VG Magdeburg 3. Kammer, 2025-09-16, 3 B 183/25 MD

3 B 183/25 MDTribunal Administrativo / Câmara 316 de set. de 2025

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Regest

Die Untersagung der Vermarktung von Landwirtschaftsprodukten als ökologisch/biologisch aufgrund von Beanstandungen bei der Kontrolle ist unverhältnismäßig, wenn sie erst nach einer weiteren Kontrolle ohne Beanstandungen und Erteilung des Zertifikats nach Art. 35 EUV 2018/848 verfügt wird.

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VG Magdeburg 3. Kammer — 3 B 183/25 MD — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-16

Aktenzeichen: 3 B 183/25 MD

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Die Untersagung der Vermarktung von Landwirtschaftsprodukten als ökologisch/biologisch aufgrund von Beanstandungen bei der Kontrolle ist unverhältnismäßig, wenn sie erst nach einer weiteren Kontrolle ohne Beanstandungen und Erteilung des Zertifikats nach Art. 35 EUV 2018/848 verfügt wird.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 3 A 182/25 MD gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. April 2025 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag,

2 die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen,

3 ist zulässig und begründet.

4 Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs i. S. d. § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen - wie hier - gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Untersagung und dem privaten Interesse des Antragstellers daran, von den Folgen der sofortigen Vollziehung bis zur Bestandskraft des Bescheides in der Hauptsache verschont zu bleiben. Im Rahmen der Abwägung ist von besonderer Bedeutung, ob sich die angefochtene Verfügung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist, da ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer rechtswidrigen Verfügung nicht bestehen kann.

5 In Anwendung dieser Grundsätze ist die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. April 2025 ausgesprochene Untersagung, Tiere und tierische Erzeugnisse mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in der Zeit vom 7. April 2025 bis zum 7. Oktober 2025 zu vermarkten, aller Voraussicht nach offensichtlich rechtswidrig.

6 Zwar bestehen zunächst keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung. Der Antragsteller hatte insbesondere im Rahmen der Anhörung (Schreiben vom 19.11.2024) Gelegenheit zur Stellungnahme zu den im Einzelnen aufgeführten betrieblichen Mängeln und der in Aussicht gestellten Untersagung.

7 Die Verfügung dürfte aber in der Hauptsache materiell zu beanstanden sein.

8 Das von der Antragsgegnerin ausgesprochene zeitlich begrenzte Vermarktungsverbot stützt sich auf Art. 42 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/848 – EU-Öko-Basis-Verordnung – vom 30. Mai2018 (ABl. L 150 vom 14. Juni 2018, S. 1) – im Folgenden: VO (EU) 2018/848. Die Norm enthält „Zusätzliche Maßnahmen bei Verstößen“. Bei Verstößen auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs, die die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder der Umstellungserzeugnisse beeinträchtigen, stellen die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder die Kontrollstellen sicher, dass zusätzlich zu den gemäß Art. 138 der Verordnung (EU) 2017/625 zu ergreifenden Maßnahmen bei der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte betreffende Partie oder Erzeugung nicht auf die ökologische/biologische Produktion Bezug genommen wird (Abs. 1). Bei schwerwiegenden, wiederholten oder anhaltenden Verstößen sorgen die zuständigen Behörden und gegebenenfalls die Kontrollbehörden und die Kontrollstellen dafür, dass den betreffenden Unternehmen oder der betreffenden Unternehmergruppe zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Maßnahmen sowie allen angemessenen Maßnahmen, die insbesondere gem. Art. 138 der Verordnung (EU) 2017/625 ergriffen werden, die Vermarktung von Erzeugnissen mit einer Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion für einen bestimmten Zeitraum untersagt und dass ihr Zertifikat gem. Art. 35 gegebenenfalls ausgesetzt oder zurückgenommen wird (Abs. 2).

9 Eine derartige zeitliche Untersagung – begrenzt auf die Öko-Vermarktung von Tieren und tierischen Erzeugnissen – ist vorliegend streitgegenständlich.

10 Gem. Art. 3 Ziff. 57 der VO (EU) 2018/848 bedeutet „Verstoß“ die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung oder der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte.

11 Wenngleich im Auswertungsbericht der Kontrollstelle zur Kontrolle vom Juli 2023 entgegen Art. 1, 3 a und 4 der Verordnung (EU) 1760/2000 Rinder ohne Ohrmarken festgestellt wurden (Bl. 57-58 der Beiakte), wurde dem Antragsteller im August 2023 das Öko-Zertifikat ausgestellt, welches die Antragsgegnerin noch im Januar 2025 als das aktuelle ansah. Mit E-mail vom 24. Januar2025 bat die Antragsgegnerin die Kontrollstelle L. GmbH darum, das Zertifikat bezüglich der Öko-Vermarktung von Tieren und tierischen Erzeugnissen auszusetzen, nachdem am 7. August2024 und 9. Otober2024 erneut Verstöße gegen die Ohrmarkenpflicht und im Rahmen der Rückverfolgbarkeitsprüfung und Massenbilanzprüfung nach Art. 1 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2021/771 festgestellt worden seien.

