VG Halle (Saale) 6. Kammer, 2025-09-22, 6 B 299/25 HAL

6 B 299/25 HALTribunal Administrativo / Chamber 622 de set. de 2025

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Regest

1. Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung schließt sich die Kammer der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, dass eine Rückführung nichtvuluerabler männlicher Schutzberechtigter nach Griechenland möglich ist. 2. Nach Befassung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem asyl-,abschiebungs- und überstillungsrelevanten Tatsachenfragen reduziert sich der Prüfungsumfang der Behörden und Gerichte auf die Pflicht zur Einzelprüfung und die tagesaktuelle Erfassung und Bewegung der Tatsachengrundlagen.

Texto completo

VG Halle (Saale) 6. Kammer — 6 B 299/25 HAL — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-22

Aktenzeichen: 6 B 299/25 HAL

ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2025:0922.6B299.25HAL.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29 Abs 1 S 2 AsylVfG 1992, § 78 Abs 8 AsylVfG 1992

Leitsatz

  1. Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung schließt sich die Kammer der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, dass eine Rückführung nichtvuluerabler männlicher Schutzberechtigter nach Griechenland möglich ist.

  2. Nach Befassung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem asyl-,abschiebungs- und überstillungsrelevanten Tatsachenfragen reduziert sich der Prüfungsumfang der Behörden und Gerichte auf die Pflicht zur Einzelprüfung und die tagesaktuelle Erfassung und Bewegung der Tatsachengrundlagen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1 Zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers ist die Kammer berufen, nachdem die Einzelrichterin ihr den Rechtsstreit nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß § 76 Abs. 4 S. 2 AsylG mit Beschluss vom 17. September 2025 übertragen hat.

2 Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,

3 die aufschiebende Wirkung seiner zum Aktenzeichen 6 A 300/25 HAL bei dem Verwaltungsgericht Halle anhängigen Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2025 anzuordnen,

4 hat keinen Erfolg.

5 Der Antrag ist zulässig. Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Nr. 3, dort die Sätze 1 bis 3, des angegriffenen Bescheids hat nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, §§ 75 Abs. 1, 34, 35 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller sowohl die Klagefrist (§ 74 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AsylG) als auch die Antragsfrist (§ 36 Abs. 3 S. 1 AsylG) mit der Klageerhebung und Antragstellung bei der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des angerufenen Verwaltungsgerichts am 9. Juli 2025 eingehalten. Denn der Bescheid der Antragsgegnerin ist ausweislich der übermittelten Postzustellungsurkunde am 4. Juli 2025 förmlich zugestellt worden.

6 Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

7 Bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die insoweit gemäß § 75 AsylG kraft Gesetzes sofort vollziehbare Entscheidung der Antragsgegnerin anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse der Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen. Gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung in den Fällen der Unzulässigkeit des Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris). „Angegriffener Verwaltungsakt“ und damit alleiniger Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist gemäß § 36 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 AsylG die nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 35 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AsylG.

8 Dies vorausgesetzt, fällt die Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zu seinen Lasten aus. Die in Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2025 enthaltene, auf §§ 34, 35 und 36 Abs. 1 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung mit dem vorrangigen Zielstaat Griechenland und einer Ausreisefrist von einer Woche ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig.

9 Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wobei die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist gemäß § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche beträgt. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.

10 Vorliegend ergibt sich aus dem in der Asylakte befindlichen EURODAC-Ergebnis, dass dem Antragsteller am 13. Oktober 2022 in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und damit die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dem Grunde nach vorliegen.

11 Die Unzulässigkeitsentscheidung erweist sich nach summarischer Prüfung auch als unionsrechtskonform, d.h. sie ist nicht aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen.

12 Das wäre nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Antragsteller als anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta (im Folgenden: GRCh) zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes) eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. ausdrücklich EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540-17 u.a. (Hamed und Omar u.a.) – juris Rn. 35; siehe auch EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) – juris Rn. 88, 101). Damit ist zugleich geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewähr nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2020 – 1 C 34/19 – juris Rn. 15 und vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 – juris Rn. 23).

