Errichtung und Betrieb der Anlage eingeholt werden müssen und der Prüfung der Beschaffenheit und des Betriebs der Anlage im Ganzen oder hinsichtlich bestimmter Teile oder Aspekte dienen. Die Entscheidung muss anlagenbezogen sein, also Voraussetzungen für die Errichtung und/oder den Betrieb der Anlage festlegen und insoweit eine Gestattungs- und Freigabewirkung zur Folge haben. Die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erstreckt sich demnach nicht auf Genehmigungen, die keinen Anlagenbezug aufweisen, für die die Beschaffenheit und Betrieb der Anlage keine Rolle spielen (vgl. Jarass, BImSchG, 15. Auflage, 2024, § 13, Rn. 4; Giesberts, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, § 13 BImSchG, Rn. 10, Stand: 01.01.2025; Seibert, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, § 13 BImSchG, Rn. 68, Stand: 09/2024). Die ersetzten behördlichen Entscheidungen müssen gerade auf eine Überprüfung des Vorhabens ausgerichtet sein. Nutzungen der Anlage, die immmissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig sind, werden von der Konzentrationswirkung nicht erfasst. Hieran fehlt es z. B. bei Entscheidungen der Gemeinde über den Anschluss eines Anlagengrundstücks an die kommunalen Einrichtungen (u. a. Belieferung mit Trinkwasser, Kanalisation, Straßenreinigung, Fernwärme). Auch die Entscheidung über den Anschluss- und Benutzungszwang ist nicht anlagenbezogen, sondern allein grundstücksbezogen, weil sie Duldungspflichten des Grundstückseigentümers begründet. Trotz erheblicher praktischer Bedeutung für den Betrieb der Anlage handelt sich es nicht um eine Kontrollentscheidung über die Anlage mit Freigabewirkung. Gleiches gilt für straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse (vgl. Seibert, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, § 13 BImSchG, Rn. 72, Stand: 09/2024).
161 Von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung werden auch solche Genehmigungen nicht eingeschlossen, die Maßnahmen zum Gegenstand haben, die die Errichtung der Anlage erst vorbereiten. Hierzu zählt z. B. die Genehmigung zum Abbruch bestehender Gebäude (vgl. Seibert, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, § 13 BImSchG, Rn. 72, Stand: 09/2024; Jarass, BImSchG, 15. Auflage, 2024, § 13, Rn. 4).
162 Vorliegend weist die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung keinen Anlagenbezug mit Freigabewirkung auf. Zwar wird durch den mit der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung erst realisierbaren Oberbodenabtrag die Voraussetzung für die Errichtung einer großflächigen Industrieanlage geschaffen. Sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht wäre die Errichtung einer Industrieanlage an diesem Standort ohne die Nivellierung des Bodens und ohne die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nicht möglich. Denn dem Oberbodenabtrag stehen - wie dargestellt - die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG entgegen. Insofern mag anzunehmen sein, dass die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung durchaus rechtliche (Vor-) Wirkungen für die Nutzung des Gebietes „ E.“ als Industriegebiet aufweist und insofern auch darauf gerichtet ist, eine Gestattungs- und Freigabewirkung für diese Nutzungsart in diesem Gebiet zu erzeugen.
163 Aus diesen Überlegungen resultiert indes kein Anlagenbezug, der geeignet ist, die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG auszulösen. Voraussetzung für die Annahme eines Anlagenbezuges im Sinne des § 13 BImSchG ist insofern auch, dass sich die in Rede stehende behördliche Entscheidung auf die konkrete Anlage bezieht. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 13 BImSchG, wonach die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen einschließt. Für den Fall, dass der Gesetzgeber die Konzentrationswirkung auch auf einen abstrakten Anlagenbezug hätte ausweiten wollen, wäre es ihm unbenommen geblieben, die Norm mit einem unbestimmten Artikel („andere eine Anlage betreffende behördliche Entscheidungen“) zu versehen. So wird auch in der Begründung zum Entwurf des Bundesimmissionsschutzgesetzes ausgeführt, dass die Genehmigung andere, auf öffentlich-rechtliche Vorschriften gestützte Entscheidungen einschließt, die Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb der Anlage sind, soweit sich diese auf die Anlage beziehen (vgl. BT-Drs. 7/179 vom 14.02.1973, S. 35). Dieses Verständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 13 BImSchG. Soweit die Konzentrationswirkung sowohl der Vermeidung von Überschneidungen und Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und sonstigen Zulassungsentscheidungen dient als auch dem Risiko entgegenwirken soll, dass die von einem Vorhaben berührten Belange in verschiedenen Zulassungsverfahren jeweils nur isoliert und somit nicht in ihrer Wechselbezüglichkeit in den Blick genommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.11.2022 - 7 C 7/21 -, juris Rn. 28), liegt diesen Zwecken stets die Annahme zugrunde, dass bereits eine konkrete immissionsschutzrechtliche Genehmigung und demnach auch ein konkretes Vorhaben avisiert ist. Andernfalls wäre auch der Ausschluss einer (anderen) behördlichen Entscheidung wegen eines möglichen Verstoßes gegen § 13 BImSchG nicht sachgerecht. Ohne eine im Einzelfall bereits beabsichtigte Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kann es der jeweiligen Fachbehörde nicht versagt sein, ihre Entscheidungsbefugnis auszuüben. Insoweit verlangt demnach auch die Kommentarliteratur, dass die ersetzten behördlichen Entscheidungen gerade auf eine Überprüfung des Vorhabens ausgerichtet sein müssen (vgl. Seibert, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, § 13 BImSchG, Rn. 72, Stand: 09/2024), was hier gerade nicht der Fall ist (vgl. dazu sogleich).
164 Im Lichte dessen sowie unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen Umstände des Einzelfalles besteht demnach kein Anlagenbezug im Sinne von § 13 BImSchG. Denn der Oberbodenabtrag und die hierfür erteilte artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung dient gerade nicht der konkreten Errichtung der Halbleiterfabrik durch die I. GmbH. Es mag sein, dass die für Errichtung und den Betrieb erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung letztlich auch Voraussetzung für die Errichtung der Halbleiterfabrik durch die I. GmbH ist. Dies gilt indes nicht ausschließlich für die Errichtung der Halbleiterfabrik durch die I. GmbH, sondern für jedwede industrielle Nutzung dieses Gebietes. In Bezug auf das von der Intel GmbH geplante Vorhaben handelt es sich bei dem Oberbodenabtrag vielmehr um eine klar abgrenzbare Maßnahme, die darüber hinaus nicht der Errichtung dieser Halbleiterfabrik dient, sondern auf die Umsetzung des Bebauungsplanes „ E.“ gerichtet ist. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplanes erfolgt die Aufstellung mit der Zielsetzung Industrie- und Gewerbeflächen für Ansiedlungen mit großem Flächenbedarf auszuweisen. Ein konkretes Unternehmen wird darin nicht benannt. Vielmehr soll vorhabenunabhängig ein überregionaler Industrie- und Gewerbestandort entwickelt werden. Der Verwirklichung dieser Zielsetzung dient der Oberbodenabtrag. Dies ergibt sich sowohl aus dem entsprechenden Antrag der Landeshauptstadt A-Stadt auf Erteilung der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom 21.02.2024 als auch aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Weder in der Baugenehmigung zum Oberbodenabtrag vom 21.02.2023 noch in dem artenschutzrechtlichen Antrag vom 21.02.2024 wird zur Begründung auf die Errichtung einer Halbleiterfabrik durch die I. GmbH abgestellt.
165 Soweit in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 04.07.2024 in Gestalt des Bescheides vom 10.06.2025 zum Teil auch auf die Errichtung einer Halbleiterfabrik durch die I. GmbH Bezug genommen wird, dient dies lediglich der Veranschaulichung des Branchenbezugs. So wird in dem Bescheid vom 04.07.2024 ausdrücklich ausgeführt (vgl. S. 11 f.), dass der Oberbodenabtrag der Baufeldfreimachung zur Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 353-2 „ E.“ diene und damit der Ansiedlung großflächiger Industrieanlagen, einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, der Schaffung neuer, hochwertiger Arbeitsplätze und der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der Landeshauptstadt A-Stadt. Dabei zeige sich die Bedeutsamkeit der Umsetzung des Bebauungsplanes auch darin, dass der Oberbodenabtrag auf dem Plangebiet erfolge, um die Ansiedlung einer Giga-Factory für die Produktion von Halbleiterchips zu ermöglichen. Zwar wird in diesem Zusammenhang auch die „I.-Fabrik“ sowie der Antrag der I. A-Stadt GmbH auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Halbleiterfabrik vom 15.11.2023 genannt. Gleichwohl zeigt sich der lediglich branchenbezogene Ansatz des Beklagten in den nachfolgenden Ausführungen (S. 11), in denen zur Begründung des zwingenden öffentlichen Interesses auf die entscheidende Bedeutung von Mikrochips (im Allgemeinen) und einer gesicherten Halbleiterversorgung in Europa abgestellt wird (vgl. zur Begründung im Einzelnen die nachfolgenden Ausführungen unter (2). Eine entsprechende Begründung wird auch in dem Bescheid vom 10.06.2025 wiedergegeben (vgl. S. 8).
