VG Halle (Saale) 5. Kammer, 2025-11-12, 5 B 546/25 HAL

5 B 546/25 HALTribunal Administrativo / Câmara 512 de nov. de 2025

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VG Halle (Saale) 5. Kammer — 5 B 546/25 HAL — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-12

Aktenzeichen: 5 B 546/25 HAL

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung (Hänge- oder Schiebebeschluss) wird abgelehnt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung in vorliegendem Verfahren vorbehalten.

Gründe

1 Der Antrag des Antragstellers,

2 eine Zwischenverfügung zu erlassen, die es ihm ermöglicht, zumindest bis zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, seine Tätigkeit bei der St. Johannis gGmbH in Bernburg weiterhin auszuüben,

3 hat keinen Erfolg.

4 Der Antrag ist zulässig aber unbegründet, da nach der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ersichtlichen Sachlage, für den Antragsteller ohne Erlass der Zwischenverfügung keine solchen irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile drohen, die das öffentliche Interesse am Fortbestand der angegriffenen behördlichen Maßnahme bis zu deren rechtlicher Überprüfung überwiegen.

5 Sind der Sachverhalt und oder die entscheidungserheblichen Rechtsfragen zunächst noch nicht hinreichend überschaubar und besteht deshalb für das Gericht noch keine Möglichkeit zur sofortigen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, ist eine rasche Entscheidung aber zur Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes zwingend geboten, so kann und muss das Gericht, falls dem keine im Moment der Entscheidung für das Gericht ersichtlichen überwiegenden öffentlichen Interessen oder Interessen Dritter entgegenstehen, eine zeitlich eng begrenzte, durch die abschließende Entscheidung auflösend bedingte Zwischenregelung treffen. Die Befugnis zum Erlass eines solchen Hängebeschlusses ergibt sich unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 123 Rn. 29). Eine solche Entscheidung ist aber nur zwingend geboten, wenn ohne Zwischenentscheidung irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile bis zur „regulären“ Eilentscheidung entstehen (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 47. EL Februar 2025, § 80 Rn. 359), die ein erkennbares öffentliches Interesse an der verfügten Maßnahme auch bis zu deren rechtlicher Überprüfung überwiegen.

6 Im vorliegenden Fall fehlt es an der Entscheidungsreife des Eilantrages. Dem Gericht liegen die Verwaltungsvorgänge, einschließlich des maßgeblichen Dienstvertrages des Antragstellers nicht vor und der Antragsteller hat Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge beantragt, um den Eilantrag begründen zu können. Der angegriffene Bescheid vom 9. Oktober 2025 liegt zudem nicht vor. Die durch den Antragsteller dem Antrag beigefügte Bescheidfassung ohne Datum ist als Entwurf gekennzeichnet und wurde wohl dem Antragsteller lediglich zur Anhörung im Verwaltungsverfahren übersandt (vgl. das an den Antragsteller gerichtete Anhörungsschreiben vom 1. September 2025).

7 Zur Erforderlichkeit der Zwischenverfügung hat der Antragsteller lediglich vorgetragen, dass er den der untersagten Tätigkeit zugrundeliegenden Dienstvertrag nur mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen könne und ihm deshalb durch die Anordnung des Sofortvollzuges die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtung verwehrt werde. Damit hat er zwar dargelegt, dass ihm durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein Rechtsverlust droht, der nach etwaiger Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch das Gericht nicht rückgängig gemacht werden kann, da die Arbeitsleistung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nicht mehr erbracht werden kann. Der Antragsteller hat aber die Möglichkeit etwaige finanzielle Nachteile (z.B. Verdienstausfall oder Rückforderungen des Arbeitgebers) als Schadenersatz geltend zu machen, sollte sich herausstellen, dass die Untersagung der Tätigkeit oder die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit rechtswidrig erfolgt ist. Durch diese Möglichkeit eines finanziellen Ausgleichs sind die für den Antragsteller bis zur regulären Eilentscheidung ersichtlichen irreversiblen Nachteile begrenzt. Bei dieser Sachlage besteht kein Anspruch auf Erlass einer Zwischenverfügung.

8 Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorbehalten (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 123 Rn. 29).

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