projetos
1 A 129/25 HAL•VG Halle (Saale) 1. Kammer, 2025-09-01, 1 A 129/25 HAL
1 A 129/25 HALTribunal Administrativo / Câmara 11 de set. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-09-01
Aktenzeichen: 1 A 129/25 HAL
Dokumenttyp: Urteil
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger begehrt die Ausstellung eines Reisepasses mit Beginn der Gültigkeit ab dem 29. September 2025 und die Aushändigung des Passes spätestens am Tag des Gültigkeitsbeginns.
2 Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und in Besitz eines bis zum 28. September 2025 gültigen Reisepasses mit der Nr. C6R4kGCYL. Mit Schreiben vom 26. Februar 2024 beantragte er bei der Beklagten die Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Reisepasses, hilfsweise die Ausstellung eines neuen Reisepasses mit Gültigkeitsbeginn ab dem 29. September 2025 und einer Gültigkeitsdauer „für einen längst möglichen Zeitraum“. Er beantragte außerdem, ihm den Reisepass spätestens am 29. September 2025 auszuhändigen. Mit Schreiben vom 29. Februar 2024 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Ausstellung eines neuen Reisepasses aus ihrer Sicht noch nicht notwendig sei und dass zur Beantragung der Ausstellung von Dokumenten eine persönliche Vorsprache des Klägers in einer der beiden Bürgerservicestellen der Beklagten erforderlich sei. Eine schriftliche Beantragung sei unzulässig. Dies ergebe sich aus § 6 Abs. 2 PassG i. V. m. Ziffer 6.1.1.1 PassVwV, wonach der Passbewerber zur Prüfung der Identität persönlich bei der Behörde erscheinen müsse. Um einen Reisepass vor Ablauf der Gültigkeit am 29. September 2025 zu erhalten, genüge es, wenn der Kläger im Juli oder August 2025 einen Termin zur Beantragung eines neuen Reisepasses vereinbare.
3 Mit Schreiben vom 7. Januar 2025 wies der Kläger darauf hin, dass er an seinem schriftlichen Antrag vom 26. Februar 2024 festhalte und dass unter Berücksichtigung der Verfahrenslaufzeiten und möglicher Herstellungsengpässe eine unverzügliche Bearbeitung des Antrags geboten sei. Gegen eine Identitätsprüfung habe er keine Bedenken und bat um einen Termin am 12. Februar 2025, 10.00 Uhr. In seinem Schreiben vom 7. Januar 2025 kündigte der Kläger zugleich die Erhebung einer Untätigkeitsklage an. Die Beklagte beantwortete das Schreiben des Klägers unter dem 9. Januar 2025 dahingehend, dass die Buchung eines Termins zur Beantragung der Ausstellung eines Reisepasses bei den Bürgerservicestellen auf der Internetseite oder über die Service-Hotline der Beklagten ab ca. 4 Monaten im Voraus möglich sei und nahm im Übrigen auf Ihr Schreiben vom 29. Februar 2024 Bezug.
4 Am 11. Februar 2025 sprach der Kläger bei der Beklagten zwecks Beantragung eines Reisepasses vor. Die Mitarbeiterinnen des Fachbereichs Einwohnerwesen der Beklagten erläuterten dem Kläger vor Ort den Verfahrensablauf. Sie wiesen den Kläger darauf hin, dass zur Erstellung eines Reisepasses die Abgabe von Fingerabdrücken und die Aufnahme einer Unterschrift notwendig seien, und dass ein aktuelles Lichtbild vorgelegt werden müsse. Dies akzeptierte der Kläger. Die Mitarbeiterinnen der Beklagten teilten dem Kläger mit, dass der Antrag aufgenommen werden könne, und erläuterten in diesem Zusammenhang, dass der Reisepass bei Aufnahme des Antrags am Vorsprachetag eine Gültigkeitsdauer vom 11. Februar 2025 bis 10. Februar 2035 habe und die Gebühr in Höhe von 70,00 Euro für die Ausstellung eines Reisepasses am Tag der Beantragung zu zahlen sei. Der Kläger verwies auf seinen schriftlichen Antrag und den dort genannten Gültigkeitszeitraum und beantragte für die Entrichtung der Gebühr zur Ausstellung des Reisepasses den Erlass eines Gebührenbescheides. Der Kläger zahlte die Gebühr nicht. Der Termin endete, ohne dass Mitarbeiter der Beklagten Fingerabdrücke des Klägers abnahmen, seine Unterschrift aufnahmen und das von ihm mitgebrachte Lichtbild entgegennahmen.
