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6 Verg 4/25•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Vergabesenat, 2025-12-23, 6 Verg 4/25
6 Verg 4/25Tribunal Superior23 de dez. de 2025
Bleibt vor der Vergabekammer ein gegen einen öffentlichen Aufgabenträger gerichteter Nachprüfungsantrag ohne Erfolg und wird er im Beschwerdeverfahren vom Antragsteller weiterverfolgt, so kommt eine Anordnung nach § 173 Abs. 1 S. 3 GWB über die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Aufgabenträger seine dienstbezüglichen Aufgaben bereits vor mehr als zehn Jahren im Wege der Beleihung auf einen privaten Dritten übertragen hat, ohne den Dritten zur Anwendung des Vergaberechts zu verpflichten, und der Aufgabenträger auch keine Einflussmöglichkeiten auf aktuelle Beschaffungsvorhaben diese Dritten innehat. Verfahrensgang vorgehend Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 1. Dezember 2025, 1 VK LSA 16-18/25 nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Vergabesenat, 17. April 2026, 6 Verg 4/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-12-23
Aktenzeichen: 6 Verg 4/25
ECLI: ECLI:DE:OLGNAUM:2025:1223.6VERG4.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Bleibt vor der Vergabekammer ein gegen einen öffentlichen Aufgabenträger gerichteter Nachprüfungsantrag ohne Erfolg und wird er im Beschwerdeverfahren vom Antragsteller weiterverfolgt, so kommt eine Anordnung nach § 173 Abs. 1 S. 3 GWB über die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Aufgabenträger seine dienstbezüglichen Aufgaben bereits vor mehr als zehn Jahren im Wege der Beleihung auf einen privaten Dritten übertragen hat, ohne den Dritten zur Anwendung des Vergaberechts zu verpflichten, und der Aufgabenträger auch keine Einflussmöglichkeiten auf aktuelle Beschaffungsvorhaben diese Dritten innehat.
Verfahrensgang
vorgehend Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 1. Dezember 2025, 1 VK LSA 16-18/25 nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Vergabesenat, 17. April 2026, 6 Verg 4/25, Beschluss
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.
A.
1 Der Antragsgegner ist die oberste Landesbehörde im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Gesundheitsgesetzes Sachsen-Anhalt - AG TierGesG LSA).
2 Der Antragsgegner übertrug gemäß § 16 AG TierGesG LSA i.V.m. §§ 2 bis 10 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Tiergesundheitsgesetz … (TierGesR-DVO LSA) die Aufgaben der Kennzeichnung und Registrierung u.a. von landwirtschaftlichen Nutztieren auf den K. Sachsen-Anhalt e.V. (K. ), einen gemeinnützigen Verein, dessen Mitglieder landwirtschaftliche Betriebe, Molkereien und Milchhandelsunternehmen sowie Betriebe der vor- und nachgelagerten Bereiche der Landwirtschaft und Einzelpersonen, Verbände und Organisationen sein können, deren Anliegen bzw. satzungsmäßiger Zweck die Förderung der Tierzucht und Haltung ist. Der K. wurde ermächtigt, sich bei der Beschaffung, Lagerung und Vergabe der Kennzeichen einer Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH zu bedienen, an welcher der K. alle Geschäftsanteile hält, die K. Service GmbH (künftig: K. GmbH ).
3 Nach § 3 Nr. 3 TierGesG i.V.m. § 17 AG TierGesG LSA sowie § 10c TierGesR-DVO LSA sind Tierhalter von landwirtschaftlichen Nutztieren in Sachsen-Anhalt verpflichtet, Maßnahmen, welche beim Ausbruch einer Tierseuche amtlich angeordnet werden und deren Kosten durch das Land oder die Tierseuchenkasse getragen werden, im Anordnungsfall von einem sog. bestimmten Dritten ausführen zu lassen. Mit Runderlass vom 30.11.2015 (Az.: 65.1-42100/1) legte der Antragsgegner - damals das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - fest, dass die K. GmbH mit Wirkung ab dem 01.01.2016 bestimmter Dritter für die Durchführung der Tötung von Geflügel und Schweinen ist (künftig: der Runderlass ).
