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3 B 314/25 HAL•VG Halle (Saale) 3. Kammer, 2025-12-17, 3 B 314/25 HAL
3 B 314/25 HALTribunal Administrativo / Câmara 317 de dez. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-12-17
Aktenzeichen: 3 B 314/25 HAL
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
1 Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
2 vorläufig festzustellen, dass die Genehmigungsfiktion des § 11 Abs. 3 Satz 1 AEG zur Stilllegung der Eisenbahninfrastruktur der Strecke Naumburg (Saale) Ost (a) – Wethau (e) km 3,180 – km 6,990 eingetreten ist,
3 hat keinen Erfolg.
4 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
5 1. Der Antrag der Antragstellerin auf vorläufige Feststellung, dass die Genehmigungsfiktion für die beantragte Erlaubnis zur Stilllegung der Eisenbahninfrastruktur der Strecke Naumburg (Saale) Ost (a) – Wethau (e) km 3,180 – km 6,990 gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AEG eingetreten ist, ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Diese Frage wäre in einem Hauptsacheverfahren der Klärung im Wege der Feststellungsklage (§ 43 VwGO) zugänglich. Ein solches Feststellungsbegehren ist auch vom vorläufigen Rechtsschutz erfasst, der zur Wahrung des in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerten effektiven Rechtsschutzes einen lückenlosen und wirksamen vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren hat. Demgemäß kommt auch im einstweiligen Anordnungsverfahren ein Antrag auf vorläufige Feststellung in Betracht (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 5.5.1987, 2 BvR 104/87, juris; Schoch, in Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, Kommentar, § 123 Rn. 35, 139, 163d). Da diese Feststellung nur vorläufiger Natur ist, bestehen hiergegen unter dem Gesichtspunkt des grundsätzlichen Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache keine Bedenken.
6 Der Antrag auf Feststellung der Genehmigungsfiktion nach § 123 Abs. 1 VwGO wird nicht durch ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO verdrängt. Zwar gelten nach § 123 Abs. 5 VwGO die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a. Vorliegend schließt der Ablehnungsbescheid vom 31. März 2025, ersetzt durch den Ablehnungsbescheid vom 5. Mai 2025, den die Antragstellerin in ihrer Klage vom 28. April 2025 angegriffen hat (Az. 3 A 137/25 HAL), jedoch ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht aus. Beide vorgenannten Bescheide, die eine Ablehnung der beantragten Erlaubnis zur Stilllegung des betreffenden Eisenbahnstreckenabschnitts zum Inhalt haben, hat die Antragsgegnerin nicht für sofort vollziehbar erklärt, so dass die Klage hiergegen aufschiebende Wirkung entfaltet. Die in der Klage zu beurteilende Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides erfordert u.a. die inzidente Prüfung einer möglicherweise zuvor eingetretenen Genehmigungsfiktion nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AEG. Fehlt es jedoch an einer sofortigen Vollziehbarkeit, ist ein Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen. Mangels sofortiger Vollziehbarkeit der in Rede stehenden Ablehnungsentscheidung genügt auch nicht lediglich auf die bereits erhobene Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1, § 80 Abs. 1 VwGO verwiesen zu werden. Denn der Antragstellerin geht es ersichtlich um die Befreiung von ihren durch die aufschiebende Wirkung der Klage fortgeltenden Betreiberpflichten i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 3 AEG, denen sie als Inhaberin der Betriebserlaubnis nach § 6 AEG unterliegt, solange die Eisenbahninfrastruktur einer Strecke nicht aufgrund einer erteilten Genehmigung stillgelegt worden ist. Mit der beantragten vorläufigen Feststellung der eingetretenen Genehmigungsfiktion begehrt die Antragstellerin nun eine (vorläufige) Freistellung ihrer Betreiberpflichten.
7 2. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.
8 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.
9 Daran gemessen hat die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht in der Weise glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), wie es die mit der Entscheidung einhergehende Vorwegnahme der Hauptsache erfordert. Der Anordnungsgrund setzt voraus, dass die Regelung eines vorläufigen Zustandes nötig erscheint, um schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile abzuwenden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Dies gilt vor allem dann, wenn eine erhebliche Grundrechtsverletzung droht. Für den Fall der Vorwegnahme der Hauptsache müssen die unzumutbaren Nachteile über die mit dem Zeitverlust allein einhergehenden Belastungen hinausgehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 – OVG 6 S 13.18 – und vom 8. März 2017 – OVG 6 S 1.17 – jeweils juris). Daran fehlt es hier. Die Antragstellerin befürchtet lediglich, dass die Antragsgegnerin „zur Durchsetzung der im Falle einer nicht rechtmäßig erfolgten Stilllegung der Strecke bestehenden Betriebspflicht der Antragstellerin gegen diese durch den Erlass aufsichtsrechtlicher Maßnahmen vorgeht.“ Aus welchen Gründen die Antragstellerin davon ausgeht, dass sie mit „Maßnahmen überzogen“ wird, lässt sie offen. Für eine substantiierte Darlegung der Eilbedürftigkeit genügt es jedoch nicht, allein auf die ihr obliegende Betriebspflicht zu verweisen. Der Antragsgegner hat zudem seinen Schreiben vom 14. August 2025 und 3. September 2025 ausdrücklich bekräftigt, keine aufsichtsrechtlichen Anordnungen bis zum Ausgang des Klageverfahrens zum Az. 3 A 137/25 HAL ergreifen zu wollen. Ein seiner Sicht bestehe kein dringender Handlungsbedarf zur Durchsetzung der Betriebspflicht, weil es keine konkrete Anfrage eines Eisenbahnverkehrsunternehmens zur Gewährung des Zugangs für den Streckenabschnitt Naumburg Ost – Wethau gäbe. Dem ist die Antragstellerin auch nicht entgegengetreten. Zwar verweist sie auf einen Antrag der Saale-Unstrut-Bahn GmbH vom 5. November 2024 auf Erteilung einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 AEG, über den der Antragsgegner noch nicht entschieden hat. Die Erteilung einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 AEG zielt jedoch auf Übernahme der Eisenbahninfrastruktur ab. Damit wird aber gerade nicht widerlegt, dass derzeit kein Eisenbahnverkehrsunternehmen an der Nutzung des betroffenen Bahnstreckenabschnitts Interesse hat. Im Übrigen könnte die Antragstellerin, soweit die von ihr befürchteten Maßnahmen gegen sie tatsächlich erlassen würden, Rechtsschutz nach § 80 VwGO in Anspruch nehmen.
10 Mangels Anordnungsgrunds kann dahinstehen, ob die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht hat.
11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffern 1.5, 47.3, 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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