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7 E 65/26 HAL•VG Halle (Saale) 7. Kammer, 2026-03-24, 7 E 65/26 HAL
7 E 65/26 HALTribunal Administrativo / Chamber 724 de mar. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-24
Aktenzeichen: 7 E 65/26 HAL
ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2026:0324.7E65.26HAL.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1 Der von der Antragstellerin gestellte Antrag,
2 gegen den Antragsgegner Ersatzzwangshaft anzuordnen,
3 hat keinen Erfolg.
4 Maßgebliche Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin ist § 57 Abs. 1 SOG LSA. Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht auf Antrag Ersatzzwangshaft, die mindestens einen Tag, höchstens sechs Monate beträgt, anordnen, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat nicht alle nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) möglichen und hier in Frage kommenden Vollstreckungsarten ausgeschöpft.
5 Den vorgelegten Unterlagen der Antragstellerin ist lediglich ein einziger Vollstreckungsversuch ohne Datum zu entnehmen. Daraus ist nur ersichtlich, dass der Antragsgegner nicht angetroffen worden sei und deshalb Vollstreckungsversuche in das bewegliche Vermögen erfolglos verliefen. Zudem ist dort lediglich ein weiterer Satz ohne Begründung enthalten, dass mögliche Forderungspfändungen nicht zum Erfolg geführt hätten.
6 Andere Vollstreckungsversuche werden nicht erwähnt, so dass davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin keine weiteren Vollstreckungsversuche – etwa Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nach Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners auf Grund richterlicher Anordnung, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Polizei, oder durch Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte des Antragsgegners – unternommen hat. Soweit die Antragstellerin auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes (Beschl. v. 7. September 2021 - AN 18 V 21.01362 -) verweist, wonach Vollstreckungsversuche bereits deshalb nicht unternommen werden müssten, weil der Antragsgegner Sozialhilfe bekomme, vermag die erkennende Kammer dem nicht zu folgen. Vor dem Hintergrund, dass die Anordnung von Ersatzzwangshaft als Beugemittel wegen des mit ihr einhergehenden Grundrechtseingriffs stets nur ultima ratio sein kann, sind die Voraussetzungen, namentlich die Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes, mit größter Sorgfalt zu prüfen. Im Grundsatz gilt ein Zwangsgeld als uneinbringlich, wenn ein Beitreibungsversuch nicht zum Erfolg geführt hat oder von vornherein keine Aussicht auf Erfolg verspricht, weil die Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen offenkundig ist. Ein entsprechender Beitreibungsversuch kann indes nur dann als gescheitert angesehen werden, wenn die Behörde ernsthaft Vollstreckungsversuche unternommen und diese auch dokumentiert hat (OVG Schleswig, Beschl. v. 19. Februar 2024 – 3 O 6/24 – juris). Allein der Umstand, dass der Antragsgegner Leistungen aus der Sozialhilfe in Anspruch nimmt, schließt es aber nicht aus, dass beispielsweise in seiner Wohnung bewegliches Vermögen aufzufinden ist. Die Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes steht somit nicht fest.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
8 Die Festsetzung eines Streitwerts ist in Ermangelung einer entsprechenden Position im Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG entbehrlich.
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