5 Mit Schreiben vom 17. März 2025 stellte der Kläger nochmals gegenüber der Beklagten klar, dass er an seinem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses mit Gültigkeit ab dem 29. September 2025 festhalte, legte vorsorglich gegen die Ablehnung der Bearbeitung seines Antrages Rechtsmittel ein und forderte die Beklagte zur unverzüglichen Bescheidung seines Rechtsmittels bis spätestens zum 31. März 2025 auf. Mit Schreiben vom 25. März 2025 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Voraussetzungen zur Aufnahme eines Antrags auf Ausstellung eines Reisepasses bei Vorsprache des Klägers am 11. Februar 2025 nicht vorgelegen hätten, da der Kläger mit der aufgezeigten Verfahrensweise nicht einverstanden gewesen sei, somit eine Identitätsfeststellung zu seiner Person nicht habe erfolgen können und er zudem weder die erforderlichen Fingerabdrücke noch ein Lichtbild abgegeben habe.
6 Der Kläger hat am 30. April 2025 Untätigkeitsklage beim erkennenden Gericht erhoben.
7 Er macht geltend, dass er für mögliche Reisen ins Ausland und zur Legitimierung im Inland, insbesondere für Zwangsversteigerungsverfahren, auf einen gültigen Reisepass angewiesen sei.
8 Er behauptet, dass die Beklagte die Bearbeitung seines schriftlichen Antrags vom 26. Februar 2024 verweigere. Als er beim Vorsprachetermin auf diesen Antrag und den dort beantragten Gültigkeitsbeginn verwiesen und für die zu entrichtenden Gebühren einen Gebührenbescheid beantragt habe, sei der Kläger ausgelacht und zum Verlassen der Räumlichkeiten unter Androhung von Gewalt aufgefordert worden. Er habe bei dem Termin seine Bereitschaft zur Abgabe von Fingerabdrücken, eines Lichtbildes sowie zu einer Unterschriftsprobe erklärt und habe zur Identitätsprüfung seinen aktuellen Reisepass mitgeführt. Die Beklagte habe aber die Entgegennahme verweigert. Es sei nicht zu erwarten, dass die Beklagte im Rahmen eines weiteren Vorsprachetermins dazu bereit sei, weshalb Untätigkeitsklage geboten sei.
9 Im Rahmen der Vorsprache am 11. Februar 2025 sei bekannt geworden, dass die Beklagte wohl ein technisches Problem habe, den Gültigkeitszeitraum eines Reisepasses sachgerecht zu bestimmen, und dass sie daher den Beginn des Gültigkeitszeitraumes grundsätzlich mit der Antragstellung gleichsetze. Die Herstellung des Dokuments ziehe sich aber über einen völlig ungewissen, möglicherweise mehrere Monate andauernden Zeitraum hin. Der Gültigkeitszeitraum werde so praktisch über einen ungewissen Zeitraum unzulässig verkürzt, da das beantragte Dokument erst zu einem späteren Zeitpunkt an den Passantragsteller herausgegeben werde. Für den Fall, dass bereits ein Reisepass vorhanden sei, bestehe hinsichtlich der Regelung des Gültigkeitsbeginns eines neu zu beantragenden Passes eine Gesetzeslücke.
10 Soweit – wie die Beklagte behaupte – ein schriftlicher Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses nicht zulässig sei, habe die Beklagte den gestellten Antrag zumindest ablehnend zu bescheiden gehabt, um so dem Kläger den Rechtsweg zu eröffnen. Wegen der anhaltenden Untätigkeit und Verweigerung einer Bescheidung sei die Erhebung einer Untätigkeitsklage geboten.
11 Der Kläger beantragt,
12 die Beklagte zu verpflichten, zur Erstellung eines Reisepasses ein aktuelles elektronisches, biometrisches Lichtbild und Unterschriftsprobe des Klägers entgegenzunehmen und Fingerabdrücke des Klägers einzuscannen sowie die Identitätsfeststellung des Klägers vorzunehmen und für den Kläger einen Reisepass mit Gültigkeitsdatum ab 29. September 2025, hilfsweise zum nach Passgesetz möglichen Gültigkeitsbeginn und längst möglichem Gültigkeitszeitraum auszustellen und bis spätestens 29. September 2025 an den Kläger herauszugeben.
