VG Magdeburg 3. Kammer, 2026-04-22, 3 A 244/22 MD

3 A 244/22 MDTribunal Administrativo / Câmara 322 de abr. de 2026

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Regest

Die Kürzung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik für das Antragsjahr 2021 um 3 % wegen Cross-Compliance-Verstoßes ist rechtlich nicht zu erinnern, wenn der Betriebsinhaber gegen die aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchNutztV folgende Pflicht zur Hinzuziehung eines Tierarztes zuwider handelt.

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VG Magdeburg 3. Kammer — 3 A 244/22 MD — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-22

Aktenzeichen: 3 A 244/22 MD

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die Kürzung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik für das Antragsjahr 2021 um 3 % wegen Cross-Compliance-Verstoßes ist rechtlich nicht zu erinnern, wenn der Betriebsinhaber gegen die aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchNutztV folgende Pflicht zur Hinzuziehung eines Tierarztes zuwider handelt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die ungekürzte Gewährung von Direktzahlungen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Antragsjahr 2021.

2 Mit Bescheid vom 13. Dezember 2021 bewilligte der Beklagte der Klägerin für das Antragsjahr 2021 Direktzahlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Höhe von 195.325,35 Euro. Dabei nahm er wegen festgestellter Cross-Compliance-Verstöße (Verstöße gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der landwirtschaftlichen Flächen) eine Kürzung des in Höhe von 201.366,33 Euro ermittelten Gesamtbetrags der Direktzahlungen im Umfang von 3 %, mithin in Höhe von 6.040,98 Euro, vor. Zur Begründung dieser Kürzung führte der Beklagte aus, die Klägerin habe fahrlässig gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung aus der Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere verstoßen. Nach den dem Bescheid beigefügten und zu dessen Bestandteilen erklärten Kontrollbericht der durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Altmarkkreis Salzwedel durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vom 14. Oktober 2021 sei festgestellt worden, dass bei 13 kranken bzw. verletzten Nutztieren keine Maßnahmen ergriffen worden seien und kein Tierarzt hinzugezogen worden sei. Daraus ergebe sich eine Gesamtkürzung in Höhe von 3 %.

3 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Dezember 2021 Widerspruch, den sie mit anwaltlichem Schreiben vom 23. März 2022 begründete. Sie führte zur Begründung aus, sie übersende Lichtbilder, die den Zustand der Rinderhaltung zum Prüfungszeitraum und zum jetzigen Zeitraum zeigten. Aus den Lichtbildern werde deutlich, dass es sich bei dem Betrieb um einen Musterbetrieb handele. Ferner werde das Zertifikat der Zertifizierungsstelle der Landwirtschaftlichen Kommunikations- und Servicegesellschaft mbH vom 10. März 2022 beigefügt. Dieses Zertifikat werde nur bei Vorliegen von optimalen Rinderhaltungsbedingungen vergeben.