166 Es mag für die Annahme eines zwingenden Grundes des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG in der hiesigen Konstellation erforderlich sein, dass sich die Umsetzung eines Bebauungsplanes bereits dergestalt verdichtet hat, dass ein Unternehmen ein konkretes Ansiedlungsinteresse bekundet hat (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter (2)). Daraus resultiert indes - auch angesichts der unterschiedlichen dogmatischen Anknüpfungspunkte - nicht gleichsam ein konkreter Anlagenbezug im Sinne von § 13 BImSchG, zumal der Beklagte - wie dargestellt - den Bezug auf die Errichtung der Halbleiterfabrik durch die I. A-Stadt GmbH lediglich zum Zwecke einer Veranschaulichung seiner branchenbezogenen Betrachtung vorgenommen hat.
167 Zu Recht weisen der Beklagte und die Beigeladene darüber hinaus darauf hin, dass auch der zeitliche Ablauf sowie die mangelnde Betreiberidentität gegen die Annahme einer Konzentrationswirkung sprechen. Soweit die I. A-Stadt GmbH erst am 15.11.2023 bei dem Beklagten einen Antrag auf Errichtung einer Halbleiterfabrik gestellt hat, während die Baugenehmigung zum Oberbodenabtrag, auf die sich auch die der Beigeladenen erteilte artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung bezieht, bereits am 21.02.2023 erteilt wurde, fehlt es an einem konkreten Bezug zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
168 Zwar mag mit dem Kläger davon auszugehen sein, dass der Bebauungsplan mit Blick auf die Ansiedlungswünsche der I. A-Stadt GmbH beschlossen wurde, da diese ihre Absicht zur Ansiedlung in A-Stadt bereits im März 2022 bekanntgegeben hatte. Gleichwohl hatte die Landeshauptstadt A-Stadt bereits mit ihrem Aufstellungsbeschluss vom 30.11.2000 nebst Erweiterungsbeschluss vom 15.03.2001 das Bauplanungsverfahren mit dem Ziel der Ausweisung von Industrie- und Gewerbeflächen für Ansiedlungen mit großem Flächenbedarf eröffnet, sodass auch die mit der Umsetzung des (später beschlossenen) Bebauungsplans verbundene Beeinträchtigung artenschutzrechtlicher Belange unabhängig von einer konkreten Anlage in den Blick genommen worden waren.
169 Schließlich war vorliegend eine rechtliche Trennung zwischen der naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zum Oberbodenabtrag und der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch unter dem Gesichtspunkt der aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG resultierenden Planungshoheit der Landeshauptstadt A-Stadt geboten. Angesichts des bestandskräftigen Bebauungsplanes „ E.“ muss es der Landeshauptstadt A-Stadt im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit rechtlich möglich sein, diesen Bebauungsplan im Wege der Einholung aller hierfür notwendigen Genehmigungen dergestalt umzusetzen, dass die mit dem Bebauungsplan beabsichtigte Entwicklung eines Industrie- und Gewerbestandortes unabhängig von vorhabenbezogenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen so weit wie möglich vorangetrieben wird.
170 Entgegen der Ansicht des Klägers rechtfertigt die derzeitige Situation, in der die I. GmbH die Errichtung einer Halbleiterfabrik um zwei Jahre zurückgestellt hat und die artenschutzrechtliche Ausnahme für die Realisierung des Oberbodenabtrages gleichwohl vollziehbar ist, nicht den Schluss, dass die artenschutzrechtliche Ausnahme von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst sein muss. Das Gegenteil ist der Fall. Gerade weil die artenschutzrechtliche Ausnahme gänzlich unabhängig von dem konkreten immissionsschutzrechtlichen Vorhaben erteilt wurde, ist sie zu Recht nach wie vor vollziehbar. Denn sie ist - wie dargestellt - nicht zum Zwecke der Errichtung der Halbleiterfabrik erteilt worden, sondern mit dem Ziel der Umsetzung des Bebauungsplanes. Eine Verknüpfung war auch nicht zwingend geboten. Ungeachtet der Frage, ob die zugunsten der I. GmbH erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung gegenstandslos werden würde, weil von einer Ansiedlung letztlich abgesehen werden würde, oder die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ggf. aus Rechtsgründen aufzuheben wäre, bleibt es der Kommune unabhängig von einem konkreten Vorhaben unbenommen, ihren Bebauungsplan umzusetzen und die für die Umsetzung erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen. Insofern ist die gesonderte Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung, die auch im Falle des Scheiterns der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vollziehbar bleibt, vielmehr sachgerecht, um die Bauleitplanung der Kommune nicht zu konterkarieren, zumal artenschutzrechtliche Belange durch die gesonderte Ausnahmegenehmigung gleichwohl berücksichtigt werden.
171 Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich nicht aus dem von dem Kläger zitierten Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.08.2013 (- 4 ME 76/13 - juris, Rn. 21; so auch VGH BW, Beschluss vom 17.12.2019 - 10 S 566/19 -, juris Rn. 10 ff.). Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht zunächst von den - dargestellten - rechtlichen Voraussetzungen der Konzentrationswirkung aus und lehnt in dem entschiedenen Fall einen Anlagenbezug der Genehmigung zur Umwandlung von Wald ab. Zwar stehe dieses Verfahren im Zusammenhang mit dem parallel betriebenen immissionsschutzrechtlichen Verfahren, da durch die Umwandlung von Wald in unmittelbarer Nähe zu den geplanten Stallanlagen, deren Errichtung zu grenzwertüberschreitenden Ammoniakimmissionen in den Waldflächen führen wird (Rn. 20). Jedoch stehe dem Waldeigentümer ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine von ihm beabsichtigte Umwandlung seiner Waldflächen unabhängig von Errichtung und dem Betrieb der Anlage auf benachbarten Grundstücken zu. Da die Waldumwandlung auf einem anderen Grundstück erfolgen soll, dürfte sie aber nicht einmal als vorbereitende Maßnahme für die Errichtung der Anlage anzusehen sein (Rn. 22). Soweit das Oberverwaltungsgericht ausführt, eine anlagebezogene Entscheidung liege dann vor, wenn zur Errichtung einer nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage die Rodung von Wald deshalb erforderlich ist, weil auf dem Grundstück, auf dem die Anlage errichtet werden soll, Wald stockt, ist diese Annahme für den hiesigen Fall nicht übertragbar. Zum einen stützt das Oberverwaltungsgericht seine Schlussfolgerung auf Vorschriften des niedersächsischen Waldgesetzes, welches ausdrücklich vorsieht, dass eine Genehmigung zur Umwandlung von Wald in Flächen mit anderer Nutzungsart nach § 8 Abs. 1 NWaldLG nicht erforderlich ist, soweit die Umwandlung durch eine Baugenehmigung oder eine Bodenabbaugenehmigung erforderlich wird. Eine derartige Regelung fehlt sowohl im Waldgesetz des Landes Sachsen-Anhalt als auch im (Bundes- und Landes-) Naturschutzrecht. Darüber hinaus ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für eine Übertragung auf den hier zu entscheidenden Fall deshalb nicht geeignet, weil aus diesem Beschluss nicht hinreichend konkret hervorgeht, ob eine Konzentrationswirkung per se stets angenommen wird, wenn Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen und sonstigen Genehmigungen dasselbe Grundstück ist. In dieser Pauschalität vermag das erkennende Gericht dieser Auffassung nicht zu folgen, da der Anlagenbezug inhaltlich zu bewerten ist und nicht allein an die Örtlichkeit gebunden ist. Sofern die Entscheidung dahingehend zu verstehen sein sollte, dass ein Anlagenbezug - wie oben dargestellt - dann anzunehmen ist, wenn die konkrete Anlage auf demselben Grundstück errichtet werden soll, so ist dieser Fall vorliegend nicht gegeben, da die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung - wie ebenfalls bereits dargestellt - nicht für die konkrete Errichtung der Halbleiterfabrik durch die I. GmbH erteilt wurde. Für die Annahme, dass auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht von diesem (engeren) Verständnis des Anlagenbezuges ausgeht, dürfte insoweit sowohl der Bezug auf die Kommentarliteratur sprechen (Seibert, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, § 13 BImSchG), wonach die ersetzten behördlichen Entscheidungen auf eine Überprüfung dieses Vorhabens ausgerichtet sein müssen, als auch die Schlussfolgerung, dass es an dem für die Konzentrationswirkung erforderlichen unmittelbaren Bezug der Waldumwandlungsgenehmigung zu der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage auf einem anderen Betriebsgrundstück und der „Freigabewirkung“ für dieses Vorhaben fehlt.
172 Nichts Anderes folgt zudem aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2022 (- 7 C 7/21 -, juris), wonach die Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG nicht von der Einleitung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, sondern lediglich von der Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens nach § 4 BImSchG abhängt (vgl. Rn. 36). Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausführt, dass Sinn und Zweck des § 13 BImSchG für dieses Verständnis streiten, das Beschleunigungs-, Vereinfachungs- und Koordinierungsziel verfehlt werden könnte, wenn der Betreiber zunächst von einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag absehen würde, um vorab einzelne Aspekte der Zulässigkeit des Vorhabens klären zu lassen, spricht auch dies dafür, dass ein konkretes Vorhaben bereits avisiert sein muss.
173 (2) Die Voraussetzungen für die Erteilung der artenschutzrechtlichen Genehmigung auf der Grundlage des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG liegen im Übrigen vor.