13 Die Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Sie ist der Ansicht, dass die Klage bereits unzulässig sei. Der Kläger habe den erforderlichen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses nicht gestellt, weil der Passbewerber gemäß § 6 Abs. 1 PassG i. V. m. Ziffer 6.1.1.1 Abs. 4 PassVwV zur Antragstellung und Identitätsprüfung persönlich bei der Behörde erscheinen müsse. Bei der persönlichen Vorsprache des Klägers am 11. Februar 2025 sei die Aufnahme eines Antrags auf Ausstellung eines Reisepasses unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich gewesen und sei dem Kläger auch angeboten worden. Zu keiner Zeit sei im Gespräch mit dem Kläger die Aufnahme eines Antrages auf Neuausstellung eines Reisepasses abgelehnt worden. Die Aufnahme des Antrags am 11. Februar 2025 sei lediglich deshalb nicht zustande gekommen, weil der Kläger die gesetzlichen Vorgaben zur Ausstellung eines Reisepasses nicht akzeptiert habe. Der Kläger habe die Möglichkeit, selbständig jederzeit einen Termin zur erneuten Vorsprache zu buchen.
16 Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Gemäß § 5 Abs. 4 PassG sei die Verlängerung eines Reisepasses, wie sie vom Kläger beantragt worden sei, nicht zulässig. Eine Vordatierung der Gültigkeit des Reisepasses auf das vom Kläger gewünschte Datum, 29. September 2025, sei weder möglich noch zulässig. Nach Nr. 5.1.1 PassVwV sei die Neuausstellung eines Passes vor Ablauf der Gültigkeit zulässig. Als Ausstellungsdatum werde gemäß Nr. 5.1.2 PassVwV bei allen Pässen der Tag der Antragstellung eingetragen. Eine Vordatierung des Ausstellungsdatums sei zum Zeitpunkt der Beantragung für maximal acht Wochen und nur im Fall der Eheschließung zulässig, wenn sofort nach der Eheschließung eine Auslandsreise angetreten werde (vgl. Nr. 4.1.1.6 PassVwV). Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er beabsichtige, zu heiraten und seinen Namen in diesem Zusammenhang zu ändern.
17 Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit Schreiben vom 1. September 2025 hinsichtlich der beantragten Verpflichtung der Beklagten zur Entgegennahme von Lichtbild und Unterschriftsprobe des Klägers, zum Einscannen von Fingerabdrücken und zur Identitätsfeststellung des Klägers die Erledigung der Hauptsache erklärt, und zugleich beantragt, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Zur Begründung trägt er vor, dass sich nach Ende der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2025 um 10.41 Uhr neue Tatsachen ergeben hätten. Er habe am 1. September 2025 gegen 11:45 Uhr erneut bei der Beklagten vorgesprochen und dargelegt, dass er auf seinen bereits gestellten Antrag auf Ausstellung eines neuen Reisepasses Bezug nehme und einen neuen Antrag nicht stelle. Nach Rücksprache mit der in der mündlichen Verhandlung anwesend gewesenen Mitarbeiterin der Beklagten und unter Bezugnahme auf die stattgefundene mündliche Verhandlung habe die vor Ort angetroffene Mitarbeiterin der Beklagten eine Identitätsprüfung durch Einsichtnahme in den noch gültigen Reisepass durchgeführt, habe das am 1. September 2025 elektronisch gespeicherte biometrische Lichtbild sowie Unterschriftsprobe des Klägers entgegengenommen und habe Fingerabdrücke vom rechten und linken Zeigefinger des Klägers eingescannt. Der Beklagten sei aufgrund der mündlichen Verhandlung bekannt gewesen, dass der Kläger am 1. September 2025 gegen 11:45 Uhr einen Termin in der klagegegenständlichen Angelegenheit wahrnehmen werde, habe aber trotzdem Klageabweisung beantragt und sich dann entgegen ihres klageabweisenden Antrags zumindest teilweise in die Lage der unterlegenen Partei begeben. Die Beklagte sei bereits bei der Vorsprache des Klägers am 11. Februar 2025 in der Lage gewesen, die nunmehr vorgenommenen klagegegenständlichen Handlungen vorzunehmen. Sie habe daher die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 3 VwGO zu tragen.
