Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2026-05-13, 3 M 29/26

3 M 29/26Tribunal Administrativo / Divisão 313 de mai. de 2026

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Regest

Ein gemeinsamer Angriff i.S. des § 3 Abs 3 S 1 Nr 5 GefHuG ST liegt vor, wenn mehrere Hunde in eine Konfrontation mit Menschen oder anderen Hunden verwickelt sind und positiv festgestellt werden kann, dass zumindest einer dieser Hunde den Tatbestand des § 3 Abs 3 S 1 Nr 2 GefHuG ST verwirklicht hat.(Rn.12) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 27. März 2026, 1 B 884/25 MD, Beschluss

Texto completo

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat — 3 M 29/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-13

Aktenzeichen: 3 M 29/26

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0513.3M29.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 Abs 3 S 1 Nr 2 GefHuG ST, § 4 Abs 4 S 2 GefHuG ST

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Ein gemeinsamer Angriff i.S. des § 3 Abs 3 S 1 Nr 5 GefHuG ST liegt vor, wenn mehrere Hunde in eine Konfrontation mit Menschen oder anderen Hunden verwickelt sind und positiv festgestellt werden kann, dass zumindest einer dieser Hunde den Tatbestand des § 3 Abs 3 S 1 Nr 2 GefHuG ST verwirklicht hat.(Rn.12)

Verfahrensgang

vorgehend VG Magdeburg, 27. März 2026, 1 B 884/25 MD, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 27. März 2026 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1 I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 27. März 2026, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller vorgetragenen Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2 Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. November 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 20. November 2025, mit dem die Antragsgegnerin die Gefährlichkeit des Hundes der Rasse G-Mix, mit der Transpondernummer … des Antragstellers festgestellt (Ziffer 1) und unter Anordnung des Sofortvollzugs (Ziffer 3) angeordnet hat, dass der Hund bis zur Beantragung einer Erlaubnis zu dessen Haltung außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke nur von dem Antragsteller persönlich an einer Leine und mit Maulkorb geführt werden darf (Ziffer 2), abgelehnt. Hierbei ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgehe, da sich die Feststellung der Gefährlichkeit des G-Mix des Antragstellers bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweise. Der Hund habe sich u.a. aufgrund des Beißvorfalls am 6. Januar 2023 voraussichtlich als bissig erwiesen.

3 1. Nicht durchgreifend ist der Einwand, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht berücksichtigt, dass der Verdacht nicht erkennbar sei, dass vom Hund des Antragstellers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe, weil es weder in der Vergangenheit einen vergleichbaren Beißvorfall gegeben habe, an dem sein Hund beteiligt gewesen sei, noch in der Zeit nach dem streitgegenständlichen Vorfall bis heute. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 HundeG LSA). Der auf die Zukunft bezogene Gefahrenverdacht, dass sich der Hund auch künftig möglicherweise als bissig erweisen kann, erfordert allein die auf Tatsachen gestützte Feststellung, dass sich der Hund bereits in der Vergangenheit als bissig erwiesen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Januar 2023 - 3 L 60/22.Z - juris Rn. 40). Dementsprechend kommt es für die Bewertung der Bissigkeit des Hundes bzw. des darauf beruhenden Gefahrenverdacht nicht darauf an, ob es vor oder nach dem streitbefangenen Beißvorfall einen weiteren vergleichbaren Beißvorfall gegeben hat.

4 2. Auch die unter Ziffer 2 der Beschwerdebegründung vorgetragenen Erwägungen rechtfertigen eine Abänderung des Beschlusses nicht.