4 Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2022, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 8. August 2022 zugestellt, wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es aus, am 14. Oktober 2021 sei durch die Kontrollbehörde bei einer anlassbezogenen Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden, dass die erforderlichen Maßnahmen bei 13 Rindern in dem Bestand der Klägerin unterblieben seien. Diese Tiere wiesen hochgradige Lahmheit, teilweise offene Dekubitalstellen und Erkrankungen wie Abszesse auf. Dies könne durch die vorliegende Fotodokumentation belegt werden. Zudem seien respiratorische Erkrankungen sowie ein teilweise schlechtes Allgemeinbefinden festgestellt worden. Darüber hinaus befänden sich die Rinder der Klägerin teilweise in einem kachektischen Zustand. Ein Rind sei am 28. Oktober 2021 aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes euthanasiert worden. Ein kachektischer Ernährungszustand bei Rindern, wie bei der Kontrolle im Bereich BCS 1,5 festgestellt worden sei, setze eine längere Periode der Unterversorgung mit Nährstoffen und somit einer fehlerhaften Ernährung und Fütterung der Tiere voraus. Die festgestellte Lahmheit der Rinder (mehrfach Lahmheitsscore 4) setze ebenfalls einen längeren Prozess der fehlenden Klauenbehandlung voraus. Aufgrund dieser großen Zeitspanne der fortlaufenden Symptomausbildung hätten zu einem früheren Zeitpunkt Maßnahmen seitens der Klägerin ergriffen oder ein Tierarzt hinzugezogen werden müssen. Die Klägerin habe jedoch weder einen Klauenpfleger beauftragt noch einen Tierarzt hinzugezogen, um die erkrankten Rinder ihren Bedürfnissen entsprechend zu behandeln. Daher lägen Verstöße gegen die Vorgabe der Nr. 4 des Anhanges der Richtlinie 98/58/EG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 TierSchNutztV vor. Die mehreren aufgrund des fahrlässigen Verhaltens jeweils mit einem Kürzungssatz von 3 % zu bewertenden Verstöße gegen denselben Rechtsakt – hier die Richtlinie 98/58/EG – seien wie ein einziger Verstoß zu behandeln. Daraus ergebe sich eine Gesamtkürzung in Höhe von 3 %.

5 Die Klägerin hat am 9. August 2022 vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben und trägt zur Begründung vor, die betreuende Tierärztin Frau N. sei mindestens vier- bis fünfmal pro Woche im Betrieb gewesen. Alle erkrankten Rinder seien der Tierärztin unverzüglich nach Kenntnis der Erkrankung vorgestellt und behandelt worden. Dies ergebe sich aus der „Tierärztlichen Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabedokumentation“. Die Besonderheit im vorliegenden Fall sei zudem, dass ihr Betrieb die Milchkuhhaltung aufgegeben habe. Insoweit seien zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kontrolle nur noch die „schlechtesten“ Tiere im Stall gewesen. Hinzu komme, dass eine weitere Partie Kühe gerade erst aus einer Bestandsauflösung am Abend geliefert worden sei. Diese neu angelieferte Rinderpartie sei Gegenstand der vorliegenden Beanstandungen gewesen. Eine Klauenbehandlung erfolge turnusgemäß zwei Mal im Jahr. Da vorliegend beabsichtigt gewesen sei, die Milchviehhaltung aufzugeben, sei lediglich im Frühjahr eine Klauenbehandlung durchgeführt worden.

6 Die Klägerin beantragt sinngemäß,

7 1. den Beklagten zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 30. April 2021 weitere 6.040,98 Euro zu gewähren und den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 3. August 2022 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht,