18 Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 5. September 2025 der Teilerledigungserklärung des Klägers angeschlossen. Sie vertritt die Ansicht, dass sie sich mit der Antragsaufnahme am 1. September 2025 nicht in die unterlegene Position begeben habe. Vielmehr habe der Kläger (hilfsweise) als Ausstellungsdatum des Reisepasses den 1. September 2025 hingenommen und auch die Gebühren für die Ausstellung des Reisepasses vor Ort bezahlt, sodass erst an diesem Tag alle Antrags- und Bearbeitungsvoraussetzungen vorgelegen hätten. Der Kläger habe Anlass zum vorliegenden Verfahren gegeben. Wäre er von vornherein bereit gewesen, das Datum der Antragstellung (persönliche Vorsprache) zu akzeptieren und die Gebühr zu begleichen, wäre die Ausstellung des Reisepasses längst erfolgt.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
20 Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger und die Beklagte im Nachgang zur mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen beziehen sich auf die in der mündlichen Verhandlung beantragte Verpflichtung der Beklagten zur Entgegennahme eines aktuellen elektronischen biometrischen Lichtbildes und einer Unterschriftsprobe des Klägers sowie auf die beantragte Verpflichtung der Beklagten zum Einscannen der Fingerabdrücke und zur Identitätsprüfung des Klägers.
21 Dem mit Schriftsatz vom 1. September 2025 gestellten Antrag des Klägers auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht zu entsprechen. Ob eine für geschlossen erklärte mündliche Verhandlung wiedereröffnet wird, steht nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO im Ermessen des Gerichts. Sie muss wiedereröffnet werden, wenn sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung für die Entscheidung erhebliche Fragen ergeben haben, die der Klärung bedürfen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger stützt seinen Antrag auf den Umstand, dass sich ein Teil seines Klageantrages nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Rahmen eines erneuten Vorsprachetermins bei der Beklagten am 1. September 2025 erledigt hat, weil Mitarbeiter der Beklagten nunmehr ein elektronisches biometrisches Lichtbild, Fingerabdrücke und eine Unterschriftsprobe des Klägers entgegengenommen und die Identität des Klägers geprüft hätten. Der auf die Vornahme dieser Handlungen bezogene Teil seines Klageantrags kann jedoch nicht erneut zum Gegenstand einer mündlichen Verhandlung gemacht werden, weil der Kläger insoweit mit Schriftsatz vom 1. September 2025 eine Erledigungserklärung abgegeben hat, sich die Beklagte der Teilerledigungserklärung des Klägers mit Schreiben vom 5. September 2025 angeschlossen hat und der Rechtsstreit insoweit nicht mehr rechtshängig ist. Der Wiedereröffnungsantrag läuft somit ins Leere. Hinsichtlich des noch rechtshängigen Teils der Klage hatten die Beteiligten sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme und hat der Vorsprachetermin am 1. September 2025 nicht zu einer wesentlichen Änderung des Sach- und Streitstandes geführt. Vielmehr hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er an seinem bereits gestellten Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses mit Gültigkeitsbeginn ab dem 29. September 2025 und Herausgabe spätestens an diesem Tag festhält.
22 Soweit das Verfahren nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat die Klage keinen Erfolg.
23 Sie ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann gemäß § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer erhobenen Untätigkeitsklage kommt es darauf an, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere der Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Gerichts vorliegen (Kopp / Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 75 Rn. 11).
