VG Halle (Saale) 2. Kammer, 2025-11-21, 2 A 141/23 HAL

2 A 141/23 HALTribunal Administrativo / Câmara 221 de nov. de 2025

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VG Halle (Saale) 2. Kammer — 2 A 141/23 HAL — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-21

Aktenzeichen: 2 A 141/23 HAL

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt von dem Beklagten, im Wege des bauaufsichtlichen Einschreitens den Beigeladenen die Errichtung einer Brandwand aufzugeben.

2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Kleinhelmsdorf, Flur 2, Flurstücke 194, 127/2 (Straßenbezeichnung: B-Straßea). Eigentümer des östlich und nördlich angrenzenden Grundstücks Gemarkung Kleinhelmsdorf, Flur 2, Flurstücke 127/4, 195 (Straßenbezeichnung: B-Straße) sind die Beigeladenen. Beide Grundstücke bildeten ursprünglich ein einheitliches Grundstück, das im Eigentum der gemeinsamen Großmutter des Klägers und des Herrn Tilo D., des Rechtsvorgängers der Beigeladenen, stand. Das ursprüngliche Grundstück (Gemarkung Kleinhelmsdorf, Flur 2, Flurstück 127/3) wurde 1991 mit einem Grenzverlauf von Nord nach Süd geteilt. Mit Teilungsgenehmigung vom 18. Juli 1991 genehmigte das Landratsamt Zeitz diese Teilung. Unter „Auflagen/Hinweise“ heißt es unter Nr. 2, das durch den neuen Grenzverlauf geteilte Scheunengebäude sei im Bereich der Grundstücksgrenze mit einer Brandwand zu unterteilen (Bl. 9 f. BA B). Durch diese erste Teilung entstanden aus dem Flurstück 127/3 die Flurstücke 127/4 und 127/5. Die Flurstücknummer 127/3 wurde gelöscht. Das westliche Flurstück 127/4 überließ Frau Edith G. mit Überlassungsvertrag vom 2. Mai 1991 (Bl. 11 ff. BA B) ihrer Tochter, der Mutter des Herrn Tilo D. und deren Ehemann, woraufhin das Eigentum an diesem Grundstück auf die Eltern des Herrn Tilo D. überging, das östliche Flurstück 127/5 später in das Eigentum der Eltern des Klägers. Das Flurstück 127/5 wurde nochmals im Jahr 2004 entlang der nördlichen Scheunenaußenwand mit einer Grenze verlaufend von West nach Ost geteilt. Hierdurch entstanden die Flurstücke 194 und 195 und die Flurstücksnummer 127/5 wurde gelöscht. Den nördlichen Grundstücksteil veräußerten die Eltern des Klägers an die Familie der Beigeladenen. Seit 2016 ist der Kläger des südlichen Grundstücks (Flurstück 127/2 und 194).

3 Sowohl auf dem Grundstück des Klägers als auch auf dem Grundstück der Beigeladenen befindet sich ein historisches Scheunengebäude, das über einen Keller, ein Erd- und ein Obergeschoss verfügt und im Bereich der jetzigen Grundstücksgrenze durch eine Wand geteilt wird. Diese besteht aus Klinkermauerwerk, Porenbeton oder Kalksandstein sowie zum Teil Holzstützen. Die Grenzwand baut dabei aber nicht aufeinander auf, vielmehr ist die Wand im Keller in Richtung des Grundstücks des Klägers zurückgesetzt, wodurch zwischen den Wänden ein Versatz besteht. Der genaue Grenzverlauf innerhalb des Gebäudes ist zwischen dem Kläger und den Beigeladenen streitig. Die oberirdisch verlaufende Wand weist dabei eine Dicke von etwa 12 cm auf (vgl. Bl. 23 ff., 26 ff. BA B).