174 Anders als der Kläger meint, fehlt es der - von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gesondert erteilten - artenschutzrechtlichen Genehmigung nicht aufgrund eines Verstoßes gegen § 13 BImSchG an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Die streitgegenständliche Ausnahmegenehmigung wird - wie dargestellt - nicht von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst.
175 Die Bescheide vom 04.07.2025 und 10.06.2025 erfüllen die Voraussetzungen des in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG vorgesehenen Ausnahmegrundes der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses.
176 Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff des öffentlichen Interesses hat der Gesetzgeber den Kreis der im Rahmen der Ausnahmeprüfung berücksichtigungsfähigen Gemeinwohlgründe bewusst weit gezogen; er umfasst grundsätzlich alle öffentlichen Interessen, lediglich reine Privatinteressen scheiden aus. Das Vorhaben muss auch nicht unmittelbar aus Gründen des öffentlichen Interesses durchgeführt werden; es reicht aus, dass es für die Zulassung bzw. Verwirklichung des Projekts Gründe des öffentlichen Interesses gibt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 03.01.2017 - 2 M 118/16 -, juris Rn. 21). Zwingend sind die Gründe des öffentlichen Interesses, wenn sie einem durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleiteten staatlichen Handeln entsprechen. Zwingend bedeutet nicht, dass Sachzwänge vorliegen müssen, denen niemand ausweichen kann, sondern es ist sicherzustellen, dass das betreffende Vorhaben gerade die Verwirklichung des jeweils verfolgten öffentlichen Interesses zum Zweck hat (vgl. OVG LSA, Urteil vom 23.08.2017 - 2 K 66/16 -, juris Rn. 193; Nds. OVG, Beschluss vom 03.02.2023 - 4 ME 6/23 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Insoweit müssen indes nach der Rechtsprechung des EuGH die für eine Ausnahme geltend gemachten Ziele in der Entscheidung über die Ausnahme klar, genau und fundiert festgelegt sein. Eine auf Art. 16 Abs. 1 FFH-RL gestützte Ausnahme kann nämlich nur eine konkrete und punktuelle Anwendung sein, mit der konkreten Erfordernissen und besonderen Situationen begegnet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 10.10.2019 - C-674/17 - juris Rn. 41, Urteil vom 11.07.2024 - C-601/22 - juris Rn. 50).
177 Soweit der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid ausführt (S. 10 f.), der Oberbodenabtrag diene der Baufeldfreimachung zur Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 353-2 „ E.“ und damit der Ansiedlung großflächiger Industrieanlagen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, der Schaffung neuer, hochwertiger Arbeitsplätze sowie der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der Landeshauptstadt A-Stadt, ist zum einen eine reine Privatnützigkeit des Vorhabens ausgeschlossen und zum anderen dient der Oberbodenabtrag als vorbereitende Maßnahme zur Ansiedlung eines Unternehmens aus der Halbleiterbranche ohne weiteres den verfolgten Interessen. Erst recht gilt dies für die konkret in den Blick genommene Ansiedlung von I. mit dem Ziel des Aufbaus einer gesicherten Halbleiterversorgung in Deutschland und Europa.
178 Der Beklagte hat zudem den Anforderungen des EuGH entsprechend die für die Ausnahme geltend gemachten Ziele klar, genau und fundiert dargelegt. Er hat insoweit ausgeführt (vgl. S. 11 des Bescheides vom 04.07.2024): „Die Bedeutsamkeit der Umsetzung des Bebauungsplanes zeigt sich nunmehr auch darin, dass der Oberbodenabtrag auf dem Plangebiet erfolgt, um die Ansiedlung einer Giga-Factory für die Produktion von Halbleiter-Chips zu ermöglichen (I.-Fabrik). Für den Bau ist bereits mit Datum vom 15.11.2023 (Antrag zum Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz) die Errichtung und der Betrieb einer Halbleiterfabrik (zur Herstellung von elektronischen Bauelementen einschließlich Tests auf Basis von Siliziumtechnologien unter Einsatz von Substraten) beantragt worden. Mikrochips sind die zentralen Bausteine aller digitalen Geräte. Sie werden in Computern, medizinischen Geräten, Windkraft- oder Photovoitaik-Anlagen, Elektroautos und Systemen künstlicher I.ligenz (Kl) sowie in Geräten im Bereich Medizin, Sicherheit und Verteidigung eingesetzt. Sie sind damit nicht nur für die aktuelle Energiewende und Klimaschutzpolitik von entscheidender Bedeutung, sondern sind auch unverzichtbar, um die heutigen grundlegenden Bedürfnisse der Allgemeinheit zu erfüllen. Die EU-Kommission geht somit davon aus, dass Mikrochips für zentrale industrielle Wertschöpfungsketten von strategischer Bedeutung sind. Die Wahrung des öffentlichen Interesses am Aufbau einer gesicherten Halbleiterversorgung in Deutschland und Europa erfordern es, entsprechende Vorhaben zügig zu planen und umzusetzen, um die geplante Produktion schnellstmöglich aufnehmen zu können und in einem beachtlichen Umfang in gewisser Weise in Deutschland und Europa selbst in der Lage zu sein, den Markt mit Halbleiterprodukten zu versorgen. Die Wahrung des öffentlichen Interesses, eine gesicherte Halbleiterversorgung in Deutschland und Europa zu gewährleisten, hängt maßgeblich davon ab, dass zeitnah und in ausreichendem Umfang Vorhaben zur Errichtung und Inbetriebnahme von Chip-Fabriken geplant und umgesetzt werden. Aktuell besteht bei der Halbleiterproduktion eine starke Abhängigkeit der Europäischen Union und der Bundesrepublik von Drittländern, wie den USA, Taiwan oder China. Die letzten Jahre haben aufgezeigt, wie anfällig Lieferketten im Hinblick auf Pandemien, Naturkatastrophen und geopolitische Spannungen sind. Die Resilienzstrategie der EU zielt daher darauf ab, bestehende Abhängigkeiten in zentralen Sektoren, wie bei der Halbleiterproduktion, zu reduzieren. Der europäische Gesetzgeber hat sich daher dazu entschlossen, integrierte Halbleiter-Produktionsstätten als Beitrag zur Sicherheit der Versorgung mit Halbleitern und zur Resilienz des Halbleiter-Ökosystems der Union und daher als im Interesse der Union liegend zu betrachten (Art. 16 Abs. 1 VO 2023/1781). Derartige Produktionsstätten sind von höchster nationaler Bedeutung, d.h. von überragendem öffentlichen Interesse und sie sind so schnell wie rechtlich möglich zuzulassen (Art. 18 VO 2023/1781).“
179 Aus dieser Begründung des Bescheides ergibt sich insoweit auch, dass der Beklagte die Ausnahmegenehmigung nach den Maßgaben des EuGH (vgl. Urteil vom 10.10.2019 - C-674/17 - juris Rn. 41) erteilt hat, um damit konkreten Erfordernissen und der besonderen Situation zu begegnen. Denn der Beklagte hat die Ausnahmegenehmigung ausweislich der Begründung des Bescheides sowohl auf die hervorgehobene Bedeutung der Produktion von Halbleiter-Chips in Europa gestützt als auch auf den Umstand, dass sich die Umsetzung des Bebauungsplanes hinreichend verdichtet hat, da die I. GmbH bereits einen immissionsschutzrechtlichen Antrag auf Errichtung und der Betrieb einer Halbleiterfabrik gestellt hat und sich somit nicht lediglich auf die Bekundung eines Ansiedlungsinteresses beschränkt hat. Die besondere Situation, die vorliegend den Erlass der Ausnahmegenehmigung rechtfertigt, ist demnach einerseits geprägt von der Erforderlichkeit des Kapazitätsaufbaus und der Stärkung des Halbleiter-Ökosystems der Europäischen Union. Insoweit kommt in dem streitgegenständlichen Bescheid durch die Bezugnahme auf Art. 16 und 18 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.09.2023 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Chip-Gesetz) hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nicht erteilt wird, um allenfalls wünschenswerte, nicht zwingend notwendige Infrastrukturmaßnahmen mit beschränkter räumlicher Bedeutung zu ermöglichen. Vielmehr ist dem Bescheid zu entnehmen, dass die Ansiedlung einer Giga-Factory für die Produktion von Halbleiter-Chips ermöglicht werden soll, da es sich dabei um Produktionsstätten handelt, die sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in der Europäischen Union im überragenden öffentlichen Interesse insbesondere für die Bereiche Medizin, Sicherheit, Verteidigung und Klimaschutz liegen. Andererseits wird die den Erlass der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung rechtfertigende Situation auch dadurch bestimmt, dass über die abstrakte geregelte Möglichkeit der Ansiedlung eines Chip-Herstellers hinaus insbesondere die Errichtung einer Halbleiterfabrik durch die Firma I. erreicht werden soll, ohne dass - wie bereits dargestellt - damit einen Anlagenbezug im Sinne des § 13 BImSchG hergestellt wird.
180 Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich insoweit nicht aus dem Umstand, dass die I. A-Stadt GmbH den Beginn der Errichtung der Halbleiterfabrik zeitlich verschoben hat. Die Pausierung des Vorhabens, um die es sich nach der Einlassung des Beklagten bisher lediglich handelt, was von den übrigen Beteiligten auch nicht substantiiert in Abrede gestellt wurde, lässt die punktuelle Anwendung der artenschutzrechtlichen Genehmigung nicht entfallen.