24 So liegt der Fall hier. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die Sachurteilsvoraussetzungen des § 75 Sätze 1 und 2 VwGO vor. Der Kläger hatte bereits mit Schreiben vom 26. Februar 2024 ausdrücklich einen Antrag bei der Beklagten auf Verlängerung des in seinem Besitz befindlichen Reisepasses, hilfsweise auf Ausstellung eines neuen Reisepasses mit Gültigkeitsbeginn ab dem 29. September 2025 gestellt. Aufgrund seines klar formulierten Wortlauts bestand kein Spielraum für die Beklagte, das Schreiben nicht als Antrag im verwaltungsrechtlichen Sinn zu deuten, zumal der Kläger gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 7. Januar 2025 nochmals bekräftigte, am gestellten Antrag festzuhalten. Allerdings war der schriftliche Antrag des Klägers als solcher nicht entscheidungsreif. Es lag zunächst ein zureichender Grund vor, den Antrag vom 26. Februar 2024 nicht zu bescheiden. Denn für die Beantragung eines Reisepasses ist – worauf die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 29. Februar 2024 hingewiesen hatte – Voraussetzung, dass der Passbewerber und dessen gesetzlicher Vertreter nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Passgesetzes – PassG – persönlich bei der Behörde erscheinen sollen. Zudem sind nach § 6 Abs. 2 Satz 1 PassG in dem Antrag alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Person des Passbewerbers und seiner Eigenschaft als Deutscher oder, in den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2, seiner Eigenschaft als Angehöriger eines anderen Staates notwendig sind. Die hiernach notwendige persönliche Vorsprache in einer der Bürgerservicestellen der Beklagten holte der Kläger am 11. Februar 2025 nach, sodass der Antrag vom 26. Februar 2024 spätestens ab diesem Tag entscheidungsreif geworden war. Dass ausgehend von einer Entscheidungsreife des Antrags ab dem 11. Februar 2025 die nach § 75 Satz 2 VwGO zu beachtende dreimonatige Sperrfrist bei Klageerhebung am 30. April 2025 noch nicht abgelaufen war, ist für die Zulässigkeit der Klage unschädlich. Ist die Klage – wie hier – vor Ablauf der in § 75 Satz 2 VwGO bestimmten Frist verfrüht erhoben worden, so ist dieser Mangel durch den Ablauf der Frist während des Verwaltungsgerichtsverfahrens bis zur gerichtlichen Sachentscheidung heilbar (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. November 2010 – 2 O 148/10 – juris, Rn. 4). So liegt der Fall hier. Die zunächst wegen Nichteinhaltung der Sachurteilsvoraussetzung des § 75 Satz 2 VwGO unzulässige Untätigkeitsklage war jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Zulässigkeit erwachsen, weil die Beklagte sachlich nicht über den zwischenzeitlich entscheidungsreif gewordenen Antrag des Klägers vom 26. April 2024 entschieden hat.
25 Die Klage ist, soweit sie noch rechtshängig ist, unbegründet. Dem Kläger steht für sein Begehren keine Anspruchsgrundlage zur Seite.
26 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die am 26. Februar 2024 schriftlich beantragte Verlängerung des derzeit in seinem Besitz befindlichen und noch bis zum 28. September 2025 gültigen Reisepasses – einem Pass im Sinne des PassG (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 PassG) –, weil nach § 5 Abs. 4 PassG eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Passes nicht zulässig ist. Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig und lässt der Beklagten insoweit keinen Entscheidungsspielraum. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist vielmehr ein neuer Pass zu beantragen.
27 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die am 26. Februar 2024 hilfsweise beantragte Neuausstellung eines Reisepasses mit einem vordatierten Gültigkeitsbeginn am 29. September 2025.
28 Der geltend gemachte Anspruch auf Vordatierung des Passes lässt sich nicht aus den Regelungen des PassG herleiten. Gesetzliche Vorgaben zur Gültigkeit eines Reisepasses ergeben sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 PassG und § 5 Abs. 1 Satz 1 PassG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 PassG enthält der Pass neben dem Lichtbild des Passinhabers, seiner Unterschrift und der Angabe der ausstellenden Behörde unter anderem den Tag der Ausstellung und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer. Gemäß § 5 Abs. 1 PassG ist der Reisepass bei Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, 10 Jahre gültig. Der Beginn der Gültigkeitsdauer des Passes ist im PassG hingegen nicht geregelt. Er wird – in Ausfüllung des durch den Gesetzgeber insoweit eröffneten Handlungsspielraums – durch die von der Bundesregierung erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes – PassVwV – festgelegt. Die Vorgaben der PassVwV vermitteln dem Kläger ebenfalls keinen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Reisepasses mit dem von ihm gewünschten vordatierten Gültigkeitsbeginn.
