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15 A 12/25 MD•VG Magdeburg 15. Kammer, 2025-05-28, 15 A 12/25 MD
15 A 12/25 MDTribunal Administrativo / Chamber 1528 de mai. de 2025
Zum Verhältnis Art. 5 und Art. 8 gegenüber beamtenrechtlichen Pflichten Bei einer Demonstrationsteilnahme von 25 bis 30 Teilnehmern einer als rechtsextremistisch eingestuften Gruppierung kann bei insg. mehreren Hundert Teilnehmern nicht von einer Dominierung gesprochen werden, wonach der Beame die Veranstaltung verlassen müsste.
Entscheidungsdatum: 2025-05-28
Aktenzeichen: 15 A 12/25 MD
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Zum Verhältnis Art. 5 und Art. 8 gegenüber beamtenrechtlichen Pflichten Bei einer Demonstrationsteilnahme von 25 bis 30 Teilnehmern einer als rechtsextremistisch eingestuften Gruppierung kann bei insg. mehreren Hundert Teilnehmern nicht von einer Dominierung gesprochen werden, wonach der Beame die Veranstaltung verlassen müsste.
Die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 06.05.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2025 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger ist Landesbeamter im Rang eines Gewerbeoberrates (BesGr. A14, Stufe 8) und wendet sich gegen die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 06.05.2024, mit der ihm eine Geldbuße in Höhe von 2.000,00 Euro wegen der Teilnahme an Demonstrationen in Halberstadt am 17.01.2022, 21.03.2022 und 04.04.2022 auferlegt wurde.
2 Dem Kläger wird vorgehalten, am 17.01.2022 während seiner 8-wöchigen Krankschreibung an der Demonstration der rechtsextremistischen Gruppierung „Harzrevolte“ gegen Corona-Maßnahmen teilgenommen zu haben. Auf der Demonstration sei deren Logo und ein Banner „Die Regierung ist das Virus – Deutsch, stabil, ungeimpft“ gezeigt worden. Durch die unbestrittene Teilnahme habe der Kläger gegen seine Dienstpflicht zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit (§ 34 Abs. 1 S. 1 BeamtStG) verstoßen. Es sei fraglich, ob es seiner Genesung zuträglich gewesen sei, im Januar 2022 in den Abendstunden bei winterlichen Temperaturen an einer mindestens 90 Minuten andauernden Demonstration im Freien zudem ohne (Corona-)Schutzmaßnahmen teilgenommen zu haben.
3 Zudem habe er als Vorgesetzter des gleichsam an der Versammlung teilgenommenen Gewerbeoberinspektors M. gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG) verstoßen. Die Teilnahme sei nicht von der Versammlungs- und Meinungsfreiheit gedeckt und verstoße gegen die beamtenrechtliche Pflicht zur Zurückhaltung und Mäßigung (§ 33 Abs. 1 S. 3, Abs. 2, § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG).
4 Durch seine Teilnahme habe der Kläger für Außenstehende erkennbar manifestiert, den Corona-Schutzmaßnahmen ablehnend gegenüber zu stehen. Dies stehe erkennbar in Widerspruch zu seinen dienstlichen Pflichten als Aufsichtsbeamter zur Einhaltung und Überprüfung der Corona-Maßnahmen. Dabei komme es nicht darauf an, dass der Kläger tatsächlich von Dritten erkannt worden sei. Der Kläger habe als Gewerbeaufsichtsbeamter die Umsetzung von Corona-Schutzmaßnahmen in den Betrieben kontrollieren und durchsetzen müssen.
5 Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass der Kläger die Teilnahme der „Harzrevolte“ nicht wahrgenommen habe und zudem deren extremistische Bedeutung nicht kenne. Diese habe mit dem Banner den aus mehreren Hundert Teilnehmern bestandenen und damit überschaubaren Demonstrationszug angeführt. Bei den Abschlusskundgebungen habe sich der Banner jeweils direkt neben dem Rednerpult befunden. Die Gruppierung „Harzrevolte“ werde vom Verfassungsschutz Sachsen-Anhalt als rechtsextremistisch eingestuft. Spätestens seit dem bundesweit bekannt gewordenen „Fackelaufzug“ vor dem Privathaus des Oberbürgermeisters der Stadt H. am 14.02.2022 müsse dem Kläger die Bedeutung der Gruppierung bekannt gewesen sein.
6 Dieses Verhalten stelle wegen des funktionalen und kausalen Zusammenhangs zu seiner Dienstleistungspflicht ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen dar.