4 Die K. GmbH führt die Tötungen nicht selbst durch, sondern konzipiert und koordiniert die Durchführung der angeordneten Maßnahmen im Tierseuchenfall. Zur Ausführung der Tötungen bedient sie sich privater Dienstleister.
5 Mit Schreiben vom 28.05.2025 forderte die K. GmbH mehrere Fachunternehmen für die Organisation und Ausführung von Maßnahmen zur zügigen Bekämpfung von Tierseuchen, darunter die Antragstellerin, auf, Angebote einzureichen für das Vorhalten von Kapazitäten (personell, materiell, technisch) und die sachgerechte Durchführung von amtlich angeordneten Tötungen von Nutztierbeständen im Tierseuchenfall. Der Auftrag ist in drei Lose, unterteilt nach den Tierarten Schweine, Rinder sowie Schafe und Ziegen, aufgeteilt; jeder Dienstleister durfte auf ein oder mehrere Fachlose anbieten. Der zu schließende Vorsorgevertrag sollte eine Mindestlaufzeit vom 01.01.2026 bis 30.04.2029 haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlage Bf 4 Bezug genommen.
6 Die Antragstellerin rügte mit Schriftsatz vom 08.07.2025 sowohl gegenüber dem Antragsgegner als auch gegenüber der K. GmbH die i.E. vergaberechtswidrige Vorgehensweise bei der Beschaffung der o.a. Dienstleistungen und vertrat die Auffassung, dass diese Dienstleistungen in einem förmlichen Vergabeverfahren EU-weit auszuschreiben seien. Die K. GmbH wies die Rüge zurück und berief sich im Wesentlichen darauf, dass der geschätzte Netto-Gesamtauftragswert für alle Lose lediglich 191.666,80 € betrage, weswegen eine EU-weite Ausschreibungspflicht nicht bestehe. Der Antragsgegner verwies darauf, dass die Beschaffung nicht durch ihn erfolge, sondern die K. GmbH die ihr übertragene Aufgabe eigenständig erfülle. Auch der weiteren Rüge der Antragstellerin, dass die Festlegung der K. GmbH als bestimmte Dritte ohne ein wettbewerbliches Verfahren erfolgt und deswegen vergaberechtswidrig gewesen sei, half der Antragsgegner nicht ab.
7 Mit Schriftsatz vom 26.08.2025 hat die Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gegen den Antragsgegner bei der Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Ziel beantragt, dass dem Antragsgegner untersagt werden möge, in der laufenden Ausschreibung der K. GmbH den Zuschlag auf eines der einzureichenden Angebote erteilen zu lassen (Antrag zu 1), und geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Rechtsverletzung der Antragstellerin zu beenden, insbesondere den Antragsgegner zu verpflichten, bei weiterhin bestehender Beschaffungsabsicht den Auftrag in einem EU-Vergabeverfahren nach den Bestimmungen des GWB zu vergeben (Antrag zu 2).
8 Die Vergabekammer hat mit ihrem im schriftlichen Verfahren und nach Einholung mehrerer amtlicher Auskünfte ergangenen Beschluss vom 01.12.2025 den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin verworfen und den zugleich gestellten Antrag auf Einsicht in die Akten des Antragsgegners und der K. GmbH zurückgewiesen. Sie hat ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Bestimmung der K. als Dritte gemäß § 17 AG TierGesG LSA i.V.m. § 10c TierGesR-DVO LSA als Dienstleistungskonzession einzuordnen sei. Die K. GmbH habe das Recht erhalten, sich im Tierseuchenfall vom betroffenen Tierhalter mit der Durchführung der amtlich angeordneten Maßnahmen beauftragen zu lassen; dabei trage sie ein Nachfragerisiko. Risikoerhöhend sei der Umstand zu berücksichtigen, dass der Tierhalter die Entschädigung aus der Tierseuchenkasse nicht voraussetzungslos erhalte, was im Einzelfall zu einem Forderungsausfall führen könne. Bezüglich der aktuellen Ausschreibung der K. GmbH sei kein Gesichtspunkt erkennbar, welcher für eine rechtliche Verantwortlichkeit des Antragsgegners spreche. Angesichts des auf die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags beschränkten Verfahrensgegenstands bedürfe es nicht der Freigabe weiterer Unterlagen.