12 Es kann dahinstehen, ob die von der Antragsgegnerin aufgezeigten Mängel die Annahme eines Verstoßes i. S. v. Art. 42 Abs. 2 VO (EU) 2018/848 rechtfertigen, wenn unmittelbar vor Bescheiderlass die zuständige Kontrollstelle keine Abweichungen nach der VO (EU) 2018/848 festgestellt hat, denn auch bei einem unterstellten Verstoß erweist sich die untersagte Vermarktung im hier vorliegenden konkreten Einzelfall als unverhältnismäßig i. S. d. Art. 52 Abs. 1 Satz 2 EU-GRCharta.

13 Durch die Untersagung der Vermarktung von Tieren und tierischen Erzeugnissen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion wird in die durch Art. 16 EU-GRCharta garantierte unternehmerische Freiheit eingegriffen. Diese umfasst die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2013 - C-283/11 -, juris). Das Recht auf unternehmerische Freiheit enthält außerdem insbesondere das Recht jedes Unternehmens, in den Grenzen seiner Verantwortlichkeit für seine eigenen Handlungen frei über seine wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Ressourcen verfügen zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Juni 2016 - C-134/15 -, juris Rn. 27). Die hier streitgegenständliche Untersagungsverfügung gestützt auf Art. 42 Abs. 2 Bio-Basis-VO wegen des Verstoßes gegen die Regelungen in Ziff. 1.7.12 Anhang II Teil I der VO (EU) 2018/848 ist geeignet, die Ausübung dieser unternehmerischen Freiheit einzuschränken, da der Antragstellerin untersagt wird, die ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen (hier die angebauten Sonnenblumen) frei zu nutzen und mit der Kennzeichnung als ökologisch/biologische Produktion zu vermarkten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gilt die unternehmerische Freiheit allerdings nicht schrankenlos, sondern ist im Zusammenhang mit ihrer gesellschaftlichen Funktion zu sehen, sodass die Ausübung dieser Freiheit Einschränkungen unterworfen werden kann, sofern diese im Einklang mit Art. 52 Abs. 1 der Charta zum einen gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt dieser Freiheit achten und zum anderen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind sowie den von der Europäischen Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (EuGH, Urteil vom 30. Juni 2016 - C-134/15 -, juris Rn. 30 f. m. w. N.). Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Hoheitliche Maßnahmen sind danach nur grundrechtskonform, wenn sie zur Erreichung der zulässigerweise mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Verfügung stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die auferlegten Belastungen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Kingreen in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, EU-GRCharta Art. 52 Rn. 65, beck-online [m. w. N.]).