8 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

9 Der Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages wiederholt der Beklagte das Vorbringen aus der Begründung des Widerspruchsbescheides und trägt vertiefend vor, der vorgelegte tierärztliche Betreuungsvertrag stelle eine Vereinbarung zwischen Betrieb und Tierärztin dar. Dieser regele allgemeine Übereinkünfte über die tierärztliche Bestandsbetreuung. Als Nachweis über tatsächlich erfolgte tierärztliche Behandlungen habe der Betreuungsvertrag darüber hinaus keine Aussagekraft. Im Verlauf der amtlichen Kontrolle vom 14. Oktober 2021 sei die gesamte im Betrieb befindliche Herde amtstierärztlich hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes beurteilt worden. Die Befunde zur Körperkondition und zu Lahmheitsgraden seien auf Einzeltierebene dokumentiert worden. Schwerstlahme Tiere, die offensichtlich an akuten Schmerzen litten, hätten dabei keinerlei Hinweise auf eine erfolgte tierärztliche Behandlung gezeigt. Die Feststellungen in Bezug auf die Tiergesundheit seien im amtlichen Kontrollbericht vermerkt und zur weiteren Veranschaulichung der Lichtbildmappe zu entnehmen. Klauendefekte seien weder ausgeschnitten noch chirurgisch oder orthopädisch versorgt worden. Wären entsprechende Maßnahmen ergriffen worden, wäre dies bei der Begutachtung der Tiere zweifelsfrei festzustellen gewesen. Vielmehr ergebe die Kontrolle der Herde, dass selbst konservative Maßnahmen in Vorbereitung einer geplanten tierärztlichen Intervention nicht erfolgt seien. Solche Maßnahmen hätten z. B. in der Separierung betroffener Tiere von der Herde bestehen können. Von den 13 beanstandeten Tieren, die auf die Klägerin gemeldet gewesen seien, hätten drei Tiere eine hochgradige Lahmheit gezeigt. Sechs Tiere seien abgemagert gewesen. Die Prüfung der Zugangsdaten der erkrankten bzw. verletzten Tiere belege, dass die Tiere schon einen längeren Zeitraum im Betrieb gewesen seien. 12 der 13 Tiere seien nicht zugekauft worden. Ein lahmes Tier sei am 30. Juni 2021 zugekauft worden. Es hätten somit zwingend tierärztliche Maßnahmen ergriffen werden können und müssen. Ferner habe die Klägerin nicht beachtet, dass zur Entkräftung einer amtstierärztlichen Beurteilung ein qualifiziertes Bestreiten erforderlich sei. Die Einzelbeurteilungen erfolgten am 14. Oktober 2021 durch Herrn F. A. (amtlicher Tierarzt im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Altmarkkreises Salzwedel) und Frau S.-W. (Tiergesundheitskontrolleurin im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Altmarkkreises Salzwedel). Im Zuge der Kontrolle sei Frau Dr. L. (Amtstierärztin im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Altmarkkreises Salzwedel) hinzugeholt worden. Es sei mithin eine amtstierärztliche Beurteilung erfolgt, deren besonderes Gewicht die Klägerin nicht erschüttert habe.

12 Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 30. Januar 2026 und vom 16. Februar 2026 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

14 Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

15 Die zulässige Klage ist unbegründet.

16 Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 3. August 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 in Höhe von weiteren 6.040,98 Euro. Die vom Beklagten vorgenommene Kürzung der zuvor berechneten – zwischen den Beteiligten bis auf die hier in Streit stehende Kürzung der Höhe nach nicht streitigen – Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 um 3 % wegen Cross-Compliance-Verstößen der Klägerin ist rechtlich nicht zu beanstanden.

17 Nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik […] (ABl. EU Nr. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 608), im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des hier in Rede stehenden Antragsjahres (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. November 2023 – 1 L 70/20 –, juris Rn. 46) geltenden Fassung der Änderung durch Verordnung (EU) Nr. 2021/1017 vom 15. April 2021 (ABl. EU Nr. L 224 vom 24. Juni 2021, S. 1) gelten für die in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften. Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vom 17. Dezember 2013 (ABl. EU Nr. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 549), zum hier maßgeblichen Zeitpunkt, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/2220 vom 23. Dezember 2020 (ABl. EU Nr. L 437 vom 28. Dezember 2020, S. 1), enthält unter anderem Vorschriften über die Cross-Compliance-Regelung (vgl. Art. 1 lit. d) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013). Nach Art. 91 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird gegen einen Begünstigten, der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhält und die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Art. 93 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht erfüllt, eine Verwaltungssanktion verhängt. Gemäß Art. 93 Abs. 1 und 2 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 umfassen die in Anhang II der Verordnung aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften, welche in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so gelten, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden, die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand betreffend die Bereiche Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen (Art. 93 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013), Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen (Art. 93 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013) sowie Tierschutz (Art. 93 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013).

