Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, 2026-07-09, 1 L 44/26.Z

1 L 44/26.ZTribunal Administrativo / Divisão 19 de jul. de 2026

Abrir fonte

Regest

1. Auch im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage kann den tatbestandsbezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts eine weiterreichendere Rechtskraftwirkung zukommen als der selbstständig tragenden Begründung zu einem fehlenden bzw. fehlerhaften Ermessen. Bereits die Bestätigung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Eingriffsnorm würde ein für die Behörde sachlich günstigeres Ergebnis darstellen, da der Erfolg einer gegen die Behörde avisierten Amtshaftungsklage in diesem Fall ungeachtet eines nach wie vor anzunehmenden Ermessensfehlers mangels Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden ausgeschlossen wäre. 2. In der Folge muss der weiterreichenden tatbestandsbezogenen Begründung in einem Rechtsmittelverfahren auch dann nachgegangen werden, wenn keine ernstlichen Zweifel an den selbstständig tragenden Erwägungen zum Ermessensfehler dargelegt werden. 3. Gleichwohl muss auch im Falle des Angriffs auf nur einen selbstständig tragenden Begründungsstrang der Zulassungsgrund in Bezug auf diese Erwägung insgesamt dargelegt werden und vorliegen. Im Rahmen des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss die Zulassungsbegründung daher auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses darlegen. Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 25. März 2026, 3 A 147/24 MD, Urteil

Texto completo

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat — 1 L 44/26.Z — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-09

Aktenzeichen: 1 L 44/26.Z

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0709.1L44.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124a Abs 4 VwGO, § 124a Abs 5 S 2 VwGO

Leitsatz

  1. Auch im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage kann den tatbestandsbezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts eine weiterreichendere Rechtskraftwirkung zukommen als der selbstständig tragenden Begründung zu einem fehlenden bzw. fehlerhaften Ermessen. Bereits die Bestätigung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Eingriffsnorm würde ein für die Behörde sachlich günstigeres Ergebnis darstellen, da der Erfolg einer gegen die Behörde avisierten Amtshaftungsklage in diesem Fall ungeachtet eines nach wie vor anzunehmenden Ermessensfehlers mangels Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden ausgeschlossen wäre.

  2. In der Folge muss der weiterreichenden tatbestandsbezogenen Begründung in einem Rechtsmittelverfahren auch dann nachgegangen werden, wenn keine ernstlichen Zweifel an den selbstständig tragenden Erwägungen zum Ermessensfehler dargelegt werden.

  3. Gleichwohl muss auch im Falle des Angriffs auf nur einen selbstständig tragenden Begründungsstrang der Zulassungsgrund in Bezug auf diese Erwägung insgesamt dargelegt werden und vorliegen. Im Rahmen des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss die Zulassungsbegründung daher auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses darlegen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Magdeburg, 25. März 2026, 3 A 147/24 MD, Urteil

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 25. März 2026 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 25. März 2026 hat keinen Erfolg.

2 1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen.

3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 [m. w. N.] ). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 -, juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 3 ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ).

4 Gemessen daran begründen die von der Beklagten im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im vorstehenden Sinne.

5 Das Verwaltungsgericht hat der Fortsetzungsfeststellungsklage stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2024, mit dem der Klägerin untersagt worden war, bei der Vermarktung der von ihr importierten „Freeze dried Organic Banana Slices“ auf die ökologische/biologische Produktion Bezug zu nehmen, als rechtswidrig beurteilt, da die Untersagungsverfügung weder - wie von der Beklagten im streitbefangenen Bescheid angenommen - auf Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen vom 30. Mai 2018 (ABl. EU Nr. L 150 vom 14. Juni 2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2025/405 vom 13. Dezember 2024, ABl. EU Nr. L 405 vom 26. Februar 2025, S. 1 ) noch auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden könne. Ungeachtet der mangelnden Rechtsgrundlage sei der Bescheid auch deswegen rechtwidrig, weil die Untersagung der Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion bei der Werbung für die Ware der Klägerin nicht die einzige in Betracht kommende Maßnahme gewesen sei, um auf das Versäumnis der Klägerin, bei der Verzollung die Kontrollbescheinigung mit den Eintragungen der anerkannten Kontrollstelle vorzulegen und nach der Durchführung des weiteren Verfahrens die im Feld 31 der Kontrollbescheinigung vorgesehene Erklärung abzugeben, angemessen zu reagieren. Die Beklagte hätte in ordnungsgemäßer Ausübung des ihr insoweit erkennbar eingeräumten Ermessens entscheiden müssen, welche der in Art. 138 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017 (ABl. EU Nr. L 95 vom 7. April 2017, S. 1 ; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/3115 vom 27. November 2024, ABl. EU Nr. L 3115 vom 16. Dezember 2024, S. 27 ) genannten Maßnahmen in Betracht zu ziehen gewesen wäre.

