Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, 2026-01-20, 12 Wx 37/25

12 Wx 37/25Tribunal Superior / Civil Chamber 1220 de jan. de 2026

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Regest

Der eingetragene Grundeigentümer ist durch eine Änderung der Bezeichnung der Wirtschaftsart im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs nicht für eine Beschwerde nach § 71 GBO beschwert.

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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat — 12 Wx 37/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-20

Aktenzeichen: 12 Wx 37/25

ECLI: ECLI:DE:OLGNAUM:2026:0120.12WX37.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Der eingetragene Grundeigentümer ist durch eine Änderung der Bezeichnung der Wirtschaftsart im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs nicht für eine Beschwerde nach § 71 GBO beschwert.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die geänderte Eintragung der Wirtschaftsart bei der Übertragung des ursprünglich im Grundbuch von G. Blatt 9... eingetragenen Grundbesitzes in das Grundbuch von G. Blatt 1 ... am 24. Januar 2022 durch das Amtsgericht Köthen – Grundbuchamt – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €.

Gründe

I.

1 Die Beteiligte ist Eigentümerin des im Grundbuch von G. des Amtsgerichts Köthen Blatt 1 ... verzeichneten Grundbesitzes. Für das unter lfd. Nr. 2 verzeichnete Grundstück ist seit dem 24. Januar 2022 im Bestandsverzeichnis als Wirtschaftsart "Wohnbaufläche" vermerkt. Zuvor war dieser Grundbesitz im Grundbuch von G. Blatt 9... verzeichnet. Dabei war im Bestandsverzeichnis als Wirtschaftsart "Gebäude- und Gebäudenebenfläche" vermerkt.

2 Nach vielfältigem Schriftwechsel mit dem Grundbuchamt in dieser Angelegenheit hat die Beteiligte mit Schreiben vom 30. September 2025 unter Bezug auf ihre E-Mail vom 19. September 2025 Beschwerde eingelegt gegen die Eintragung der Nutzungsart mit "Wohnbaufläche" statt wie zuvor "Gebäude- und Gebäudenebenfläche". Zur Begründung hat die Beteiligte ausgeführt, dass weder der Notar noch sie die Eintragung einer veränderten Nutzungsart veranlasst hätten. Dies sei zu korrigieren.

3 Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20. Oktober 2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

4 Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde ist nicht zulässig, weil die Beteiligte von der Entscheidung des Grundbuchamts nicht beschwert ist.

5 Allerdings ist die Beschwerde gegen die Änderung der Wirtschaftsart nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Gegen unrichtige tatsächliche Angaben, wie etwa die im Bestandsverzeichnis angegebene Größe oder Wirtschaftsart, kann die Richtigstellung mit der unbeschränkten Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO betrieben werden (z. B. OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2017 – 34 Wx 430/16, zitiert nach Juris; Demharter, GBO, 33. Aufl., Rdn. 37, 38 zu § 71 GBO, Rdn. 23 zu § 22 GBO).

6 Die Beschwerde ist jedoch aus anderen Gründen unzulässig.

7 Zwar steht die Regelung in § 71 Abs. 2 S. 1 GBO der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen, weil nur die Beschwerde gegen solche Eintragungen unzulässig ist, an die sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann (z. B. BGH, Beschluss vom 28. September 1989 – V ZB 17/88, zitiert nach Juris; Demharter, GBO, Rdn. 37 zu § 71 GBO;), was für die Eintragung der Wirtschaftsart nicht der Fall ist (z. B. Keller, in: Keller/Munzig, GBO, 9. Aufl., Rdn. 16 zu § 2 GBO).

8 Die Beschwerde ist vielmehr unzulässig, weil die Beteiligte durch die Änderung der Bezeichnung der Wirtschaftsart nicht beschwert ist.

a.

910 Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die Entscheidung des Grundbuchamts mittelbar oder unmittelbar beeinträchtigt ist oder wäre, wenn die angefochtene Entscheidung in der von der Beschwerde behaupteten Richtung unrichtig wäre, er also ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Beseitigung hat (z. B. Sternal in: Keller/Munzig, GBO, 9. Aufl., Rdn. 61 zu § 71 GBO; Demharter, GBO, 33. Aufl., Rdn. 58 zu § 71 GBO; BGH, Beschluss vom 6. März 1981 – V ZB 18/80; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Juni 1995 – 15 W 166/95; beide zitiert nach Juris). Beeinträchtigt sein muss ein rechtliches Interesse, gleichgültig, ob dieses aus dem öffentlichen oder dem Privatrecht herrührt. Eine Beeinträchtigung nur wirtschaftlicher oder sonstiger Interessen genügt dagegen nicht (z. B. Sellner, in: Bauer/Schaub, 5. Aufl., Rdn. 72 zu § 71 GBO; BGH, Beschluss vom 6. März 1981 – V ZB 18/80; OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2017 – 34 Wx 430/16; sämtlich zitiert nach Juris).