7 Gleiches gelte für die unstreitige Teilnahme an Demonstrationen am 21.03.2022 und 04.04.2022 mit Herrn M..
8 Die ausgesprochene Geldbuße sei zur Pflichtenmahnung geeignet, aber auch ausreichend.
9 Der Kläger wurde am 29.08.2023 auf einen Dienstposten ohne Vorgesetztenfunktion umgesetzt.
10 Den gegen die Disziplinarverfügung eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2025 unter vertiefter Begründung des Ausgansbescheides als unbegründet zurück. Der Vortrag, auf Anraten der Psychotherapeutin zur Behandlung seiner Angststörungen an den Demonstrationen teilzunehmen, werde als Schutzbehauptung gewertet.
11 Mit der fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Disziplinarmaßnahme und trägt weiter vor, dass er ausschließlich passiv und außerdienstlich an den Demonstrationen teilgenommen habe. Die Teilnehmer seien keiner irgendwie gearteten politischen, insbesondere extremistischen Richtung zuzuordnen gewesen, sondern stellten einen Querschnitt der Bevölkerung aus dem bürgerlichen Lager dar. Der Kläger habe nicht gegen seine Mäßigungs- und Zurückhaltungspflicht verstoßen. Er habe sich nicht gegen die Politik der Regierung gewandt, sondern allgemein durch alle politischen Lager kontrovers diskutierte Frage nach der Impfpflicht seine Auffassung vertreten.
12 Aufgrund der Größe des nahezu unüberschaubaren Demonstrationszuges habe er vereinzelte Banner nicht wahrgenommen. Wieweit die textlichen Aufschriften der Banner extremistische Parolen darstellten, entziehe sich dem Verständnis des Klägers. Die Gruppierung „Harzrevolte“ habe die Demonstration weder veranstaltet, organisiert noch maßgeblich geprägt. Zudem sei dem Kläger zum Zeitpunkt der Demonstrationen nicht bekannt gewesen, dass es sich um eine möglicherweise rechtsextremistische Gruppierung gehandelt habe. Es handele sich dabei allenfalls um eine Randerscheinung.
13 Der Kläger beantragt,
14 die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 06.05.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2025 aufzuheben.
15 Der Beklagte beantragt,
16 die Klage abzuweisen
17 und verteidigt die Disziplinarverfügung. Ein Beamter sei im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten zu vermeiden, dass er durch sein öffentliches außerdienstliches Auftreten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setze, mit einer extremistischen Gruppierung auch nur zu sympathisieren. Er sei im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einer solchen Gruppierung zu vermeiden. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stelle eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
19 Die zulässige Klage ist begründet. Die streitbefangene Disziplinarverfügung des Beklagten vom 06.05.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2025 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 3 DG LSA; § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
20 1.) Die - bloße passive -Teilnahme des Klägers an den Demonstrationen ist ihm disziplinarrechtlich nicht vorzuwerfen. Nach § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
21 a.) Zuvorderst ist dem Kläger disziplinarrechtlich nicht vorzuwerfen, dass er durch die Teilnahme an der Demonstration am 17.01.2022 während seiner Krankschreibung gegen seine Genesungspflicht verstoßen habe. Die aus der allgemeinen Dienstleistungspflicht resultierende Gesundheiterhaltungspflicht füllt die Treuepflicht und Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf aus (§ 34 BeamtStG).
22 Der Gesunderhaltungspflicht des Beamten widerspricht es grundsätzlich, wenn der Beamte seine Kraft nicht schont und sie vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken einsetzt, wobei es eines konkreten Nachweises, dass der Gesundungsprozess des dienstunfähigen Beamten behindert oder verzögert wurde, nicht notwendig ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil vom 24. September 2019 – 15 A 5/17 –, Rn. 120, juris). Die Problematik der während einer Krankschreibung ausgeübten Nebentätigkeit ist vorliegend nicht einschlägig. Grundsätzlich verbietet eine Krankschreibung dem Beamten nicht, trotz bescheinigter Dienstunfähigkeit am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Die Gesunderhaltungspflicht muss sich daher am individuellen Krankheitsbild und den näheren Umständen des Einzelfalls orientieren (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 11.02.2014, 8 A 1/14; Urteil v. 27.11.2024, 15 A 14/24; beide juris). Dabei muss der Beamte seine Erkrankung nicht offenbaren.