18 Im Bereich Tierschutz ergeben sich Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) unter anderem aus Art. 3 der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. EG Nr. L 221 vom 8. August 1998, S. 23), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2017/625 vom 15. März 2017 (ABl. EU Nr. L 95 vom 7. April 2017, S. 1). Danach treffen die Mitgliedstaaten Vorkehrungen dahin gehend, dass der Eigentümer oder Halter alle geeigneten Maßnahmen trifft, um das Wohlergehen seiner Tiere zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass den Tieren keine unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Diese Grundanforderung konkretisierend regelt Ziffer 4 Satz 1 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG, dass ein Tier unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden muss, wenn es Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung aufweist; spricht ein Tier auf diese Maßnahme nicht an, so ist so rasch wie möglich ein Tierarzt hinzuzuziehen.

19 Da Richtlinien nicht unmittelbar zu Lasten eines Betroffenen gelten, sondern insoweit der Umsetzung in nationales Recht bedürfen, ist zur abschließenden Bestimmung der einzuhaltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung – hier im Bereich des Tierschutzes – auf die Vorschriften des nationalen Rechts abzustellen, soweit sie die in den Anhängen genannten Richtlinienbestimmungen umsetzen (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 31. März 2016 – 10 LB 68/14 –, juris Rn. 76 m. w. N.). Die Regelung in Ziffer 4 Satz 1 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG ist in nationales Recht durch § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV; BGBl I 2006, S. 2043) umgesetzt worden (vgl. BR-Drs. 317/01, S. 17), und zwar hier in der im maßgeblichen Zeitpunkt der im Streit stehenden Verstöße geltenden Fassung der Änderung durch Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I 2021, S. 146). Danach hat, wer Nutztiere hält, sicherzustellen, dass soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird.

20 1. Gegen die aus dieser Vorschrift folgenden Pflicht zur Hinzuziehung eines Tierarztes hat die Klägerin im Antragsjahr 2021, für das der Beklagte ihr Direktzahlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt hat, zuwidergehandelt. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Klägerin jedenfalls die krankhaften Veränderungen der Klauen an den Gliedmaßen der Kühe mit den Ohrmarkennummern 15013 38590, 15041 22630 und 15043 69504 nicht ausreichend tierärztlich behandelt hat.

21 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchNutztV hat der Tierhalter sicherzustellen, dass, soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird. Zwischen Behandlung, Absonderung und Tötung besteht eine Rangfolge, die sich sowohl aus § 1 Satz 2 TierSchG als auch aus Nr. 4 Anhang der Richtlinie 98/58/EG ergibt. Stellt der Halter oder Betreuer Anzeichen für eine Krankheit oder Verletzung fest, so trifft er in einem ersten Schritt unverzüglich erste Versorgungsmaßnahmen. Soweit es zur Heilung oder zum Schutz anderer Tiere erforderlich ist, muss er das erkrankte oder verletzte Tier in einer geeigneten Haltungseinrichtung mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage unterbringen. Reichen diese Maßnahmen nicht aus, so muss in einem zweiten Schritt so rasch wie möglich ein Tierarzt hinzugezogen werden; diese Verpflichtung besteht ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Wert des Tieres und gilt auch für Tiere, die zur Schlachtung bestimmt sind. Ein Tierarzt ist so rasch wie möglich hinzuzuziehen, wenn das Tier, das Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung aufweist, auf die ordnungsgemäße Versorgung nicht anspricht. Die objektive Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Tierarztes ist – unabhängig von dem gesicherten Vorliegen einer akuten Erkrankung und Verletzung – zu bejahen, wenn das Tier erhebliche Schmerzen hat, die durch den Einsatz von veterinärärztlich zu verordnenden Medikamenten zu lindern wären, oder leidet. Eine Tötung darf in einem dritten Schritt grundsätzlich erst erfolgen, wenn nach den Regeln der veterinärmedizinischen Kunst dem Tier ein Weiterleben ohne andauernde, erhebliche Schmerzen oder Leiden nicht ermöglicht werden kann (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 4. Juli 2016 – 1 A 1198/14 –, juris Rn. 96). Dies bedeutet für den Tierhalter, dass ernsthafte Erkrankungen und Verletzungen von Nutztieren durch einen hinzugezogenen Tierarzt versorgt werden müssen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 4. Juli 2016, a. a. O., Rn. 97).

