projetos
1 ORs 148/25•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, 2025-12-10, 1 ORs 148/25
1 ORs 148/25Tribunal Superior / Câmara Penal I10 de dez. de 2025
Fehlen Feststellungen dazu, ob die Angeklagten das Diebesgut sich oder einem Dritten zueignen wollten, sie also billigend in Kauf genommen haben, es dauerhaft zu enteignen mit der Absicht wenigsten vorübergehender Aneignung, bilden die getroffenen Urteilsfeststellungen keine tragfähige Grundlage für ihre Verurteilung wegen gemeinschaftlichen versuchten Raubes. Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg, 10. Juni 2025, 28 NBs 31/25
Entscheidungsdatum: 2025-12-10
Aktenzeichen: 1 ORs 148/25
ECLI: ECLI:DE:OLGNAUM:2025:1210.1ORS148.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Fehlen Feststellungen dazu, ob die Angeklagten das Diebesgut sich oder einem Dritten zueignen wollten, sie also billigend in Kauf genommen haben, es dauerhaft zu enteignen mit der Absicht wenigsten vorübergehender Aneignung, bilden die getroffenen Urteilsfeststellungen keine tragfähige Grundlage für ihre Verurteilung wegen gemeinschaftlichen versuchten Raubes.
Verfahrensgang
vorgehend LG Magdeburg, 10. Juni 2025, 28 NBs 31/25
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. Juni 2025 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen.
I.
1 Das Amtsgericht Wernigerode hat die Angeklagten am 10. Januar 2025 jeweils wegen Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt.
2 Mit Urteil vom 10. Juni 2025 hat das Landgericht Magdeburg den Angeklagten H. wegen versuchten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und die Angeklagte L. wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
3 Gegen diese Entscheidung wenden sich die Angeklagten mit den am 13. bzw. 17 Juni 2025 eingelegten Revisionen.
4 Das Urteil ist den Verteidigern am 23. Juni 2025 zugestellt worden und von ihnen durch Schriftsätze vom 22. Juli 2025 von Rechtsanwalt E. mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts und von Rechtsanwalt N. mit der Sachrüge begründet worden.
5 Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 10. November 2025 beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Magdeburg zurückzuverweisen.
6 Die Angeklagten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
II.
7 Die Revisionen der Angeklagten sind gemäß § 333 Abs. 1 StPO zulässig und haben mit der Sachrüge (vorläufig) Erfolg.
8 1. Das Landgericht hat, soweit hier von Bedeutung, festgestellt:
9 "[…] Am 19. Juni 2022 fuhr der Zeuge T. L. gegen 13.20 Uhr mit dem PKW Cabrio Mercedes-Benz, amtliches Kennzeichen: S..., in R. die Straße K. Straße in Richtung Ferienpark ... mit geöffnetem Verdeck entlang und passierte das von der Angeklagten L. bewohnte Grundstück K. Straße 29, welches er während des Vorbeifahrens mit einem Smartphone filmte. Nachdem er die Grundstücksausfahrt passiert hatte, fuhr von dort der Angeklagte H. mit dem PKW VW Caddy, amtliches Kennzeichen: T ..., mit der Angeklagten L. als Beifahrerin hinter dem von dem Zeugen L. geführten Fahrzeug auf die Straße. Der Zeuge L. filmte nunmehr das mit den Angeklagten besetzte, hinter ihm fahrende Fahrzeug. Der Angeklagte H. fuhr sein Fahrzeug links neben das Fahrzeug des Zeugen L., worauf beide Fahrzeugführer ihren PKW zum Stehen brachten. Die Angeklagte L., welche mit dem von ihr in der linken Hand gehaltenen Handy filmte, verlangte von dem Zeugen L. das von diesem zum Filmen genutzte Handy, während der Angeklagte H. durch das geöffnete Beifahrerfenster den Zeugen L. anspuckte. Während sich das von dem Angeklagten H. geführte