9 Gegen diese ihr am 02.12.2025 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 16.12.2025 erhobene und am selben Tage beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit welcher sie ihre erstinstanzlichen Hauptanträge sowie den Antrag auf Akteneinsicht weiterverfolgt.
10 Die Antragstellerin beantragt weiter, die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gemäß § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB anzuordnen. Sie meint, dass die unbegründete, vergaberechtswidrige Annahme der Vergabekammer, dass der verfahrensgegenständliche Auftrag als Dienstleistungskonzession zu qualifizieren sei, nicht haltbar sei. Der Antragsgegner würde ohne Eingreifen des Beschwerdegerichts die bisherige Praxis der Delegation der Beschaffung in Umgehung des Vergaberechts beibehalten.
11 Die Verfahrensbeteiligten haben - allerdings außerordentlich kurzfristig - Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem zuletzt aufgeführten Eilantrag und einem hierzu ergangenen Hinweis des Senats erhalten. Die Stellungnahme der Antragstellerin vom 22.12.2025 hat bei der Entscheidung Berücksichtigung gefunden.
B.
12 Der Antrag der Antragstellerin ist zwar nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB statthaft, weil die Vergabekammer den auf Primärrechtsschutz gerichteten Nachprüfungsantrag der Antragstellerin abgelehnt und die Antragstellerin hiergegen form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt hat. Der Antragstellerin fehlt jedoch ein Rechtsschutzbedürfnis.
13 Die Vergabekammer ist jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner in diesem Nachprüfungsverfahren einerseits die Festlegung der K. GmbH als bestimmter Dritter zur Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung, betreffend Geflügel und Schweine, bereits im Jahre 2015 traf, sodass ein nunmehr verlängertes prozessuales Zuschlagsverbot an dieser Aufgabenübertragung nichts zu ändern vermag, und andererseits das aktuelle, am 28.05.2025 von der K. GmbH eingeleitete Beschaffungsvorhaben nicht führt. Er beabsichtigt nicht, eine Auswahlentscheidung unter den potenziellen Bietern zu treffen und mit einem oder mehreren Bietern durch Zuschlagserteilung einen Vertrag zu schließen. Soweit die Antragstellerin im Schriftsatz vom 22.12.2025 aus der Stellungnahme der K. GmbH zur Rüge der Antragstellerin zitiert, ergibt sich aus dem ersten Absatz genau das, was der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, nämlich, dass die K. GmbH ausschließlich mit der organisatorischen Koordination und Umsetzung der Maßnahmen betraut ist und als zentrale Anlauf- und Koordinierungsstelle im Tierseuchenfall fungiert, nicht selbst als Leistungserbringerin für die Tötung von Tieren und die Entsorgung von deren Kadavern. Im zweiten Absatz räumt sie ein, dass sie auch für die Durchführung formalisierter Vergabeverfahren „zuständig“ sei, also als Vergabestelle fungiere. Im Übrigen bringt sie ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck, dass für die im Jahre 2015 erfolgte Aufgabenübertragung die Durchführung eines Vergabeverfahrens nicht erforderlich gewesen sei. Dies steht nicht im Widerspruch zu den Wertungen des Senats.
14 Eine Entscheidung über die Kostentragung im Antragsverfahren bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten. Gleiches gilt für die Festsetzung des Gegenstandswertes des gerichtlichen Antrags- und Beschwerdeverfahrens.
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