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3 O 27/26•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2026-05-26, 3 O 27/26
3 O 27/26Tribunal Administrativo / Divisão 326 de mai. de 2026
Ein festgesetztes Zwangsgeld ist uneinbringlich, wenn ein Beitreibungsversuch nicht zum Erfolg geführt hat oder von vornherein keine Aussicht auf Erfolg verspricht, weil die Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen offenkundig ist.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 24. März 2026, 7 E 65/26 HAL, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-05-26
Aktenzeichen: 3 O 27/26
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0526.3O27.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 57 Abs 1 S 1 SOG ST, § 57 Abs 1 S 2 SOG ST, § 57 Abs 2 SOG ST, § 802g Abs 2 ZPO
Rechtskraft: ja
Ein festgesetztes Zwangsgeld ist uneinbringlich, wenn ein Beitreibungsversuch nicht zum Erfolg geführt hat oder von vornherein keine Aussicht auf Erfolg verspricht, weil die Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen offenkundig ist.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend VG Halle (Saale), 24. März 2026, 7 E 65/26 HAL, Beschluss
Auf die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 24. März 2026 geändert.
Wegen der Nichtbefolgung der Ziffer 1 der Verfügung der Vollstreckungsgläubigerin vom 1. Juli 2022 wird gegenüber dem Vollstreckungsschuldner die Ersatzzwangshaft für die Dauer von sieben Tagen angeordnet.
Zur Vollstreckung der Ersatzzwangshaft wird gegen den Vollstreckungsschuldner Haftbefehl erlassen.
Der Vollstreckungsschuldner hat die Verfahrenskosten zu tragen.
1 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin auf Anordnung der Ersatzzwangshaft zu Unrecht abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer - siebentägigen - Ersatzzwangshaft gegenüber dem Vollstreckungsschuldner liegen vor.
2 Nach § 57 Abs. 1 SOG LSA kann das Verwaltungsgericht bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes auf Antrag der Sicherheitsbehörde oder der Polizei Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei der Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist (Satz 1). Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens sechs Monate (Satz 2). Voraussetzung der Anordnung einer Ersatzzwangshaft als einem unselbständigen Zwangsmittel ist ferner, dass die Zwangsgeldfestsetzung unanfechtbar oder sofort vollziehbar und nicht nichtig ist. Das Verwaltungsgericht hat nach seinem freien richterlichen Ermessen in Ansehung aller Umstände des konkreten Falles zu entscheiden. Neben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind die persönlichen Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners wie Krankheit oder Haftunfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2012 - 2 E 1031/12 - juris Rn. 8, 21 m.w.N.).
3 Die Vollstreckungsgläubigerin (Sicherheitsbehörde) hat mit dem Vollstreckungsschuldner zugestelltem und bestandskräftigem Bescheid vom 1. Juli 2022, mit dem ihm mit sofortiger Wirkung die Haltung und Betreuung jeglicher Tiere untersagt wurde (Ziffer 1.), auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft im Falle der Uneinbringlichkeit des gleichzeitig angedrohten Zwangsgeldes von 10.000,00 € hingewiesen. Mit dem Vollstreckungsschuldner zugestelltem und bestandskräftigem Bescheid vom 22. Januar 2025 hat die Vollstreckungsgläubigerin das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt, nachdem der Vollstreckungsschuldner gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot von Tieren verstoßen hat. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit des Grundverwaltungsaktes, der Androhung des Zwangsgeldes bzw. der selbständigen Festsetzung des Zwangsgeldes, liegen weder vor noch werden solche von dem Vollstreckungsschuldner behauptet. Der Vollstreckungsschuldner hat sogar fortgesetzt - zuletzt im Oktober 2025 und nochmals im Februar 2026 - gegen das behördliche Haltungs- und Betreuungsverbot verstoßen.