5 a. Die Beschwerde macht zunächst geltend, die Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach sich bereits aus dem Vorfall am 6. Januar 2023 ein relevantes Beißgeschehen ableiten lasse, greife zu kurz und verkenne die Besonderheiten der konkreten Situation, in der sich mehrere Hunde in unmittelbarer Interaktion befunden hätten und es zu einem kurzzeitigen, dynamischen Geschehen gekommen sei. Gerade in solchen Konstellationen sei die sichere Wahrnehmung einzelner Handlungen regelmäßig erschwert. Er, der Antragsteller, habe von Beginn an konsistent geschildert, dass es sich um ein arttypisches Gerangel gehandelt habe, welches durch ein plötzliches aggressives Verhalten des anderen Hundes ausgelöst worden sei. Diese Einlassung sei weder widerlegt noch in einer Weise erschüttert worden, die es rechtfertigen würde, sie als unbeachtlich anzusehen. Das Verwaltungsgericht stelle maßgebend auf die Angaben des Zeugen S. ab und lasse dabei außer Acht, dass dessen Wahrnehmungsmöglichkeiten durch die Dynamik des Geschehens begrenzt gewesen seien. Hinzu komme, dass selbst nach dessen Darstellung mehrere Hunde beteiligt gewesen seien, sodass eine eindeutige Zuordnung eines konkreten Bisses zu einem bestimmten Hund keineswegs zwingend erscheine. Er, der Antragsteller, habe nicht in Abrede gestellt, dass es zu Verletzungen gekommen sei, wohl aber, dass diese eindeutig seinem Hund zugeordnet werden können. Dies habe das Gericht nicht hinreichend gewürdigt.

6 Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht den Schluss, dass es an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme der Gefährlichkeit des G-Mix des Antragstellers fehlt.

7 Das Verwaltungsgericht hat die unter Gründe I. des Beschlusses wiedergegebene Schilderungen des Zeugen S. im Schreiben vom 14. Januar 2023 als glaubhaft und realitätstypisch angesehen. Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Angaben des Zeugen S. fasst das Verwaltungsgericht im Beschluss wie folgt zusammen (Beschlussabdruck S. 2 f.):

8 „Er gab an, er sei am 6. Januar 2023 gegen 9.00 Uhr bis 9.30 Uhr mit seinem Hund ‚Amy‘ in Richtung Elbe an der Biogaslange in Scharlibbe spazieren gewesen. Als er von vorne kommend den Antragsteller gesehen habe, habe er ihn gefragt, ob er seine beiden Hunde nicht anleinen könne. Dieser Bitte sei der Antragsteller nicht nachgekommen und weitergegangen. Ein Hund des Antragstellers sei an Herrn S. vorbei gegangen. Der zweite Hund, der größer gewesen sei, habe am Hund der Geschädigten geschnuppert und sofort zugebissen. Der Antragsteller habe die Hunde voneinander getrennt. Herr S. habe mehrere Verletzungen am Hund der Geschädigten im Bereich des Rückens und des Brustkorbs festgestellt. Nach mehrmaligen Aufforderungen habe der Antragsteller den größeren Hund, der gebissen habe, angeleint. Der andere Hund sei jedoch weiter frei herumgelaufen. […]

9 Auf Nachfrage der Antragsgegnerin teilte Herr S. zur Identifizierung des Hundes per E-Mail vom 9. Juli 2023 mit, der Hund, der gebissen habe, sehe schwarz aus, habe einen weißen Fleck am Brustkorb und sei der größere von den beiden Hunden.“

10 Ausgehend hiervon führt das Verwaltungsgericht zutreffend aus, dass der Hund der Geschädigten von einem der beiden Hunde des Antragstellers gebissen worden sein muss. Dies räumte der Antragsteller in seiner behördlichen Anhörung, im Widerspruchverfahren und im gerichtlichen Verfahren selbst ein (vgl. Beschlussabdruck S. 10 [4. Absatz]). Vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens begegnet es auch keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die Bissverletzung bei dem vom Zeugen S. geführten Hund (T.) als durch den G-Mix des Antragstellers herbeigeführt angesehen hat. Ein kurzzeitiges, dynamisches Geschehen schließt es nicht aus, dass ein anwesender Zeuge Angaben dazu machen kann, durch welchen von zwei Hunden der eigene Hund gebissen worden ist. Die Schilderungen des Zeugen S. sind von Beginn an dahingehend konsistent, dass der eine Hunde vorbeigegangen und der zweite Hund, der der größere der beiden Hunde gewesen sei, zugebissen haben soll. Der Antragsteller behauptet weder, dass es sich bei dem G-Mix des Antragstellers nicht um den - erkennbar - größeren der beiden Hunde gehandelt haben könnte, noch ist für den Senat Entsprechendes ersichtlich. Dass der Antragsteller selbst aufgrund der Dynamik des Geschehens nicht wahrgenommen hat, welcher seiner zwei Hunde zugebissen hat, führt nicht dazu, dass die Schilderung des Zeugen S., die das Gericht als glaubhaft und realitätstypisch beschreibt, unrichtig ist, zumal der Antragsteller dessen Glaubwürdigkeit weder substantiiert in Zweifel zieht noch Anhaltspunkte für den Senat dafür ersichtlich sind.