6 a) Soweit das Verwaltungsgericht seine Entscheidung über die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung demnach kumulativ mit zwei gesonderten Rechtssätzen begründet hat (sog. kumulative Mehrfachbegründung), hätte es der Klägerin zwar grundsätzlich oblegen, jede dieser selbstständig tragenden Urteilsbegründungen schlüssig in Frage zu stellen. Dies ist Folge der Ergebnisbezogenheit der Zulassungsgründe. Denn ist nur hinsichtlich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, kann diese Erwägung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. u. a. OVG LSA, Beschluss vom 4. Juni 2026 - 3 L 37/26 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 2 L 33/18 - juris Rn. 18 [m. w. N.]; OVG Sachsen, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 5 A 327/19 -, juris Rn. 4; NdsOVG Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 11 LA 65/18 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 3 ZB 20.774 -, juris Rn. 15; BVerwG zu § 132 VwGO, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 11 B 37.97 -, juris Rn. 6 ). Die selbstständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum fehlerhaft bzw. nicht ausgeübten Ermessen hat die Beklagte nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Der hiergegen vorgebrachte Einwand der Zulassungsbegründung, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stünde einer Sperrung der Ware nicht entgegen, setzt sich bereits nicht mit den begründenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Notwendigkeit einer auf Art. 138 der Verordnung (EU) 2017/625 gerichteten Ermessensausübung auseinander. Aus welchen Gründen die Beklagte ein Ermessen in Bezug auf die Auswahl der Untersagungsverfügung als aus ihrer Sicht (vermeintlich) allein in Betracht kommendes Mittel zur Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 nicht ausgeübt hat, legt die Zulassungsschrift ebenso wenig dar.

7 b) Indes kann die Berufung gegen ein mehrfach tragend begründetes Urteil ausnahmsweise zuzulassen sein, obwohl - wie hier - nicht hinsichtlich aller selbständig tragenden Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann, wenn die Entscheidungsbegründungen wegen ihrer unterschiedlichen Rechtskraftwirkungen nicht gleichwertig sind (aa). Auch unter Berücksichtigung dieser Maßgaben stellt die Zulassungsbegründung die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils jedoch nicht ernstlich in Frage (bb).

8 aa) Ungeachtet des Umstandes, dass die Einwendungen der Beklagten gegen die das Urteil selbstständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts zum Fehlen bzw. zur Fehlerhaftigkeit der Ermessensausübung - wie ausgeführt - rechtlich unzureichend sind, war hier aus den vorstehenden Gründen zu beurteilen, ob die Beklagte jedenfalls ernstliche Zweifel an den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 42 der Verordnung (EU) 2018/848 aufzeigt. Denn die Urteilsbegründungen des Verwaltungsgerichts zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 42 der Verordnung (EU) 2018/848 einerseits und der Ermessensausübung andererseits sind nicht gleichwertig. Ein Urteil wird nicht gleichermaßen von mehreren selbstständigen Begründungen getragen, wenn die Begründung, für die ein Zulassungsgrund gegeben ist, eine Rechtskraftwirkung entfaltet, die über jene der anderen Begründungen hinausgeht und damit den Rechtsmittelführer beschwert. In einem solchen Fall muss der nicht gleichwertigen, weiter reichenden Begründung in einem Rechtsmittelverfahren nachgegangen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2003 - 7 B 141.02 -, juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 B 38.16 -, juris Rn. 3 ff.; bestätigt, aber im Ergebnis offen gelassen im Beschluss vom 24. August 2016 - 9 B 54.15 -, juris Rn. 9; NdsOVG, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 7 LA 138/11 -, juris Rn. 21; Roth, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 77. Edition, Stand: 1. April 2026, § 124 Rn. 10; Stuhlfauth in: Bader, VwGO Kommentar, 9. Auflage Dezember ​2025, § 124a VwGO Rn. 82 ).