14 Ziel der ökologischen/biologischen Produktion ist es, ein Gesamtsystem der landwirtschaftlichen Betriebsführung und der Lebensmittelproduktion zu bilden, das beste umweltschonende und klimaschützende Verfahren, ein hohes Maß an Artenvielfalt, den Schutz der natürlichen Ressourcen sowie die Anwendung hoher Tierschutz- und Produktionsstandards kombiniert, die der Tatsache Rechnung tragen, dass die Nachfrage der Verbraucher nach Erzeugnissen, die unter Verwendung natürlicher Stoffe und nach natürlichen Verfahren erzeugt worden sind, stetig steigt. Die ökologische/biologische Produktion spielt somit eine doppelte gesellschaftliche Rolle, denn sie bedient einerseits auf einem spezifischen Markt die Verbrauchernachfrage nach ökologischen/biologischen Erzeugnissen und stellt andererseits öffentliche Güter bereit, die einen Beitrag zu Umwelt- und Tierschutz ebenso wie zur Entwicklung des ländlichen Raums leisten (Bio-Basis-VO, Erwägungsgrund 1). Dabei ist die Einhaltung hoher Standards in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Tierschutz bei der Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse für die hohe Qualität dieser Erzeugnisse von grundlegender Bedeutung (a. a. O., Erwägungsgrund 2). Der Rechtsrahmen soll darauf ausgerichtet sein, fairen Wettbewerb und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes für ökologische/biologische Erzeugnisse zu gewährleisten, das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch/biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse zu wahren und zu rechtfertigen, sowie Voraussetzungen zu schaffen, unter denen sich die Politik entsprechend den Produktions- und Marktentwicklungen fortentwickeln kann (a. a. O., Erwägungsgrund 6). Es sollen Vorschriften vorgesehen werden, die den hohen Erwartungen der Verbraucher gerecht werden und den Adressaten ausreichende Klarheit bieten (a. a. O., Erwägungsgrund 9). Daher sollte die nachhaltige Entwicklung der ökologischen/biologischen Produktion in der Union auf fundierten Produktionsvorschriften basieren, die unionsweit harmonisiert sind und den Erwartungen von Unternehmern und Verbrauchern hinsichtlich der Qualität ökologischer/biologischer Erzeugnisse sowie der Einhaltung der in dieser Verordnung festgeschriebenen Grundsätze und Vorschriften gerecht werden (a. a. O., Erwägungsgrund 15). Diese Ziele sollten erreicht werden, indem die allgemeinen und spezifischen Grundsätze und die allgemeinen und spezifischen Vorschriften zur ökologischen/biologischen Produktion eingehalten werden (a. a. O., Erwägungsgrund 17). Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass der Einhaltung der spezifischen Produktionsvorschriften zum Schutz der Verbraucherinteressen, eine sachkundige Wahl frei von Betrug, Täuschung, Verfälschung oder Irreführung zu treffen (vgl. dazu: Beck/Dieter/Pfannkuchen, „Implementierung der neuen Bio-BasisVO in Verarbeitung und Qualitätssicherung“, LMuR 2025, 2 (5)), Bedeutung beizumessen ist. Der Zweck des Vermarktungsverbotes ist demnach der Schutz des Vertrauens der Verbraucher dahingehend, dass nur Produkte, welche die jeweiligen Anforderungen an die ökologische/biologische Produktion erfüllen, als ökologische/biologische Erzeugnisse vermarktet werden (vgl. zum Ganzen: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Mai 2025 - 1 M 34/25 -, juris Rn. 8 f.).

15 Dieses Ziel kann vorliegend in geeigneter Weise nicht mehr durch ein befristetes Vermarktungsverbot für die Zeit vom 7. April 2025 bis zum 7. Oktober 2025 erreicht werden. Geeignet ist ein Vermarktungsverbot dann, wenn das berechtigte Verbraucherinteresse in die Integrität des ökologischen/biologischen Erzeugnisses damit geschützt werden kann. Zutreffend wendet der Antragsteller ein, die bei den Kontrollen am 7. August 2024 und 9. Oktober 2024 – aus seiner Sicht angeblich – festgestellten Mängel könnten dahinstehen, denn die Kontrollstelle L. GmbH hat ihm zwischenzeitlich aufgrund ihrer Kontrolle vom 4. März 2025 am 5. März 2025 das Zertifikat gem. Art. 35 Abs. 1 der VO (EU) 2018/848 (Bl. 28 der Akte) erteilt und darin dem Betrieb aufgrund der zum Kontrollzeitpunkt vorgenommenen Prüfung die Einhaltung der Vorschriften der VO (EU) 2018/848 für den Geltungszeitraum (hier: 4. März 2025 bis 31. Januar 2027) bescheinigt und damit gerade keine Verstöße i. S. v. Art. 42 Abs. 1 oder 2 VO festgestellt, vor denen die Verbraucher geschützt werden müssten. Insoweit fehlt es an Darlegungen, dass gerade die Tiere und tierischen Erzeugnisse, welche in dieser Zeit vermarktet würden, Merkmale aufwiesen, die die Anforderungen an die ökologische Integrität der Produkte i. S. v. Art. 42 Abs. 1, Art. 3 Nr. 74 der VO (EU) 2018/848 nicht erfüllten, und zwar aufgrund von Umständen, die bereits am 7. August 2024 und 9. Oktober 2024 festgestellt wurden.

16 Hierauf geht der am 7. April 2025 ergangene Bescheid der Antragsgegnerin nicht ein. Überdies belegt der von der Antragsgegnerin im Verfahren vorgelegte Verwaltungsvorgang mit dem letzten Blatt S. 290 vom 24. Januar 2025, dass zwischenzeitlich eingetretene Verfahrensfortschritte bei der erst am 7. April 2025 ergangenen Untersagungsverfügung nicht berücksichtigt wurden. Die Kammer vermag daher nicht festzustellen, dass die Untersagungsverfügung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgesprochen wurde.

17 Es besteht daher auch kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung.

18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

19 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des Regelstreitwerts von 5.000,- € im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (abrufbar unter: http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) sieht die Kammer nach ihrem Ermessen aus Gründen der hauptsachegleichen Wirkung ab, da der Untersagungszeitraum bereits weitgehend verstrichen ist.

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