4 Etwa im Jahr 2002 änderten die Rechtsvorgänger des Klägers die Nutzung der Scheune teilweise zu einem Partyraum samt Küche und Feuerstelle. Auf den nachträglichen Antrag des Klägers auf Umbau mit Nutzungsänderung Scheunendurchfahrt zu Partyraum, Archiv, Dachbalkon und Anbau Balkon über vorhandenem Carport und Errichtung einer durchlaufenden Gebäudetrennwand vom Keller bis zum Dach als Brandschutzwand vom 1. Mai 2019 erteilte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 30. September 2019 die begehrte Baugenehmigung (Bl. 30 ff. BA B, 222 der Gerichtsakte). Hiergegen legte der Rechtsvorgänger der Beigeladenen Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Ferner untersagte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 19. Dezember 2019 die Nutzung der Feuerstelle.

5 Das Landgericht Halle wies die daraufhin vom Kläger gegen den Rechtsvorgänger der Beigeladenen erhobene Klage auf Duldung der Ertüchtigung sowie Neuerrichtung einer bestehenden Wand zur Brandschutzwand als Nachbarwand mit Urteil vom 16. September 2021 (Az.: 9 O 88/20) ab. Das Gericht ging davon aus, dass der Eigentümer des Grundstücks Ahornweg 11 nicht verpflichtet sei, die Umbaumaßnahmen des Klägers in Form der Errichtung einer Nachbarwand vom Keller bis über die Dachhaut hinweg auf der Grundstücksgrenze zu dulden. Das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt wies die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers mit Urteil vom 28. Februar 2022 zurück (- 12 U 183/21 – juris).

6 Mit E-Mail vom 16. Februar 2023 beantragte der Kläger bei dem Beklagten das bauaufsichtliche Einschreiten gegen den damaligen Eigentümer des Grundstücks B-Straße, Herr Tilo D.. Zur Begründung führte er aus, der Eigentümer des Grundstücks B-Straße verstoße gegen die Teilungsgenehmigung vom 18. Juli 1991. Hierin sei er aufgefordert worden, eine Brandwand zu errichten, die bis heute nicht gebaut worden sei (Bl. 3 BA B).

7 Mit Bescheid vom 16. März 2023 – dem Kläger zugestellt am 18. März 2023 – lehnte der Beklagte den Antrag ab. Er führte zur Begründung aus, dass ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ausscheide, weil die bisherige Wand schon eine feuerbeständige Wand und gemäß § 29 BauO LSA (in der Fassung von 1991) rechtmäßig sei. Jedenfalls sei der Anspruch aufgrund von Untätigkeit verwirkt, da die Teilung bereits über 30 Jahre zurückliege. Zu beachten sei auch, dass der Kläger aufgrund einer Nutzungsänderung selbst dazu beitrage, dass erhöhte Brandschutzanforderungen gelten. Abschließend sei das Ermessen nicht auf Null reduziert, da auf dem Nachbargrundstück baulich nichts verändert worden sei.

8 Hiergegen erhob der Kläger am 17. April 2023 Widerspruch. Er führte aus, der Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig. Die Teilungsgenehmigung bilde die Grundlage für ein bauaufsichtliches Einschreiten. Zudem sei es widersprüchlich, dass er im Rahmen seiner Nutzungsänderung mit einer Gebäudeabschlusswand beauflagt worden sei, die von der Funktion her einer Brandwand gleiche. Auch führe die angestrebte Nutzungsänderung nicht dazu, dass die Rechtsausübung unzulässig werde. Ferner sei keine Verwirkung eingetreten, weil bauaufsichtsbehördliche Eingriffsbefugnisse nicht der Verwirkung unterlägen.

9 Mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2023 – dem Kläger zugestellt am 5. September 2023 – wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es ergänzend aus, die Wand entspreche den damals geltenden brandschutzrechtlichen Bestimmungen. Auch sei ein Einschreiten weder erforderlich noch verhältnismäßig. Jedenfalls sei Verwirkung eingetreten, da auch bauaufsichtsrechtliche Eingriffsbefugnisse davon umfasst seien.

10 Am 4. Oktober 2023 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Ergänzend führt er aus, dass der Beklagte zum Einschreiten verpflichtet sei.