4 Das festgesetzte Zwangsgeld ist uneinbringlich.Uneinbringlichkeit ist gegeben, wenn ein Beitreibungsversuch nicht zum Erfolg geführt hat oder von vornherein keine Aussicht auf Erfolg verspricht, weil die Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen offenkundig ist (vgl. SchlHOVG, Beschluss vom 19. Februar 2024 - 3 O 6/24 - juris Rn. 7). Zwar hat die Vollstreckungsgläubigerin am 13. Mai 2025 und 24. Juni 2025 Vollstreckungsversuche unternommen. Diese blieben jedoch allein deshalb ohne Erfolg, weil der Vollstreckungsschuldner - trotz Ankündigung der Vollstreckung - nicht angetroffen wurde und nicht etwa, weil finanzielle Mittel oder pfändbares Vermögen nicht aufgefunden werden konnten. Gleichwohl bedurfte es keiner weiteren Vollstreckungsversuche in Form von Kontopfändungen, der Einholung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses für die Wohnung des Vollstreckungsschuldners oder Ähnlichem. Entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts ist der Vollstreckungsschuldner offenkundig mittellos. Dies folgt in Gesamtschau des Verwaltungsvorgangs und der daneben vorliegenden Vollstreckungsakte der Vollstreckungsgläubigerin daraus, dass der Vollstreckungsschuldner allein Leistungen nach dem SGB II bezieht, vielfältige erfolglose Vollstreckungsversuche seitens der Vollstreckungsgläubigerin wegen weiterer Forderungen in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang unternommen wurden und dass angesichts der fotodokumentierten Wohnsituation des Vollstreckungsschuldners jeglicher Anhalt dafür fehlt, dass der Vollstreckungsschuldner über pfändbares bewegliches Vermögen verfügt.
5 Ausweislich der vorliegenden Vollstreckungsakte hat die Vollstreckungsgläubigerin seit dem Jahr 2022 hinsichtlich weiterer Forderungen (Steuern, Bußgelder, Verwaltungskosten, Vollstreckungskosten), die mittlerweile einen Umfang von mehr als 2.000,00 € erreicht haben, fortgesetzt verschiedene Vollstreckungsversuche unternommen und dokumentiert. Seither sind mehrere Pfändungs- und Einziehungsverfügungen im Hinblick auf verschiedene Forderungen erlassen worden, ohne dass diese bis heute bedient werden konnten. In den jeweiligen Drittschuldnererklärungen der Bank wird mitgeteilt, dass es sich bei dem Konto des Vollstreckungsschuldners um ein Pfändungsschutzkonto handele und vorrangige und/oder gleichrangige Pfändungen vorlägen. Ausgehend hiervon ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Vollstreckungsgläubigerin im Hinblick auf das Zwangsgeld i.H.v. 10.000,00 € von einem nicht erfolgversprechenden Vollstreckungsversuch in das Pfändungsschutzkonto abgesehen hat. Auch durfte die Vollstreckungsgläubigerin von einem Pfändungsversuch in bewegliches Vermögen des Vollstreckungsschuldners Abstand nehmen. Insbesondere bedurfte es keines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses für dessen Wohnung. Entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts ist eine Pfändung beweglichen Vermögens in der Wohnung des Vollstreckungsschuldners von vornherein nicht erfolgversprechend. Im Verwaltungsvorgang wird die prekäre Wohnsituation des Vollstreckungsschuldners hinlänglich abgebildet (Fotodokumentation). Ausgehend hiervon ist offenkundig, dass der seit Jahren von Sozialleistungen abhängige Vollstreckungsschuldner nicht über pfändbare Vermögensgegenstände verfügt. Damit ist - anders als das Verwaltungsgericht meint - in nachvollziehbarer Weise dokumentiert, dass eine Pfändung in das bewegliche Vermögen ausscheidet.
6 Liegen damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für die verwaltungsgerichtliche Anordnung der Ersatzzwangshaft vor, liegt es im Ermessen des Gerichts - hier: des Beschwerdegerichts - diese anzuordnen.Die Ersatzzwangshaft ist als subsidiäres Beugemittel anstelle eines uneinbringlichen Zwangsgeldes mit einem schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit der Person verbunden (Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG). Sie ist das letzte Mittel des Staates zur Durchsetzung eines vollstreckbaren Anspruchs und nur in Ausnahmefällen unter besonderer Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2020 - 4 E 716/20 - juris Rn. 3).