11 Die zuständigen Behörden haben sich bei der Beurteilung, ob ein Beißvorfall vorliegt, nicht mit Vermutungen aufzuhalten, sondern auf Tatsachen gründende Feststellungen zu treffen. Bei diesen Feststellungen sind die einer Behörde zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel (bspw. ärztliche Befunde, Zeugenaussagen) grundsätzlich gleichrangig und nicht im Sinne einer bestimmten Rangfolge zu würdigen. In der Regel müssen die zuständigen Behörden auf der Grundlage von Beißvorfällen tätig werden, zu denen lediglich die Aussagen eines Geschädigten oder des Halters des an einem Vorfall beteiligten Hundes vorliegen. In aller Regel stellen die Beteiligten den Ablauf derartiger Vorfälle jeweils aus ihrer Perspektive und daher unterschiedlich dar. Liegen der Behörde nach erfolgter Prüfung keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben nicht den Tatsachen entsprechen (z.B. auf persönlichen Motiven beruhen), darf die Behörde grundsätzlich von der inhaltlichen Richtigkeit einer Anzeige ausgehen, die einen Beißvorfall detailliert, widerspruchsfrei und plausibel schildert und den Anzeigeerstatter benennt. Ein Indiz für die Richtigkeit ist außerdem, wenn - sofern Verletzungen entstanden sind - ein ärztlicher oder tierärztlicher Nachweis darüber vorlegt werden kann (zum Ganzen: vgl. Ziffer 3.3.1.2 [2. Absatz] VwV-HundeG LSA). Anhaltspunkte für etwaige Belastungstendenzen seitens des Zeugen S. liegen nicht vor und werden auch durch den Antragsteller nicht vorgebracht.

12 In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass - wenn nachträglich nicht festgestellt werden könnte, welcher von zwei Hunden die Bissverletzung verursacht hat - auf die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA abzuheben wäre. Danach sind gefährliche Hunde im Einzelfall insbesondere Hunde, die gemeinsam einen Menschen oder ein Tier angreifen oder jagen und von denen einer einen Menschen oder ein Tier beißt. Ein gemeinsamer Angriff i.S. des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA liegt vor, wenn mehrere Hunde in eine Konfrontation mit Menschen oder anderen Hunden verwickelt sind und positiv festgestellt werden kann, dass zumindest einer dieser Hunde den Tatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA verwirklicht hat. Hunde sind in eine Konfrontation jedenfalls dann verwickelt, wenn sie sich gemeinsam zeitgleich in unmittelbarer Nähe des gebissenen Menschen oder Tiers aufhalten und nicht feststellbar ist, dass sie sich der Konfrontation vor etwaigen Bisshandlungen vollständig entzogen haben (vgl. Beschluss des Senats vom 4. März 2026 - 3 M 13/26 - juris Rn. 9).