23 Vorliegend handelte es sich wohl um eine psychische Erkrankung, sodass der Kläger nicht etwa bettlägerig war oder sonst wie „das Haus hüten musste“. Demnach mag das Disziplinargericht dem klägerischen Vortrag folgen, wonach die Teilnahme an einer Demonstration quasi als Ventil seiner im Zusammenhang mit den Corona-Maßnahmen stehenden psychischen Angst-Belastungen gesehen werden kann. Jedenfalls ist die pauschale Behauptung des Beklagten, dass es der Genesung abträglich sei, im Januar in den Abendstunden bei winterlichen Temperaturen an einer Demonstration ohne Corona-Schutzmaßnahmen teilzunehmen, ohne Individualisierung vorliegend nicht geeignet, einen Verstoß gegen die Genesungspflicht anzunehmen.
24 b.) Dem Kläger ist keine Verletzung seiner politischen Treuepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG) vorzuhalten. Gemäß der bekannten und immer wieder genannten Definition zur politischen Treuepflicht aufgrund der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (vgl. nur BVerfG, Beschluss v. 22.05.1975, 2 BvL 13/73; BVerwG, Urteil v. 17.11.2017, 2 C 25/17; BVerwG, Urteil v. 17.11.2017, 2 C 25.17; alle juris) reicht das „bloße Haben einer Überzeugung“ und die „bloße Mitteilung, dass man diese habe“, für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. Ein vorwerfbares Verhalten liegt erst dann vor, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht. Zwischen dem bloßen „Haben“ und/oder „Mitteilen“ einer Überzeugung und dem planmäßigen werbenden Agieren oder gar Agitieren liegen differenzierungsfähige und erhebliche Abstufungen (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.11.2017, 2 C 25.17; VG Düsseldorf, Beschluss v. 29.12.2021, 35 L 2020/21; alle juris; zusammenfassend nur: VG Magdeburg, Beschl. v. 21.04. 2023 – 15 B 15/23 MD –, Rn. 73; juris). Zudem wirft der Beklagte dem Kläger einen solchen Verstoß nicht vor.
25 c.) Das Mäßigungsgebot des § 33 Abs. 2 BeamtStG und die allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG) verlangen von dem Beamten, auch außerhalb des Dienstes jeden Anschein zu vermeiden, er werde sein Amt nicht unparteiisch und ausschließlich gemeinwohlorientiert wahrnehmen. Daher darf die politische Betätigung des Beamten keinen Zweifel an seiner politisch neutralen und nur dem Allgemeinwohl verpflichteten Amtsführung begründen. Insofern unterliegt das Recht des Beamten auf freie Meinungsäußerung notwendigen Einschränkungen. Einschränkungen ergeben sich insbesondere für den Stil der politischen Betätigung und die Wortwahl politischer Meinungsäußerungen (BVerwG, U. v. 16.07.2012 – 2 B 16/12 -, juris, Rdnr. 10 f. m. w. N.).
26 Die politischen Meinungsäußerungen des Beamten dürfen keine Formen annehmen, die den Eindruck entstehen lassen könnten, der Beamte werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn und nicht neutral gegenüber jedermann sein. In diesem Rahmen folgt aus der dem Beamten obliegenden Treuepflicht als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die Meinungsäußerungsfreiheit bei Beamten nach Maßgabe der Erfordernisse ihres Amtes Einschränkungen unterliegt (BVerfG, B. v. 06.06.1988 – 2 BvR 111/88 -, juris, Rdnr. 4; B. v. 20.09.2007 – 2 BvR 1047/06 -, juris, Rdnr. 6).
27 Mit den Vorschriften des § 33 Abs. 1 und 2 BeamtStG, die als allgemeine Gesetze i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG gelten, wird in verfassungskonformer Weise das Recht des Beamten auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG eingeschränkt. Zu allgemeinpolitischen Fragen - wie hier zur „Corona-Politik“ - darf sich der Beamte nur so zurückhaltend äußern, dass das öffentliche Vertrauen in seine unparteiische, gerechte und gemeinwohlorientierte Amtsführung keinen Schaden nimmt. Seine politischen Meinungsäußerungen dürfen keine Formen annehmen, die den Eindruck entstehen lassen könnten, der Beamte werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn und nicht neutral gegenüber jedermann sein oder dienstliche Anordnungen unter Umständen keine Folge leisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2017 - 2 A 6715 -, juris, Rn. 43).