22 Für die Bewertung der vom Gericht in vollem Umfang zu überprüfenden tierschutzrechtlichen Verstöße kommt den amtstierärztlichen Feststellungen ein besonderes Gewicht zu. Denn den beamteten Tierärzten ist bei der Frage, ob die Anforderungen der tierschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten sind, schon von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Juli 2021 – 7 A 11413/20 –, juris Rn. 5; VGH Bayern, Beschluss vom 12. November 2013 – 9 CS 13.1946 –, juris Rn. 16; OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. Juni 2013 – 11 LC 206/12 –, juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 – OVG 5 S 27.12 –, juris Rn. 4). Amtstierärzte sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften nachzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 – 3 B 62.13 –, juris Rn. 10; VGH Bayern, Beschluss vom 25. September 2020 – 23 CS 20.1928 –, juris Rn. 25). Diese Beurteilungskompetenz ist auch im Bereich der Sanktionierung tierschutzrechtlicher Verstöße im Rahmen der landwirtschaftlichen Subventionen von Bedeutung (vgl. Schulze/Schulte im Busch, in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Auflage 2022, Verordnung (EU) Nr. 640/2014 Art. 39 Rn. 44). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt der fachlichen Beurteilung der Amtstierärzte daher besonderes Gewicht zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2018 – OVG 5 S 16/17 –, juris Rn. 7; VGH Bayern, Urteil vom 30. Januar 2008 – 9 B 05.3146 –, juris Rn. 29). Angesichts dessen vermag das schlichte Bestreiten eine amtstierärztliche Beurteilung nicht zu entkräften (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 3 M 141/18 –, juris Rn. 26). Anderes gilt nur, wenn das Gutachten selbst von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft und im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 25. September 2020, a. a. O., Rn. 25).

23 Der amtliche Tierarzt, Herr A., hat seinen Prüfbericht zum Kontrollbericht vom 14. Oktober 2021 auf der Grundlage eigener Untersuchungen an den Tieren, unter anderem durch Erhebung des sogenannten Lahmheitsscore nach Sprecher, erstellt. Er hat festgestellt, dass die Einzeltiererhebung massive Defizite in der Gliedmaßen- und Klauengesundheit bestätigt habe. 21 Tiere, darunter ausweislich der Einzeltiererfassung die Kühe der Klägerin mit den Ohrmarkennummern 15013 38590, 15041 22630 und 15043 69504, hätten schwere Lahmheit (Locomotion-Score > 3) aufgewiesen. Diese Tiere vermieden es aufzustehen und sich fortzubewegen. Es zeigten sich massive Klauenveränderungen. Die Tiere wiesen Fehlstellungen der Klauen auf. Zudem lägen massive Defekte des Horns, teils mit beginnender Ablösung des Hornschuhs vor. Das Betasten der Klauen am liegenden Tier habe heftige Schmerzreaktionen (Abwehrbewegungen) ausgelöst. Einige Kühe wiesen deutlich interdigitale Hyperplasien (Limax) auf. Zur Beurteilung der Bewegung seien die Kühe aufgetrieben worden. Die Kühe stünden nur unwillig auf und legten sich, sobald wie möglich, wieder nieder. Die Fortbewegung erfolgte mit stark aufgekrümmter Rückenlinie und Schonung betroffener Gliedmaßen. Der Amtstierarzt schlussfolgerte auf Grundlage dieser Feststellungen nachvollziehbar und schlüssig, dass eine Behandlung dieser Tiere bis zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht stattgefunden habe. Ungeachtet dessen, dass diese (textlichen) Feststellungen für sich genommen ausreichend sind, um den Verstoß der Klägerin gegen die aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchNutztV folgende Pflicht zur Hinzuziehung eines Tierarztes zu belegen, werden die Schlussfolgerungen des Amtstierarztes durch die Lichtbilddokumentation bestätigt. Den vorgelegten Lichtbildern lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass die krankhaften Veränderungen der Klauen an den Gliedmaßen der Kühe mit den Ohrmarkennummern 15013 38590 und 15041 22630 weder durch einen Klauenpfleger noch durch einen hinzugezogenen Tierarzt behandelt worden sind. Dass die Klauenveränderungen der Kuh mit der Ohrennummer 15043 69504 nicht bildlich durch den Amtstierarzt dokumentiert worden sind, ist für Verwertbarkeit und Nachvollziehbarkeit seines Prüfberichtes zum Kontrollbericht vom 14. Oktober 2021 ohne Belang (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 18. Juli 2023 – 23 ZB 22.542 –, juris Rn. 9)