11 Lediglich für das Katasteramt ist in diesen Fällen eine Beschwerdeberechtigung anerkannt (z. B. OLG Rostock, Beschluss vom 23. Januar 2019 – 3 W 163/15, zitiert nach Juris).

b.

12 Die Änderung der Eintragung hinsichtlich der Wirtschaftsart (§ 6 Abs. 3a Nr. 4 GBV) führt nicht zu einer Beschwer der Beteiligten, weil eine rechtliche Beeinträchtigung nicht besteht. Durch die Änderung der Wirtschaftsart tritt eine Änderung der materiellen Rechtslage der Beteiligten nicht ein.

1314 § 2 Abs. 2 GBO schreibt vor, dass die Grundstücke im Grundbuch nach den eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt werden. Das bedeutet, dass das Grundstück im Bestandsverzeichnis seines Blattes nach dem amtlichen Verzeichnis zu benennen ist. Die technische Durchführung der Bezeichnung der Grundstücke nach dem Liegenschaftskataster im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs regelt § 6 Abs. 3–5 GBV. Nach § 6 Abs. 3a GBV dient die Spalte 3 des Bestandsverzeichnisses der Bezeichnung der Grundstücke gemäß dem amtlichen Verzeichnis im Sinn des § 2 Abs. 2 GBO, also dem Liegenschaftskataster. Die Wirtschaftsart des Grundstücks ist in Spalte 3c anzugeben (vgl. § 6 Abs. 3a Satz 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3b Nr. 2 GBV). Das führt zur Verknüpfung beider Register und dient der exakten Zuordnung von Grundbuch und Grundstück (z. B. Waldner, in: Bauer/Schaub, 5. Aufl., Rdn. 9 zu § 2 GBO; Demharter, GBO, 33. Aufl., Rdn. 2 zu § 2 GBO). Eine weitergehende als diese (freilich wesentliche) Ordnungsfunktion hat diese Benennung jedoch entgegen der Ansicht der Beteiligten nicht. Namentlich wird mit ihr keine dem Grundbuchsystem eigene Funktion - Rechtsbegründungs- und -änderungsfunktion, Vermutungs- und Gutglaubensfunktion berührt. Die tatsächlichen Angaben aus dem Liegenschaftskataster sind rein informatorischer Natur und lösen keinerlei Rechtsfolgen aus (z. B. Waldner, in: Bauer/Schaub, 5. Aufl., Rdn. 19 zu § 2 GBO). Die Rechtsvermutung des § 891 BGB und der öffentliche Glaube des Grundbuchs nach § 892 BGB erstrecken sich nicht auf die rein tatsächlichen Angaben des Bestandsverzeichnisses, also auch nicht auf die Angaben über die Wirtschaftsart (z. B. Demharter, GBO, Rdn. 26 zu § 2 GBO). Lediglich für – hier nicht vorliegende - Größenangaben des Grundstücks wird die Meinung vertreten, dass diese, auch wenn sie nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuches teilnehmen, doch eine in einem öffentlichen Register niedergelegte Beschreibung des Grundstücks darstellen, aus denen im Geschäftsverkehr wesentliche Schlüsse gezogen werden können (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 11. Dezember 1991 – 5 W 129/91, zitiert nach Juris; Demharter, GBO, 33. Aufl., Rdn. 23, 26 zu § 22 GBO).

15 Letztlich hat die Beteiligte auch nichts dafür vorgebracht, inwiefern ihre Interessen, zumal ihre hier allein relevanten rechtlichen Interessen, durch die Veränderung der Eintragung der Wirtschaftsart im Bestandsverzeichnis beeinträchtigt sein könnten.

c.

16 Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Eintragung der Wirtschaftsart auf der Grundlage der vom Liegenschaftskataster (automatisiertes Liegenschaftsbuch – ALB) zur Verfügung gestellten Daten erfolgt. Inwieweit die Beteiligte bei dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation die gewünschte Korrektur der Wirtschaftsart erreichen könnte, hat der Senat in diesem Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen.

III.

17 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG. Den Geschäftswert bemisst der Senat gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG mangels anderer aussagekräftiger Anhaltspunkte mit dem Auffangwert nach § 36 Abs. 3 GNotKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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