VG Halle (Saale) 4. Kammer, 2025-06-04, 4 A 51/24 HAL

4 A 51/24 HALTribunal Administrativo / Câmara 44 de jun. de 2025

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VG Halle (Saale) 4. Kammer — 4 A 51/24 HAL — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-06-04

Aktenzeichen: 4 A 51/24 HAL

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Beitrag für die Herstellung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten.

2 Er ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung H..., Flur 18, Flurstück 257 (Gewerbering 2 in H...), das 8.105 m2 groß und vollständig innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gewerbegebiet H... Ritteröder Straße“ gelegen ist, der für das Grundstück ein Gewerbegebiet und eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 16 m festsetzt. Das Grundstück ging aus den ehemaligen Flurstücken 87/3, 87/6 und 87/1 hervor, die die Stadt H... im Jahr Februar 1995 durch notariellen Kaufvertrag an einen Voreigentümer veräußerte. Das Kaufgrundstück wurde nach den Regelungen im Kaufvertrag zum Zwecke der Errichtung eines Autohauses mit Reparaturwerkstatt erworben. Die Bebauung sollte sich im Übrigen nach dem Bebauungsplan richten. Der Kaufpreis beinhaltete die Kosten der äußeren Erschließung (Zuwegung, Ver- und Entsorgungsleitungen).

3 Im Jahr 1999 errichtete der Abwasserzweckverband „H... und Umgebung“, der im Jahr 1993 gegründet wurde, ein neues Klärwerk. Nunmehr betreibt der Beklagte das Klärwerk und die Kanalisation als zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung. Er ist Rechtsnachfolger der Abwasserzweckverbände „H... und Umgebung“ und „Mansfeld-Schlenze“, die sich mit Wirkung zum 01. Januar 2013 zum Beklagten zusammengeschlossen haben.

4 Mit Bescheid vom 06. November 2015 zog der Beklagte den Kläger zu einem Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage in Höhe von 76.592,25 Euro heran. Den Bescheid stützte er auf seine Beitragssatzung vom 29. August 2015, in der ein Beitragssatz für die Einrichtung I von 3,78 Euro/m2 bestimmt ist. Auf die dagegen erhobene Klage hob die Kammer den Bescheid mit auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2019 ergangenem Urteil (4 A 251/18 HAL) auf. Zur Begründung führte sie aus, die vom Beklagten herangezogene Beitragssatzung scheide als rechtliche Grundlage des Bescheids aus, da der darin vorgesehene Beitragssatz gegen die aus § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes folgende Beitragserhebungspflicht verstoße und deshalb unwirksam sei, weil er den kalkulierten höchstzulässigen Beitragssatz um 40 Prozent unterschreite. Auf vorangegangenes Satzungsrecht könne der Bescheid ebenfalls nicht gestützt werden. Den gegen das Urteil der Kammer gestellten Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 20. November 2019 (4 L 131/19) ab. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge des Beklagten wies es mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 (4 L 319/19) zurück.

5 Mit Bescheid vom 14. Juli 2020 zog der Beklagte den Kläger erneut zu einem Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage heran, nunmehr in Höhe von 106.783,38 Euro und gestützt auf die Beitragssatzung vom 26. März 2020. Der Beitragsberechnung legte er die Grundstücksfläche von 8.105 m2 zugrunde, da sich das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befinde, sowie einen Geschossfaktor von 2,5 für vier Vollgeschosse und einen Beitragssatz von 5,27 Euro/m2. Über den dagegen erhobenen Widerspruch entschied der Beklagte nicht.

6 Der Kläger hat am 28. Februar 2024 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.

7 Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, der Beitragsanspruch sei festsetzungsverjährt. Da der Voreigentümer das Grundstück im Jahr 1995 erschlossen erworben habe, habe bereits zu diesem Zeitpunkt eine Anschlussmöglichkeit an die Abwasserversorgung bestanden. Daher sei die Beitragspflicht bereits zu diesem Zeitpunkt entstanden, weil die bis ins Jahr 1997 in Sachsen-Anhalt geltende Rechtslage für das Entstehen der Beitragspflicht nicht das In-Kraft-Treten einer wirksamen Satzung vorausgesetzt habe. Dieses Erfordernis sei erst im Jahr 1997 in das Kommunalabgabengesetz eingeführt worden. Die vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vertretene andere Auffassung verstoße gegen das Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit und sei zudem nicht geboten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Auslegung vom Gesetzgeber des Kommunalabgabengesetzes im Jahre 1991 gewollt gewesen sei. Vielmehr habe sich dieser bei der Fassung des Kommunalabgabengesetzes am Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz orientiert. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Eufach0000000018s bleibe aber eine Maßnahme beitragsfrei, wenn zum Zeitpunkt der Schaffung der Vorteilslage keine bzw. keine gültige Satzung vorliege. Im Übrigen sei erst im Jahr 2014 in § 1 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes die Regelung eingeführt worden, dass Satzungen im kommunalabgabenrechtlichen Sinne nur wirksame Satzungen seien.

8 Das Grundstück sei im Jahre 1995 auch nicht lediglich an ein Provisorium angeschlossen gewesen. Denn es sei nicht davon auszugehen, dass die Kläranlage, an die das Grundstück angeschlossen gewesen sei, mit der Maßgabe errichtet worden sei, sie nur wenige Jahre in Betrieb zu halten. Gerade bei Kreisstädten, wie H... es zu DDR-Zeiten gewesen sei, sei eine Abwasserversorgung vorhanden gewesen. Es sei nicht bekannt, dass Kreisstädte zu DDR-Zeiten lediglich über ein Provisorium verfügt hätten. Dies hätte auch dem Selbstverständnis der DDR widersprochen. Aus dem Vorentwurf „Abwasseranlage des Abwasserzweckverbands H... (...) Erläuterung mit Kostenschätzung“ des Ingenieurbüros Krammer, Kosch & Partner vom 30. März 1994 ergebe sich nichts anderes. Darin werde zwar ausgeführt, dass zu diesem Zeitpunkt eine etwa 60 Jahre alte Kläranlage vorhanden gewesen sei, die völlig überaltert und nicht weiterverwendbar sei. Zudem sei auch die am Nordrand von H... in den Jahren 1978 bis 1984 teilerrichte Kläranlage nicht sinnvoll weiterverwendbar. Daraus folge jedoch nicht, dass die Anlagen als Provisorien errichtet worden seien. Außerdem sei ein anderes Planungsbüro zu dem Ergebnis gekommen, dass die letztgenannte Anlage auch weiterverwendbar sei. Dass später der Zweckverband gegründet worden sei und die Kläranlage wegen hinzukommender Ortschaften habe erweitert werden müssen, ändere nichts daran, dass die Kläranlage ursprünglich nicht als Provisorium errichtet worden sei.