29 In Nr. 5.1.2 Satz 1 PassVwV ist geregelt, dass als Ausstellungsdatum bei allen Pässen der Tag der Antragstellung eingetragen wird. Als Ende der Gültigkeitsdauer des Passes ist der Kalendertag einzutragen, der dem Kalendertag der Antragstellung vorhergeht (Nr. 5.1.2 Satz 3 PassVwV). Eine Vordatierung, d. h. die Angabe eines mit dem Tag der Ausstellung nicht übereinstimmenden späteren Datums, ist nach Nr. 5.1.2 Satz 2 PassVwV nur in dem unter Nr. 4.1.1.6 PassVwV näher bezeichneten Falle der Eheschließung zulässig, wenn die antragstellende Person in Kürze zu heiraten beabsichtigt, sich dadurch der Familienname ändert und sofort nach der Eheschließung eine Auslandsreise angetreten werden soll. In diesem Fall kann der Reisepass frühestens acht Wochen vor der Eheschließung mit dem neuen Namen hergestellt werden und ist als Ausstellungsdatum ausnahmsweise das Datum der geplanten Eheschließung einzutragen. Die Ausnahmeregelung des Nr. 4.1.1.6 PassVwV ist vorliegend nicht einschlägig. Für den vom Kläger in den Blick genommenen Fall, dass der Passbewerber bereits einen Reisepass besitzt, dessen Gültigkeit in absehbarer Zeit abläuft, und ein neu auszustellender Pass ohne zeitliche Lücke an das Ende des Gültigkeitszeitraums des bisherigen Passes anknüpfen soll, ist in der PassVwV eine Vordatierung nicht vorgesehen. Es verbleibt in dieser Konstellation bei dem in Nr. 5.1.2 PassVwV vorgesehenen Regelfall, dass der Tag der Ausstellung des Passes mit dem Datum der Antragstellung identisch ist. Da sich der letzte Tag der Gültigkeitsdauer vom Tag der Antragstellung an unter Berücksichtigung des gemäß § 5 PassG gesetzlich vorgesehenen Zeitraums berechnet (Nr. 5.1.2 Satz 3 PassVwV), markiert der Tag der Ausstellung zugleich den Tag des Beginns der Gültigkeit. Dem Interesse des Passbewerbers, auch bei bevorstehendem Ablauf eines vorhandenen Passes möglichst durchgehend einen Pass zur Verfügung zu haben, ist durch die Vorgaben der PassVwV ausreichend Rechnung getragen. Eine Passlosigkeit für den Zeitraum zwischen dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes und der Ausstellung eines neuen Passes tritt nach dem Konzept der PassVwV nicht ein. Denn unter Nr. 5.1.1 PassVwV ist geregelt, dass die Neuausstellung eines Passes vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zulässig ist. Dies führt gleichwohl nicht dazu, dass die Gültigkeit des neuen Passes vordatiert wird. Insoweit ist die PassVwV in Anbetracht des in Nr. 5.1.2 PassVwV für jede Form der Neuausstellung klar festgelegten Gültigkeitsbeginns auch nicht lückenhaft, selbst wenn das Regelungskonzept der PassVwV konkret für die vom Kläger angesprochene Fallkonstellation zur Folge hat, dass sich Gültigkeitszeiträume des bisherigen und des neuen Passes – auf eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren hin betrachtet geringfügig – überschneiden können und die Gültigkeitsdauer des neuen Passes nicht vollends ausgeschöpft werden kann, weil der Pass während des Herstellungsvorgangs noch nicht genutzt werden kann. Falls die Gültigkeitsdauer des bisherigen Reisepasses bei Beantragung eines neuen Reisepasses bereits abgelaufen ist, kann die zuständige Behörde einen vorläufigen Reisepass ausstellen, wenn die antragstellende Person glaubhaft gemacht hat, dass sie sofort einen Pass benötigt und die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren nicht bis zu dem Zeitpunkt des voraussichtlich erstmaligen Gebrauchs möglich ist (vgl. Nr. 1.2.3 Abs. 1 PassVwV).
30 Das Anliegen des Klägers, dass der Gültigkeitsbeginn eines neu auszustellenden Reisepasses auf den Tag datiert werden sollte, der unmittelbar auf den Tag des Endes der Gültigkeitsdauer des vorhandenen Reisepasses folgt, mag nachvollziehbar und bürgerfreundlich sein. Eine Regelungslücke, die zwingend ein Einschreiten des Normgebers gebietet, besteht, wie aufgezeigt, insoweit jedoch nicht, weil auch für den vom Kläger beschriebenen Fall die Gültigkeit des neu zu beantragenden Passes gemäß Nr. 5.1.2 PassVwV mit dem Tag der Antragstellung zu laufen beginnt. Als Verwaltungsvorschrift enthält die PassVwV Regelungen, die für eine abstrakte Vielheit von Sachverhalten des Verwaltungsgeschehens verbindliche Aussagen treffen, ohne auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet zu sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 – 2 BvF 1/94 – juris, Rn. 38). Der Inhalt der PassVwV konzentriert sich auf diejenigen Bereiche, in denen das PassG – wie im Hinblick auf die Regelung des Beginns der Gültigkeitsdauer eines Reisepasses – den betreffenden Behörden Spielräume für den Verwaltungsvollzug eröffnet (vgl. Hornung, in: Hornung / BM., Passgesetz – Personalausweisgesetz, 1. Aufl. 2011, PaßG § 27 Rn. 6). Verfassungsrechtliche Grundlage für den Erlass der PassVwV ist Art. 84 Abs. 2 GG, soweit die Länderverwaltungen betroffen sind, und Art. 86 GG, soweit die PassVwV zusätzlich an Bundesbehörden gerichtet ist (vgl. die Vorbemerkung zur PassVwV; BT-Drucks. 14/2726, S. 6 zur Neufassung von § 27 PassG). Die PassVwV bindet als Binnenrecht der Exekutive die nachgeordneten Behörden und damit auch die Beklagte, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung des PassG zu gewährleisten. Das in Nr. 5.1.2 und 4.1.1.6 PassVwV vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis ermöglicht eine gleichförmige und praktikable Handhabung von Passanträgen, die ein Geschäft der laufenden Verwaltung sind. Bei der Beklagten hat sich eine an den Vorgaben der PassVwV ausgerichtete Verwaltungspraxis etabliert, welcher die Regelungen des PassG nicht entgegenstehen. Wegen der fehlenden Außenwirkung werden Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger durch die PassVwV selbst nicht begründet.