11 Auf die Klage des Rechtsvorgängers der Beigeladenen gegen den Kläger verurteilte das Landgericht Halle den Kläger mit Urteil vom 6. November 2023, es zu unterlassen, selbst oder durch Dritte, auf und an der Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken 127/4 und 194, insbesondere im Bereich der dort markierten Trennwand im Scheunengebäude von der Gründung im Keller bis hin zur Dachhaut, ohne ausdrückliche Zustimmung bauliche Veränderungen vorzunehmen, insbesondere in Gestalt eines Rückbaus der Bestandswand, der Neuerrichtung einer Wand, der Durchtrennung von Trägern im Keller oder von Balkenlagen in den Etagen und im Dachbereich, die negative statische Auswirkungen auf den im Eigentum der Beigeladenen stehenden Teil des Scheunengebäudes haben (Az.: 5 O 211/22; Bl. 50 ff. der Gerichtsakte). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Eigentümer des Grundstücks Ahornweg 11 ein Unterlassungsanspruch gegen den Kläger zustehe, weil die beabsichtigten Baumaßnahmen voraussichtlich in die Statik des streitgegenständlichen Gebäudes eingriffen und auf dem Eigentum der Beigeladenen stattfänden. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers wies das Oberlandesgericht mit Urteil vom 11. November 2024 zurück (Az.: 12 U 158/23; Bl. 149 ff. der Gerichtsakte). Das Rechtsmittelverfahren ist derzeit noch beim Bundesgerichtshof anhängig.

12 Am 13. März 2025 ist Herr Tilo D. verstorben (Bl. 161 der Gerichtsakte). Mit Beschluss vom 14. April 2025 hat das Gericht das Verfahren daraufhin bis zur Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ausgesetzt (Bl. 172 der Gerichtsakte). Mit Schriftsatz vom 16. September 2025 haben die Prozessbevollmächtigten des verstorbenen Herrn Tilo D. ihre Vertretung angezeigt und mitgeteilt, dass dieser durch Frau B. und Frau D., die jetzigen Beigeladenen, beerbt worden sei (Bl. 188, 210 der Gerichtsakte). Daraufhin ist das Rubrum entsprechend geändert worden.

13 Der Kläger beantragt,

14 den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 16. März 2023 und des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 31. Augst 2023 zu verpflichten, gegenüber den Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten und ihnen aufzugeben, auf dem Flurstück 127/4, Flur 2, Gemarkung Kleinhelmsdorf zum Flurstück 194 eine Brandwand zu errichten,

15 hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ermessensfehlerfrei über diesen Antrag zu entscheiden.

16 Der Beklagte beantragt,

17 die Klage abzuweisen.

18 Er trägt ergänzend vor, dass die vom Kläger zitierte Rechtsprechung hinsichtlich der Verwirkung nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sei. Auch habe er das Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere reduziere sich im vorliegenden Fall das Ermessen nicht auf null. Es sei zu berücksichtigen, dass durch den Kläger selbst aufgrund der Nutzungsänderung die Erforderlichkeit einer Brandwand ausgelöst worden sei.

19 Die Beigeladenen beantragten ebenfalls,

20 die Klage abzuweisen.

21 Sie treten der Rechtsauffassung des Beklagten bei.

22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

23 I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.

24 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladenen. Als Rechtsgrundlage kommt nur § 57 Abs. 2 BauO LSA in Betracht. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzung, der Nutzungsänderung, der Instandhaltung und der Beseitigung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Ein Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten folgt aus dieser Ermächtigung nach der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt jedoch nur, wenn die bauliche Anlage gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, den klagenden Nachbarn in seinen Rechten verletzt und dieser seine Abwehrrechte nicht verwirkt hat und das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Februar 2015 – 2 L 22/13 – juris Rn. 46). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

25 a) Die Grundstücksteilung und die damit verbundene Teilung des Scheunengebäudes ist durch die Teilungsgenehmigung vom 18. Juli 1991 formell legalisiert. Dass die in Nr. 2 der Auflage zu dieser Teilungsgenehmigung vorgesehene Brandwand nicht errichtet wurde, steht der formellen Legalität nicht entgegen.

26 b) Dieser Zustand ist auch nicht materiell rechtswidrig, weder nach der zum Zeitpunkt der Teilung bestehenden noch nach der aktuellen Rechtslage.