9 Den tatbestandsbezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts kommt eine weitergehende Rechtskraftwirkung als den Erwägungen zum fehlenden bzw. fehlerhaften Ermessen zu. Im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsakts wegen fehlender Tatbestandsvoraussetzungen und wegen Ermessensfehlerhaftigkeit reicht die Rechtskraft der tatbestandbezogenen Begründung weiter als die Erwägungen zum fehlerhaften Ermessen, da die Behörde im Regelfall den Verwaltungsakt ermessenfehlerfrei neu erlassen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2003 - 7 B 141.02 -, juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 B 38.16 -, juris Rn. 5) . Dies gilt auch unter Berücksichtigung der prozessualen Ausgestaltung des hiesigen Rechtsstreits als Fortsetzungsfeststellungsklage. Wenngleich sich das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren der Klägerin mit Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums der von ihr importierten Ware erledigt hat, wäre bereits die Bestätigung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 42 der Verordnung (EU) 2018/848 in einem Fortsetzungsfeststellungsrechtsstreit gleichermaßen ein für die Beklagte sachlich günstigeres Ergebnis. Denn der Erfolg einer von der Klägerin avisierten Amtshaftungsklage könnte in diesem Fall ungeachtet eines nach wie vor anzunehmenden Ermessensfehlers mangels Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden ausgeschlossen sein. Ein Ersatzanspruch kommt im Fall von amtspflichtwidrigen (fehlerhaften) Ermessenshandlungen nur in Betracht, wenn feststeht, dass bei richtiger Handhabung des Ermessens der Schaden nicht eingetreten wäre. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörde bei fehlerfreier Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens zu demselben Ergebnis gelangt wäre, so ist für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung grundsätzlich kein Raum (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1989 - 4 C 33.88 -, juris Rn. 18 ).

10 bb) Hiervon ausgehend legt die Zulassungsschrift mit ihren Einwendungen zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dar, da nicht schlüssig aufgezeigt wird, dass sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts - insoweit - auch im Ergebnis als unzutreffend darstellen könnte.

11 Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht schon bei bloßen Bedenken gegen die Entscheidungsbegründung, sondern erst bei Zweifeln an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses anzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris ). Um ernstliche Zweifel gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, muss sich der Rechtsmittelführer daher inhaltlich mit den Gründen, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung bzw. für die Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, auseinandersetzen und anhand dessen im Einzelnen aufzeigen, dass und warum diese aus seiner Sicht nicht tragfähig sind und die Entscheidung im Ergebnis unzutreffend ist (vgl. u. a. OVG LSA, Beschluss vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 -, juris Rn. 63; VGH BW, Beschluss vom 15. Mai 2000 - 14 S 353/00 -, juris Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 23 ZB 22.1717 -, juris Rn. 19 ). In der Antragsschrift muss daher auch dargelegt werden, dass die Berufung nach ihrer Zulassung zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung zugunsten des Antragstellers führen kann (OVG MV, Beschluss vom 10. Mai 2002 - 2 L 162/01 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 19. November 2013 - 1 L 148/10 -, juris Rn. 5; Stuhlfauth in: Bader, VwGO Kommentar, 9. Auflage Dezember ​2025, § 124 VwGO Rn. 21 [m. w. N.] ).

12 Es kann dahinstehen, ob der Beklagten zu folgen ist, soweit sie geltend macht, die Untersagungsverfügung vom 4. Juli 2024 sei rechtmäßig, da die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts vorlägen. Selbst für den unterstellten Fall, dass der Tatbestand des Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt wäre, resultierte daraus nicht gleichsam, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis unzutreffend wäre. Die Zulassungsbegründung legt nicht ansatzweise dar, dass im Fall der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen das der Beklagten obliegende Ermessen ermessensfehlerfrei erneut im Sinne einer Totaluntersagung ausgeübt werden könnte. Soweit sich die Zulassungsbegründung auf das bloße Vorliegen der Tatbestandsmerkmale beschränkt, erlaubt dies angesichts der vorliegenden Fallgestaltung und der Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keinen Rückschluss auf die Möglichkeit der Beibehaltung der Versagungsverfügung und damit eine mögliche Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Rahmen eines Berufungsverfahrens. Denn erst die Möglichkeit einer (erneuten) und in diesem Sinne offenen Ermessensausübung würde das Entscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts zur Rechtswidrigkeit des Bescheides schlüssig in Frage stellen.