9 Der Kläger beantragt,

10 den Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2020 aufzuheben.

11 Der Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Er macht im Wesentlichen geltend, rechtliche Grundlage der Beitragserhebung sei die Beitragssatzung vom 26. März 2020. Diese sei durch die Neufassung vom 29. September 2023 rückwirkend zum 30. August 215 ersetzt worden. Der Verband verfüge damit über wirksames Satzungsrecht. Der Beitragsanspruch sei nicht verjährt. Insoweit führt er unter Verweis auf das Urteil der Kammer vom 22. Februar 2024 zum Aktenzeichen 4 A 463/22 HAL aus, erst mit der jetzt bestehenden Kläranlage am Standort H... sei eine gesicherte Abwasserreinigung mit einem verbindlichen Konzept umgesetzt worden. Im Jahre 1993 hätten im Bereich H... zwei Kläranlagen existiert, eine 60 Jahre alte Anlage im Bereich „Saigerhütte“ und eine in den Jahren 1978 bis 1984 teilerrichtete mechanisch-biologische Anlage am heutigen Standort der Kläranlage. Aus einer Voruntersuchung des damals zur Erarbeitung eines Lösungsvorschlags für die Abwasserentsorgung im Bereich des Abwasserzweckverbands „H... und Umgebung“ beauftragten Unternehmens vom 30. März 1994 ergebe sich, dass der Bau einer neuen zentralen vollbiologischen Kläranlage vorgeschlagen worden sei, da die Weiterbenutzung der vorhandenen Bauwerke als unwirtschaftlich eingeschätzt worden sei.

14 Der ursprüngliche Bescheid vom 06. November 2015 sei vor Ablauf der Festsetzungs- und der Ausschlussfrist erlassen worden. Da der Kläger dagegen erfolgreich Klage erhoben habe, gelte nach § 13b Satz 2 KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 3 der Abgabenordnung eine erweiterte Ablaufhemmung, innerhalb der der Bescheid vom 14. Juli 2020 erlassen worden sei.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Gerichtsakte zum Aktenzeichen 4 A 251/18 HAL Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

16 Die Klage hat keinen Erfolg.

17 I. Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO).

18 Er findet seine rechtliche Grundlage in der Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für Neuanschlussnehmer im Verbandsgebiet des AZV Wipper-Schlenze vom 26. März 2020 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Mansfeld-Südharz vom 25. April 2020, S. 10 ff.) – im Folgenden BS-N 2020 –.

19 Dagegen scheiden die Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für Neuanschlussnehmer im Verbandsgebiet des AZV Wipper-Schlenze vom 19. August 2015 (BS-N 2015) (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Mansfeld-Südharz vom 29. August 2015) sowie das vorangegangene Satzungsrecht als rechtliche Grundlage der Beitragserhebung aus, wie die Kammer im zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteils (4 A 251/18 HAL) mit gemäß § 121 Nr. 1 VwGO bindender Wirkung entschieden hat. Nach der genannten Norm binden rechtkräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist.

20 Nach den §§ 1, 2 Abs. 1 BS-N 2020 erhebt der Beklagte nach Maßgabe dieser Satzung zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile Beiträge für die Herstellung der zentralen öffentlichen Einrichtungen I und II, die er nach Maßgabe seiner Satzung über die Schmutzwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen des Abwasserzweckverbands Wipper-Schlenze vom 19. August 2015 (offensichtlich Schreibfehler und zutreffend 24. Juli 2015) (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Mansfeld Südharz vom 26. September 2015) – im Folgenden: SWBS – in der jeweils geltenden Fassung betreibt. Die Höhe des Beitrags bemisst sich nach dem in § 4 BS-N 2020 näher definierten sog. Vollgeschossmaßstab und dem in § 5 BS-N 2020 genannten Beitragssatz, der für die – hier streitgegenständliche – Einrichtung I (Bereich Kläranlage Hettstedt) 5,27 Euro/m2 beträgt. Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 7 BS-N 2020 mit der betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen Einrichtung vor dem anzuschließenden Grundstück, frühestens mit dem In-Kraft-Treten der ersten wirksamen Beitragssatzung. Nach § 16 Satz 1 BS-N 2020 tritt diese Satzung rückwirkend zum 30. August 2015 in Kraft.

21 I.1. Gegen die Wirksamkeit dieser Regelungen bestehen keine rechtlichen Bedenken.

22 Es ist insbesondere weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass der festgelegte Beitragssatz gegen das aus § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) folgende Aufwandüberschreitungsverbot verstößt.

23 Des Weiteren ist gegen das angeordnete rückwirkende In-Kraft-Treten der Satzung zum 30. August 2015 nichts zu erinnern. Der Rückwirkung von Rechtssätzen sind zwar durch das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 des Grundgesetzes, GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes Grenzen gezogen. Verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig ist eine sog. echte Rückwirkung, die gegeben ist, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift oder – wie hier – Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. Dezember 1997 – 2 BvR 882/97 – Juris Rn. 40). Auch in diesem Fall gibt es jedoch Ausnahmen. Das Rückwirkungsverbot, das im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet, tritt zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte, etwa wenn die geänderte Satzung eine unwirksame ersetzt, denn ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand einer unwirksamen Regelung besteht nicht (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. Oktober 2010 – OVG 9 S 20.10 – Juris Rn. 3 m.w.N.).