27 Nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der Bauordnung Sachsen-Anhalt vom 20. Juli 1990 (GBl. Nr. 50 vom 13. August 1990, S. 929; im Folgenden: BauO LSA a.F.) waren Brandwände zum Abschluss von Gebäuden herzustellen, bei denen die Abschlusswand bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet wird, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden gesichert war. Nach S. 2 waren für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als 2 Wohnungen abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 anstelle von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig; Wände mit brennbaren Baustoffen konnten gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

28 Die Vorschrift dürfte auf das Scheunengebäude anwendbar sein. Zwar schließt die streitgegenständliche Wand kein Gebäude ab. Die Scheune ist ein zusammenhängendes Gebäude, das sich über beide Grundstück erstreckt, wobei sich die Wand innerhalb der Scheune befindet. Nach Sinn und Zweck der Norm ist diese Vorschrift jedoch hier anwendbar. Denn damit soll grenznahe Bebauung vor übergreifenden Bränden geschützt werden. Bei zusammenhängenden Gebäuden ist ein Übergreifen eines Brandes auf das Nachbargrundstück wahrscheinlicher als bei lediglich grenznahen Gebäuden. ...dlichen Wand anzuwenden.

29 Die vorhandene Wand entsprach aber jedenfalls den Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA a.F. Danach waren für bestimmte Wohnungen anstelle von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig; Wände mit brennbaren Baustoffen konnten gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. In Anwendung dieser Grundsätze verstieß die vorhandene Wand nicht gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA a.F., weil sie eine feuerbeständige Wand sein dürfte und jedenfalls als Wand mit brennbaren Baustoffen gestattet werden konnte, auch wenn hier nach Aktenlage keine Baugenehmigung vorliegt. Die Wand wurde nach den Feststellungen der Mitarbeiter des Beklagten (vgl. Bl. 23 ff. BA B) aus verschiedenen Baustoffen errichtet, u.a. Ziegelmauerwerk, Porenbeton und in geringem Umfang (maximal 1 %) brennbare Baustoffe durch Holzstützen. Diese Baustoffe entsprechen ausweislich seiner Ausführungen im angefochtenen Bescheid nach Ansicht des Beklagten den Anforderungen an eine feuerbeständige Wand. Unabhängig davon, ob der Ansicht des Beklagten insoweit zu folgen ist, genügt die Wand jedenfalls den Anforderungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA a.F., weil sie im Hinblick auf den sehr geringen Anteil brennbarer Baustoffe und die damalige landwirtschaftliche Nutzung der Scheune jedenfalls als Wand mit brennbaren Baustoffen gestattet werden konnte. Denn es handelte sich jedenfalls um ein Nebengebäude und diente nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen.

30 Ein Verstoß gegen § 29 Abs. 1 BauO LSA in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung anwendbaren Fassung vom 10. September 2013 (GVBl. LSA 2013, 440, 441) dürfte ebenfalls nicht vorliegen.

31 Insoweit ist bereits § 86 Abs. 1 BauO LSA zu beachten. Werden danach in diesem Gesetz andere Anforderungen als nach früherem Recht gestellt, so kann verlangt werden, dass bestehende bauliche Anlagen angepasst werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Gesundheit erforderlich ist. Das ist gegenüber den Beigeladenen nicht der Fall.

32 Für die Einzelrichterin ist nicht ersichtlich, dass eine Gefahr vorliegt. Eine solche liegt vor, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich ist, dass in absehbarer Zeit ein Schaden eintritt. Das ist nicht der Fall. Der Brandschutz ist nach Meinung des Beklagten ausreichend gewährleistet. Für eine andere Bewertung fehlen greifbare Anhaltspunkte. Das von den Beigeladenen ausgehende Gefahrenpotenzial ist äußerst gering. Die Beigeladenen haben in ihrem Scheunenbereich keine Nutzungsänderung vorgenommen und nutzen diesen seit über 30 Jahren nach wie vor als Nebenanlage. Auch weist die Scheune mit der streitgegenständlichen Wand bereits eine feuerbeständige Wand oder jedenfalls eine Wand auf, die den 1991 geltenden gesetzlichen Anforderung entsprach. Zudem liegt die umliegende Wohnbebauung in einem dem Brandschutz genügenden Abstand.