13 Eine andere rechtliche Bewertung ist auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht angezeigt, wonach bei einem auf mehreren selbständig tragenden Begründungen von verschiedener Rechtskraftwirkung gestützten Urteil die Berufung auch dann zuzulassen sein kann, wenn nur hinsichtlich einer der Urteilsgründe ein Zulassungsgrund besteht. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit keine Ausnahme von der Notwendigkeit einer ergebnisbezogenen Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne der §§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zu entnehmen. Aus der zitierten Rechtsprechung ergibt sich vielmehr, dass für die mit weiterreichenden Rechtskraftwirkungen verbundene Begründung ein Zulassungsgrund gegeben sein muss, dessen Voraussetzungen in vollem Umfang zu prüfen sind. So beurteilt auch das Bundesverwaltungsgericht in den entschiedenen Fallkonstellationen, ob für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine Entscheidungserheblichkeit besteht bzw. ob die Entscheidung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf einem Verfahrensfehler beruhen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2003 - 7 B 141.02 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 B 38.16 -, juris Rn. 4 ).

14 Allein der Umstand, dass es der Beklagten angesichts der mangelnden Gleichwertigkeit der Urteilsbegründungen nicht oblag, auch die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen bzw. zur Fehlerhaftigkeit der Ermessensausübung durchgreifend in Frage zu stellen, rechtfertigt demnach nicht die Annahme, eine Darlegung von Zweifeln an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses sei entbehrlich. Vielmehr ist der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel auch dann den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend darzulegen, wenn nicht sämtliche, sondern - wie hier ausnahmsweise - lediglich eine selbstständig tragende Erwägung durchgreifend anzufechten ist. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass es der Beklagten unbenommen geblieben war, ihren Antrag auf Zulassung der Berufung allein im Hinblick auf die weiterreichenden tatbestandsbezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu begründen und sie somit nicht gehalten war, ferner darzulegen, dass sie entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat oder dass eine Ermessensausübung - ggf. angesichts einer Ermessensreduktion auf Null - entbehrlich gewesen wäre. Dies befreit die Beklagte indes nicht von der Darlegung dahingehend, dass eine (erneute) Ermessensentscheidung wiederholt zu einem Totalvermarktungsverbot führen dürfte bzw. könnte, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses schlüssig aufzuzeigen. Denn auch im Falle des Angriffs auf nur einen selbstständig tragenden Begründungsstrang muss der Zulassungsgrund in Bezug auf diese Erwägung insgesamt dargelegt werden und vorliegen. Im Rahmen des von der Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten Zulassungsgrundes hinsichtlich der Urteilsgründe zum Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen hätte die Zulassungsbegründung daher - wie ausgeführt - auch in diesem beschränkten Prüfungsumfang ernstliche Zweifel ergebnisbezogen darlegen müssen. Entsprechende Ausführungen fehlen der Zulassungsschrift indes gänzlich.

15 2. Soweit sich die Beklagte gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache beruft, sind diese nicht den Anforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

16 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.] ). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006, a. a. O. [m. w. N.] ), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552 ). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000, a. a. O. ). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falls darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000, a. a. O.; s. zum Vorstehenden insgesamt OVG LSA, Beschluss vom 27. März 2015 - 1 L 39/14 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 24. Februar 2020 - 1 L 58/18 -, juris Rn. 29 ).

