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3 A 74/22 HAL•VG Halle (Saale) 3. Kammer, 2024-04-22, 3 A 74/22 HAL
3 A 74/22 HALTribunal Administrativo / Câmara 322 de abr. de 2024
Entscheidungsdatum: 2024-04-22
Aktenzeichen: 3 A 74/22 HAL
ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2024:0422.3A74.22HAL.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1 Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Zwischenzinsen wegen nicht fristgerechter Verwendung von Städtebaufördermitteln.
2 Mit Bescheid vom 21. November 2017 nahm der Beklagte die Klägerin mit ihrer Maßnahme „Kernstadt Leuna – Gartenstadt Mitte“ auf der Grundlage der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung in Sachsen-Anhalt (Städtebauförderungsrechtlinien - StäBauFRL) in das Landesförderprogramm 2017 auf und teilte mit, für die Förderung dieser Maßnahme sei im Förderungsprogramm „Förderung von Aktiven Stadt- und Ortsteilzentren“ ein Kostenrahmen in Höhe von 1.575.000,00 EUR festgesetzt. Außerdem bewilligte er der Klägerin Städtebauförderungsmittel bis zu einer Gesamthöhe von 1.050.000,00 EUR, davon Landesmittel in Höhe von 525.000,00 EUR. Die Städtebauförderungsmittel können danach in folgendem Umfang in Anspruch genommen werden: Haushaltsjahr 2018: 355.300,00 EUR (davon 177.650,00 EUR Landesmittel), Haushaltsjahr 2019: 132.700,00 EUR (davon 66.350,00 EUR Landesmittel), Haushaltsjahr 2020: 217.400,00 EUR (davon 172.300,00 EUR Landesmittel). Weiter heißt es, die in den Haushaltsjahren verfügbaren Städtebauförderungsmittel seien bis spätestens 30. Oktober des jeweiligen Jahres beim Landesverwaltungsamt, Referat 504, zur Auszahlung anzumelden. Die Bewilligung der bis zu diesem Datum nicht zur Auszahlung angemeldeten Städtebauförderungsmittel könne ohne nochmalige Anhörung widerrufen werden. Mit den Mitteln aus dieser Bewilligung könnten aus dem mit der Antragstellung für das Programmjahr 2017 eingereichten Maßnahme-, Kosten-, Finanzierungs- und Zeitplan (MKFZ-Plan) die folgenden Einzelmaßnahmen durchgeführt werden: Walter-Bauer-Straße 23-29 und Friedensstraße 26, „Alte Post“, 1. BA Umbau und Modernisierung Gebäude sowie Vergütung der Beauftragten. Die als Anlage beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ANBest-Gk, Anlage zur VV Gk Nr. 5.1 zu § 44 LHO) und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) wurden zum Bestandteil der Bewilligung gemacht (Bl. 50 ff. GA).
3 Mit Bescheiden vom 4. Dezember 2018 (Bl. 56 ff. GA) und 3. Dezember 2019 (Bl. 62 ff. GA) erklärte der Beklagte, dass die Maßnahme „Kernstadt Leuna - Gartenstadt Mitte“ in den Landesförderprogrammen 2018 und 2019 fortgeführt werde und bewilligte für das Programmjahr 2018 Fördermittel in einer Gesamthöhe von 1.098.000 EUR sowie für das Programmjahr 2019 Fördermittel in einer Gesamthöhe von 402.000 EUR. Mit den mit Bescheid vom 4. Dezember 2018 bewilligten Mitteln sollten die folgenden Einzelmaßnahmen durchgeführt werden: 1. Walter-Bauer-Straße 23-29 und Friedensstraße 26, „Alte Post“ – 2. BA Umbau und Modernisierung Gebäude und Errichtung Terrasse über Garagen, 2. Walter-Bauer-Straße 23-29, Neugestaltung Marktplatz „Alte Post“ und 3. Vergütung der Beauftragten. Insoweit wurden für das Haushaltsjahr 2019 280.000,00 EUR, davon Landesmittel in Höhe von 140.000,00 EUR zur Inanspruchnahme vorgesehen, für 2020: 439.100,00 EUR, davon Landesmittel in Höhe von 219.550,00 EUR. Mit den mit Bescheid vom 3. Dezember 2019 bewilligten Mitteln sollten die folgenden Einzelmaßnahmen durchgeführt werden: 1. Kirchplatz, Ausbau (nur Oberflächengestaltung), 2. Wesselinger Straße, Neugestaltung (nur Oberflächengestaltung), 3. Vergütung der Beauftragten. Die Mittel sollten im Haushaltsjahr 2020 in Höhe von 203.000,00 EUR, davon Landesmittel in Höhe von 101.500,00 EUR in Anspruch genommen werden können. Die den Bescheiden als Anlage beigefügten ANBest-Gk und ANBest-P wurden jeweils zum Gegenstand der Bewilligung gemacht. Weiter heißt es, Maßnahmen, bei denen entsprechend dem Vorgenannten die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung erforderlich sei, seien rechtzeitig vor Beginn der Ausschreibung durch Vorlage der nach ZBau erforderlichen Unterlagen anzuzeigen. Die Maßnahmen dürften erst nach Abschluss der Prüfung der Bauunterlage und der Einzelfallentscheidung des Landesverwaltungsamtes begonnen werden. Außerdem wurden die ZBau und die NBest-Bau zum Bestandteil der Bewilligungsbescheide erklärt.