24 So liegt es hier, denn der Beklagte hat die BS-N 2015 rückwirkend zu dem beabsichtigten Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens durch die BS-N 2020 ersetzt. Ein etwaiges Vertrauen des Betroffenen, wegen der Unwirksamkeit der ersetzten Satzung von einer Beitragspflicht überhaupt verschont zu bleiben, genießt keinen verfassungsrechtlichen (Vertrauens)Schutz. Dem etwaigen Vertrauen der Betroffenen, einen Beitrag nicht zahlen zu müssen, fehlt die Schutzwürdigkeit, weil die Betroffenen mit der Heranziehung zu einem Beitrag rechnen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 – BVerwG 8 C 170.81 – Juris Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 03. September 2009 – 1 BvR 2384/08 – Juris Rn. 19 ff.). An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, dass die rückwirkende Satzung zu einer höheren Beitragspflicht führt, als sie durch die vorangegangene (nichtige) Satzung begründet zu sein schien. Da die Nichtigkeit der Ausgangssatzung die Folge des Verstoßes gegen die gesetzliche Vorgabe zur Festlegung eines kostendeckenden Beitragssatzes war, müssen die Betroffenen denknotwendig mit einer Festlegung eines höheren Beitragssatzes und mit einer höheren Inanspruchnahme rechnen. Das gehört daher zu den in der Natur der Sache liegenden und dementsprechend den Betroffenen als vorhersehbar anzulastenden Risiken (vgl. zur Unwirksamkeit des Verteilungsmaßstabs BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 – BVerwG 8 C 170.81 – Juris Rn. 18).

25 Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA, wonach durch die rückwirkend erlassene Satzung die Gesamtheit der Abgabepflichtigen nicht schlechter gestellt werden darf als nach der ersetzten Satzung, liegt nicht vor, da diese Vorschrift auf die rückwirkende Ersetzung nichtiger Satzungen keine Anwendung findet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Eufach0000000018s des Landes Sachsen-Anhalt, der die Kammer folgt, ist die Norm einschränkend dahin zu verstehen, dass der Gesetzesbefehl nur gilt, wenn die frühere Satzung, die ersetzt oder geändert werden soll, gültig war. Bei § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA steht nicht der Schutz der Abgabepflichtigen im Vordergrund, sondern die Gemeinde soll lediglich gehindert werden, sich durch nachträgliche Satzungsänderungen über eine rückwirkende Anordnung mehr Einnahmen zu verschaffen, als ihr nach der bisherigen Satzung zustehen würden. Zu solchen verbotenen Mehr-Einnahmen gegenüber einem früheren Zustand kann es aber nicht kommen, wenn die frühere Satzung nichtig war und deshalb keine Grundlage bilden konnte, um Abgaben zu erheben (vgl. OVG LSA, Urteil vom 08. Oktober 2015 – 4 L 57/14 – Juris Rn. 43; Urteil vom 23. August 2011 – 4 L 34/10 – Juris Rn. 74; Urteil vom 27. Juli 2006 – 4 K 253/05 – Juris Rn. 40; Beschluss vom 25. Oktober 2003 – 2 M 450/03 – Juris Rn. 28).

26 Das rückwirkende In-Kraft-Setzen der Satzung verstößt auch nicht gegen § 13b KAG LSA, denn diese Vorschrift enthält lediglich Regelungen zur zeitlichen Begrenzung der Abgabenfestsetzung und betrifft nicht die Frage des rückwirkenden Erlasses einer Abgabensatzung.

27 I.2. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Herstellungsbeitrags für das Grundstück des Klägers liegen vor, da es baulich genutzt und an die betriebsfertig hergestellte öffentliche Einrichtung I des Beklagten (zentrale Einrichtung im Bereich der Kläranlage Hettstedt, § 1 Abs. 1 Buchstabe a i.V.m. Anhang 1 der SWBS) angeschlossen ist.

28 Ohne Erfolg wendet der Kläger – wenn auch unter dem Gesichtspunkt der Festsetzungsverjährung – ein, die beitragsrechtliche Vorteilslage habe bereits im Jahr 1995 bestanden, weshalb eine Beitragspflicht auf der Grundlage der erst im Jahr 2015 in Kraft getretenen BS-N 2020 nicht mehr habe entstehen können, weil nach § 6 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes in der bis zum 08. Oktober 1997 geltenden Fassung (KAG LSA 1991) bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme eine wirksame Beitragssatzung habe vorliegen müssen, woran es fehle.

29 I.2.a. Eine beitragsrechtliche Vorteilslage ist nämlich erst mit der Anschlussmöglichkeit an die im Jahr 1999 errichtete Kläranlage Hettstedt entstanden und nicht bereits mit der Schaffung der Anschlussmöglichkeit an die „alte“ Kläranlage in Hettstedt. Die eine Beitragserhebung rechtfertigende dauerhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme setzt die Erschließung des Grundstücks durch eine insgesamt dauerhaft betriebsfertig hergestellte öffentliche Entwässerungsanlage voraus. Die Erschließung durch eine lediglich für eine Übergangszeit vorgesehene Abwasserentsorgungsanlage genügt dagegen nicht. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Entwässerungsanlage eine Übergangslösung darstellt oder als funktionsfähige und betriebsfertig hergestellte, also endgültig anzusehende Anlage zu betrachten ist, ist grundsätzlich in erster Linie auf den Planungswillen des Einrichtungsträgers abzustellen. Hat die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft ein Abwasserbeseitigungskonzept aufgestellt, so ergibt sich maßgeblich aus diesem, ob den angeschlossenen Grundstücken mit der Widmung der Einrichtung eine dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit geboten wird oder ob es sich nur um ein Provisorium handelt. Eine Widmung von Anlagen oder Anlagenteilen als öffentliche Einrichtung, der Erlass einer Abgabensatzung, die Erhebung von Abgaben oder auch die Wiedergabe des Planungswillens der Körperschaft in Einzelunterlagen können ein Abwasserbeseitigungskonzept nicht ersetzen und stellen lediglich Indizien für das Vorhandensein eines solchen Konzepts dar (vgl. OVG LSA, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 4 L 140/09 – Juris Rn. 26 ff.).