181 Bei diesen von dem Beklagten angenommenen und im Sinne der Rechtsprechung des EuGH herausgestellten zwingenden öffentlichen Interessen handelt es sich zudem um „überwiegende“ Interessen im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG. Die für diese Feststellung notwendige Abwägung (vgl. Gläß, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, § 45 BNatSchG, Rn. 48, Stand: 01.04.2025) hat der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen. Er hat diesbezüglich ausgeführt, dass trotz der hohen Bedeutung dieser wirtschafts- und industriepolitisch mit höchster Wichtigkeit und Priorität versehenen rechtlichen Festlegungen abgewogen werden müsse, ob diese Belange in Ansehung des konkreten Einzelfalls überwiegen oder den Interessen des Artenschutzes der Vorrang zu geben sei. Im konkreten Einzelfall seien die zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses höher zu bewerten als die hier betroffenen Belange des Naturschutzes. Insbesondere im Lichte der hervorgehobenen Bedeutung der hier gegenständlichen öffentlichen Interessen begegnet die von dem Beklagten getroffene Abwägungsentscheidung keinen durchgreifenden Bedenken.
182 (3) Zu Recht hat der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid festgestellt, dass gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG eine zumutbare Alternative bezüglich des Oberbodenabtrages zur Vermeidung des Fangens und Nachstellens von Individuen, der Störung der betroffenen Arten oder zum Schutz der festgestellten Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht gegeben ist.
183 Die Voraussetzungen der Durchführung einer Alternativenprüfung sowie der Sicherung des Erhaltungszustands der Populationen ergeben sich bereits aus Art. 16 Abs. 1 FFH-RL. Danach können die Mitgliedstaaten Ausnahmen (nur) zulassen, „sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen“.
184 (a) Im Rahmen der durchzuführenden Alternativenprüfung steht der Behörde kein Abwägungsspielraum zu, vielmehr hat sie im Fall des Bestehens einer zumutbaren Alternative diese zu wählen und so eine Beeinträchtigung der artenschutzrechtlichen Anforderungen zu vermeiden. Dem mit § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG statuiertem, strikt beachtlichem Vermeidungsgebot wird demnach nur entsprochen, wenn die Ausnahme alternativlos ist.
185 Der Verweis auf zumutbare Alternativen greift das Kriterium "keine anderweitige zufriedenstellende Lösung" aus Art 16 Abs. 1 FFH-RL auf. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen, bei der die Beweislast für das Vorliegen der für jede Abweichung erforderlichen Voraussetzungen die Stelle trifft, die über sie entscheidet. Während die „Nullvariante“ von vornherein nicht als zumutbare Alternative zu betrachten ist, muss jedoch stets geprüft werden, ob die in Rede stehende Handlung oder Maßnahme nicht in einer Weise verwirklicht werden kann, die keine oder zumindest geringere Beeinträchtigungen geschützter Arten mit sich bringt. Lässt sich das Planungsziel an einem nach dem Schutzkonzept der FFH-RL günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen, muss der Projektträger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Der Vorhabenträger darf von einer ihm technisch an sich möglichen Alternative erst Abstand nehmen, wenn diese ihm unverhältnismäßige Opfer abverlangt, die in keinem Verhältnis zu dem sich damit verbindenden Gewinn für die Natur stehen, oder andere Gemeinwohlbelange erheblich beeinträchtigt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wirkt sich insoweit begrenzend auf das zumutbare Maß der Vermeidungsanstrengungen aus. Was aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht realisierbar ist, kann einem Vorhabenträger auch nicht abverlangt werden. Standort- oder Ausführungsalternativen, die sich nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verwirklichen lassen, können außer Betracht bleiben. Das zumutbare Maß an Vermeidungsanstrengungen darf nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erzielbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen. In diesem Zusammenhang können auch finanzielle Erwägungen den Ausschlag geben. In Betracht zu ziehen sind zudem nur solche Alternativen, die die Identität des Vorhabens wahren. Von einer Alternative kann dann nicht mehr die Rede sein, wenn sie auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten. Zumutbar ist es nur, Abstriche vom Zielerfüllungsgrad in Kauf zu nehmen. Eine Variante, die nicht verwirklicht werden kann, ohne dass selbständige Teilziele, die mit dem Vorhaben verfolgt werden, aufgegeben werden müssen, braucht dagegen nicht berücksichtigt zu werden. Bleibt aber das Ziel(-Bündel) als solches erreichbar, so sind Abstriche am Grad der Zielvollkommenheit als typische Folge des Gebots, Alternativen zu nutzen, hinnehmbar. Diese zum Habitatschutz entwickelten Grundsätze gelten für das Artenschutzrecht entsprechend. Schließlich ist eine mögliche Alternative auch dann nicht zumutbar, wenn ihr ebenfalls naturschutz-, insbesondere artenschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstünden. Die Durchführung einer prinzipiell realisierbaren Alternative ist nicht mehr zumutbar, wenn sie einem Vorhabenträger Opfer abverlangt, die in keinem Verhältnis zu dem sich damit verbindenden Gewinn für die Natur stehen; in diesem Zusammenhang können auch finanzielle Gründe zur Unzumutbarkeit einer Alternative führen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 03.01.2017 - 2 M 118/16 -, juris Rn. 25; Gläß, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, § 45 BNatSchG, Rn. 48, Stand: 01.04.2025; Gellermann, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, § 45 BNatSchG, Rn. 29, Stand: 09/2024).
186 Auch in Bezug auf die Feststellung des Fehlens anderweitiger zufriedenstellender Lösungen hat die Behörde nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 10.10.2019 - C-674/17 - juris, Rn. 49 bis 51) zu begründen und nachzuweisen, dass es unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie der Umstände des konkreten Falls „keine anderweitige zufriedenstellende Lösung“ gibt, um das verfolgte Ziel unter Beachtung der in der FFH-Richtlinie niedergelegten Verbote zu erreichen (zur Ablehnung einer behördlichen Einschätzungsprärogative bei Ausnahmeentscheidungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG vgl. BayVGH, Urteil vom 23.05.2023 - 14 B 22.1698 - juris Rn. 31 und 38).
187 (b) Diesen Maßgaben werden die Erwägungen des Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid gerecht. Der Beklagte führt insoweit nachvollziehbar aus (S. 13 f. des Bescheides), dass allein das Bebauungsplangebiet „ E.“ den Anforderungen an die beabsichtigte Entwicklung eines überregional bedeutsamen Industrie- und Gewerbestandort gerecht wird und zumutbare Alternativen demnach nicht bestehen. So legt der Beklagte unbestritten dar, dass die anderen in der Landeshauptstadt A-Stadt vorhandenen Industrie- und Gewerbestandorte den Bedarf für eine großflächige Industrieansiedlung nicht decken, da sie in der Regel zu kleinteilig oder schlecht erschlossen sind. Das Bebauungsplangebiet „ E.“ weise zudem eine günstige Lage im Südwesten der Landeshauptstadt A-Stadt, unmittelbar an die BAB 14 angrenzend auf. Aufgrund der landes- und regionalplanerischen Vorgaben liege der Planungsraum für das Vorhaben auf dem Gebiet der Landeshauptstadt A-Stadt und könne nicht in andere Planungsräume verlagert werden.
188 Darüber hinaus hat der Beklagte seiner Entscheidung die dem Antrag der Landeshauptstadt A-Stadt beigefügte Alternativenprüfung zugrunde gelegt (vgl. Bl. 198 - 200 der Beiakte D), wonach nur das Areal „ E.“ die für das Vorhaben erforderlichen Standortvoraussetzungen aufweise. So hat die Landeshauptstadt eine Gewerbe- und Industrieflächenbilanzierung auf der Grundlage des Flächennutzungsplans vorgenommen. Danach decken die vorhandenen Industrie- und Gewerbestandorte den erforderlichen Bedarf nicht ab. Ferner wurden in einem Variantenvergleich zwei mögliche Standorte (Sülzegrund und E.) auf dem Gebiet der Landeshauptstadt betrachtet. Beide Gebiete wurden in einem Ranking gegenübergestellt, wobei festgestellt wurde, dass nur das Gebiet E. die erforderlichen Standortvoraussetzungen aufweise.
189 Zum Verhältnis des Planungsziels zu den naturschutzrechtlichen Beeinträchtigungen ergibt sich aus dem Bescheid zudem hinreichend schlüssig, dass eine kleinflächige oder auch größere Verschiebung des geplanten Werks an andere Stelle und die Verschiebung des Bauzeitraumes keine geringere artenschutzrechtliche Betroffenheit der Arten auslösen würden. Auch die Lage der Ausgleichsflächen sowohl für den Feldhamster als auch für die Feldlerche seien alternativlos. Es sei geprüft worden, ob nicht CEF-Maßnahmen im räumlichen Zusammenhang zur Vorhabenfläche umgesetzt werden können. Dem habe bereits entgegengestanden, dass die Vorhabenfläche von der A 14, der B 81 und der L 50 umgeben sei. Über diese Straßen solle auch der enorme Baustellenverkehr abgewickelt werden, der bereits für sich ein erhebliches Tötungsrisiko für den Feldhamster und die Feldlerche erzeuge. Da auf Grund der Standorttreue des Feldhamsters umgesetzte Tiere bestrebt seien, zu ihrem Ausgangshabitat zurückzukehren, hätte sich ein beachtliches Tötungsrisiko ergeben. Mit den Aufschüttungen des Erdaushubes entstünden Vertikalstrukturen, die durch die Feldlerche gemieden werden. Weiterhin seien zunächst ins Auge gefasste Möglichkeiten auch dadurch ausgeschieden, dass der räumliche Gesamtumfang des Vorhabens „Industriepark“ zur Sicherstellung einer integrierten Produktion auf eine Fläche von 1.100 ha erweitert worden war.