4 Mit Wertstellung vom 28. Dezember 2018 zahlte der Beklagte die Fördermittel in Höhe von 355.300,00 EUR an die Klägerin aus (Bl. 65 BA).
5 Mit Bescheid vom 14. November 2019 erkannte der Beklagte die Kosten des Vorhabens Umbau und Modernisierung Gebäude „Alte Post“ in Leuna mit der Errichtung einer Terrasse über den bestehenden Garagen und Walter-Bauer-Straße 23 bis 29 entsprechend Abschnitt F Nummer 6 Buchst. a) der StäBauFRL dem Grunde nach als förderfähig an. Die förderfähigen Kosten der Wohnungswirtschaft Leuna GmbH für diese Maßnahme würden auf der Grundlage der vorgelegten Bauunterlagen und der baufachlichen Stellungnahme des Landesbetriebs Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt vom 14. Oktober 2019 bis zu einer Höhe von 6.548.586,23 Euro (netto) anerkannt. Eine Entscheidung über die endgültige Höhe der förderfähigen Kosten der Baumaßnahme könne erst nach Vorlage der Verwendungsnachweise der Klägerin und der Wohnungswirtschaft Leuna getroffen werden (Bl. 68 GA).
6 Mit Wertstellung vom 27. Dezember 2019 zahlte der Beklagte die Fördermittel in Höhe von 412.700,00 EUR an die Klägerin aus (Bl. 69 BA).
7 Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 reichte die Klägerin bei dem Beklagten die Zwischenabrechnung für das Haushaltsjahr 2018 ein. Darin war auch der zahlenmäßige Nachweis der ausgezahlten Städtebauförderungsmittel enthalten (Bl. 0-12 BA A).
8 Mit Änderungsbescheid vom 28. Februar 2020 erkannte der Beklagte förderfähige Kosten lediglich in Höhe von 6.464.496,31 EUR an (Bl. 75 ff. GA).
9 Am 29. Oktober 2020 zahlte der Beklagte die Fördermittel in Höhe von 203.000,00 EUR an die Klägerin aus, am 28. Dezember 2020 zahlte er 656.500,00 EUR aus (Bl. 73 BA).
10 Mit Schreiben vom 14. Juli 2021 legte die Klägerin dem Beklagten die Zwischenabrechnung für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 einschließlich des zahlenmäßigen Nachweises vor (Bl. 17 ff., 37 ff. BA A).
11 Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 hörte der Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Zinsfestsetzung wegen nicht fristgerechter Verwendung der Zuwendung an.