Auto wieder in Bewegung setzte, beendete der Zeuge L. die Videoaufnahme und fuhr mit seinem Fahrzeug wenige Meter weiter, woraufhin der Angeklagte H. das von ihm geführte Fahrzeug schräg rechts vor dem Fahrzeug des Zeugen L. zum Stillstand brachte. Der Angeklagte H. verließ nunmehr sein Fahrzeug, begab sich zur Fahrertür des Fahrzeugs des Zeugen L. und forderte von diesem die Herausgabe des zuvor genutzten Handys. Da der Zeuge L. der Aufforderung nicht nachkam, beugte sich der Angeklagte H. in das offene Fahrzeug und drückte seinen rechten Unterarm gegen den Hals des Zeugen L., worauf dieser Atemnot und Schmerzen erlitt. Der Angeklagte H. versuchte unter Gewaltanwendung mit der linken Hand sich den Besitz des von dem Zeugen L. in der rechten Hand gehaltenen Handys zu verschaffen, was ihm jedoch nicht gelang. Daraufhin riss er mit der linken Hand die an der Frontscheibe angebrachte Dashcam des Zeugen L. ab und warf sie in Richtung des Tores des Ferienparks. Der Angeklagte H. änderte darauf seinen Griff und würgte nunmehr den Zeugen L. von hinten mit dem Unterarm und forderte die Angeklagte L. auf, welche ihr Fahrzeug ebenfalls verlassen hatte und an der Beifahrerseite des Fahrzeugs des Zeugen L. stand, diesem das Handy abzunehmen. Dieser Aufforderung kam die Angeklagte L. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Angeklagten H. nach, indem sie sich über die Beifahrertür des Cabrios beugte und nach der rechten Hand, in der der Zeuge L. noch immer sein Handy hielt, griff. Da ihr dies ebenfalls nicht gelang, entschied sich die Angeklagte L. nunmehr, eine auf dem Beifahrersitz abgelegte schwarze Tasche des Zeugen L. an sich zu nehmen, um diese für sich zu behalten. Im Anschluss lief sie unter Mitnahme der Tasche zurück zu dem PKW VW Caddy und stieg mit dieser auf der Beifahrerseite ein. Nachdem der Angeklagte H. von dem Zeugen L. abgelassen hatte, setzte dieser sein Fahrzeug einige Meter nach hinten, verließ dieses und begab sich fußläufig zu der Zeugin I. B., welche mit ihrem Ehemann L. B. von ihrem Wohngrundstück oberhalb der Straße die Vorgänge teilweise beobachtet hatte und nachfolgend filmte. Der Zeuge L. überreichte dieser sein Handy und bat sie, die Polizei zu rufen. Anschließend lief er zum PKW VW Caddy, wo er die Angeklagte L. lautstark aufforderte, ihm seine Tasche zurückzugeben. Der Angeklagte H. näherte sich daraufhin dem Zeugen L. von hinten, versetzte ihm mindestens zwei Schläge gegen den Oberkörper, zog ihn vom Fahrzeug weg und brachte ihn zu Boden. Nachdem es dem Zeugen L. gelungen war, wiederaufzustehen, griff der Angeklagte H. diesen erneut von hinten an und stieß ihn nochmals unter Anwendung körperlicher Gewalt von dem Fahrzeug zurück. Anschließend entfernte sich die Angeklagte L. unter Mitnahme der Tasche des Zeugen L. mit dem PKW VW Caddy, während der Angeklagte H. fußläufig den Ort des Geschehens verließ.
10 Der Zeuge L. erlitt neben dem Verlust des Inhaltes der ihm gehörenden Tasche, in welcher sich eine Geldmappe mit einem Betrag in Höhe von ca. 3000,00 € aus geschäftlichen Einnahmen, sein Führerschein, sein Personalausweis, zwei Kreditkarten, diverse Geschäfts-, Haus- und Autoschlüssel befanden, aufgrund der körperlichen Übergriffe des Angeklagten H. eine Thoraxprellung rechts (S 20.2), eine Kehlkopfprellung (S 10.0) und eine HWS-Blockierung (M99.81) und war vom 19. Juni 2022 bis 1. Juli 2022 arbeitsunfähig krankgeschrieben. […]"
11 2. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen versuchten Raubes am Mobiltelefon des Zeugen L. wird durch die Feststellungen nicht getragen.