28 Diesen Anforderungen an die Pflicht, sich zurückhaltend zu äußern, wird der Beamte etwa nicht mehr gerecht, wenn er das Verhalten der Polizei im demokratischen Rechtsstaat mit dem Verhalten der Polizei im faschistischen Staat gleichsetzt und Polizeibeamte bei sog. „Corona-Spaziergängen“ als „Schlägerpolizei“ und „Volksschläger“ bezeichnet (VG Magdeburg, Urteil v. 30.10.2024, 15 A 12/24; juris) oder bei Demonstrationen in zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit dem Nationalsozialismus und rechtsextremen Strömungen zu identifizieren oder auch nur zu sympathisieren (VG Magdeburg, Urteil vom 19. Oktober 2021 – 15 A 5/21 MD, Rn. 108; juris mit Verweis auf: BVerwG, B. v. 17.05.2010 – 1 DB 15.01 -, juris, Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 01.04.2014 – OVG 81 D 2.12 -, juris, Rn. 33;).
29 a.a.) Entgegen der Annahme des Beklagten hat der Kläger einen derartigen Anschein aber weder durch Äußerungen noch durch die bloße Demonstrationsteilnahme gesetzt. Er ist weder als Organisator, Veranstalter, Ordner, Redner oder sonst wie aktiv etwa durch Plakate, Transparente etc. auf den Demonstrationen in Erscheinung getreten. Vielmehr beschränkte sich seine Teilnahme an den Demonstrationen allein in dem „Mitlaufen“ der als „Spaziergänge“ bezeichneten Veranstaltungen.
30 An dieser Bewertung ändert die Teilnahme der vom Verfassungsschutz Sachsen-Anhalt als rechtsextremistisch eingestuften Gruppierung „Harzrevolte“ nichts. Zwar erscheint dem Disziplinargericht die Aussage des Klägers, dass er die Gruppierung bis dato nicht gekannt habe und deren Teilnahme an den Demonstrationen sowie deren Banner und Transparente nicht bemerkt habe, nicht überzeugend, zumal der Vater des Kollegen M. als Redner aufgetreten ist und nach der als „Fackelzug“ bezeichneten Demonstration zum Haus des H. Oberbürgermeisters am 14.02.2022 die Gruppierung bundesweit medial Aufmerksamkeit erlangt haben soll. Jedenfalls ist der Kläger selbst nicht als Mitglied oder Sympathisant dieser Gruppierung verdächtig.
31 Auf dem in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Fotomaterial ist der Kläger nicht in der Nähe derartiger Transparente zu sehen, und ein gemeinsamer Aufenthalt oder ein „Mitlaufen“ in dem Pulk um die „Harzrevolte“ wird ebenfalls nicht vorgetragen. Insoweit mag der Vortrag des Klägers auch schlüssig sein, dass er sich stets im hinteren Bereich des Demonstrationszuges aufgehalten habe; jedenfalls ist diese Behauptung nicht widerlegbar. Denn es mag sein, dass die ca. 25 bis 30 Personen der Gruppierung „Harzrevolte“ die Versammlungen angeführt haben und so versucht haben, die „Spaziergänge“ zu infiltrieren. Entscheidend ist aber, dass nach Sichtung des Fotomaterials und sonstiger im Netz auffindbarer Foto- und Videomaterialien nicht davon auszugehen ist, dass die „Harzrevolte“ das Demonstrationsgeschehen jeweils bestimmte. Vielmehr handelte es sich bei den Teilnehmern um eine Vielzahl unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen, oftmals mittleren und höheren Lebensalters, die sich im Protest gegen die staatlichen Corona-Schutzmaßnahmen vereinigt fühlten.
32 Zum Entstehen der legitimen Corona-Protestbewegung und zu deren Unterwanderung durch die „Harzrevolte“ ist die Einschätzung des Verfassungsschutzes des Landes Sachsen-Anhalt in dem im Netz öffentlich zugänglichen Verfassungsschutzbericht 2021 aufschlussreich:
33 „Die „Harzrevolte“ tritt vor allem öffentlich bei einzelnen Demonstrationen in Erscheinung, die sich gegen die Corona-Beschränkungen richten. Dabei scheint es der Gruppierung weniger um pandemiebedingte Themen, sondern vor allem um Aufmerksamkeit durch Präsenz beim Protestgeschehen zu gehen, um dieses für ihre Zwecke zu nutzen. Um öffentlich wirksam aufzutreten, führte die „Harzrevolte“ auf einzelnen Demonstrationen im Harz regelmäßig ein Banner mit der Aufschrift „Die Regierung ist das Virus - Deutsch, stabil, ungeimpft“ mit. Zusätzlich verteilte die Gruppierung im Rahmen des Protests am 13. Dezember 2021 Fackeln an Mitdemonstrierende. (S. 91).