12 Hierauf nahm die Klägerin mit Schreiben vom 21. März 2022 Stellung und trug vor: Die Einzelmaßnahmen „Alte Post – Umbau und Sanierung“ und Planung Marktplatz „Alte Post“ seien Vorhaben der Wohnungswirtschaft Leuna GmbH, an die sie die Mittel über entsprechende Zuwendungsverträge weitergereicht habe. Die übrigen Maßnahmen seien in ihrer Verantwortung durchgeführt worden. Bei dem Projekt „Alte Post“ handele sich um den Umbau und die Sanierung eines dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshauses mit einem geschätzten Kostenrahmen in Höhe von etwa 7,4 Mio. EUR, für das eine baufachliche Prüfung durch den Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement erforderlich gewesen sei. Eine Mittelverwendung sei daher erst nach Abschluss dieser Prüfung möglich gewesen. Die Erstellung der Antragsunterlagen habe daher umfangreiche Abstimmungen u.a. mit den AB.malschutzbehörden erfordert. Zudem habe sie das Budget für die Gesamtfinanzierung des Vorhabens einhalten müssen, was aufgrund gestiegener Baupreise gegenüber der Entwurfsplanung schwierig gewesen sei und Abstimmungen im Stadtrat und im Aufsichtsrat der Bauherrin erfordert habe. Der Prüfvermerk datiere vom 14. Oktober 2019. Daher hätten die in den Jahren 2018 und 2019 für das Vorhaben „Alte Post“ bewilligten Mittel diesem Vorhaben nicht zugeführt werden können. Ein entsprechender Beschluss sei dem Stadtrat zwar bereits am 30. Januar 2020 zur Entscheidung vorgelegt worden. Dem hätte allerdings ein Antrag der AFD-Fraktion an die Kommunalaufsicht entgegengestanden, mit dem diese Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf ihre Finanzlage geäußert habe. Die Entscheidung der Kommunalaufsicht habe sie abwarten müssen. Erst am 13. Mai 2020 habe die Kommunalaufsicht der AFD mitgeteilt, dass keine Gesetze durch das Vorhaben verletzt würden. Erst danach, im Juni 2020, habe sie den Vertrag mit der Wohnungswirtschaft Leuna GmbH abschließen können. Abschließend sei darauf zu verweisen, dass erst Ende des 1. Halbjahres 2020 die fördertechnischen Voraussetzungen für den Einsatz und die Verwendung der bewilligten Mittel ab dem Haushaltsjahr 2018 vorgelegen hätten.
13 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. April 2022 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Zinsen in Höhe von 43.875,30 EUR wegen nicht fristgerechter Verwendung der Zuwendungen fest. Er führte zur Begründung aus: Rechtsgrundlage für die Zinserhebung sei § 1 Abs.1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 4 VwVfG. Nach Nr. 8.2.5 VV-GK zu § 44 LHO werde eine Zuwendung alsbald verwendet, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbracht werde. Trete eine verzögerte Verwendung der Zuwendung ein, könne die Behörde den Zuwendungsbescheid nach § 49 VwVfG widerrufen oder Verzugszinsen verlangen. Nach Nr. 8.6 VV – Gk seien regelmäßig Zinsen bis zur zweckentsprechenden Verwendung zu verlangen, wenn der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen werde. Insoweit sei sein Ermessen eingeschränkt. Die Klägerin habe die gewährten Zuwendungen hier nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verbraucht. Ein Verzicht auf die Zinserhebung komme mangels außergewöhnlicher, nicht von der Klägerin zu vertretenden Gründen für die Verwendungsfristüberschreitung nicht in Betracht. Die von der Klägerin vorgetragenen Umstände rechtfertigten keine andere Entscheidung. Die Klägerin sei ihrer Pflicht zur unverzüglichen Anzeige über den nicht fristgerechten Verbrauch nicht fristgemäß nachgekommen. Das öffentliche Interesse überwiege. Dem Bescheid ist als Anlage eine Zinsberechnung beigefügt.
14 Am 9. Mai 2022 hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die Tatbestandvoraussetzungen für den Zinsanspruch nach § 1 Abs.1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs.4 S.1, Abs.3 VwVfG lägen nicht vor. Sie habe die empfangenen Fördermittel alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet. Die in Nr.1.2 der ANBestGK-Gk festgelegte Verwendungsfrist von zwei Monaten sei nicht rechtkonform, weil die Einhaltung der Frist angesichts der auferlegten Förderbedingungen nicht möglich gewesen sei. Die Fördermittel müssten stets bis zum 30.10. des jeweiligen Haushaltsjahres zur Auszahlung angemeldet werden. Anderenfalls könne der Zuwendungsbescheid insoweit widerrufen werden. Die StäBauFRL ermögliche die Förderung von Großprojekten. Diese gingen allerdings mit einem erheblichen planerischen Aufwand einher und erforderten baufachliche Prüfungen und Abstimmungen mit der Vertretung. Der Landtag habe die Landesregierung gebeten, im Rahmen ihrer Ermessensausübung zeitliche Verzögerungen bei der Verwendung von an Kommunen ausgereichten Zuwendungen für Investitionen vor Ablauf von drei Jahren nicht zum Anlass zu nehmen, Zwischenzinsen zu erheben. Die Landesregierung habe daraufhin zwei Handlungsoptionen vorgeschlagen, nämlich einerseits die Absenkung des Basiszinssatzes von 5 auf 3 % und die Verwendungsfrist von zwei auf vier Monate auszudehnen. Dies solle durch einen entsprechenden Erlass umgesetzt werden. Die Umsetzung dieser Optionen werde noch Zeit in Anspruch nehmen, zeige jedoch, dass die bisherige Handhabung im Bereich der Städtebauförderung mangelhaft sei. Zudem habe der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Erhebung von Zwischenzinsen stelle einen Ermessensfehlgebrauch dar. Der Beklagte habe die gesetzlichen Grenzen der Rechtsgrundlage für die Zinserhebung nicht hinreichend beachtet. Insbesondere habe er ein fehlendes Vertretenmüssen und eine bestehende Zwangslage durch die Förderbedingungen nicht berücksichtigt. Denn die Mittel seien spätestens bis zum 30.10. des Haushaltjahres abzurufen und gleichzeitig dürfe erst nach Abschluss der fachtechnischen Prüfung mit der Durchführung einer Maßnahme begonnen werden. Schließlich sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein Absehen von der Zinserhebung geboten. Aufgrund der Förderbedingungen habe letztlich der Beklagte die verzögerte Mittelverwendung zu vertreten.