13 Unzutreffend gibt die Beschwerde vor, von Beginn an konsistent geschildert zu haben, dass es sich um ein arttypisches Gerangel gehandelt habe, welches durch ein plötzliches aggressives Verhalten des anderen Hundes ausgelöst worden sei. In seiner Anhörung vom 4. Februar 2023 hat der Antragsteller eingeräumt, dass es im Verlauf einer Hunderauferei am 6. Januar 2023 zur Verletzung des T. von Frau S. gekommen sei, und das Geschehen als „Kommentkampf“ bezeichnet. Ein solcher ist ein ritualisierter Schaukampf zwischen Tieren derselben Art, der festen Regeln folgt und dazu dient, Rangordnungen zu klären, ohne den Gegner ernsthaft zu verletzen (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Kommentkampf). Der Antragsteller führt in seiner Anhörung weiter aus, dass es bei Hundebeißereien häufig um eine arttypische Klärung der Ranghierarchie gehe und es hierbei bspw. beim spielerischen Schnappen zu unbedeutenden Verletzungen eines Hundes kommen könne, die für sich genommen die Gefährlichkeitsvermutung nicht rechtfertigten. Hier sei es aber durch das Eingreifen des wohl unerfahrenen Hundeführers in Form des Wegziehens der Leine zur Verletzung gekommen. In unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Geschehen beschreibt der Antragsteller damit kein plötzliches aggressives Verhalten des geschädigten Hundes, das zu den Bissverletzungen geführt haben könnte. Erstmals im Rahmen der Begründung des Widerspruchs mit Schreiben vom 5. März 2024, mehr als ein Jahr nach dem Vorfall, schildert der Prozessbevollmächtigte des Antragsstellers das Geschehen abweichend dahingehend, dass die beiden Hunde des Antragstellers den T. schnuppernd begrüßt hätten und dieser für alle Beteiligten aus dem Nichts und völlig überraschend angegriffen und zugeschnappt haben soll. Er ordnet sodann das Reaktionsverhalten der Hunde des Antragstellers als zu rechtfertigendes situationsbedingtes Abwehr- und Sozialverhalten ein. Auf die im Anhörungsverfahren vorgetragene arttypische Klärung der Ranghierarchie in Form eines „Kommentkampfs“ und das behauptete Fehlverhalten des Hundeführers, das zu den Verletzungen geführt haben soll, erwähnt er nicht. Auch erstinstanzlich hält er diesen Vortrag aufrecht und erklärt nicht im Ansatz die Gründe für seine abweichende Schilderung, obgleich dies erwartet werden kann. Entgegen der Bewertung der Beschwerde stimmen die Einlassungen weder im Kern überein noch beleuchten sie lediglich unterschiedliche Aspekte desselben Geschehens.Es begegnet mithin keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Antragstellers als Schutzbehauptung begriffen hat. Nach alledem kann von einem substantiierten und unwiderlegten Vortrag des Antragstellers schon nicht die Rede sein, zumal das Vorbringen zu dem behaupteten unvermittelten Angriff auch nicht mit den Mitteln der Glaubhaftmachung bspw. durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung unterlegt wurde. Greifbare Anhaltspunkte, um eine „Exkulpation“ des Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA in Betracht zu ziehen, bestehen mithin nicht. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, davon auszugehen, das Verwaltungsgericht hätte die Frage eines möglichen Angriffs durch den geschädigten Hund nicht mit der gebotenen Offenheit geprüft.

14 Selbst wenn mit dem Antragsteller zunächst von einem „Kommentkampf“ auszugehen wäre, stehen die tierärztlich attestierten drei Bissverletzungen im Bereich des Thorax und Rückens des geschädigten Hundes - eine größere Wunde von 1,5 cm und zwei kleine Wunden - einer solchen Betrachtung schlussendlich entgegen.

15 b. Zudem folgt der Senat der Bewertung der Beschwerde nicht, die aufgrund des Vorfalls vom 6. Januar 2023 festgestellten Verletzungsfolgen vermögen die Schlussfolgerung einer Gefährlichkeit des Hundes nicht zu tragen.