[…]
34 Im Verlauf der Pandemie wurden legitime Proteste gegen die Corona-Politik zunehmend als Plattform genutzt, um Regierungsverantwortlichen und staatlichen Stellen pauschal und diffamierend zu unterstellen, sie nutzten und missbrauchten die Corona-Pandemie dazu, die Bürgerinnen und Bürger zu entrechten und zu überwachen. Teilnehmende an den Protesten propagierten das Ignorieren behördlicher Auflagen und tolerierten bereits zu Beginn des Jahres 2021 Teilnahmen von Rechtsextremisten sowie von Personen der Reichsbürger- und Selbstverwalterszene, sind aber selbst diesen Szenen nicht zuzurechnen. Insgesamt zielt ein derartiges Verhalten darauf ab, das Vertrauen in staatliche Institutionen und seine Repräsentanten nachhaltig zu erschüttern. (S. 122).
[…]
35 Die Demonstrierenden verbindet zum Großteil ein Glaube an Verschwörungsideologien. Verschwörungsideologien forcieren die Delegitimierung des Staates durch eine prononcierte Elitenfeindlichkeit, kategorisches „Freund-Feind-Denken“ sowie durch die Verächtlichmachung der staatlichen Institutionen und ihrer Repräsentanten. Die Verbreitung von Verschwörungsideologien hat somit eine erhebliche katalysatorische Wirkung. (S. 124).
36 Bundesweit korrelierte das Corona-Protestgeschehen im Berichtsjahr maßgeblich mit den Infektionswellen und damit einhergehenden pandemiebedingten staatlichen Maßnahmen. Neben klassischen Kundgebungen und Aufzügen wurden auch andere Aktionsformen gewählt. Diese umfassten sogenannte Spaziergänge, das Errichten von spontanen „Freiluftcafés“ auf öffentlichen Plätzen oder das Aufstellen von Kinderschuhen vor öffentlichen Einrichtungen. (S. 126).
[…]
37 Im Kontext von steigenden Infektionszahlen und der Diskussion einer allgemeinen Impfpflicht war im November 2021 ein Anstieg des bundesweiten Protestgeschehens festzustellen.
38 In Sachsen-Anhalt erfuhr das Protestgeschehen im Laufe des Dezembers 2021 einen starken Aufschwung, der sich in der Anzahl der Kundgebungen, den Teilnehmerzahlen und auch im Anstieg der Gruppengrößen in den sozialen Medien widerspiegelte. Ende Dezember nahmen montags an 35 bis 40 Demonstrationen insgesamt bis zu 18.000 Demonstrierende teil. Als Demonstrationszentren mit Teilnehmerzahlen im unteren bis mittleren vierstelligen Bereich bildeten sich Magdeburg, Halberstadt, Halle (Saale) und Lutherstadt Wittenberg heraus. Der größte dieser „Montagsspaziergänge“ fand am 27. Dezember 2021 in Magdeburg mit etwa 5.000 Teilnehmenden statt. Im Dezember 2021 war vor allem ein Trend hin zu unangemeldeten Aufzügen zu verzeichnen, welche die Szene verharmlosend als „Spaziergänge“ bezeichnete. Insbesondere Teilnehmende, die einer extremistischen Szene entstammen, suchten mitunter bewusst die direkte Konfrontation mit den polizeilichen Einsatzkräften. Derartige Aktionen zielten auf entsprechende Bilder für die (sozialen) Medien, damit der eigene Opferstatus zur Schau getragen, „willkürliche Polizeigewalt“ unterstellt und die Existenz einer „Corona-Diktatur“ behauptet werden konnte.
39 Über den gesamten Jahresverlauf war das Protestgeschehen sehr heterogen und vor allem regional geprägt. Ein homogener und zentralisierter Protest bildete sich nicht heraus und überregionale Anreisen fanden kaum statt. Einzelne Telegram-Akteure versuchten eine überregionale Organisation vor allem der Montagsproteste; allerdings kristallisierten sich in Sachsen-Anhalt keine klaren „Führungspersonen“ bzw. Gruppierungen heraus.
40 Das heterogene Personenpotenzial der Proteste ist als eine von Verschwörungserzählungen und esoterischen Weltbildern geprägte Mischszene zu bewerten.