15 Die Klägerin beantragt,
16 den Bescheid des Beklagten vom 5. April 2022 aufzuheben.
17 Der Beklagte beantragt,
18 die Klage abzuweisen.
19 Er verweist auf die Begründung im angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus: Die Beurteilung des Begriffes „alsbald“ bestimme sich nach der ANBest-Gk. Die Klägerin habe sich freiwillig den Förderbedingungen unterworfen und die damit verbundenen ANBest-Gk akzeptiert. Außerdem habe sie den MKFZ-Plan selbst aufgestellt. Es sei daher Aufgabe der Klägerin, die vorbereitenden Tätigkeiten in dem zeitlichen Ablaufplan zu berücksichtigen. Das Ministerium für Infrastruktur und Digitales habe mit Erlass vom 17. November 2022 die alsbaldige Verwendung ausgezahlter Fördermittel im Bereich der Städtebauförderung auf vier Monate verlängert. Sie habe den Zinsanspruch auf dieser Grundlage neu berechnet, danach betrage der Zinsanspruch nunmehr nur noch 43.843,09 EUR. Hinsichtlich der Ermessenausübung habe er die gesetzlichen Grenzen der Rechtsgrundlage eingehalten. Ein außergewöhnlicher Umstand, der einen Verzicht auf die Erhebung von Zinsen rechtfertige, bestehe bei der Klägerin nicht. Das Risiko der nicht fristgerechten Verwendung trage die Klägerin. Das Risiko, dass Zuwendungen am Ende des Haushaltsjahres entfielen, sei dem Zuwendungsrecht immanent. Die Klägerin habe den verzögerten Mitteleinsatz zu verschulden, weil sie die Fördermittel zu früh abgerufen habe. Es stehe der Klägerin frei, Fördermittel nicht abzurufen oder diese zurückzugeben, um einer Zinslast zu entgehen. Zudem sei die Klägerin ihrer Mitteilungspflichten nach Nr. 5 ANBest-Gk nicht nachgekommen.
20 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsfindung gewesen.
21 I. Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem diese hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
22 II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5. April 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 S.1 VwGO).
23 1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Zinsanspruch ist §§ 1 Abs.1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 4 S.1, Abs. 3 S.1 VwVfG. Hiernach können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach § 49a Abs. 3 S.1 VwVfG, also in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich, verlangt werden, wenn eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet werden. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte die Klägerin zu Recht für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 zu Zinsen in der geltend gemachten Höhe herangezogen.
24 a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des §§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA, 49a Abs. 4 VwVfG liegen vor. Die Klägerin hat die empfangenen Fördermittel nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet.
25 Eine Leistung ist nicht im Sinne des § 49a Abs. 4 VwVfG „alsbald“ nach der Auszahlung verwendet worden, wenn dies nicht kurz danach geschehen ist. Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff „alsbald“ hat der Gesetzgeber eine offene Zeitangabe gewählt, deren nähere Festlegung im Blick auf den Zweck der Bestimmung des § 49a Abs. 4 VwVfG im Einzelfall vorzunehmen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2003 – 8 B 123.03 –, juris Rn. 4). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die Zeit, in der noch von einer „alsbaldigen“ Verwendung gesprochen werden kann, angemessen mit zwei Monaten bestimmt. Dies ergibt sich aus Nr. 1.2 und 8.5 der ANBest-Gk, die zum Bestandteil der Zuwendungsbescheide gemacht wurden und Nr. 8.2.5 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (VV-LHO; RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241). Nicht alsbald verwendet wird eine Zuwendung danach, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet wird.