12 Das Revisionsgericht prüft auf die Sachrüge, ob die getroffenen Urteilsfeststellungen eine tragfähige Grundlage für die sachliche Rechtsanwendung bilden (BGH NJW 1978, 113, 114 f.). Die Feststellungen müssen im Fall einer Verurteilung eine in sich geschlossene Darstellung des Tatgeschehens enthalten, aus dem sich erkennen lässt, durch welche Tatsachen die einzelnen gesetzlichen Merkmale des äußeren und inneren Tatbestandes ausgefüllt werden. Es muss jeder Zweifel darüber ausgeschlossen sein, welchen Sachverhalt der Tatrichter als erwiesen angesehen, und welchen gesetzlichen Tatbestand er daraus abgeleitet und seiner Rechtsfolgenbemessung zugrunde gelegt hat (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005, 3 StR 473/04, Rn. 3 zitiert nach juris). Erfüllen die Feststellungen diese Anforderungen nicht, weil sie lückenhaft, widersprüchlich oder auf andere Weise unklar sind, so liegt ein Mangel des Urteils vor, der auf die Sachrüge zu dessen Aufhebung führt (vgl. BGH NStZ 2008, 352; NStZ-RR 2008, 273; KK/Bartel, StPO, 9. Aufl. § 267 Rn. 16 m.w.N.).
13 Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es fehlen Feststellungen dazu, was die Angeklagten mit dem Mobiltelefon vorhatten. Sie müssten es sich oder einem Dritten zugeeignet haben wollen. Die entsprechende Zueignungsabsicht setzt dabei zumindest billigendes Inkaufnehmen einer dauerhaften Enteignung und Absicht wenigstens vorübergehender Aneignung voraus (Fischer, StGB, 72. Aufl., § 242 Rn. 33a).
14 Vorliegend erscheint es genauso wahrscheinlich, dass die Angeklagten das Smartphone des Zeugen L. dauerhaft behalten und für sich verwenden, als auch, dass sie es nach vorübergehender Sachherrschaft zur Löschung der zuvor aufgenommenen Videodatei zurückgeben wollten. Hierzu verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Es ist daher lückenhaft.
15 3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen gemeinschaftlichen versuchten Raubes erfasst auch die tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten L. wegen Diebstahls.
16 Eine Teilaufhebung wäre entsprechend den für die Teilanfechtung geltenden Grundsätzen nur möglich, wenn der für die Aufhebung vorgesehene Urteilsteil selbständig geprüft und beurteilt werden könnte, ohne dass auf die übrigen Teile der Entscheidung eingegangen werden müsste (vgl. KK/Gericke, StPO 9. Aufl., § 353 Rn. 10 m.w.N.). Treffen mehrere Strafgesetze rechtlich zusammen, so erfasst deshalb die Aufhebung - auch wenn nur die Anwendung eines (Teils) der Strafgesetze rechtsfehlerhaft ist - die Verurteilung wegen der Tat immer im ganzen; denn nur auf diese Weise kann verhindert werden, dass der nicht vom Rechtsfehler betroffene Teil in Rechtskraft erwächst, was einer weiteren Verfolgung der materiellrechtlich selben Tat unter dem rechtlichen Gesichtspunkt, der Anlass zur Aufhebung gegeben hat, wegen des Verbots aus Art. 103 Abs. 3 GG entgegenstünde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997, 4 StR 642/96, Rn. 7, zitiert nach juris).
17 Eine Teilaufhebung zum Schuldspruch kommt deshalb nur bei mehreren, jedenfalls materiellrechtlich selbständigen Straftaten in Betracht. Dies hat das Landgericht jedoch im Verhältnis des versuchten Raubes und des Diebstahls gerade nicht angenommen.
18 4. Die zur erneuten Entscheidung berufene Kammer dürfte - unabhängig von der Frage eines versuchten Raubdeliktes am Mobiltelefon des Zeugen L. - auch ein solches an seiner Tasche nebst Inhalt in den Blick zu nehmen haben.
III.
19 Der Senat hat die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu befinden haben wird.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.