41 Ein einendes Motiv in Sachsen-Anhalt war vielmehr die nostalgisch anmutende Rückbesinnung auf das Protestgeschehen der Wendezeit von 1989. Dieses Motiv kam in den sozialen Medien durch eine starke Identifikation der Szeneangehörigen als „Ostdeutsche“ und die Konstruktion von vermeintlichen Parallelen zwischen 1989 und heute zum Ausdruck. So wähnten sich die Protestierenden in einer Diktatur, unterdrückt von herrschenden Eliten, denen sie durch Präsenz auf der Straße den Widerstand des Volkes demonstrieren können. Es wurde bekundet, dass die Menschen im Osten Deutschlands, im Gegensatz zu denen im Westen, wissen würden, wie ein politisches System zu überwinden sei. Der „staatsloyale Westen“ beuge sich den Regeln letztendlich, während die Menschen im Osten wahren Widerstand leisten würden. Daraus wurde von den Akteuren in den sozialen Medien ein Wir-Gefühl und Selbstbewusstsein generiert, die ihnen vermeintlich vom „System“ abgesprochen würden. Das Motiv der „2. Wende“ wurde auch bei realweltlichen Demonstrationen deutlich, wenn von „Montagsdemonstrationen“ gesprochen wurde, Lichter und Kerzen mitgebracht werden sollten, „Wir sind das Volk“-Rufe angestimmt wurden oder für die musikalische Untermalung der Demonstrationen beispielsweise das Lied „Freiheit“ des Interpreten Marius Müller-Westernhagen ausgewählt wurde. Dieses Motiv einer „friedlichen Revolution“ trug auch dazu bei, dass in den sozialen Medien immer wieder Aufrufe erfolgten, friedlich zu bleiben, da es auf diese Weise schon einmal funktioniert habe. Im starken Widerspruch dazu standen Gewaltaufrufe und verbale Angriffe vor allem gegen Polizisten, aber auch gegen Politiker, die in den sozialen Medien vielfach geteilt wurden. Nutzer beispielsweise von Telegram thematisierten diesen Widerspruch zwar; jedoch führte dies nicht zu einer Abgrenzung von gewaltbefürwortenden Akteuren. Sie stellten vielmehr das gemeinsame Ziel der „Freiheit“ nach der Überwindung des bestehenden politischen Systems und die Bedeutsamkeit einer möglichst regen Teilnahme an den Protesten in den Vordergrund. Eine gemeinsame Zukunftsvision war nicht zu erkennen.
42 Die Mobilisierung zu diesen Protesten verlief hochdynamisch und unterlag einer hohen Fluktuation. Die Veranstaltungen wurden fast ausschließlich über soziale Medien und Messengerdienste beworben. Dabei kommt dem Messengerdienst Telegram eine herausragende Rolle als besonders attraktives und beliebtes Kommunikationsmittel zu, da eine Moderation der Inhalte fast nicht stattfindet, die Anonymität gewährleistet wird und diverse Vernetzungsmöglichkeiten verfügbar sind. (S. 127 -130).
[…]
43 Vor allem mit dem Anstieg des Protestgeschehens zum Ende des Jahres war neuerlich der Versuch von rechtsextremistischen Gruppierungen und Einzelpersonen zu beobachten, durch ihre Beteiligung die Proteste für ihre Zwecke zu instrumentalisieren. (S. 131).
44 Rechtsextremisten traten im Kontext des Corona-Protestgeschehens bei einzelnen Veranstaltungen zunehmend bestimmend auf. Zwar wurde der Großteil der Demonstrationen nicht maßgeblich von rechtsextremistischen Personen organisiert; diese versuchten jedoch, das allgemeine Protestgeschehen durch ihre Anwesenheit zu prägen, medienwirksame Bilder zu erzeugen und das Geschehen vor Ort zu steuern. Zu Beginn des zunehmenden Protestgeschehens traten Rechtsextremisten vor allem als Unterstützer in Erscheinung. Sie verbreiteten die Termine der Protestaufrufe und teilten auf ihren virtuellen Kanälen Bilder von ihren Teilnahmen an Demonstrationen.