7 Die Anordnung einer siebentägigen Ersatzzwangshaft ist verhältnismäßig.
8 Die Ersatzzwangshaft ist geeignet, um auf den Vollstreckungsschuldner dahingehend einzuwirken, das Halten und Betreuen von Tieren in Entsprechung des behördlichen Verbots zukünftig zu unterlassen. Die Geeignetheit der Ersatzzwangshaft ist nicht schon dann zu verneinen, wenn der Vollstreckungsschuldner uneinsichtig ist, etwa weil er - wie hier - gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot durch fortgesetzte Anschaffung von Tieren (hier: Katzen) verstößt. Andernfalls hätte es der Vollstreckungsschuldner in der Hand, ordnungsbehördliches Handeln der Rechtsordnung zuwider durch eigenmächtige Hartnäckigkeit ins Leere laufen zu lassen. Es liegt ausschließlich am Vollstreckungsschuldner selbst, sich rechtstreu zu verhalten und das zu tun bzw. zu unterlassen, wozu er rechtlich verpflichtet ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. August 2017 - 12 C 17.1544 - juris Rn. 17 m.w.N.). Der Vollstreckungsschuldner erklärte sich im gerichtlichen Verfahren nicht.
9 Auch hindert eine etwaige Privatinsolvenz des Vollstreckungsschuldners die Vollstreckung von Ersatzzwangshaft grundsätzlich nicht. Andernfalls könnte sich ein Schuldner allein unter Hinweis auf seine Insolvenz und Mittellosigkeit seinen Verpflichtungen entziehen. Bei der hier vorliegenden Anordnung der Ersatzzwangshaft handelt es sich primär um eine höchstpersönliche Verbindlichkeit des Vollstreckungsschuldners, bei der ein Insolvenzverwalter nicht in die Pflichten des Schuldners eintritt. Der Vollstreckungsschuldner wäre auch bei einem Insolvenzverfahren nicht daran gehindert, seiner (höchstpersönlichen) Unterlassungspflicht - keine Tiere zu betreuen und zu halten - zu genügen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. März 2018 - 12 C 17.2574 - juris Rn. 7).
10 Die Anordnung einer siebentägigen Ersatzzwangshaft ist zudem erforderlich und angemessen. Ersatzzwangshaft ist - wie ausgeführt - das letzte Mittel des Staates, um seine Anordnungen gegenüber uneinsichtigen Bürgern durchzusetzen. Sie kommt deshalb nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen in Betracht und darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Bei der erforderlichen Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls ist die Bedeutung des mit der Ordnungsverfügung erstrebten Erfolgs dem besonderen Gewicht gegenüberzustellen, das der beantragten Freiheitsentziehung zukommt. Darüber hinaus sind die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen wie Krankheit oder Haftunfähigkeit zu beachten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. August 2017, a.a.O. Rn. 19).
11 Ein milderes Mittel zur Durchsetzung des behördlichen Tierhaltungs- und -betreuungsverbots besteht nicht. Andere Zwangsmittel wie der unmittelbare Zwang oder die Anordnung der Ersatzvornahme scheiden schon deshalb aus, da vom Vollstreckungsschuldner ein Unterlassen verlangt wird. Dass mittlerweile mit rechtkräftigem Strafbefehl vom 16. August 2025 dem Vollstreckungsschuldner das Halten und Betreuen von Tieren jeglicher Art für die Dauer von fünf Jahren nach § 20 Abs. 1 TierSchG auch strafgerichtlich verboten wurde, führt nicht dazu, dass aus dem zeitlich vorhergehenden behördlichen Verbot nicht mehr vollstreckt werden kann.
12 Die Anordnung der Ersatzzwangshaft ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Durchsetzung des behördlichen Tierhaltungs- und Betreuungsverbots dient dem als Staatsziel in Art. 20a GG verankerten Tierschutz. Demgegenüber tritt das Interesse des Vollstreckungsschuldners, von der Haft verschont zu bleiben, im Regelfall zurück.