26 Die Klägerin kann insoweit nicht mit Erfolg einwenden, die festgelegte Verwendungsfrist von zwei Monaten sei nicht rechtskonform, weil ihr die Einhaltung der Frist angesichts der auferlegten Förderbedingungen nicht möglich gewesen sei. Dies ist schon deshalb rechtlich unbeachtlich, weil die Frist von zwei Monaten für die Verwendung der ausgezahlten Fördermittel in bestandskräftigen Auflagen der Zuwendungsbescheide festgesetzt worden ist (vgl. auch OVG Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2004 – 2 A 680/03 – juris Rn. 22). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es für die Beantwortung der Frage, ob eine Leistung "alsbald" nach der Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet wurde, außerdem ohne Bedeutung, ob es dem Leistungsempfänger möglich war, die bereitgestellten Mittel fristgerecht in förderkonformer Weise zu verwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2003 – 8 B 123.03 – juris Rn. 4). Etwaiges fehlendes Vertretenmüssen kann der Beklagte allenfalls im Rahmen des Ermessens berücksichtigen.
27 Nach der nachvollziehbaren Zinsberechnung des Beklagten in der Anlage zu dem Bescheid ergibt sich für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 ein Zinsanspruch von 43.875,30 EUR. Hinsichtlich der Zinshöhe nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG bestehen auch keine verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 13. September 2022 – 4 A 214/20 MD –, juris Rn. 36 ff.). Auch die konkrete Berechnung der Zinsen ist nachvollziehbar und wird durch die Klägerin nicht angezweifelt.
28 Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten, unter Anwendung des Erlasses des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales vom 17. November 2022 betrage der Zinsanspruch nur 43.843,09 EUR. Mit diesem Erlass hat das Ministerium den Beklagten angewiesen, die Verwendungsfrist für den Bereich der Städtebauförderung auf vier Monate zu verlängern und die verlängerte Verwendungsfrist bei allen aktuellen und künftigen Bewilligungs- und Verwendungsnachweisprüfungsverfahren im Bereich der Städtebauförderung zu berücksichtigen. Der Beklagte hat seinen Zinsbescheid vom 5. April 2022 bisher nicht aufgehoben. Hierzu ist er auch nicht verpflichtet. Denn es ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass die Anwendung des genannten Erlasses auf Fälle der vorliegenden Art der Verwaltungspraxis des Beklagten entspricht. Im Übrigen ist die Anwendung des genannten Erlasses auf den vorliegenden Fall auch nicht geboten. Denn nach Meinung der Kammer ergibt sich daraus für den Beklagten nicht zwingend, dass er die verlängerte Verwendungsfrist auch bei Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen, bei denen – wie hier – sowohl die Bewilligungsbescheide bereits weit vor dem Erlass ergingen als auch die Verwendungsnachweisprüfung abgeschlossen war.
29 b) Der angefochtene Bescheid lässt – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch keinen Ermessensfehler erkennen. Das Ermessen des Beklagten ist durch Ziffer 8.6 der VV-Gk reduziert, wonach in den Fällen, in denen die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen wird, regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu verlangen sind. Die entsprechende Intendierung des Ermessens folgt auch aus den haushaltsrechtlichen Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, die bei Verzicht auf einen Widerruf zur Erhebung von Zinsen zwingen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen (vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 2 KO 61/96 - , juris).
30 Der Beklagte hat im Bescheid vom 5. April 2022 hinreichende Ermessenserwägungen angestellt. Zu einer darüberhinausgehenden Begründung seiner Ermessensentscheidung für die Erhebung von Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG war der Beklagte nicht verpflichtet. Dies folgt bereits daraus, dass der Beklagte auf einen Widerruf nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG verzichtet hat und außergewöhnliche Umstände, die einen vollständigen oder teilweise Verzicht auf die Forderung von Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG möglich erscheinen lassen, nicht ersichtlich sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. September 2017 - 2 L 151/15 -, juris Rn. 40).