190 Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte hinreichend nachgewiesen und begründet, dass es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung im Sinne von Art. 16 FFH-RL gibt.
191 (4) Mit Ausnahme der FCS-Maßnahmen, die mit der unzureichenden Bewertung der Auswirkungen des Oberbodenabtrags auf benachbarte Feldhamsterpopulationen zusammenhängen (Zielgröße und Gesamtfläche der Ausgleichsflächen), gewährleisten die übrigen festgelegten FCS-Maßnahmen gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG, dass sich der (bereits ungünstige) Erhaltungszustand des Feldhamsters nicht verschlechtert.
192 Auch bei der Bewertung der Kompensationswirkungen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, unterliegt die naturschutzfachliche Einschätzung der (Planfeststellungs-)Behörde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 -, juris Rn. 23). Die Quantifizierungen sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (BVerwG, Urteil vom 06.11.2012 - 9 A 17.11 -, juris Rn. 145). Die gilt auch für die Bewertung von Maßnahmen, mit denen neue Habitatflächen für die betroffenen Arten zur Verfügung gestellt werden (BVerwG, Beschluss vom 09.09.2009 - 4 BN 4.09 -, juris Rn. 11; OVG LSA, Urteil vom 23.08.2017 - 2 K 66/16 -, juris Rn. 201).
193 Dies zugrunde gelegt, bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der angeordneten FCS-Maßnahmen im Übrigen. Insbesondere greifen die von dem Kläger aufgestellten, weitergehenden Forderungen nicht.
194 Die in Ziffer 1.7 des Bescheides vom 10.06.2025 geregelte Ausgestaltung der Feldhamsterkernflächen nebst multifunktionalen Ausgleichsflächen ist hinsichtlich der gewählten Größe, Lage und Bewirtschaftung naturschutzrechtlich vertretbar.
195 Die Flächen sind in die offene Feldflur eingegliedert und liegen abseits von Verkehrswegen und Siedlungen. Zweifel am Fortbestand der Feldflur bestehen nicht. Sie befinden sich zudemim Vorkommensbereich des Feldhamsters.
196 Auch die Bodeneigenschaften der von dem Beklagten festgesetzten Ausgleichsflächen sind ausweislich des Berichts der Stiftung Kulturlandschaft Sachsen-Anhalt vom 17.12.2023feldhamsterfreundlich (Schwarzerden, Bodenzahlen von 62 bis über 80, Grundwasserferne).
197 Die vorgesehene Größe der Feldhamsterkernflächen ist ebenfalls fachlich vertretbar und (somit) ausreichend bemessen. Laut dem Bericht der LaReG aus September 2009, auf den gemäß Ziffer 1.7 des Bescheides vom 10.06.2025 in Verbindung mit der Anlage 5 des Antrages zur artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung Bezug genommen wird, richtet sich die Anzahl umzusiedelnder Feldhamster nicht nach der Eingriffsfläche. Jedoch werde die Mindestfläche einer überlebensfähigen (Meta-)Population in wissenschaftlichen Untersuchungen mit 5 -10 ha angegeben werde. Das bedeute, dass die Mindestfläche von 5 ha nicht unterschritten werden sollte (vgl. LaReG 2009, S. 13, Bl. 79 Beiakte D). Zwar überschreitet diese Mindestfläche von 5 ha lediglich die Feldhamsterkernfläche bei Niederndodeleben mit einer Größe von 11,84 ha, während die Feldhamsterkernfläche bei Sülldorf lediglich eine Fläche von 3,99 ha umfasst. Dies führt indes nicht zu der rechtlichen Schlussfolgerung, dass die Größe der Feldhamsterkernfläche bei Sülldorf naturschutzfachlich nicht vertretbar sei. Auch in dem von dem Beklagten letztlich in Bezug genommenen Bericht der LaReG aus September 2009 wird die Mindestfläche nicht als unumgängliches Kriterium erwähnt. Vielmehr wird auch in dem Bericht der LaReG ausgeführt, dass die Kernflächen 5 ha umfassen „sollten“. Darüber hinaus hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass auch andere Größenordnungen in der naturschutzfachlichen Literatur vertreten werden. So ergibt sich auch aus der von dem Beklagten eingereichten Leitfaden „Berücksichtigung des Feldhamsters in Zulassungsverfahren und in der Bauleitplanung in Niedersachsen“ (Breuer, Mammen, Wagner, 04/2026, Anlage B13, S. 196), dass die Größe einer Kernfläche 5 ha nicht überschreiten soll. In der vom Beklagten daneben eingereichten Anlage B12 „Natur in NRW“ (S. 5) wird davon gesprochen, dass optimal eine zusammenhängende Ackerfläche „von vier bis fünf Hektar Größe“ sei. Ausweislich einer Information der Biologischen Schutzgemeinschaft Göttingen wurde in der Region Göttingen im Jahr 1999 eine Kernfläche von lediglich 1,6 ha als „Kernfläche“ für den Feldhamsterschutz ausgewiesen (https://biologische-schutzgemeinschaft.de/feldhamster.html). Dies zeigt, dass die Angabe von 5 ha als Mindestfläche eher eine fachliche Empfehlung darstellt und keine starre, unbedingte Vorgabe ist. Vor diesem Hintergrund ist eine Kernfläche von 3,99 ha aus naturschutzfachlicher Sicht vertretbar, zumal auch die Qualität, Lage und Vernetzung der Fläche entscheidend für den Erhaltungszustand der Population sind und nicht ausschließlich deren Größe.
198 Allein der Umstand, dass die vom Kläger vertretene naturschutzfachliche Ansicht ggf. strengere Anforderungen an die Größe der Ausgleichsflächen stellt, rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Schlussfolgerung, dass diese vorzugswürdig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, juris Rn. 15 f.). Auch für den unterstellten Fall, dass diese naturschutzfachliche Ansicht in Wissenschaft und Praxis hinreichend Nachhall gefunden hat, resultiert daraus nicht gleichsam, dass die vom Beklagten angenommene Mindestfläche fachlich nicht vertretbar wäre.
199 Entsprechendes gilt hinsichtlich der Position der multifunktionalen Ausgleichsflächen. Soweit der Kläger zusätzlich für das Jahr der Auswilderung die Einrichtung von sog. Pufferflächen fordert, die unmittelbar an die Aussetzungsflächen angrenzen, eine Größe von mindestens 25-30 ha aufweisen und für den Feldhamster barrierefrei erreichbar sein sollten, handelt es sich lediglich um eine von der Annahme des Beklagten abweichende naturschutzfachliche Ansicht. Auch unter Berücksichtigung des insoweit durchaus schlüssigen Vortrags des Klägers und der von ihm eingereichten Publikation (Anlage K21) hat der Kläger damit darzulegen vermocht, dass die vom Beklagten gewählte Position der Ausgleichsflächen naturschutzfachlich nicht vertretbar und die klägerische Ansicht vorzugswürdig sei. Insoweit ist zudem aus der von dem Beklagten eingereichten Anlage B22 über die aktuelle Anbindung der Mutterzelle bei Niederndodeleben bereits ersichtlich, dass die Feldhamsterkernfläche unmittelbar an feldhamsterfreundlich bewirtschaftete Flächen angrenzt.
200 Hinsichtlich der Lage der multifunktionalen Ausgleichsflächen steht die Wirksamkeit der FCS-Maßnahmen auch nicht deshalb in Frage, weil die Position der Ausgleichsflächen nebst Bewirtschaftungsart nicht dauerhaft im Wege einer entsprechenden Regelung im Bescheid festgelegt wurde, sondern vielmehr im Sinne eines dynamischen Verweises auf Anlage 5 des Antrages stets Änderungen unterliegt. Ausreichend für die Annahme der Wirksamkeit ist insoweit, dass der Beklagte sich ausweislich des Vergleichs vom 15.05.2024 und Ziffer 1.7 des Bescheides vom 10.06.2025 selbst verpflichtet hat, die multifunktionalen Ausgleichsflächen so nah wie möglich um die Feldhamsterkernflächen zu positionieren. Diesbezüglich hat der Beklagte zudem in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Gesamtgröße der feldhamsterfreundlich bewirtschafteten Flächen angesichts der mit den jeweiligen Landwirten geschlossenen Verträge nicht ändern werden. Lediglich die Art der Bewirtschaftung, insbesondere der (wechselnde) Fruchtanbau, unterliege auch im Lichte unionsrechtlicher Vorgaben gewissen Änderungen. Vor diesem Hintergrund folgt das Gericht der schlüssigen Darstellung des Beklagten, wonach durch die Lage der Ausgleichshabitate inmitten von Schwerpunktvorkommen des Feldhamsters in Sachsen-Anhalt (A-Stadter Börde) und die Anbindung an die umliegende, sehr ausdifferenzierte Feldflur gewährleistet ist, dass auch von einer Ausbreitung in die Umgebung bzw. auch von Austauschbeziehungen zu umliegenden Feldhamstervorkommen auszugehen ist (vgl. S. 24 der Klageerwiderung).