33 3. Aber selbst wenn ein Verstoß des vorhandenen Gebäudes gegen § 29 Abs. 1 BauO LSA vorläge und zu berücksichtigen wäre, ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Einschreiten gegen die Beigeladenen. Ob ein eventueller Anspruch des Klägers verwirkt wäre, kann offen bleiben. Denn die Geltendmachung des Rechts ist hier jedenfalls aus anderen Gründen treuwidrig, da die Rechtsvorgänger des Klägers bereits durch die Teilungsgenehmigung vom 18. Juli 1991 in gleichem Maße zur Errichtung der Brandwand verpflichtet waren wie die Rechtsvorgänger der Beigeladenen.

34 Ein Nachbar ist unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung gehindert, einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften geltend zu machen, wenn er in vergleichbarer Weise, d.h. etwa im selben Umfang, gegen diese Vorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 - 4 C 7/17 –, juris Rn. 26).

35 Dies ist hier der Fall.

36 Vorliegend wurden die Rechtsvorgänger des Klägers bereits durch die Auflage Nr. 2 der Teilungsgenehmigung vom 18. Juli 1991 in gleichem Maße verpflichtet, brandschutzrechtliche Vorkehrungen in Form einer zu errichtenden Brandwand zu treffen wie die Rechtsvorgänger der Beigeladenen. Denn die Nebenbestimmung verpflichtete die Veräußerin des Grundstücksteils, die gemeinsame Großmutter des Klägers und des Rechtsvorgängers der Beigeladenen, sowie die Erwerber des neuen Teilgrundstücks, die Großeltern der Beigeladenen zu 2), gleichermaßen. Insbesondere war eine einseitige Verpflichtung zur Erfüllung etwaiger durch die Teilungsgenehmigung erteilter Auflagen in dem notariell beurkundeten Überlassungsvertrag vom 2. Mai 1991 (Bl. 11 BA B) nicht geregelt worden. Der Kläger und die Beigeladenen wuchsen als jeweilige Rechtsnachfolger in diese Verpflichtungen hinein.

37 Besondere Umstände, welche eine einseitige Verpflichtung des Beigeladenen zur Errichtung der Brandwand aus Wertungsgründen zu begründen vermögen, sind nicht ersichtlich. Denn der Kläger bzw. seine Rechtsvorgänger haben eine Nutzungsänderung in einen Partyraum samt Feuerstelle vorgenommen. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger eine solche Nutzung untersagt wurde und über die Rechtmäßigkeit der ihm im Jahr 2019 erteilten Baugenehmigung noch nicht entschieden ist. Jedenfalls wäre es unverhältnismäßig, die Beigeladenen einseitig zur Errichtung der Brandwand zu verpflichten. Denn der Kläger bzw. seine Rechtsvorgänger haben durch die Nutzungsänderung selbst die Ursache für erhöhte Anforderungen an den Brandschutz ausgelöst.

38 2. Der Kläger hat vor diesem Hintergrund auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung.

39 Die vorliegende Entscheidung des Gerichts, in der es allein darum ging, ob den Beigeladenen die Errichtung einer Brandwand aufzugeben ist, entbindet den Beklagten aber nicht davon, auch weiterhin die bauordnungsrechtliche Situation zwischen Kläger und Beigeladenen im Blick zu behalten und bei Anhaltspunkten für das Vorliegen von Gefahren (sei es im Hinblick auf Brandschutz oder Standsicherheit) bauordnungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen.

40 II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig erklärt, weil die Beigeladenen einen eigenen Antrag gestellt haben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

41 Beschluss

42 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 EUR.

43 Gründe:

44 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Hiernach ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Vorliegend bemisst die Kammer die Bedeutung der Sache für den Kläger in Anlehnung an den Vorschlag unter Nr. 9.7.1. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für Nachbarklagen (10.000 bis 20.000 Euro) mit dem angegebenen Wert.

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