31 Des Weiteren kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Verwaltungspraxis der Beklagten herleiten.
32 Verwaltungsvorschriften wie die PassVwV begründen durch ständige Anwendung eine gleichmäßige Verwaltungspraxis, durch welche sich die Verwaltung in dem Sinne selbst bindet, dass sie gleichliegende Fälle nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln darf (sog. Selbstbindung der Verwaltung). Vorliegend beabsichtigt die Beklagte aber gerade nicht, von ihrer bisherigen Verwaltungspraxis, den Beginn der Gültigkeit eines Reisepasses auf den Tag der Antragstellung zu datieren, abzuweichen. Vielmehr liegt der Fall umgekehrt, denn der Kläger begehrt eine Änderung des bisherigen Verwaltungshandelns der Beklagten dergestalt, dass der Gültigkeitsbeginn eines Reisepasses auf den Tag vordatiert wird, der auf den letzten Tag der Gültigkeitsdauer des vorhandenen Passes folgt. Ein Anspruch darauf, anders als andere Bürger in einer vergleichbaren Situation behandelt zu werden, besteht allerdings nicht. Ferner kann der Kläger keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf Antragsteller geltend machen, die die in Nr. 4.1.1.6 PassVwV genannten Voraussetzungen erfüllen und deshalb eine Vordatierung des beantragten Reisepasses beanspruchen können. Der Fall des Klägers ist nicht mit der Interessenlage des von Nr. 4.1.1.6 PassVwV erfassten Personenkreises vergleichbar, weil im Gegensatz zu letzterer der Kläger nicht beabsichtigt, im Zuge einer Eheschließung seinen Nachnamen zu ändern.
33 Schließlich kann der Kläger mit der hier erhobenen Verpflichtungsklage nicht beanspruchen, dass der Beginn der Gültigkeitsdauer eines Reisepasses nicht durch Verwaltungsvorschriften, sondern zwingend durch den Gesetzgeber zu regeln sei. Selbst wenn seiner Ansicht folgend ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes vorliegen sollte, ist seine Klage unbegründet, weil es auch dann weiterhin an einer normativen Grundlage fehlt, auf welche er einen Anspruch auf Ausstellung eines Reisepasses mit Beginn der Gültigkeit ab dem 29. September 2025 stützen könnte. Mit seiner gegen die Beklagte als Kommune auf Ausstellung eines Reisepasses, also auf Erlass eines Verwaltungsaktes als konkret-individueller Regelung, gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO kann der Kläger ein Tätigwerden des Bundesgesetzgebers in Gestalt des Erlasses einer den Gültigkeitsbeginn eines Reisepasses regelnden Rechtsnorm, einer abstrakt-generellen Regelung, nicht erreichen.
34 Hat der Kläger nach alledem keinen Anspruch auf Ausstellung eines Reisepasses mit vordatiertem Gültigkeitsbeginn ab dem 29. September 2025, besteht auch das hieran angeknüpfte Verpflichtungsbegehren auf Herausgabe des Passes spätestens am 29. September 2025 nicht.