30 Danach konnte eine beitragsrechtliche Vorteilslage nicht bereits im Jahr 1995 entstehen, weil es sich bei der Kläranlage, an die das Grundstück des Klägers bereits in diesem Jahr angeschlossen worden ist oder werden konnte, nach dem Willen des Abwasserzweckverbands „Hettstedt und Umgebung“ nicht um eine dauerhafte Entsorgungsmöglichkeit, sondern nur um ein Provisorium bzw. eine Übergangslösung handelte. Ausweislich des Vorentwurfs „Abwasseranlage des Abwasserzweckverbands Hettstedt (...) Erläuterung mit Kostenschätzung“ des Ingenieurbüros Krammer, Kosch & Partner vom 30. März 1994 wurde dieses Unternehmen beauftragt, auf Basis der bislang vorliegenden Unterlagen einen Lösungsvorschlag für die Abwasserentsorgung im Bereich des Zweckverbands vorzulegen. In dem Vorentwurf ist zudem ausgeführt, dass es zum damaligen Zeitpunkt in Hettstedt zwei Kläranlagen gegeben habe. Die Kläranlage im Bereich „Saigerhütte“ sei ca. 60 Jahre alt, völlig überaltert und nicht weiterverwendbar. Die andere am Nordrand Hettstedts gelegene, in den Jahren 1978 bis 1984 teilerrichtete mechanisch-biologische Kläranlage sei ebenfalls nicht sinnvoll weiterverwendbar und eine Sanierung und Erweiterung unwirtschaftlich, weshalb der Bau einer neuen Kläranlage in zwei Ausbaustufen empfohlen werde. Diese Empfehlung setzte der Abwasserzweckverband „Hettstedt und Umgebung“ in der Folge zeitnah durch die im Jahr 1999 fertiggestellte neue Kläranlage Hettstedt um. Diese Umstände lassen erkennen, dass die Kläranlage, an die das Grundstück des Klägers im Jahr 1995 angeschlossen wurde oder werden konnte, lediglich noch für einen Übergangszeitraum weiterbetrieben werden sollte und deshalb keine eine beitragsrechtliche Vorteilslage begründende betriebsfertig hergestellte öffentliche Einrichtung darstellte.

31 Soweit der Kläger einwendet, die Kläranlage sei zu DDR-Zeiten durch den damaligen Planungsträger nicht als Provisorium, sondern als Dauerlösung errichtet worden, steht dies dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Denn maßgeblich sind nicht die Verhältnisse zu DDR-Zeiten, sondern ist der Wille des Rechtsvorgängers des Beklagten, des Abwasserzweckverbands „Hettstedt und Umgebung“, der erstmals eine öffentliche Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung im Rechtssinne (im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA 1991) geschaffen hat. Insoweit stand es in dessen Gestaltungsermessen zu entscheiden, ob und welche Anlagenteile aus DDR-Zeiten er in seine öffentliche Einrichtung übernimmt und ob er diese dauerhaft oder – wie hier die alte Kläranlage – nur übergangsweise bzw. provisorisch weiterbetreiben möchte (vgl. dazu auch OVG LSA, Urteil vom 04. Dezember 2003 – 1 L 226/03 – Juris Rn. 19; VG Magdeburg, Urteil vom 05. Dezember 2018 – 9 A 301/17 – Juris Rn. 38 f., 77).

32 I.2.b. Ungeachtet dessen ist § 6 Abs. 6 KAG 1991 nach der ständigen Rechtsprechung des Eufach0000000018s des Landes Sachsen-Anhalt ebenso wie § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA in der ab dem 09. Oktober 1997 geltenden Fassung, wonach die Beitragspflicht für leitungsgebundene Einrichtungen entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung, dahingehend auszulegen, dass die sachliche Beitragspflicht für diese Grundstücke erst mit Inkrafttreten der ersten – wirksamen – Abgabensatzung entsteht und die Beitragssatzung der Schaffung der Anschlussmöglichkeit nachfolgen kann (vgl. etwa OVG LSA, Urteil vom 15. Juni 2021 – 4 L 159/19 – Juris Rn. 22).

33 Auch zwingen weder der Wortlaut des § 6 Abs. 6 KAG LSA 1991 noch die Entstehungsgeschichte noch die Rechtsprechung der niedersächsischen Verwaltungsgerichte zu einer wortgleichen Regelung im niedersächsischen Kommunalabgabengesetz dazu, diese Vorschrift dahingehend auszulegen, dass im Zeitpunkt der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme eine wirksame Beitragssatzung vorliegen muss. Vielmehr ist der Wortlaut von § 6 Abs. 6 KAG LSA 1991 für die vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt gewählte Auslegung, dem die Auslegung des Landesrechts als obergerichtliches Fachgericht obliegt, offen. Die systematische Stellung der Norm spricht vor dem Hintergrund der in § 6 Abs. 1 KAG LSA 1991 angeordneten Pflicht zur Beitragserhebung jedenfalls nicht gegen eine solche Interpretation. Auch den Gesetzgebungsmaterialien sind keine Hinweise auf eine entgegenstehende Absicht zu entnehmen, weshalb das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt den Regelungsgehalt des § 6 Abs. 6 KAG LSA 1991 willkürfrei ermittelt hat (vgl. LVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 – LVG 3/01, 5/01 – Juris Rn. 60 ff.).