31 Hier lagen keine Gründe vor, die eine Ausnahme vom Zinserhebungsgebot zuließen. Die Klägerin macht insoweit ohne Erfolg geltend, die bisherige Handhabung im Bereich der Städtebauförderung sei mangelhaft, was bereits daran deutlich werde, dass die Landesregierung – auf Anregung des Landestages – geprüft habe, ob entweder die Absenkung des Basiszinssatzes auf 3 % oder die Ausdehnung der Verwendungsfrist auf vier Monate in Betracht komme. Zwar kann ein fehlendes Verschulden des Zuwendungsempfängers ein außergewöhnlicher Umstand sein, der einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung von Zinsen nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG möglich erscheinen lässt. Allein der Hinweis auf bei vielen Fördermittelempfängern bestehende Schwierigkeiten bei der alsbaldigen Verwendung der Fördermittel genügt dabei jedoch nicht, um ein Vertretenmüssen und damit ein Verschulden des Zuwendungsempfängers auszuschließen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Dezember 2021 - 2 L 92/20.Z -, juris Rn. 2). Das Ministerium für Infrastruktur und Verkehr hat zwar inzwischen mit Erlass vom 17. November 2022 verfügt, dass die Verwendungsfrist bei allen aktuellen und künftigen Bewilligungs- und Verwendungsnachweisprüfungsverfahren im Bereich der Städtebauförderung auf vier Monate verlängert wird. Dieser Erlass hat aber – wie dargelegt – keine Auswirkungen auf den vorliegenden Fall.
32 Die insoweit von der Klägerin vorgetragenen Verzögerungsgründe vermögen ein fehlendes Verschulden nicht zu begründen. Ihre Einwände, es sei zu Verzögerungen wegen vorher vorgesehener fachtechnischer Prüfungen sowie Abstimmungen mit der zuständigen AB.malschutzbehörde, mit den Organen der Bauträgerin des geförderten Vorhabens, mit dem Stadtrat der Klägerin und wegen Abwarten einer kommunalaufsichtsrechtlichen Entscheidung des mit einem erheblichen planerischen Aufwand einhergehenden Großprojektes gekommen, sind nicht geeignet, einen atypischen Sachverhalt darzulegen. Es erschließt sich bereits nicht, weshalb die von der Klägerin beschriebenen Schwierigkeiten letztlich von dem Beklagten zu vertreten sein sollen. Entscheidend ist, dass die Bewilligung der Fördermittel, auf Grund der Anträge und Planungen der Klägerin gewährt wird. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Klägerin den Maßnahme-, Kosten-, Finanzierungs-und Zeitplan selbst aufgestellt hat. Die Klägerin hat insoweit, ggf. im Voraus, Vorsorge für die (alsbaldige) Umsetzung dieser Planung zu treffen. Stellt sich heraus, dass eine Planung nicht umgesetzt werden kann, steht es ihr frei, Fördermittel nicht abzurufen oder diese zurückzugeben, um einer Zinslast zu entgehen. Das Risiko, dass Zuwendungen am Ende des Haushaltsjahres verfallen, ist ein typisches und gerade dem Zuwendungsrecht immanent (vgl. Thür. OVG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 2 KO 61/96 -, juris Rn. 71). Die von der Klägerin geltend gemachten Umstände sprechen indes dafür, dass es sich hierbei nicht um atypische Umstände handelt, sondern die Zuordnung und die Ausführung der Maßnahmen innerhalb des Zeitrahmens problematisch war. Dass es von vornherein unmöglich ist, die Mittel, die bis zum 30.10. des jeweiligen Haushaltsjahres abzurufen waren, innerhalb von zwei Monaten zu verwenden, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Es kommt nicht nur darauf an, ob es der Klägerin möglich war, die Zuwendung eher als geschehen zu verwenden. Vielmehr hat es der Empfänger einer Leistung auch zu vertreten, wenn er diese ggf. zu früh angefordert oder zwischenzeitlich nicht zurückgezahlt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 8 C 30/01 -, juris Rn. 38). Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang zutreffend auf Nr. 5 ANBest-GK, Anlage zur VV-GK Nr. 5.1 zu § 44 LHO, wonach der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist, der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen, wenn die abgerufenen oder ausgezahlten Mittel nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können. Kommt der Zuwendungsempfänger daher – wie hier – seiner Mitteilungspflicht über die nicht alsbaldige Mittelverwendung nicht nach und bemüht sich auch nicht, diese Verzögerung durch eine ratenweise Anforderung der Mittel, einen Antrag auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums oder auf Übertragung in das nächste Haushaltsjahr zu verhindern, hat er den nicht fristgemäßen Verbrauch der abgerufenen Mittel grundsätzlich zu vertreten (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juli 2011 - 1 K 69/09 -, juris Rn. 52).
33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs.2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
34 BESCHLUSS
35 Der Streitwert wird auf 43.875,30 EUR festgesetzt.
36 Gründe:
37 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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