17 Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsschrift zum Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Das Antragsvorbringen bezeichnet schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, hinsichtlich derer aus der Sicht der Beklagten die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweisen soll. Auch legt die Antragsschrift nicht plausibel dar, welche besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der aufgeworfene Problemkreis im vorliegenden Fall bereiten soll. Es wird insbesondere nicht - nachvollziehbar - begründet, warum die Beantwortung der aufgeworfenen Probleme unter tatsächlichen bzw. rechtlichen Gesichtspunkten hier besondere, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen sollte. Mit dem bloßen Hinweis, dass zu den hier anzuwendenden europäischen Rechtsvorschriften und den „aufgeworfenen Rechtsfragen“ in Bezug auf die Verantwortlichkeit für Meldetätigkeiten im Zusammenhang mit europarechtlichen Einfuhrbestimmungen für ökologische/biologische Erzeugnisse in die Europäische Union nur wenig Literatur und gerichtliche Entscheidungen herangezogen werden könnten, wird nicht aufgezeigt, worin sich der besondere Schwierigkeitsgrad der Sache in rechtlicher Hinsicht begründen soll.

18 Ein besonderer rechtlicher Schwierigkeitsgrad ergibt sich überdies entgegen der Ansicht der Beklagten nicht aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen hat. Die Beurteilung der „besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten" im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht hat allein nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung zu erfolgen. Ebenso wenig wie auf das Vorhandensein tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten allein daraus geschlossen werden kann, dass ein Verwaltungsgericht die Sache in Kammerbesetzung entschieden und sie nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat, ist das Berufungsgericht - auch nicht indiziell - daran gebunden, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch den Einzelrichter entschieden hat. In einem Rechtsmittelzulassungsverfahren sind die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO selbständig vom Oberverwaltungsgericht zu prüfen und vom Rechtsmittelführer sachlich - unabhängig von Übertragungsentscheidungen des Verwaltungsgerichts - darzulegen. Denn im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geht es um die aus der Sicht des Berufungsgerichts anzustellende Beurteilung des geltend gemachten Rechtsschutzanspruchs in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren. Da das Berufungs(zulassungs)verfahren u. a. auf die erstinstanzlich erfolgte Sachverhaltserforschung rekurriert, vermag hiernach ein ursprünglich „schwieriger“ Fall - nach sorgfältiger tatsächlicher und rechtlicher Aufarbeitung durch das Verwaltungsgericht - aus der Sicht des Berufungsgerichts keine besonderen Schwierigkeiten mehr aufzuweisen, während umgekehrt ein sich zunächst als „einfach“ darstellender Fall aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung und ihrer Begründung (unter Umständen noch nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung) schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen aufwerfen kann (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 26. Juni 2008 - 1 L 71/08 -, juris Rn. 20 [m. w. N.] ).

19 Dementsprechend lässt sich die Annahme einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens nicht aus dem schlichten Verweis der Zulassungsbegründung auf den Umstand, dass das Verwaltungsgericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (- 3 B 148/24 MD -) mit Beschluss vom 16. September 2024 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Untersagungsverfügung abgelehnt habe, „jedoch im Urteil zum entgegengesetzten Standpunkt gelangt sei“, herleiten.

20 3. Schließlich rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Der Zulassungsgrund ist ebenfalls nicht in einer den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise schlüssig dargelegt.

21 „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, juris Rn. 3 ). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, bei juris [m. w. N.]; BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwGE 13, 90; Beschluss vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 ). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61/95 -, juris Rn. 5 ). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris; Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, juris ). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichtes, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen „Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auferlegt (OVG LSA, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 1 L 50/19 -, juris Rn. 24 f. [m. w. N.] ).

22 In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Beklagten nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden.

23 Eine konkrete entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige rechtliche oder tatsächliche Frage wird in der Zulassungsbegründung schon nicht ausformuliert. Soweit die Beklagte die „Anwendbarkeit des Art. 42 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 nach beendeten Einfuhrverfahren bei Verstößen gegen die speziellen Einfuhrvorschriften, die für die Vermarktung von eingeführten ökologischen/biologischen Waren gelten“, für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält, zeigt sie nicht auf, aus welchen konkreten Gründen die Klärung dieser sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfrage im Allgemeininteresse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung liegt. Mit dem unsubstantiierten Hinweis auf die erhebliche Bedeutung angesichts möglicher finanzieller Verluste für ökologische/biologische Importunternehmen macht die Zulassungsschrift einen Klärungsbedarf im Sinne der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung ebenfalls nicht plausibel. Weiterhin enthält die Zulassungsbegründung keine Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit.

24 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

25 III. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung.

26 IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.