34 Die Einfügung der Sätze 2 bis 4 in § 6 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes durch das Gesetz vom 06. Oktober 1997 (GVBl. LSA, S. 878) ist für die Frage der Auslegung des § 6 Abs. 6 KAG LSA 1991 unerheblich, da die Änderung erst am 09. Oktober 1997 in Kraft getreten ist und der Landesgesetzgeber ihr keine Rückwirkung beigemessen hat. Insoweit unterscheidet sich der Fall von der Konstellation, die der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 5/08 – Juris) zur Frage der Abgrenzung deklaratorischer und konstitutiver rückwirkender Gesetzesänderungen zugrunde lag. Denn anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht zu beurteilenden Fall, in dem der Gesetzgeber den zeitlichen Anwendungsbereich des § 40a Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften auf alle Veranlagungszeiträume erstreckte, soweit die Festsetzungen noch nicht bestandskräftig waren, und damit eine aus seiner Sicht klarstellende Regelung auch für die Vergangenheit treffen wollte, hat der Landesgesetzgeber mit der Einfügung der Sätze 2 bis 4 in § 6 Abs. 6 KAG LSA zum 09. Oktober 1997 keine Regelung zur Auslegung des bis dahin geltenden Rechts getroffen.

35 Eine solche beabsichtigte er allerdings mit der Einfügung des § 6 Abs. 6a KAG LSA durch das Änderungsgesetz vom 15. August 2000 (GVBl. LSA, S. 526), der bestimmte:

36 „Im Wege der authentischen Gesetzesinterpretation stellt der Gesetzgeber klar, dass bereits seit In-Kraft-Treten des Kommunalabgabengesetzes am 15. Juni 1991 eine Beitragspflicht immer nur dann entstand, wenn spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung der beitragsauslösenden Maßnahme eine Beitragssatzung in Kraft getreten war. Seit dem 22. April 1999 muss für Verkehrsanlagen schon vor der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme eine Satzung vorliegen. In bewusster Begrenzung auf leitungsgebundene Einrichtungen traf der Gesetzgeber mit der Novellierung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit sowie des Kommunalabgabengesetzes vom 06. Oktober 1997 eine nicht als allgemeiner Grundsatz zu verstehende Ausnahmeregelung, die nur im leitungsgebundenen Bereich die sachliche Beitragspflicht frühestens mit dem In-Kraft-Treten der Beitragssatzung entstehen ließ."

37 Diese Regelung erklärte indes das Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit bindender Wirkung (vgl. § 30 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht) für nichtig, da darin eine rückwirkende Gesetzesänderung liege, die die verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Erlass eines rückwirkenden Gesetzes nicht wahrte (vgl. LVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 – LVG 3/01, 5/01 – Juris).

38 Zwar war § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA in der ab dem 09. Oktober 1997 geltenden Fassung ebenso wie § 6 Abs. 6 KAG LSA 1991 in der bisher vorgenommenen Auslegung des Eufach0000000018s des Landes Sachsen-Anhalt auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit im Anschlussbeitragsrecht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar (vgl. dazu OVG LSA, Beschluss vom 03. Dezember 2014 – 4 L 59/13 – Juris). Dieses Gebot erfordert im Anschlussbeitragsrecht Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Insoweit obliegt es dem Gesetzgeber, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung von Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – Juris). Die Regelungen des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA in der ab dem 09. Oktober 1997 geltenden Fassung und des § 6 Abs. 6 KAG LSA 1991 ermöglichten jedoch in der bisherigen Auslegung des Eufach0000000018s Sachsen-Anhalt, wonach die sachliche Beitragspflicht mit der ersten wirksamen Beitragssatzung entsteht, eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit von Anschlussbeiträgen.

39 Entgegen der Auffassung des Klägers scheidet aber eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 6 KAG LSA 1991 dahingehend, dass die sachliche Beitragspflicht nur dann entstehe, wenn vor der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme eine wirksame Beitragssatzung vorliege, aus.

40 Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat zu § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA in der ab dem 09. Oktober 1997 bis zum 21. April 1999 geltenden Fassung entschieden:

41 „Das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Eine Norm ist daher nur dann verfassungswidrig, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Auch im Wege der verfassungskonformen Interpretation darf aber der normative Gehalt einer Regelung nicht neu bestimmt werden. Die zur Vermeidung eines Verfassungsverstoßes gefundene Interpretation muss daher eine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige Auslegung sein. Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung ergeben sich damit grundsätzlich aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) gebietet es dabei, in den Grenzen der Verfassung das Maximum dessen aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat. Er fordert eine verfassungskonforme Auslegung der Norm, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt. Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird. Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen mithin dort, wo sie zum Wortlaut der Norm und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (so BVerwG, Urt. v. 20. März 2014, a.a.O., m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG).

42 § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA 1997 erfüllt zwar in der Auslegung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des für eine Beitragserhebung erforderlichen Erlasses einer Beitragssatzung die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts an eine dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entsprechende gesetzliche Regelung. Durch die Verknüpfung des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht mit dem Vorliegen einer wirksamen Satzung vor dem endgültigen Abschluss der Maßnahme ist sichergestellt, dass innerhalb eines bestimmbaren Zeitraum die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beitragserhebung gegeben sein müssen, die wiederum Voraussetzung für den Beginn der Festsetzungsverjährung sind. Allerdings gibt es – wie oben dargelegt – neben dem Fehlen einer wirksamen Beitragssatzung noch weitere Konstellationen, die im einmaligen Straßenausbaubeitragsrecht zu einer zeitlich unbestimmten Verschiebung der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht – und damit des Beginns der Festsetzungsverjährungsfrist – führen können. Eine verfassungskonforme Auslegung des nach seinem Wortlaut allein auf die Beendigung der (Teil)Maßnahme bzw. des Abschnitts abstellenden § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA 1997, die auch hinsichtlich dieser Fallkonstellationen sowohl die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erfüllt als auch die Beitragserhebungspflicht des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA nicht verletzt, ist ausgeschlossen. Da § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA 1997 als einheitliche Regelung anzusehen ist, reicht es nicht aus, dass durch die Auslegung des Verwaltungsgerichts eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit von Straßenausbaubeiträgen, die nach der bisherigen Rechtsprechung durch Anknüpfung des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht an das Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung gegeben war, verhindert wird“ (vgl. Urteil vom 04. Dezember 2014 – 4 L 220/13 – Juris Rn. 36 f.; ebenso Urteil vom 04. Juni 2015 – 4 L 24/14 – Juris Rn. 35 ff.).