201 Auch die in Ziffer 1.7 vorgesehene Bewirtschaftung der Ausgleichsflächen ist naturschutzrechtlich vertretbar. Gemäß der in Ziffer 1.7 in Bezug genommenen Anlage 5 (Stellungnahme der Stiftung Kulturlandschaft mit Stand vom 22.04.2022) wurden die Feldhamsterkernflächen nach dem sog. B-Stadter Modell umgesetzt. Dieses sieht im Wesentlichen vor, dass die Kernflächen streifenförmig mit verschiedenen feldhamsterfreundlichen Kulturen bewirtschaftet werden. Dabei wird ein Ernteteil belassen, die maximale Bearbeitungstiefe begrenzt und der Auftrag von Pflanzenschutzmitteln und Rodentiziden wird mit Blick auf die Feldhamster reguliert. Diese fachlichen Anforderungen an die Ausgestaltung der Feldhamsterkernflächen werden gemäß der Anlage 5 explizit aufgestellt. Danach werden die Feldhamsterkernflächen weiter vorrangig nach dem B-Stadter Modell streifenartig bewirtschaftet. Die Bodenbearbeitungstiefe und Stoppelumbrüche sind beschränkt. Der Auftrag von Rodentiziden ist verboten, der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln grundsätzlich verboten und die Nutzung von Düngestoffen ist ebenfalls beschränkt. Ca. 10 - 15 % des angebauten Getreides soll bei der Ernte ungenutzt stehengelassen werden (vgl. Bl. 89 Beiakte D).
202 Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen keine rechtlichen Zweifel an der grundsätzlichen Geeignetheit des B-Stadter Modells. So haben sich die wesentlichen Maßgaben der feldhamsterfreundlichen Bewirtschaftung sowohl in Nordrhein-Westfalen als auch in Niedersachsen durchgesetzt (vgl. Thimm/Geiger-Roswora, Artenschutzprogramm Feldhamster Nordrhein- Westfalen, Natur in NRW 3/2021, S. 11, 13 ff. (Anlage B 12); Niedersachsen, Leitfaden „Berücksichtigung des Feldhamsters in Zulassungs- verfahren und in der Bauleitplanung“, Mai 2017 (Auszug), S. 194 ff. (Anlage B 13)). Zwar wird das B-Stadter Modell in den Bundesländern hinsichtlich der vorzunehmenden Maßnahmen im Einzelnen jeweils in verschiedenen Ausprägungen umgesetzt. Dass sich eine bestimmte Variante des B-Stadter Modells naturschutzfachlich als vorzugswürdig herausgestellt hätte, ist indes weder vorgetragen noch ersichtlich. Das von dem Beklagten gewählte Modell (vgl. Anlage 5 des Antrages auf Erteilung der artenschutzrechtlichen Genehmigung) hält sich jedenfalls innerhalb der Bandbreite möglicher Variationen.
203 Das „B-Stadter Modell“ ist zudem - anders als der Kläger meint - mit den Vorgaben der FFH-RL vereinbar. Es mag mit dem Kläger davon auszugehen sein, dass die Einrichtung eines „Schutzreservates“ nicht Ziel der FFH-RL sowie der FCS-Maßnahmen sei, sondern dass sich der Erhaltungszustand der Populationen im natürlichen Verbreitungsgebiet nicht verschlechtere. Soweit der Kläger unter Verweis auf das Zeugnis von Herrn Dipl. Biologen Ubbo Mammen sowie dem Bericht der „HessenFORST FENA“, Erfolgskontrolle der Schutzmaßnahmen in Hessen 2009, die Annahme vertritt, das B-Stadter Modell basiere ausschließlich auf einem „Reservatsgedanken“ und etabliere lediglich einen segregativen Schutz, rechtfertigt dies indes keine Zweifel daran, dass das B-Stadter Modell geeignet ist, auch eine hinreichende Ausbreitung des Feldhamsters in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet umzusetzen. Bereits aus dem von dem Kläger zitierten Bericht geht hervor, dass das B-Stadter Modell seine Ziele erreicht und inzwischen sogar erhebliche Ausbreitungsbewegungen des Hamsters ausgelöst hat (vgl. S. 36). Darüber hinaus wird nach der dem B-Stadter Modell zugrundeliegenden wissenschaftlichen Einschätzung ein wechselseitiges Aus- und Einwandern sowie eine Integration in die lokale Population gewährleistet, indem die Kernflächen an möglichst viele verschieden bewirtschaftete Ackerflächen angrenzen (vgl. so sinngemäß Kupfernagel, Populationsdynamik und Habitatnutzung des Feldhamsters (Cricetus cricetus) in Südost-Niedersachsen, 09/2007, S. 86 ff., Anlage B9). Allein aus der - unterstellt - entgegenstehenden wissenschaftlichen Ansicht ergibt sich noch keine Vorzugswürdigkeit des einen oder Fehlerhaftigkeit des anderen Modells, zumal vorliegend mit dem B-Stadter Modell auch hinreichend schlüssig dargelegt wird, wie Austauschbeziehungen durch weitere Flächen in der Umgebung der Kernfläche unterstützt werden können. So können z. B. die in diesem Modell vorgesehenen Feldvogelstreifen als Leit- und Verbindungslinien zu geeigneteren Feldern genutzt werden. Auch die Blühstreifen tragen zur Vernetzung und Anbindung weiterer Lebensräume bei (vgl. Anlage 5, Bl. 90 f. Beiakte D).
204 Der Umstand, dass die eingerichteten Feldhamsterkernflächen bisher keine Ausgangspopulationen von Feldhamstern aufweisen, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Klägers ebenfalls nicht die Annahme, dass die Kernflächen infolgedessen als Ausgleichsflächen ungeeignet wären. Der Kläger hat insoweit nicht substantiiert dargelegt, inwieweit dieser Umstand einer Geeignetheit entgegensteht. Zwar mag zugunsten des Klägers davon auszugehen sein, dass auf den Kernflächen zunächst kein Reproduktionspotential besteht. Gleichwohl ist weder vortragen noch sonst ersichtlich, dass dieser Umstand dem Erfolg einer Auswilderung einer überlebensfähigen Population entgegensteht, zumal avisiert ist, im Anschluss an die Vermehrung im Zoo Leipzig eine größere Zahl als die acht in den Jahren 2022 und 2023 gefangenen Feldhamster in den Mutterzellen auszusetzen. Zusätzlich zur Anbindung an bestehende Feldhamstervorkommen im Umland wird somit eine größere und überlebensfähige „Startpopulation“ zur Verfügung stehen (vgl. Anlage 6, S. 4; Beiakte D, Bl. 99). Darüber hinaus sind mittlerweile auf der Feldhamsterkernfläche bei Niederndodeleben am 19.08.2024 vom Landschaftspflegeverband „Grüne Umwelt“ e.V. 3 Baue durch eine Feinkartierung erfasst worden.
205 Der vom Kläger geforderte Ernteverzicht in Höhe von 20 % ist fachlich nicht dergestalt hinreichend untersetzt, dass der von dem Beklagten vorgesehene Ernteverzicht in Höhe von 10 - 15 % (vgl. Anlage 5 des Antrages) fachlich nicht vertretbar sei. Demgegenüber hat der Beklagte die von ihm vorgesehene Höhe des Ernteverzichts nachvollziehbar erläutert (vgl. S. 34 der Klageerwiderung)
206 Entsprechendes gilt für die Forderung des Klägers, dass die gesamten Kernflächen jedenfalls im Jahr der Auswilderung einzuzäunen wären, und dass bereits im Rahmen der Anlegung der Hamsterkernflächen Rübenstreifen berücksichtigt werden sollten, da es in dem Fall, in dem festgestellt wird, dass trockene Jahre zum Problem für die Feldhamsterpopulation werden, bereits zu spät für die Ansaat von Rüben sei. Diese Annahme wird vom Kläger nicht substantiiert. Lediglich aus der von dem Kläger eingereichte Anlage K21 ergibt sich, dass im Rahmen einer erfolgreichen Auswilderung von Feldhamstern in Pulheim unter anderem die Einzäunung mit einem Elektroweidezaun vorgesehen war. Auch dies stellt die fachliche Einschätzung des Beklagten, wonach jedenfalls die Mutterzelle mit einer Größe von ca. 3.200 m² mit einem Forstzaun abgeteilt wird und die Feldhamster durch weitere Vergrämungsmaßnahmen, wie Abwehrspitzen auf den Zaunpfählen, vor Prädatoren geschützt sind, nicht nachhaltig in Frage.
207 Darüber hinaus bestehen keine Zweifel an der Absicherung der Wirksamkeit der FCS-Maßnahmen durch das in Ziffer 1.8 des Bescheides angeordnete Monitoring nebst Risikomanagement.