13 In den Urteilen Jawo sowie Ibrahim u.a. hat der Europäische Gerichtshof den Maßstab für eine Verletzung von Art. 4 GRCh aufgrund systemischer, allgemeiner oder aber bestimmte Personengruppen betreffender Schwachstellen im zuständigen Mitgliedstaat bzw. im Mitgliedstaat der Schutzgewähr näher konkretisiert. Dieser Maßstab gilt gleichermaßen für Rückführungen nach der Dublin III-VO (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) – juris) als auch – wie im vorliegenden Fall – für Abschiebungen in Fällen bereits erfolgter Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) – juris; EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540-17 u.a. (Hamed und Omar u.a.) – juris). Danach fallen systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Diese Schwelle hängt von sämtlichen Umständen des Falles ab. Sie ist erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) – juris Rn. 92; EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) – juris Rn. 90). Bei der Gefahrenprognose ist auf den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2020 – 1 C 34/19 – juris Rn. 15 und vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 – juris Rn. 27).

14 Die Schwelle der Erheblichkeit ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540-17 u.a. (Hamed und Omar u.a.) – juris Rn. 39). Gleichermaßen ist für sich genommen ohne Bedeutung, ob anerkannte Schutzberechtigte auf familiäre Solidarität zurückgreifen können, Integrationsprogramme mangelhaft sind oder keine existenzsichernden staatlichen Leistungen bestehen, soweit dies für Inländer ebenso gilt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) – juris Rn. 93 ff.). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 20 m.w.N.).

15 Zugleich erkennt der Europäische Gerichtshof – in Übereinstimmung mit der Tarakhel-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 04. November 2014 – 29217/12 –, juris) – an, dass die Schwelle der Erheblichkeit in Bezug auf Personen mit besonderer Verletzbarkeit – sog. Vulnerable – schneller erreicht sein kann, als bei Personen, die eine solche Verletzbarkeit nicht aufweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) – juris Rn. 95; EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) – juris Rn. 93). Im Rahmen der Prüfung, ob im konkret zu entscheidenden Einzelfall das Mindestmaß an Schwere erreicht ist, sind daher stets die individuellen Umstände und Faktoren des Betroffenen zu berücksichtigen wie etwa das Alter, das Geschlecht, der Gesundheitszustand, die Volkszugehörigkeit, die Ausbildung, das Vermögen und die familiären und freundschaftlichen Verbindungen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 16. März 2020 – 2 A 324/19 – juris Rn. 12). Im Falle von Vulnerablen muss zudem gegebenenfalls eine hinreichend belastbare Versorgungszusicherung der Zielstaatsbehörden eingeholt werden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 – juris Rn. 16; Stattgebender Kammerbeschluss vom 31. Juli 2018 – 2 BvR 714/18 – juris Rn. 19).

16 Hiervon ausgehend wäre der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung nach Griechenland nach der gebotenen summarischen Prüfung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der ernsthaften Gefahr ausgesetzt, aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren.

17 Nach der bisherigen Spruchpraxis der beschließenden Kammer war davon auszugehen, dass ohne Hinzutreten etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls in der Regel – auch bei nichtvulnerablen Personen – angenommen werden musste, dass für den Fall einer Rückkehr eines in Griechenland anerkannten international Schutzberechtigten dort die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh droht. An dieser Bewertung hat die Kammer auf Grundlage einer eingehenden Auswertung der jeweils aktuellen Erkenntnisse und unter Auseinandersetzung mit abweichender Instanzrechtsprechung, bis in die jüngste Vergangenheit festgehalten (vgl. nur VG Halle, Beschluss vom 10. Juni 2025 – 6 B 249/25 HAL – n.v.).

18 Mit Urteil vom 16. April 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr entschieden, dass nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GRCh zur Folge haben (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – juris).

19 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung im Rahmen einer sog. Tatsachenrevision nach § 78 Abs. 8 AsylG die Gruppe der männlichen nichtvulnerablen Drittstaatsangehörigen in den Blick genommen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Dieser Personenkreis umfasst bezogen auf den Zielstaat Griechenland alle volljährigen Schutzberechtigten ohne minderjährige Kinder, die erwerbsfähig sind und nicht an einen besonderen Schutzbedarf begründenden Krankheiten leiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 14).