43 Danach scheidet eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 6 KAG LSA 1991, der § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA in der ab dem 09. Oktober 1997 bis zum 21. April 1999 geltenden Fassung entspricht, ebenfalls aus, da es sich dabei um eine einheitliche Regelung handelt und das Erfordernis einer wirksamen Beitragssatzung im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme nicht hinsichtlich aller Fallkonstellationen (z.B. Kauf der Verkehrsgrundstücke durch die Gemeinde, falls dies nach der Beitragssatzung Voraussetzungsmerkmal ist; Berechnung der Kostenanteile bei Gesamtbaumaßnahmen; ggfs. auch Aufwandsspaltungsbeschluss nach § 6 Abs. 2 KAG LSA und Abschnittsbildungsbeschluss nach § 6 Abs. 4 KAG LSA, Eingang der letzten Unternehmerrechnung oder Mitteilung der endgültigen Zuschusshöhe durch Zuschussgeber, vgl. OVG LSA Urteil vom 04. Dezember 2014 – 4 L 220/13 – Juris Rn. 34) eine zeitlich nicht begrenzte Festsetzbarkeit hindert. Dass die Fallkonstellationen das Straßenausbaubeitragsrecht und nicht das Anschlussbeitragsrecht betreffen, ist im Hinblick auf die einheitliche Regelung des § 6 Abs. 6 KAG LSA 1991 unerheblich.

44 Dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit tragen aber die §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA, die durch Artikel 1 Nr. 9 und 12 des Gesetzes zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 522) eingefügt worden und am 24. Dezember 2014 in Kraft getreten (Art. 6) sind, hinreichend Rechnung (dazu unter I.5.).

45 I.3. Der Beklagte hat den Beitrag auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Einwände hat der Kläger insofern nicht erhoben; diesbezügliche Fehler sind zudem nicht ersichtlich.

46 I.4. Der Beitragsanspruch ist nicht durch den Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. § 47 der Abgabenordnung (AO) erlöschen kommunale Abgabenansprüche wie der streitgegenständliche Beitragsanspruch u.a. durch den Eintritt der (Festsetzungs-)Verjährung. Dementsprechend ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. den §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO eine Abgabenfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist, die mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Abgabe entstanden ist. Nach § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA in der ab dem 09. Oktober 1997 bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die leitungsgebundene Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der Satzung.

47 Danach ist die Beitragspflicht für das Grundstück des Klägers gemäß § 7 BS-N 2020 erst im Jahr 2015 entstanden, da die BS-N 2020 am 30. August 2015 und die SWBS, in der die abzurechnende Einrichtung I bestimmt ist, am 27. September 2015 in Kraft getreten sind.

48 Die vierjährige Festsetzungsfrist lief demnach zunächst bis Ende des Jahres 2019. Diese Frist wahrte der (ursprüngliche) Bescheid des Beklagten vom 06. November 2015. Aufgrund der erfolgreichen Anfechtung dieses Bescheids durch den Kläger durch Widerspruch und Klage ist der Ablauf der Festsetzungsfrist nunmehr gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Sätze 1 bis 3 AO hinsichtlich des gesamten Beitragsanspruchs gehemmt. Danach läuft, wenn ein Abgabenbescheid mit einem Widerspruch oder Klage angefochten wird, die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird (Satz 1). Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist, soweit der Rechtsbehelf nicht unzulässig ist, hinsichtlich des gesamten Abgabenanspruchs gehemmt (Satz 2). In den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein aufgrund der genannten Vorschriften erlassener Abgabenbescheid unanfechtbar geworden ist (Satz 3).

49 Die Hemmung endete nicht schon mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rechtsbehelfe gegen den Bescheid vom 06. November 2015, d.h. mit dem Beschluss des Eufach0000000018s des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Dezember 2019 (4 L 319/19), mit dem es die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den die Zulassung der Berufung gegen das stattgebende Urteil der Kammer zum Aktenzeichen 4 A 251/18 HAL ablehnenden Beschluss vom 20. November 2019 (4 L 131/19) zurückgewiesen hat. Vielmehr dauert die Hemmung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 3 AO noch an, da über die Klage gegen den nunmehr erlassenen Beitragsbescheid des Beklagten vom 14. Juli 2020 noch nicht unanfechtbar entschieden ist. Dieser Bescheid wurde nämlich „aufgrund des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO“ erlassen, denn die Kammer hat mit auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2019 ergangenem Urteil (4 A 251/18 HAL) den vorangegangenen, denselben Beitragsanspruch betreffenden Bescheid vom 06. November 2015 gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben.

50 § 171 Abs. 3a Satz 3 AO erfasst Fälle der „echten“ Kassation. Eine solche liegt vor, wenn das Gericht den im Rechtsbehelfsverfahren angefochtenen Bescheid gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ersatzlos aufhebt; in diesem Falle wird die Sache in den ungeregelten Zustand vor Erlass des Bescheids zurückversetzt und bedarf einer weiteren Maßnahme der Behörde. Hat dagegen die Aufhebung des Bescheids durch das Gericht selbst regelnden Charakter (sog. unechte Kassation), ist ein weiteres Tätigwerden der Behörde nicht erforderlich. In diesem Fall gilt die verlängerte Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO nach ihrem Zweck nicht, weil das Verwaltungsverfahren abgeschlossen und kein weiteres Tätigwerden der Behörde notwendig ist. Ob eine echte oder eine unechte Kassation vorliegt, ist anhand der Rechtskraftwirkung des Urteils festzustellen (vgl. BFH, Urteil vom 18. Juli 2013 – II R 46/11 – Juris Rn. 15).