13 Eine andere Bewertung folgt auch nicht daraus, dass der Kläger mit zwei Schreiben vom 1. August 2025 beantragt hat, das Tierhaltungsverbot teilweise aufzuheben, soweit ihm die Haltung einer Katze untersagt wird, und im Rahmen seiner Anhörung zur beabsichtigten Beantragung von Ersatzzwangshaft Stellung genommen hat. Zwar ist der Vollstreckungsschuldner psychisch erkrankt und wird deshalb vom sozialpsychiatrischen Dienst des Vollstreckungsgläubigers (Abteilung Amtsgutachten/Sozialpsychiatrie) begleitet. Eine rechtliche Betreuung besteht indes nicht. Weder der Vollstreckungsschuldner noch der im Verwaltungsverfahren befasste sozialpsychiatrische Dienst beim Vollstreckungsgläubiger machen geltend, dass die Erkrankung Einfluss auf die Haftfähigkeit des Vollstreckungsschuldners hat. Auch für den Senat ist Entsprechendes nicht ersichtlich. Vielmehr hat sich der Vollstreckungsschuldner ausweislich des Verwaltungsvorgangs zuletzt im Juli 2025 in dreitägiger Ersatzzwangshaft befunden, was den Einsatz der Tierrettung bedingt hatte. Nicht weiterführend ist auch das Vorbringen des Vollstreckungsschuldners, dass er seine - mangels Familie und Freunden bestehende - Einsamkeit nur durch das Halten von Tieren - hier einer Katze - überwinden zu könne, da sein Leben ohne Tiere leer sei. Hieraus folgt nicht, dass der Vollstreckungsschuldner subjektiv nicht in der Lage ist, dem mit dem durch die Grundverfügung vom 1. Juli 2022 verfügten unbefristeten Haltungs- und Betreuungsverbot für Tiere jeder Art nachzukommen. Aus dem Vorbringen des Vollstreckungsschuldners kann nicht geschöpft werden, dass sein Krankheitsbild ein zwanghaftes Halten/Betreuen von Tieren einschließt bzw. eine Verhaltensänderung von vornherein nicht erwartet werden kann.
14 Die Haftdauer steht im freien richterlichen Ermessen des Gerichts, wobei das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des behördlichen Haltungs- und Betreuungsverbots im Vordergrund steht. Die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen wie etwa sein Gesundheitszustand, seine Familienverhältnisse und seine beruflichen Belange sind hierbei zu berücksichtigen. Der Senat hält vorliegend die sich am unteren Rand des von einem Tag bis sechs Monaten umfassenden Rahmens befindliche Anordnung einer siebentägigen Ersatzzwangshaft für geeignet, erforderlich und angemessen im engeren Sinne, um der beharrlichen Verweigerungshaltung des Vollstreckungsschuldners - der sich im gerichtlichen Verfahren trotz Aufforderung nicht erklärt hat - entgegenzusteuern.
15 Die Ersatzzwangshaft ist durch die Justizverwaltung zu vollstrecken (§ 57 Abs. 2 SOG LSA, § 802g Abs. 2 ZPO). Der im Tenor des Beschlusses ausgesprochene Erlass eines Haftbefehls hat klarstellende Bedeutung, da die richterliche Anordnung der Ersatzzwangshaft gemäß § 57 Abs. 1 SOG LSA zugleich den Haftbefehl im Sinne des § 57 Abs. 2 SOG LSA i.V.m. § 802h ZPO umfasst. Durch den klarstellenden Ausspruch im Tenor dieses Beschlusses steht es der Vollstreckungsgläubigerin frei, durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers die verfügte Ersatzzwangshaft zur Erzwingung der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners einzusetzen (zu einer vergleichbaren landesrechtlichen Bestimmung [Art. 33 BayVwZVG]: VG Ansbach, Beschluss vom 11. November 2024 - Au 6 V 24.1809 - juris Rn. 54).
16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
17 Einer Festsetzung des Streitwertes bedarf es nicht, weil nach Nummer 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr zu erheben ist.
18 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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