208 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Risikomanagement ein Instrument zur Bewältigung von Prognoseunsicherheiten und der Wirksamkeitskontrolle. Ziel eines Risikomanagements ist es, die Prognoseunsicherheiten und Risiken durch das Zusammenspiel von Überwachungs- und Korrekturmaßnahmen zu bewältigen. Das jeweilige Überwachungsprogramm dient zur Kontrolle der im Einzelfall relevanten Wirkprognosen. Auf diese Weise sollen die bestehenden Erkenntnisdefizite geschlossen und Unsicherheiten behoben werden. Für die hierfür in der Regel erforderliche Datenerhebung und -auswertung kann ein entsprechendes Monitoring als Überwachungsinstrument dienen, soweit sich hiermit die jeweils relevanten Wirkprognosen beobachten lassen. Entscheidend ist, dass das Monitoring ein Bestandteil der Risikostrategie ist und im Kontext eines Risikomanagements und dessen Korrekturmaßnahmen steht. Letztere müssen wiederum so ausgestaltet sein, dass sie rechtzeitig im Fall negativer Überwachungsergebnisse aktivierbar sind und die Schadensvermeidung garantieren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, juris Rn. 55).
209 Diesen rechtlichen Vorgaben wird Ziffer 1.10 des Bescheides vom 10.06.2025 i.V.m. Anlage 2 des Bescheides (Stiftung Kulturlandschaft Sachsen-Anhalt, Risikomanagement der Maßnahmen für den Feldhamster, vom 28.06.2024) gerecht. Das Risikomanagement sieht zunächst ein Monitoring vor und legt für den Fall, dass die festgelegten Zielgrößen nicht erreicht wird, Korrekturmaßnahmen in zwei Handlungsstufen fest.
210 Zur Beurteilung des Erfolgs der Ausgleichsmaßnahmen wird ein jährliches Monitoring auf den Maßnahmeflächen durchgeführt. Die Erfassung der Feldhamster erfolgt in jährlichen Feinkartierungen (Nacherntekartierungen Ende August) mit Erfassung und Dokumentation der vorhandenen Baue und verdächtigen Baustrukturen. Das Monitoring erfolgt per Feinkartierung auf 100% der Feldhamsterkernfläche (14,5 ha) sowie auf den gesamten umgebenden verschobenen Ausgleichsflächen (max. 117 ha). Auf den weiteren rotierenden Maßnahmeflächen werden auf 10% (mind. 4,5 ha) Feinkartierungen als randomisierte Stichproben vorgenommen. Das Monitoring ist populationsbezogen ab Auswilderung der Feldhamster und orientiert sich an einem Leitfaden aus Nordrhein-Westfalen (vgl. Bl. 612 f. Beiakte C, S. 3 f. der Anlage 2). Ausweislich des Ablaufschemas auf S. 5 der Anlage 2 (Bl. 613 Beiakte C) und der Tabelle 1 „Risikomanagement“ auf S. 6 der Anlage 2 wird das Auslösen der Handlungsstufen im Einzelnen definiert. So erfolgt in den ersten zwei Jahren nach der Auswilderung auf den Kernflächen jeweils eine Herstellungs- und Funktionskontrolle im Rahmen des populationsbezogenen Monitorings. Es wird ein Mittelwert zwischen den Werten der in den zwei Jahren aufeinanderfolgenden Bestandserfassungen gebildet. Wird die Zielgröße nicht erreicht, werden die Korrekturmaßnahmen ausgelöst, wobei in Abstimmung mit einem Fachgutachter auch das vorzeitige Auslösen der Maßnahmen möglich ist. Selbst für den Fall, dass eine plausible Begründung für ein Ausbleiben des Erfolgs besteht, gibt dies keinen Anlass, das populationsbezogene Monitoring abzubrechen. Vielmehr sind in Abstimmung mit einem Fachgutachter und der ONB geeignete Maßnahmen durch den Vorhabenträger durchzuführen, bis die Zielgröße erreicht wird. Für die verschobenen Ausgleichsflächen beginnt der Handlungsablauf für das Risikomanagement, wenn auf diesen Flächen dauerhaft (in zwei aufeinanderfolgenden Jahren) eine Besiedlung erfasst werden kann, stabile Bestandsdichten auf den Kernflächen eine Auswanderung erwarten lässt und fachgutachterliche Einschätzungen dies vorschlagen (vgl. S. 7 der Anlage 2).
211 Das Monitoring gewährleistet eine sichere Wirksamkeitskontrolle. Es dient dabei angesichts der 100%igen Feinkartierung der gesamten Feldhamsterkernfläche und der verschobenen Ausgleichsflächen auf 117 ha sowohl einer hinreichenden Überwachung als auch einer soliden Datenerhebung und -auswertung. Es stellt mithin ein geeignetes Überwachungsinstrument dar. Darüber hinaus ist das Monitoring entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bestandteil der Risikostrategie und steht im Kontext des Risikomanagements.
212 Entgegen der Ansicht des Klägers steht der Geeignetheit des Monitorings nicht der Umstand entgegen, dass nicht alle multifunktionalen Ausgleichsflächen mit einer Gesamtgröße von 176 ha kartiert werden. Es bestehen insoweit keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Datenerhebung auf der Grundlage des auf max. 117 ha der verschobenen Ausgleichsflächen vorgenommenen Monitorings nicht der ausreichenden Überwachung dient. Auch die Kartierung von Teilflächen ist geeignet, Werte zu ermitteln, die für die Gesamtfläche repräsentativ sind. Darüber hinaus ist das Risikomanagement ohnehin zunächst anhängig von der Entwicklung der Feldhamsterpopulation auf den Kernflächen. Erst wenn dort stabile Bestandsdichten bestehen, wäre eine weitergehende Kartierung der verschobenen Ausgleichsflächen angezeigt.
213 Das so für die verschobenen Ausgleichsflächen geregelte Monitoring steht - anders als der Kläger meint - auch nicht im Widerspruch zu den Vorgaben des Vergleichs vom 15.05.2024. Danach hat sich der Beklagte verpflichtet, ein Monitoring mit Reaktionsmechanismus auch für die verschobenen Ausgleichsflächen im Wege der Nebenbestimmungen zu bestimmen, durch das die Überwachung der Besiedelung mit dem Feldhamster auch dieser Flächen am Maßstab der noch festzulegenden Zielwerte gewährleistet wird (Ziffer 2 des Vergleichs). Dem ist der Beklagte hinreichend nachgekommen, da auch die verschobenen Ausgleichsflächen von dem Monitoring mit Reaktionsmechanismus erfasst sind. Sollten die Zielgrößen nicht erreicht werden, greift das Risikomanagement auch für die verschobenen Ausgleichsflächen. Dass die Kartierung insoweit nur auf Teilflächen vorgenommen wird, steht der Geeignetheit - wie dargestellt - nicht entgegen.
214 Auch an der Wirksamkeit des in den Handlungsstufen ausgestalteten Risikomanagements bestehen keine rechtlichen Zweifel. Die erste Handlungsstufe (Optimierung der Maßnahmeanlage mit Fachgutachter), die nach zwei Monitoringjahren ausgelöst wird, aber in Abstimmung mit einem Fachgutachter auch vorzeitig ausgelöst werden kann) sieht eine stufenweise Erhöhung des Ernteverzichtsanteils (max. 30%), eine gezielte Bejagung von Raubsäugern im Umfeld der Kernflächen, eine Vergrämung von Greifvögeln sowie eine Optimierung der Wasserversorgung durch Ansaat von Rübenstreifen vor. Die zweite Handlungsstufe, die nach zwei weiteren Monitoringjahren ausgelöst wird, aber in Abstimmung mit einem Fachgutachter ebenfalls vorzeitig ausgelöst werden kann, legt die Einzäunung der Kernflächen, eine Strukturerhöhung sowie eine weitere Erhöhung des Ernteverzichtsanteils (max. 50%) fest.
215 Das so ausgestaltete Risikomanagement ist rechtzeitig im Fall negativer Überwachungsergebnisse aktivierbar. Insbesondere ist bereits das vorzeitige Auslösen der Maßnahmen möglich, wenn die Zielgröße nicht erreicht wird. Darüber hinaus ist das Risikomanagement zur Schadensvermeidung geeignet. Soweit der Kläger die in den Handlungsstufen vorgesehenen Maßnahmen inhaltlich beanstandet hat (Höhe des Ernteverzichts, Einzäunung, Rübenstreifen) ergibt sich daraus - wie dargelegt - nicht, dass die von dem Beklagten gewählten Maßnahmen naturschutzfachlich nicht vertretbar wäre, zumal der Beklagte den klägerischen Einwendungen substantiiert entgegengetreten ist. Darüber hinaus ist nach dem Monitoringkonzept stets eine fachgutachterliche Einschätzung vorgesehen.
216 Insgesamt ist die dynamische Reaktionskaskade mit Maßnahmen wie Strukturerhöhung, Ernteverzicht und Prädatorenmanagement hinreichend nachvollziehbar, da das bestehende Konzept damit flexibel bleibt und im Falle einer Zielverfehlung angepasst werden kann.