51 Bei dem auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2019 ergangenem Urteil der Kammer (4 A 251/18 HAL) handelt es sich um eine echte Kassation. Die Kammer hat insofern mit Rechtskraftwirkung entschieden, dass der mit dem angegriffenen Bescheid geltend gemachte Beitragsanspruch wegen der Nichtigkeit der zugrundeliegenden Beitragssatzung nicht besteht und der Kläger deshalb einen Anspruch auf Aufhebung des rechtswidrigen Bescheids gegen die Beklagte hat. Damit hat die Kammer den Fall allerdings nicht abschließend geregelt. Ein ungeregelter Zustand liegt nämlich nicht nur dann vor, wenn ein Mangel zu beheben ist, der dem Verwaltungsakt selbst anhaftet, sondern auch dann, wenn – wie hier – ein Fehler der zugrundeliegenden Abgabensatzung korrigiert werden muss (vgl. OVG SH, Beschluss vom 12. Mai 2021 – 5 MB 1/21 – Juris Rn. 24 m.w.N.).

52 I.5. Der Beitragserhebung steht auch nicht das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entgegen, dem die §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA hinreichend Rechnung tragen.

53 Danach ist eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit dem Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen (§ 13b Satz 1 KAG LSA). Die nach Maßgabe des § 13b zu bestimmende Ausschlussfrist endet nicht vor dem Ablauf des Jahres 2015 (§ 18 Abs. 2 KAG LSA). Damit hat der Gesetzgeber eine zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von vorteilsausgleichenden kommunalen Abgaben eingeführt, die in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich einerseits und der Einzelnen an Rechtssicherheit andererseits hinreichend berücksichtigt. Das gilt auch hinsichtlich der in § 13b Satz 2 KAG LSA angeordneten entsprechenden Geltung des § 171 Abs. 3a Sätze 1 und 2 AO in der in § 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG LSA angeordneten Weise. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass in Fällen, in denen der Ausgangsbescheid innerhalb der Ausschlussfrist des § 13b Satz 1, § 18 Abs. 2 KAG LSA erlassen wurde und hiergegen ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, gemäß § 13b Satz 2, § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Sätze 1 und 2 AO der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des gesamten Abgabenanspruchs bis zur unanfechtbaren Entscheidung über das Rechtsmittel gehemmt und damit auch eine Abänderung der Beitragsfestsetzung zu Ungunsten des Vorteilsempfängers („Verböserung“) nach Ablauf der Ausschlussfrist der §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA möglich ist. Es ist vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, in diesen Fällen das Interesse des Beitragsschuldners an Rechtssicherheit hinter das Interesse der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich zurücktreten zu lassen. Zwar bleibt der Beitragsschuldner damit über die Höhe der Beitragspflicht über den in den §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA bestimmten Zeitpunkt hinaus zunächst im Unklaren. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Unklarheit insoweit der Beitragsschuldner durch die Einlegung des Rechtsmittels zu verantworten hat. Gegen Untätigkeit oder die verzögerte Bearbeitung des Widerspruchs kann sich der Beitragsschuldner mit der Untätigkeitsklage wehren (§ 75 VwGO). Damit hat es der Beitragsschuldner selbst in der Hand, sich in zumutbarer Zeit Gewissheit über die Höhe der Beitragsschuld zu verschaffen. Eine hinreichende zeitliche Beschränkung der Abänderbarkeit der Beitragsfestsetzung im Ausgangsbescheid ist durch die Verknüpfung mit der Rechtskraft der (Anfechtungs-)Entscheidung gegeben (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Beschluss vom 21. September 2020 – 4 L 202/19 – Juris Rn. 14 ff.).

54 Soweit § 13b Satz 2 KAG LSA auch die entsprechende Geltung des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO in der in § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA angeordneten Weise bestimmt, wonach in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden ist, wenn ein aufgrund der genannten Vorschriften erlassener Abgabenbescheid unanfechtbar geworden ist, bedarf dies allerdings aus verfassungsrechtlichen Gründen einer einschränkenden Auslegung. Die uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift begründete nämlich einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit, weil sie eine zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Anschlussbeiträgen ermöglichte. Denn für den Erlass eines auf die verwaltungsgerichtliche Aufhebung eines angefochtenen Abgabenbescheids folgenden Bescheids bestünde keine Frist (vgl. BFH, Urteil vom 23. März 1993 – VII R 28/92 – Juris Rn. 35). Daher hätte es die abgabenerhebende Körperschaft in diesen Fällen in der Hand, ob und wann sie einen neuen Bescheid erlässt, so dass im Ergebnis eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit des Anschlussbeitrags vorliegt. Der Umstand, dass der Abgabenschuldner einmal mittels Bescheids zu einem Beitrag herangezogen wurde, der der gerichtlichen Aufhebung unterlag, vermag nicht zu rechtfertigen, den Abgabenschuldner in der Folge zeitlich unbegrenzt im Unklaren darüber zu belassen, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss (vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 03. Dezember 2014 – 4 L 59/13 – Juris Rn. 40).

55 Der Verweis in § 13b Satz 2 KAG LSA auf § 171 Abs. 3a Satz 3 AO ist deshalb teleologisch zu reduzieren und mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Falle der gerichtlichen Aufhebung des Bescheids unter Heranziehung des § 13b Satz 1 KAG LSA bzw. des darin zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens eine Abgabenfestsetzung mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf die rechtskräftige gerichtliche Aufhebung des Bescheids folgt, ausgeschlossen ist.