45 Rechtsextremistische Gruppierungen versuchten, das Protestgeschehen im weiteren Verlauf auch aktiv zu beeinflussen. Bei größeren Demonstrationen, wie beispielsweise bei einzelnen „Montagsspaziergängen“ im Dezember 2021 in Magdeburg, versuchten sie, sich an die Spitze des Zuges und diesen in Bewegung zu setzen. Die rechtsextremistische Gruppierung „Harzrevolte“, deren Teilnehmerzahl bei etwa 30 lag, zeigte bei „Montagsspaziergängen“ Ende Dezember 2021 in Halberstadt offensiv ihre Banner und verteilte Fackeln. Neben der „Harzrevolte“ nahmen Mitglieder der rechtsextremistischen Gruppierung „Neue Stärke“, der Parteien „Der III. Weg“ und NPD sowie der NPD-Jugendorganisation „Junge Nationalisten“ regelmäßig und an mehreren Orten in Sachsen-Anhalt am Corona-Protestgeschehen im Dezember teil. Personen aus der Reichsbürger- und Selbstverwalterszene traten landesweit vereinzelt als Redner in Erscheinung. (S. 131-132).
[…]
46 Die Proteste waren über den Jahresverlauf zum Großteil friedlich. Mit der Zunahme des Protestgeschehens im Dezember steigerte sich allerdings bei Demonstrationen mit Corona-Bezug das Gewaltpotenzial. Beispielsweise warfen Demonstrierende bei einigen wenigen Veranstaltungen Flaschen, Farbbeutel und Steine und setzten Pyrotechnik ein. Auch konnten vereinzelt „Sieg Heil“-Rufe von Demonstrierenden festgestellt werden. Seit Beginn der Pandemie richteten sich Protest-Aktionen immer wieder gegen Amts- und Mandatsträger sowie andere Personen, wie etwa Wissenschaftler und Ärzte, und gegen öffentliche Einrichtungen. In diesem Kontext wurden auch in Sachsen-Anhalt Einschüchterungsversuche unternommen: Ärzte erhielten Briefe zu vermeintlichen Impfschäden, Demonstrationen fanden vor öffentlichen Einrichtungen wie beispielsweise dem Bildungsministerium in Magdeburg statt und auch Impfzentren, wie beispielsweise in Thale, wurden durch das Besprühen mit volksverhetzenden Aussagen beschädigt.“ (S. 133).
47 Im Verfassungsschutzbericht Sachsen-Anhalt 2022 heißt es:
48 „Entwicklung des Protestgeschehens im Jahresverlauf:
49 Im Januar gestaltete sich das Protestgeschehen gegen die staatlichen Corona-Maßnahmen konstant hoch mit regelmäßigen Versammlungen mit Teilnehmerzahlen im bis zu mittleren vierstelligen Bereich und dem Montag als Protestschwerpunkt. Im Mittelpunkt stand dabei der Protest gegen die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht. Während der Großteil der Demonstrierenden als nicht-extremistisch zu beurteilen war, erwiesen sich vor allem die großen Demonstrationen als Anziehungspunkt für Akteure des klassischen Rechtsextremismus, der Neuen Rechten, der Reichsbürger und Selbstverwalter und der Delegitimiererszene. Im vorderen Teil der Protestmärsche waren oftmals gewaltbereite Personen unter anderem aus der Hooligan- und Rockerszene festzustellen, welche die direkte Konfrontation mit den Polizeikräften suchten. Bei den unangemeldeten Demonstrationen in Magdeburg waren eine aufgeheizte Stimmung und ein Katz- und Mausspiel der Demonstrierenden mit der Polizei zu beobachten. Mutmaßlich aufgrund der starken Polizeipräsenz und der negativen medialen Berichterstattung über die Demonstrationen in Magdeburg sanken die Teilnehmerzahlen dort bereits im ersten Quartal 2022 stark und pendelten sich dann in ganz Sachsen-Anhalt bis zum Sommer auf einem stabilen niedrigen Niveau ein. Da zu diesem Zeitpunkt die Mobilisierung der bürgerlichen Klientel kaum mehr gelang, kristallisierte sich ein „harter Kern“ heraus, der versuchte, die Proteste weiter fortzusetzen – unabhängig vom Wegfall der Corona-Schutzmaßnahmen. Als im Juli 2022 zunehmend die mit dem völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine einhergehenden wirtschaftlichen und energiepolitischen Auswirkungen die öffentliche Diskussion prägten, versuchten Extremisten verschiedener Phänomenbereiche diese Themen zu instrumentalisieren und eine neue Welle der Bürgerproteste zu initiieren. Eine erste größere Veranstaltung, bei der eine aus dem Frühjahr 2022 bekannte Mischszene aus 1.200 Teilnehmenden in Erscheinung trat, fand am 18. Juli 2022 in Lutherstadt Wittenberg statt. Dort wurden neben dem überwiegend nicht-extremistischen Personen Angehörige der verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates, Rechtsextremisten sowie Angehörige der Reichsbürger- und Selbstverwalterszene unter den Teilnehmenden festgestellt.