35 Der Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, einen Reisepass mit nach Passgesetz möglichem Gültigkeitsbeginn auszustellen, ist unzulässig. Hierfür fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger vor Klageerhebung keinen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt hat. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verpflichtungsklage ist, dass der Bürger vor Klageerhebung in einem Verwaltungsverfahren erfolglos einen Antrag auf Erlass des eingeklagten Verwaltungsaktes gestellt hat (Kopp / Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, Vorb § 40 Rn. 51 und § 42 Rn. 6). Das ist hier nicht der Fall gewesen. Der Antrag vom 26. Februar 2024 bezog sich nur auf eine Verlängerung seines Reisepasses, hilfsweise auf die Ausstellung eines neuen Reisepasses mit Gültigkeitsdauer ab dem 29. September 2025, sodass die Beklagte mit dem erstmals in der mündlichen Verhandlung hilfsweise geltend gemachten Begehren nicht befasst war.
36 Soweit der Kläger ferner die Verpflichtung der Beklagten begehrt, einen Reisepass mit längst möglichem Gültigkeitszeitraum auszustellen, ist seine Klage auch insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Gültigkeitsdauer eines Reisepasses ist durch § 5 Abs. 1 Satz 1 PassG vorgegeben und beträgt bei Personen, die – wie der Kläger – das 24. Lebensjahr vollendet haben, 10 Jahre. Hiervon geht, wie dem Kläger schon aus dem Vorsprachetermin vom 11. Februar 2025 bekannt war, auch die Beklagte aus.
37 Im Übrigen hat die Beklagte eine mit den Regelungen des PassG konforme Ausstellung eines Reisepasses zu keinem Zeitpunkt – weder im Hinblick auf den Beginn der Gültigkeit des Passes noch hinsichtlich dessen Gültigkeitsdauer – abgelehnt.
38 Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach entscheidet das Gericht bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens. Billigem Ermessen entspricht es hier, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der ursprüngliche Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, zur Erstellung eines Reisepasses ein aktuelles elektronisches biometrisches Lichtbild, Unterschriftsprobe und Fingerabdrücke des Klägers entgegenzunehmen sowie die Identitätsfeststellung des Klägers vorzunehmen, war wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Die Vornahme dieser Handlungen hat die Beklagte, wie sie in ihren Schreiben an den Kläger vom 29. Februar 2024 und vom 25. März 2025 sowie in ihrer Klageerwiderung vom 26. Mai 2025 zum Ausdruck gebracht hat, nicht verweigert, sondern ihm angeboten, zur Aufnahme des Antrags auf Ausstellung eines Reisepasses erneut einen Termin in einer der beiden Bürgerservicestellen zu vereinbaren. Nach objektiver Betrachtung der Sachlage scheiterte die Vornahme der genannten Maßnahmen bei der Vorsprache am 11. Februar 2025 vielmehr daran, dass zwischen dem Kläger und den Mitarbeitern der Beklagten vor Ort Uneinigkeit über das im neu zu beantragenden Reisepass aufzunehmende Datum des Gültigkeitsbeginns bestand.
39 Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils der Klage beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO.
40 Eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 3 VwGO kommt hingegen weder hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage noch hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils in Betracht. Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen dem Beklagten in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO setzt voraus, dass die Klage im Zeitpunkt ihrer Erhebung den Anforderungen des § 75 VwGO entsprochen hat. Sie muss insbesondere nach Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhoben worden sein (Clausing, in: Schoch / Schneider, VwGO, Stand: 47. EL Februar 2025, § 161 Rn. 39). Das war vorliegend, wie bereits oben im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage dargelegt, nicht der Fall. Entscheidungsreife hinsichtlich der geltend gemachten Verpflichtungsbegehren trat frühestens mit der persönlichen Vorsprache des Klägers bei der Beklagten am 11. Februar 2025 ein. Vorher durfte der Kläger nicht mit einer Bescheidung seines Antrags vom 26. Februar 2024 rechnen, weil ihn die Beklagte mit Schreiben vom 29. Februar 2024 und vom 9. Januar 2025 auf die Notwendigkeit einer persönlichen Vorsprache hingewiesen hatte. Die dreimonatige Sperrfrist endete demnach erst am 11. Mai 2025. Sie war bei Eingang der Klage bei Gericht am 30. April 2025 somit noch nicht abgelaufen.
41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
42 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.
43 BESCHLUSS
44 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
45 Gründe :
46 Die Festsetzung des Streitwertes beruht § 52 Abs. 2 GK i.V.m. der Empfehlung in Nr. 30.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Danach ist bei Streitigkeiten um einen Reisepass der Auffangwert zugrunde zu legen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.