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1 Ws 436/25•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, 2026-01-12, 1 Ws 436/25
1 Ws 436/25Tribunal Superior / Câmara Penal I12 de jan. de 2026
Zu der erneuten Anhörungspflicht eines Angeklagten vor der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers, nachdem dieser bereits einen zweiten Verteidiger benannt hatte, der indes zur Verteidigung nicht willens oder in der Lage war. Verfahrensgang vorgehend LG Halle (Saale), 8. Dezember 2025, 3 KLs 17/25
Entscheidungsdatum: 2026-01-12
Aktenzeichen: 1 Ws 436/25
ECLI: ECLI:DE:OLGNAUM:2026:0112.1WS436.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Zu der erneuten Anhörungspflicht eines Angeklagten vor der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers, nachdem dieser bereits einen zweiten Verteidiger benannt hatte, der indes zur Verteidigung nicht willens oder in der Lage war.
Verfahrensgang
vorgehend LG Halle (Saale), 8. Dezember 2025, 3 KLs 17/25
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Anordnung des Vorsitzenden der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Halle vom 8. Dezember 2025, mit der dem Angeklagten Rechtsanwalt E. als weiterer Pflichtverteidiger zur Sicherung des Verfahrens bestellt worden ist, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
I.
1 Die Staatsanwaltschaft Halle legt dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 12. November 2025 bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis und in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last. Wegen der Einzelheiten wird auf die durch Beschluss der 3 großen Strafkammer des Landgerichts Halle vom 4. Dezember 2025 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage Bezug genommen.
2 Am 28. November 2025 versuchte der Vorsitzende der 3. großen Strafkammer vergeblich, mit dem Pflichtverteidiger des Angeklagten, Herrn Rechtsanwalt T. K. , telefonisch Hauptverhandlungstermine abzustimmen. Nachdem der Vorsitzende mit der beauftragten Sachverständigen Termine abgestimmt hatte, versuchte er am 2. Dezember 2025 erneut erfolglos, Herrn Rechtsanwalt T. K. telefonisch zu erreichen. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2025 nahm Herr Rechtsanwalt T. K. Bezug auf die telefonische Terminanfrage vom 28. November 2025 und teilte mit, dass er vor dem Hintergrund seiner terminlichen Auslastung „namens und im Auftrag des Angeschuldigten“ als weiteren Pflichtverteidiger Herrn Rechtsanwalt A. K. benenne. Am 3. Dezember 2025 versuchte der Vorsitzende der 3. großen Strafkammer vergeblich, Herrn Rechtsanwalt A. K. zwecks Terminabsprache für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens zu erreichen. Er erreichte nur dessen Büromitarbeiter und teilte diesem die Termine mit. Mit E-Mail vom 4. Dezember 2025 schrieb Herr Rechtsanwalt A. K. dem Vorsitzenden, dass er nur einen der vorgeschlagenen Termine wahrnehmen könne und schlug Alternativtermine im Februar 2025 vor.
3 Mit der angefochtenen Anordnung vom 8. Dezember 2025 bestellte der Vorsitzende dem Angeklagten Herr Rechtsanwalt E. als weiteren Pflichtverteidiger zur Sicherung des Verfahrens. Gegen diese, Herrn Rechtsanwalt T. K. am 8. Dezember 2025 zugestellte, Anordnung wendet sich der Angeklagte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 11. Dezember 2025, die am selben Tag beim Landgericht Halle eingegangen ist. Mit seiner sofortigen Beschwerde macht er insbesondere geltend, dass dem Angeklagten kein rechtliches Gehör vor der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers gewährt worden sei.
4 Der Vorsitzende der 3. großen Strafkammer hat die sofortige Beschwerde mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg zur Weiterleitung an das Oberlandesgericht Naumburg vorgelegt.
5 Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg hat mit Zuschrift vom 20. Dezember 2025 beantragt, die sofortige Beschwerde des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
6 Der Angeklagte hatte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
II.
7 Die gemäß § 142 Abs. 7 S. 1 i. V. m. § 311 StPO statthafte sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist zulässig, aber unbegründet.
8 Zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens können dem gewählten oder bestellten Verteidiger bis zu zwei Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Ob und inwieweit die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO erfüllt sind und deshalb die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers gerechtfertigt ist, hat abschließend nicht der Senat zu bewerten. Vielmehr steht die Entscheidung über die Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers im Ermessen des Gerichts und hat das Beschwerdegericht nur zu prüfen, ob das Entscheidungsermessen fehlerfrei ausgeübt worden ist. Danach kann das Beschwerdegericht die Beurteilung eines Vorsitzenden nur beanstanden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Vertretbaren hält. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Da der bereits bestellte Pflichtverteidiger, Herr Rechtsanwalt T. K. , keinen der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen und mit dem Sachverständigen abgestimmten Termine wahrzunehmen vermochte, war es für den Senat nachvollziehbar, dass der Vorsitzende zur Sicherung der zügigen Durchführung der Hauptverhandlung einen zusätzlichen Pflichtverteidiger bestellt hat. Dies hatte der bereits bestellte Pflichtverteidiger sogar selbst ausdrücklich angeregt, indem er mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2025 Herrn Rechtsanwalt A. K. als weiteren Pflichtverteidiger benannte.
9 Die Begründung der sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2025, wonach dem Angeklagten vor der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers kein rechtliches Gehör gewährt worden sei, bietet zu einer abweichenden Entscheidung keine Veranlassung. Zwar ist ein Angeklagter bzw. Beschuldigter - entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg in deren Zuschrift vom 20. Dezember 2025 - vor der Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers anzuhören. Dies folgt aus § 144 Abs. 2 S. 2 StPO, der auf § 142 Abs. 5 StPO verweist. Allerdings wurde das rechtliche Gehör des Angeklagten nicht verletzt, da der bereits bestellte Pflichtverteidiger mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2025 namens und in Vollmacht des Angeklagten bereits einen zusätzlichen Pflichtverteidiger, nämlich Herrn Rechtsanwalt A. K. , benannt hatte und der Vorsitzende daraufhin im Ergebnis erfolglos versucht hat, diesen als zusätzlichen Pflichtverteidiger zu bestellen. Es wäre daher eine bloße Förmelei, wenn der Vorsitzende trotz der bereits erfolgten Benennung eines zusätzlichen Verteidigers den Angeklagten nochmals zur Auswahl eines Pflichtverteidigers angehört hätte. Nachdem die Bestellung von Herrn Rechtsanwalt A. K. gescheitert war, war der Vorsitzende nicht gehalten, den Angeklagten nochmals zur Auswahl eines weiteren Pflichtverteidigers anzuhören.
III.
10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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