20 Für den so eingegrenzten Personenkreis hat das Bundesverwaltungsgericht unter Auswertung der zum Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel entschieden, dass ihnen bei Anlegung eines strengen Maßstabs im Fall einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not zu geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene ("Bett, Brot, Seife") zu befriedigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 24 ff. m.w.N.). Selbst für den erheblichen Teil der nach Griechenland zurückkehrenden Schutzberechtigten, die in den ersten Wochen bis Monaten unmittelbar nach der Rückkehr mangels einer realistischen Möglichkeit zum Erhalt der erforderlichen Dokumente keinen Zugang zu staatlichen, teilweise auch zu nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen und zum legalen Arbeitsmarkt haben und die ihre elementarsten Bedürfnisse auch nicht im Rahmen von Überbrückungs- bzw. Integrationsprogrammen decken können, erscheint es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gleichwohl nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie ihre Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene auch in der Anfangszeit nicht durch eigenes Erwerbseinkommen, gegebenenfalls ergänzt durch nichtstaatliche Hilfsangebote, decken können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 24 ff. m.w.N., 33 ff. m.w.N.).

21 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden, finden können. Dass es keine entsprechende Garantie gibt und es auch nicht allen Schutzberechtigten durchgängig gelingen wird, eine Unterkunft zu erhalten, steht dieser Beurteilung nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen. In die Beurteilung ist auch einzustellen, dass der Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abzuverlangen ist als vulnerablen Personen und dass bei ihr auch keine besonderen Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 36 ff. m.w.N., 43).

22 Bei Anwendung eines strengen Maßstabs erscheint es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weiter nicht beachtlich wahrscheinlich, dass männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte ihr wirtschaftliches Existenzminimum im Sinne der Grundbedürfnisse in Griechenland nicht durch Erwerbseinkommen decken können. Soweit für den Zugang zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (ebenfalls) eine Reihe von Dokumenten erforderlich ist, deren Erteilung sich wegen der bürokratischen Hürden und Verfahrensdauern in den ersten Wochen bis zu Monaten nach der Rückkehr verzögert, ist es Schutzberechtigten möglich und zumutbar, während dieser Zeit eine Tätigkeit in der sog. Schattenwirtschaft aufzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 44 ff. m.w.N., 46 ff. m.w.N.).

23 Zur Gewährleistung der weiteren Grundbedürfnisse, namentlich des Verpflegungsbedarfs, können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen, sodass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine Verelendung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 51 ff. m.w.N., 53 ff. m.w.N.).

24 Bei Auswertung der aktuellen Auskunftslage erscheint es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zudem nicht beachtlich wahrscheinlich, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland auch ohne Einkommen und ohne erforderliche Dokumente keine medizinische Notfall- und Erstversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem erhalten. Anerkannte Schutzberechtigte haben in Griechenland rechtlich vielmehr in gleichem Maße Zugang zu staatlicher medizinischer Grundversorgung wie griechische Staatsangehörige (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 57 ff. m.w.N.).

25 Zusammenfassend hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass in der Gesamtbetrachtung männliche nichtvulnerable Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, zwar erheblichen Schwierigkeiten bei der Erlangung der für den Zugang zu staatlichen, teilweise auch nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen erforderlichen Dokumente und Registrierungen gegenüberstehen, wenn sie nicht im Rahmen des bilateralen Überbrückungsprogramms zurückkehren, mit der Folge, dass sie in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr auf temporäre, gegebenenfalls auch wechselnde Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime oder Übernachtungsstellen angewiesen sind. Zudem sind sie zur Deckung ihrer Bedürfnisse auf eigenes Erwerbseinkommen zu verweisen, welches jedenfalls in der beschriebenen Übergangszeit bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt mit entsprechenden Vermittlungs- und Unterstützungsangeboten in der sog. Schattenwirtschaft erzielt werden kann. Zur Abdeckung ihrer Grundbedürfnisse können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen können. Eine medizinische Not- und Erstversorgung ist ebenfalls gesichert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 59 f., m.w.N.).