56 Die Voraussetzungen für eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung der Norm sind gegeben. Die teleologische Reduktion setzt eine Divergenz zwischen Gesetzeswortlaut und Gesetzeszweck voraus. Sie zielt darauf ab, den Geltungsbereich einer Norm mit Rücksicht auf ihren Gesetzeszweck gegenüber dem zu weit gefassten Wortlaut einzuschränken. Sie kommt nur in Betracht, wenn die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde. Es bedarf demnach einer verdeckten Regelungslücke (vgl. BFH, Urteil vom 09. März 2023 – IV R 25/20 – Juris Rn. 25).

57 So verhält es sich hier. Der Landesgesetzgeber wollte durch die Einführung der Regelungen der §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA ersichtlich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum verfassungsrechtlichen Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit Rechnung tragen und die Möglichkeit der Beitragserhebung ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld zeitlich beschränken. Insoweit wollte er eine Höchstfrist normieren, die einer Beitragserhebung in Fällen entgegensteht, in denen aus welchen Gründen auch immer ein Beitragsanspruch noch 10 Jahre nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage nicht entstanden ist oder nicht geltend gemacht wurde. Die Neuregelung sollte sicherstellen, dass es eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Erhebung von Abgaben gibt (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 10. September 2014, LT-Drucksache 6/3419, S. 3, 15, 22 f.). Durch den in § 13b Satz 2 KAG LSA bestimmten Verweis, der erst durch den Ausschuss für Inneres und Sport in den Gesetzentwurf eingefügt (vgl. LT-Drucksache 6/3639, S. 10) und für den eine Begründung nicht veröffentlicht wurde, auf die entsprechende Geltung des § 171 AO in der in § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA angeordneten Weise und damit auch auf § 171 Abs. 3a Satz 3 AO wird indes für die davon erfassten Fälle wiederum eine zeitlich unbegrenzte Möglichkeit der Beitragserhebung geschaffen. Dies steht dem Ansinnen des Landesgesetzgebers zur Schaffung einer der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragenden verfassungskonformen zeitlichen Begrenzung der Beitragserhebung entgegen, was er offenbar übersehen hat. Im Hinblick darauf liegt insoweit eine verdeckte Regelungslücke vor, denn die auf den reinen Wortlaut abstellende Auslegung des Verweises in § 13b Satz 2 KAG LSA führte zu einem sinn- bzw. verfassungswidrigen Ergebnis, welches der Landesgesetzgeber ersichtlich nicht beabsichtigte.

58 Die unbeabsichtigte verdeckte Regelungslücke ist dadurch zu schließen, dass der Verweis auf § 171 Abs. 3a Satz 3 AO nicht vollumfänglich Anwendung findet, sondern im Falle der gerichtlichen Aufhebung des (Ursprungs)Bescheids eine Abgabenfestsetzung mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf die rechtskräftige gerichtliche Aufhebung folgt, ausgeschlossen ist.

59 Die Voraussetzungen für die entsprechende Anwendung der Frist des § 13b Satz 1 KAG LSA in den Fällen des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO sind gegeben. Zum einen liegt – wie ausgeführt – eine verdeckte Regelungslücke vor. Zum anderen ist davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber, hätte er erkannt, dass durch den uneingeschränkten Verweis auf § 171 Abs. 3a Satz 3 AO eine zeitlich unbeschränkte Möglichkeit der Beitragserhebung für den Fall der gerichtlichen Aufhebung des Ursprungsbescheids besteht, auch für diese Fälle eine § 13b Satz 1 KAG LSA entsprechende zeitliche Beschränkung getroffen hätte, die an die rechtkräftige Aufhebung des Ursprungsbescheids anknüpft. Insofern ist der Sachverhalt dem in § 13b Satz 1 KAG LSA geregelten vergleichbar. Denn im Falle der rechtskräftigen Aufhebung des Beitragsbescheids besteht für den Betroffenen auch insoweit eine tatsächliche „Vorteilslage“, nämlich die Befreiung von der mit dem Bescheid geltend gemachten Beitragsforderung. Er ist aber gleichwohl – wie im Falle der „Erstveranlagung“ – dahingehend schutzwürdig, dass er irgendwann Klarheit darüber erlangen muss, ob und in welchem Umfang er die für die durch eine Anschlussmöglichkeit an eine Einrichtung erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss (so bereits Urteile der Kammer vom 30. August 2023 – 4 A 477/21 HAL – Juris Rn. 60 ff. und vom 22. Februar 2024 – 4 A 463/22 HAL –).

60 Ausgehend davon wahrt der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2020 die insoweit maßgebliche Ausschlussfrist. Diese lief zunächst bis Ende des Jahres 2015, innerhalb der der Bescheid des Beklagten vom 06. November 2015 erging. Nach dessen gerichtlicher Aufhebung auf die Anfechtungsklage des Klägers hin ist sodann die Frist bis zum Ablauf des zehnten Jahres des auf den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Jahr 2019 folgenden Kalenderjahres, mithin bis Ende 2029, gehemmt.

61 Dass die BS-N 2020 erst nach dem gemäß §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA maßgebenden Zeitpunkt erlassen worden ist, ist schon deshalb irrelevant, weil sie mit Rückwirkung zum 30. August 2015 in Kraft getreten ist. Die Möglichkeit der Ersetzung einer unwirksamen Satzung wird auch durch die Regelungen der §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA – wie bereits ausgeführt – nicht gesperrt. Das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gebietet nur Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsaugleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können, hindert jedoch nicht die rückwirkende Ersetzung unwirksamen Satzungsrechts (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 05. Dezember 2018 – 9 A 301/17 – Juris Rn. 29).

62 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

63 III. Die Berufung ist gemäß den §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der noch ungeklärten Rechtsfrage zuzulassen, ob § 13b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 3 AO in der von der Kammer angenommenen Weise verfassungskonform auszulegen ist.

64 Beschluss

65 Der Streitwert wird auf 106.783,38 Euro festgesetzt.

66 Gründe:

67 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

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