24 Konkrete Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Amtstierarztes Herr A. oder an der Stimmigkeit und Nachvollziehbarkeit seiner Ausführungen geben würden, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Die Klägerin hat sich mit der amtstierärztlichen Beurteilung nicht ausreichend substantiiert auseinandergesetzt und sie gegebenenfalls durch anderweitige tierärztliche Stellungnahmen in Frage gestellt. Soweit sie auf die „Tierärztliche Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabedokumentation“ verweist, vermag diese die amtstierärztliche Beurteilung von Herrn A. nicht zu entkräften. Aus der Dokumentation lässt sich weder hinreichend deutlich entnehmen, dass ein Tierarzt wegen den krankhaften Veränderungen der Klauen an den Gliedmaßen der im Streit stehenden Kühe mit den Ohrmarkennummern 15013 38590, 15041 22630 und 15043 69504 hinzugezogen worden ist noch welche konkreten Behandlungsmaßnahmen veranlasst worden sind. Ungeachtet dessen legt die Dokumentation auch keine andere tiermedizinische Einschätzung nahe, denn dem amtstierärztlichen Prüfbericht ist gegenüber der privattierärztlichen Dokumentation ein höheres Gewicht beizumessen. Zwar mag ein Privattierarzt wie ein Amtstierarzt beurteilen können, ob und wann einer Gesundheitsstörung des Tieres Krankheitswert beizumessen ist. Indes ist ein Amtstierarzt im Vergleich zu einem Privattierarzt, der bestrebt sein wird, das Vertrauen des Tierhalters zu ihm zu erhalten, von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und kann unabhängig seine Beurteilung vornehmen. Er ist verpflichtet, seine Feststellungen nur unter tierärztlichen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen. Diese Neutralität und Unabhängigkeit verleiht der Beurteilung durch den Amtstierarzt – wie oben dargelegt – ein höheres Gewicht.

25 Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, dass die betreuende Tierärztin Frau N. mindestens vier- bis fünfmal pro Woche in ihrem Betrieb sei. Denn die Hinzuziehung eines Tierarztes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchNutztV setzt die Initiative des Nutztierhalters voraus, sodass der Tierarzt das konkrete Tier fachlich beurteilen und gegebenenfalls notwendige Maßnahmen ergreifen kann. Dies ist jedoch nach den überzeugenden amtstierärztlichen Feststellungen nicht erfolgt. Eine pflichtgemäße allgemeine Betriebsorganisation durch regelmäßige Anwesenheit eines Tierarztes ist demgegenüber für das Merkmal des Hinzuziehens nicht von Bedeutung (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 14. November 2022 – B 8 K 20.908 –, juris Rn. 64). Gleiches gilt, soweit die Klägerin geltend macht, dass eine Klauenbehandlung turnusgemäß zwei Mal im Jahr erfolge. Dass die Klägerin die Milchviehhaltung aufgegeben habe und den gesamten Bestand veräußern wolle, befreit sie als Nutztierhalterin ebenfalls nicht von der aus § 4 Abs. 1 Nr. 3 TierSchNutztV folgenden Pflicht, krankhafte Veränderungen der Klauen an den Gliedmaßen ihrer Kühe ausreichend tierärztlich behandeln zu lassen. Soweit die Klägerin einwendet, dass die amtstierärztlichen Beanstandungen nur die „neu angelieferte Rinderpartie“ beträfen, ist festzustellen, dass die streitbefangenen Tiere mit den Ohrmarkennummern 15013 38590, 15041 22630 und 15043 69504 ausweislich der Einzeltiererfassung nicht unmittelbar vor dem Kontrolltermin am 14. Oktober 2021 erworben worden sind.