26 Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in Griechenland im Rahmen einer Tatsachenrevision auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse ergangen ist (vgl. zu den Zielen der Tatsachenrevision BT-Drs. 20/4327 S. 43) und zudem die rechtlichen Maßstäbe für die Beurteilung noch einmal deutlich gemacht hat, schließt sich die Kammer für die vom Bundesverwaltungsgericht in den Blick genommene Personengruppe der alleinstehenden und erwerbsfähigen männlichen nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aufgrund der aktuellen Erkenntnislage unter gleichzeitiger Aufgabe ihrer bisherigen und entgegenstehenden Rechtsprechung nunmehr an. Auch der Umstand, dass – worauf der Antragsteller zutreffend hinweist – nicht alle (erstinstanzlichen) Verwaltungsgerichte die vom Bundesverwaltungsgericht dargelegte Wertung teilen, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Ausweislich der Gesetzesbegründung reduziert sich der Prüfungsumfang der Behörden und Gerichte nach Befassung des Bundesverwaltungsgerichts mit den asyl-, abschiebungs- und überstellungsrelevanten Tatsachenfragen auf die Pflicht zur Einzelfallprüfung und die tagesaktuelle Erfassung und Bewertung der Tatsachengrundlagen (vgl. BT-Drs. 20/4327 S. 43). Aktuellere Erkenntnismittel als die der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Berichte, aus denen sich eine abweichende Lagebeurteilung ergeben könnte, sind weder ersichtlich noch von der Antragstellerseite benannt worden. Soweit der Antragsteller die Tatsachenwürdigung durch das Bundesverwaltungsgericht in Zweifel zieht, vermag dies eine Abweichung hinsichtlich der Frage der Schutzberechtigung für die dort beleuchtete Personengruppe nicht zu tragen. Andernfalls würde der Zweck der Tatsachenrevision konterkariert, jedenfalls für einen gewissen Zeitraum einen verlässlichen Prüfungsmaßstab zu schaffen (vgl. BT-Drs. 20/4327 S. 43).

27 Dies vorausgeschickt spricht derzeit Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller zu dem Personenkreis gehört, der von der vorstehend dargestellten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erfasst wird. Zwar geht auch die Kammer davon aus, dass der Antragsteller nicht an den Unterstützungsleistungen des HELIOS+-Programms wird partizipieren können, weil lediglich Schutzberechtigte, deren Anerkennung nicht mehr als 24 Monate zurückliegt, zugangsberechtigt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – juris Rn. 29 m.w.N.) und dem Antragsteller bereits vor knapp drei Jahren internationaler Schutz in Griechenland zuerkannt wurde. Gleichwohl ist auch im Fall des Antragstellers nach den durch das Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Maßstäben die Prognose gerechtfertigt, dass ihm bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, unabhängig von seinen persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not zu geraten, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene ("Bett, Brot, Seife") zu befriedigen. Er ist alleinstehend, männlich und dem Akteninhalt nach uneingeschränkt erwerbsfähig. Hinweise auf besondere Vulnerabilitäten i. S. d. Art. 21 der Aufnahmerichtlinie ergeben sich weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus dem sonstigen Akteninhalt. Sie folgen insbesondere nicht aus etwaigen fehlenden griechischen Sprachkenntnissen und einem fehlenden sozialen Netzwerk in Griechenland. Hierbei handelt es sich um Umstände, mit denen zurückkehrende international Schutzberechtigte in Griechenland in aller Regel umgehen müssen, die aber aus den dargelegten Gründen nicht zu der Annahme mit Art. 4 GRCh unvereinbarer Lebensbedingungen führen. Der 2001 geborene Antragsteller war bei Einreise nach Griechenland, die seinen Angaben zufolge im Februar 2020 erfolgte, auch nicht mehr minderjährig, sodass er insofern bereits bei seinem ersten, fast drei Jahre andauernden Aufenthalt dort keinen höheren Schutz genoss.

28 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht vor. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Eine Unzulässigkeit der Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland folgt insbesondere nicht aus einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu Art. 4 GRCh verwiesen, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) – juris Rn. 91).

29 Auch für die Annahme eines nationalen Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Sind die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht erfüllt, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG relevante extreme Gefahrenlage aus (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 26. Juni 2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 131). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass wegen individueller gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Antragstellers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt.

30 Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder Nr. 5 AsylG liegen ebenfalls nicht vor.

31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

32 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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