217 Der Einwand des Klägers, dass die unter Ziffer 3 des Monitorings dargestellten Korrekturmaßnahmen (Reaktionsmechanismus bei Zielabweichungen) zu unkonkret seien und keine Anbindung an dem konkreten Fall aufweise, lässt keine Zweifel an der Geeignetheit des Risikomanagements aufkommen. Das Monitoring sowie das Auslösen und die jeweils vorgesehene Abfolge der Handlungsstufen wird in der Tabelle 1 auf S. 6 der Anlage 2 dargestellt. Soweit in diesem Modell bereits Jahreszahlen benannt sind, ist ohne weiteres ersichtlich, dass dies lediglich als Beispiel dem Zwecke der besseren Verständlichkeit dient. Maßgeblich ist, dass das populationsbezogene Monitoring nach der Auswilderung beginnt, wobei die zeitlichen Kaskaden der Monitoringumsetzung bestehen bleiben und weiterhin Anwendung finden, wenn sich der Auswilderungszeitpunkt ändern sollte. Da das Monitoring unmittelbar an die Auswilderung anknüpft, ist ein hinreichend konkreter Fallbezug gegeben.
218 Die in diesem Zusammenhang erhobene Forderung des Klägers, wonach es verbindliche Vorgaben zum Jahr der Auswilderung, zu den Bedingungen, die im Jahr der Auswilderung erfüllt werden müssen, zur Anzahl der auszuwildernden Tiere und zum Ablauf einer zeitlich versetzten Auswilderung auf den beiden Auswilderungsflächen bedurft hätte, dringt nicht durch. Das Risikomanagement des Beklagten ist auch ohne verbindliche Auswilderungsbedingungen - wie dargelegt - hinreichend geeignet, um Schäden zu vermeiden, zumal der Kläger selbst keine naturschutzfachlichen Belege für entsprechende vertragliche Standards im Rahmen der Auswilderung benennt. Der Beklagte hat diesbezüglich nachvollziehbar ausgeführt, dass der Zoo Leipzig mit der Auswilderung betraut sei und sein Handeln nach Anforderungen des Tierschutzes, Artenschutzes und der Wissenschaft ausrichte, wobei er zudem in staatlicher Trägerschaft arbeite und somit ist eine fachgemäße Auswilderung sichergestellt sei. Es bestehen insoweit keine Zweifel an der fachlichen Eignung des Zoos Leipzig als anerkannte Zuchtstation. Darüber hinaus sind die Forderungen des Klägers nicht hinreichend schlüssig. Er verkennt insoweit, dass die Modalitäten der Auswilderung von weiteren Faktoren abhängig sind wie etwa vom Erfolg des Zuchtprogramms, Witterungsbedingungen und der Entwicklung der Feldhamsterpopulation auf den FCS-Flächen.
219 Soweit der Kläger rügt, dass nicht zwischen den Flächen in Sülldorf und Niederndodeleben unterschieden worden sei, greift dies nicht. Ausweislich der Angaben auf S. 7 der Anlage 2 erfolgen die Korrekturmaßnahmen zielgerichtet auf den jeweiligen Flächen, die betroffen sind.
220 Fehlende Regelungen über weitere Auswilderungskampagnen stehen der Geeignetheit des Risikomanagements ebenfalls nicht entgegen. Derartigen Regelungen bedurfte es nicht, da das populationsbezogene Monitoring mit der ersten Auswilderungskampagne beginnt. Es mag mit dem Kläger davon auszugehen sein, dass ggf. weitere Auswilderungen angezeigt sind, wenn die Zielvorgaben nicht erreicht werden. Das dies naturschutzfachlich per se geboten ist, zeigt indes auch der Kläger nicht auf. Vielmehr wird über den Inhalt weiterer, in den Handlungsstufen nicht ausdrücklich benannten Maßnahmen, fachgutachterlich jeweils unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden sein.
221 Entgegen der Annahme des Klägers ist auch die auf Handlungsstufe 2 vorgesehene Strukturerhöhung hinreichend wirksam. Der Beklagte ist dem klägerischen Einwand substantiiert entgegengetreten und hat diesbezüglich nachvollziehbar dargelegt, dass die Struktur der Kernflächen durch die Verringerung der jeweiligen Streifenbreite verfeinert wird, so dass ein feines Mosaik unterschiedlicher Kulturen entsteht. Allein dadurch würden sich die Nahrungsvielfalt und Deckung erhöhen. Auf kleinerem Raum würden die Feldhamster auf kürzeren und besser vor Prädatoren geschützten Wegen ihre Nahrungsquellen und Baue erreichen. Die abnehmende Strukturvielfalt in der Agrarlandschaft werde zudem als einer der wesentlichen Gründe für die Bestandsrückgänge der Feldhamster angesehen.
222 Den vom Kläger geforderten Ernteverzicht bis 100 % bedarf es ebenfalls nicht. Die Forderung des Klägers ist bereits fachlich nicht untersetzt. Zudem wird der im B-Stadter Modell vorgesehene Ernteverzicht von 10-15% dem Nahrungsbedarf des Feldhamsters - wie bereits dargestellt - ausreichend gerecht. Für den Fall, dass die Zielgrößen nicht erreicht werden, ist mit dem Beklagten davon auszugehen, dass vorgesehene Erhöhung des Ernteverzichts auf 30% und später ggf. auf 50% in Verbindung mit der Strukturerhöhung eine hinreichende Nahrungsverfügbarkeit sichert. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
223 Das vom Beklagten vorgesehene Prädatorenmanagement stellt sich - anders als der Kläger meint - ebenfalls als hinreichend wirksam dar. Zwar legt der Kläger diesbezüglich schlüssig dar, dass es vorliegend nicht um ein Risikomanagement auf einer natürlich von Feldhamstern besiedelten Fläche geht, sondern um die komplette Wiederansiedlung/Auswilderung von Tieren, so dass sichergestellt sein müsse, dass im Zeitpunkt der Auswilderung ein geeignetes Prädatorenmanagement wirksam sei. Soweit der Kläger daraus den Schluss zieht, dass das Prädatorenmanagement nicht erst mit der Handlungsstufe 1 beginnen darf, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Gänzlich anlasslose Maßnahmen gegen mögliche Prädatoren sind ebenfalls nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang zu bringen. Vor einer gezielten Bejagung und Vergrämung anderer Tierarten ist angesichts der damit verbundenen Eingriffswirkungen wenigstens die Ermittlung und Feststellung erforderlich, ob ein entsprechender Prädationsdruck überhaupt besteht.
224 Soweit der Kläger ferner fordert, dass das Risikomanagement dauerhaft fortzuführen sei, bleibt für diesen Einwand kein Raum. Eine zeitliche Befristung des Monitorings und Risikomanagements sind nicht vorgesehen. Vielmehr wird auf S. 5 des Risikomanagements festgelegt, dass die artspezifischen Bestandserfassungen - im Gegensatz um Modell in Nordrhein-Westfalen - weitergeführt werden, um einen langfristigen Stabilitätsnachweis zu erbringen.
225 Letztlich orientieren sich die Forderungen des Klägers insgesamt an einem Maximalstandard erfolgreicher Projekte, sind indes nicht zwingend, solange das Monitoring den Erfolg der Maßnahmen zeigt.
226 C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Rahmen der Kostenverteilung hat das Gericht die Unzulässigkeit der Klage in Bezug auf den Bescheid vom 20.03.2024 sowie die Unbegründetheit hinsichtlich der in der Hauptsache verfolgten Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides kostenrechtlich mit ¼ des Umfangs des klägerischen Begehrens bewertet. Der Beklagte und die Beigeladene, die sich dem Antrag auf Klageabweisung angeschlossen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), unterliegen demnach jeweils zu 3/8. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind im tenorierten Umfang erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
227 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
228 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die entscheidungserhebliche Frage, ob die vom EuGH in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale des Art. 16 FFH-RL gestellten Anforderungen auch für die Rechtmäßigkeit von FCS-Maßnahmen gelten und ob der vom Bundesverwaltungsgericht formulierte Maßstab praktischer Vernunft auch für die Ermittlungstiefe bei der Prüfung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG, insbesondere auf der Ebene der Eignung von FCS-Maßnahmen anzuwenden ist, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt und hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung.
Beschluss
229 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
230 Gründe:
231 Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der maßgeblichen Fassung vom 18.07.2013, wonach das klägerische Interesse für Verbandsklagen in der Regel mit einem Wert von 15.000,00 € zu bemessen ist.
232 Unter Berücksichtigung der unionrechtlichen Vorgaben, wonach die im Rahmen der RL 85/337/EWG, RL 2003/35/EG und der RL 96/61/EG geschaffenen gerichtlichen Überprüfungsverfahren nicht übermäßig teuer sein dürfen (vgl. Art. 10a RL 85/337/EWG i.d.F. der RL 2003/35/EG; EuGH, Urteil vom 16.07.2009 - C-427/07-juris Rn. 92 - 94), hält die Kammer im Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes für Klagen von Umweltschutzverbänden eine Streitwertfestsetzung am unteren Rand des bei Verbandsklagen Üblichen, die den nach Ziffer 2.2.2 des Streitwertkataloges 2013 der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Privatkläger, die als Drittbetroffene sonstige Beeinträchtigungen geltend machen, maßgeblichen Streitwert von 15.000,00 € nicht übersteigt, für angemessen (so auch OVG NRW, Beschluss vom 05.11.2009 - 8 B 1342/09.AK -, juris). Insoweit war auch zu beachten, dass es sich bei der Ausnahmegenehmigung im Vergleich zu dem im Zusammenhang stehenden Bauvorhaben des Oberbodenabtrages um ein Interesse handelt, das im Verhältnis hierzu wertmäßig als geringer anzusehen ist.
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