50 Während sich im Juli die Teilnehmerzahlen ansonsten noch größtenteils auf einem konstant niedrigen Niveau befanden, war im August ein Anstieg festzustellen, der in einem sprunghaften Aufwuchs der Zahlen zum 5. September 2022 mündete. An diesem Tag fanden etliche landesweite Versammlungen statt, die aus Sicht der Anmelder den „heißen Herbst“ eingeleitet hätten. Politik und Medien verwendeten den Begriff des „Heißen Herbst“ bzw. des „Wutwinter“ bereits im Vorfeld, in Erwartung eines intensiven Protestgeschehens anlässlich der vor allem finanziellen Belastungen im alltäglichen Leben. Eine Instrumentalisierung des bürgerlichen Protests durch Extremisten wurde prognostiziert. Unter anderem griffen Angehörige der verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates ihrerseits diese Formulierung dankbar auf, um für ihre Versammlungen, insbesondere die montäglichen „Spaziergänge“ zu mobilisieren. Insgesamt zeigte sich im vierten Quartal 2022, dass aktuelle Themen wie die Energiesituation, Inflation und der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine nicht dasselbe Mobilisierungspotenzial wie die staatlichen Einschränkungsmaßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie entfalten konnten. Es fiel auf, dass zunehmend Veranstaltungen des Staates abgesagt wurden oder deutlich weniger Personen an den Kundgebungen teilnahmen.“ (S. 131 – 133).
51 Diese Ausführungen und verfassungsschutzbehördlichen Einschätzungen belegen, dass es sich bei den Demonstranten eher um einen ambivalenten Teilnehmerkreis handelt, der von einzelnen rechtsextremen, auch gewaltbereiten, Gruppierungen zu unterwandern versucht wurde, um so die Teilnehmer für ihre Zwecke zu infiltrieren und zu missbrauchen, was jedoch nicht gelungen sei. Demnach kann aufgrund der bloßen Teilnahme an derartigen Demonstrationen ohne aktiv in Erscheinung zu treten, kein Verstoß gegen die Mäßigungs- und Zurückhaltungspflicht (§ 33 Abs. 2 BeamtStG) oder auch nur die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht (§ 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG) abgeleitet werden.
52 Die rechtliche Ansicht des Beklagten, nicht an Demonstrationen teilnehmen zu dürfen, bei denen auch mit dem Auftauchen von Verfassungsfeinden gerechnet werden kann, geht zu weit. Dies gilt auch für Teilnahmen an „Spaziergängen“ nach der medienweit berichteten Demonstration vor das Haus des H. Oberbürgermeisters am 14.02.2022, wobei deren Teilnahme dem Kläger nicht einmal vorgehalten wird. Denn wie in dem gleichsam vom Disziplinargericht entschiedenen Verfahren gegen den Kollegen M. festgestellt (15 A 13/25 MD) war auch diese Veranstaltung nicht etwa extremistisch geprägt. Die vom Beklagten vertretene Ansicht würde letztendlich das Demonstrationsrecht unabhängig vom Anliegen dem Zugriff von Extremisten aussetzen (VG Halle, Beschl. v.17.02.2025, 5 B 581/24 HAL).
53 Dementsprechend hat der Kläger durch die grundrechtlich geschützte Teilnahme an den Versammlungen auch nicht gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten aus § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG verstoßen. Die Argumentation des Beklagten, der Kläger habe diese Pflicht durch die Teilnahme gemeinsam mit seinem dienstlich unterstellten Mitarbeiter M. sowie aufgrund der möglichen Kenntniserlangung der Demonstrationsteilnahme durch Bedienstete des Beklagten verletzt und sich damit als Vorgesetzter „untragbar“ gemacht, ist rechtlich nicht haltbar und verkennt eklatant den grundrechtlichen Schutz des Klägers als Staatsbürger. Gleiches gilt für den Vorwurf des Beklagten, dass es dem Kläger aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit als Gewerbeaufsichtsbeamter „versagt gewesen“ sei, an Demonstrationen gegen Corona-Schutzmaßnahamen in der Region H. teilzunehmen.
54 Insgesamt ist festzustellen, dass die vom Beklagten vorgenommene Auslegung der beamtenrechtlichen Pflichten zur Konstruktion eines disziplinarwürdigen Dienstvergehens rechtlich nicht haltbar ist. Dementsprechend ist die disziplinarrechtliche Verfügung aufzuheben.
55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 3 DG LSA, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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