26 Ob die Klägerin in Bezug auf die übrigen in der Einzeltiererfassung aufgelisteten Kühe, insbesondere wegen des von dem Beklagten geltend gemachten kachektischen Zustandes der Tiere, ihre Pflicht zur Hinzuziehung eines Tierarztes aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchNutztV verletzt hat, kann hier offenbleiben. Selbst wenn man einen Verstoß annehmen wollte, würde dieser ebenfalls die Grundanforderungen an die Betriebsführung aus Art. 3 der Richtlinie 98/58/EG und mithin denselben Bereich der Cross-Compliance betreffen, sodass die Verstöße gemäß Art. 73 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 zum Zweck der Festsetzung der Kürzung gemäß Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 „nur“ als ein einziger Verstoß gelten würden.

27 2. Die übrigen Voraussetzungen für die vom Beklagten vorgenommene Cross-Compliance-Kürzung liegen ebenfalls vor.

28 Nach Art. 91 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird gegen denjenigen, der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhält, eine Verwaltungssanktion wegen Verstoßes gegen Cross-Compliance-Vorschriften nur dann verhängt, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten oder die Fläche des Betriebs des Begünstigten betrifft.

29 Dies ist vorliegend der Fall. Die von der Klägerin unterlassene Hinzuziehung eines Tierarztes zur Behandlung der krankhaften Klauenveränderungen an den Gliedmaßen der Kühe betrifft die Milchviehhaltung und mithin die landwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin. Der festzustellende Cross-Compliance-Verstoß ist der Klägerin als Betriebsinhaberin auch unmittelbar anzulasten. Sie kann zwar als eingetragene Genossenschaft nicht selbst einen Tierarzt zur Behandlung der krankhaften Klauenveränderungen hinzuziehen. Da die Klägerin als juristische Person (§ 17 Abs. 1 GenG) indes durch den Vorstand handelt (vgl. § 24 Abs. 1 GenG), muss sie sich in entsprechender Anwendung des § 31 BGB das tatsächliche Handeln oder – wie hier – Unterlassen eines ihrer Vorstandsmitglieder zurechnen lassen.

30 3. Auch die Höhe des vom Beklagten mit 3 % angewandten Kürzungssatzes ist rechtlich nicht zu erinnern.

31 Nach Art. 99 Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird zur Anwendung der Verwaltungssanktion der Gesamtbetrag der in Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten – hier in Gestalt von Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 – gewährt wurde oder zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen. Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden nach Art. 99 Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2 bis 4 der Vorschrift berücksichtigt. Bei einem fahrlässigen Erstverstoß beträgt die Kürzung gemäß Art. 99 Abs. 2 UAbs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 höchstens 5 %. In der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. EU Nr. L 181 vom 20. Juni 2014, S. 48) sind die weiteren Einzelheiten für die Anwendung und Berechnung der Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross-Compliance festgelegt. In Art. 39 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 wird bei vom Begünstigten fahrlässig begangenen Cross-Compliance-Verstößen von einer Kürzung des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 um in der Regel 3 % ausgegangen. Nach Art. 39 UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 kann die Zahlstelle jedoch auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Art. 38 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 – wiederholtes Auftreten, Ausmaß, Schwere und Dauer des Verstoßes – beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird.

32 Unter einem fahrlässigen Verstoß gegen Cross-Compliance-Vorschriften ist eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei gleichzeitiger Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs zu verstehen (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 9. März 2021 – 6 ZB 21.137 –, juris Rn. 19). Die objektiven Sorgfaltspflichten im Rahmen der Nutztierhaltung sind durch Art. 3 der Richtlinie 98/58/EG und § 4 TierSchNutztV ausgestaltet.

33 Nach diesen Kriterien hat der für die Klägerin handelnde Vorstand es fahrlässig unterlassen, einen Tierarzt zur Behandlung der krankhaften Klauenveränderungen an den Gliedmaßen der Kühe hinzuzuziehen. Diese nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 TierSchNutztV gebotene (Handlungs-) Pflicht war vorherzusehen und der Verstoß zu vermeiden, denn auf die Verpflichtung wird zum einen regelmäßig in den Merkblättern und insbesondere in der Cross-Compliance-Broschüre hingewiesen (vgl. Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt, Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Cross Compliance Vorschriften 2021, abrufbar unter: https://mwl.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MW/MWL/03_Dokumente/04_La-ndwirtschaft/Cross_Compliance/210216_Broschuere_CC_2021_bf.pdf). Darin wird ausdrücklich auf Seite 45 auf die Einhaltung der Pflicht zur Hinzuziehung eines Tierarztes hingewiesen. Damit kommt der Beklagte seiner Informationspflicht gemäß Art. 95 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im erforderlichen Umfang nach. Anhaltspunkte dafür, weshalb die Informationsbroschüre keine ausreichenden Informationen zur tierärztlichen Hinzuziehungspflicht enthalten sollte, sind weder von Klägerin vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Zum anderen ist vom Vorstand der Klägerin zu erwarten, dass er das für die Nutztierhaltung maßgebende Fachrecht und somit die Verpflichtung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 TierSchNutztV kennt (vgl. Schulze/Schulte im Busch, in: Düsing/Martinez, a. a. O., Art. 39 Rn. 19). Er hat daher die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in Bezug auf die Einhaltung der hier in Streit stehenden Grundanforderungen an die Betriebsführung außer Acht gelassen.

34 Es liegen auch keine Gründe vor, welche dem Beklagten hätten Anlass geben können, von der in Art. 39 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 für einen fahrlässigen Cross-Compliance-Verstoß vorgesehenen Regelkürzung der Gesamtzahlungen um 3 % ausnahmsweise abzusehen und den Prozentsatz auf 1 % zu verringern oder gänzlich eine Kürzung nicht vorzunehmen. Dabei kann offenbleiben, ob Art. 39 UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Behörde, die Zahlstelle ist, ein Ermessen einräumt (dahin tendierend VGH Bayern, Beschluss vom 9. März 2021 – 6 ZB 21.110 –, juris Rn. 31; dies verneinend Schulze/Schulte im Busch, in: Düsing/Martinez, a. a. O., Art. 39 Rn. 32). Jedenfalls müssen sich aus dem Kontrollbericht oder sonst Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung von dem in Art. 39 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ausdrücklich so bezeichneten Regelfall ergeben (vgl. zu Art. 40 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. November 2023, a. a. O., Rn. 94; OVG Niedersachsen, Urteil vom 31. März 2016 – 10 LB 32/14 –, juris Rn. 92). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kontrollbericht vom 14. Oktober 2021 stuft den festgestellten fahrlässigen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 TierSchNutztV als „mittel (Spalte B)“, d. h. als Regeleinstufung ein. Anhaltspunkte für eine vom Regelfall abweichende Bewertung sind weder von der Klägerin vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

36 Der Antrag gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hat keinen Erfolg, weil keine Kostengrundentscheidung zugunsten der Klägerin getroffen worden ist und ihr mithin dem Grunde nach kein Kostenerstattungsanspruch zusteht.

37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

BESCHLUSS

38 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.040,98 Euro festgesetzt.

39 Gründe:

40 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

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