16 Das Verwaltungsgericht hat unter Wiedergabe der Rechtsprechung des Senats zutreffend ausgeführt:

17 „Durch die von dem Zeugen S. geschilderten Bisse sind bei dem Hund der Geschädigten nicht nur geringfügige Verletzungen verursacht worden. An die Feststellung des Vorliegens einer nicht nur geringfügigen Verletzung sind keine überspannten Anforderungen hinsichtlich des Ausmaßes der Verletzung zu stellen. Fleischwunden, innere Verletzungen oder Verletzungen des Bewegungsapparates sind nicht erforderlich (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. März 2017 - 3 M 245/16 -, juris Rn. 5). Vielmehr sollen lediglich Bagatellvorfälle nicht zu einer Gefährlichkeitsfeststellung führen. Von einem Bagatellvorfall kann jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden, wenn eine objektiv nachvollziehbare ärztliche Behandlung stattgefunden hat (vgl. zu Bissverletzungen an anderen Hunden OVG LSA, Beschluss vom 9. Juli 2020 – 3 M 46/20 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Hiernach handelt es sich bei den dem Hund der Geschädigten zugefügten Wunden nicht um nur geringfügige Verletzungen. In einer Gesamtschau der Bissfolgen kann nicht von einem Bagatellfall die Rede sein, unabhängig davon, welche der Verletzungen durch den konkret verursachten Biss entstand ist. Das Ausmaß der Verletzungen des Hundes ergibt sich aus dem von der Geschädigten der Antragsgegnerin vorgelegten Behandlungsverlauf und den vorgelegten Lichtbildern über die Verletzungen ihres Hundes. Bereits auf den Lichtbildern sind deutliche Verletzungen des Hundes der Geschädigten zu erkennen. Der behandelnde Tierarzt sah die Notwendigkeit einer medizinischen Versorgung. Dem Behandlungsverlauf zufolge hatte ihr Hund am 6. Januar 2023 Bissverletzungen im Thoraxbereich und am Rücken. Der Tierarzt hat am 6. Januar 2023 die Wunde gespült, einen Verband angelegt und den Hund mit Medikamenten behandelt. Im Übrigen kam es drei Tage, bzw. sechs Tage nach der Wundversorgung jeweils zu einer Nachkontrolle durch den Tierarzt, was bei einer bloßen Bagatellverletzung entbehrlich gewesen wäre. Soweit nach Ziffer 3.3.1.2 der Verwaltungsvorschrift zum Hundegesetz (VwV-HundeG LSA) die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA nicht bei sehr kleinen oberflächlichen Kratzern erfüllt sind, sind diese Ausführungen lediglich norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, die das Gericht nicht binden. Davon abgesehen handelt es sich bei Verletzungen des am 6. Januar geschädigten Hundes erkennbar nicht nur um oberflächliche Kratzer.“

18 Die dagegen von der Beschwerde vorgetragenen Einwände verfangen nicht. Die festgestellten Verletzungen erlauben weder den Schluss, dass es sich um eine bloße „kurzzeitige Rangelei zwischen Hunden“ gehandelt haben könnte, noch kommt es darauf an, ob die festgestellten Verletzungen bei einer solchen Rangelei nicht untypisch sind. Tierärztlich attestiert sind drei Bissverletzungen in Form einer größeren Wunde und zwei kleineren Wunden im Thoraxbereich und am Rücken, die ausweislich der Behandlungsdokumentation und drei Tierarztrechnungen behandelt worden sind. Dass im Bereich der Tiermedizin geringfügige Verletzungen auch rein vorsorglich behandelt würden, macht die vorliegende tierärztliche Behandlung nicht zu einer Behandlung eines Bagatellfalls. Dem stehen - wie das Verwaltungsgericht bereits dargestellt hat - die beim Verwaltungsvorgang befindliche Fotodokumentation zu den Bissverletzungen sowie der Umstand entgegen, dass neben der Erstversorgung/-behandlung der Wunden weitere zwei tierärztliche Kontrollbehandlungen dokumentiert sind, die es im Fall der Geringfügigkeit der Verletzungen nicht gegeben hätte. Für eine nur schematische und die konkreten Umstände des Einzelfalls außer Acht lassende Betrachtung ist danach nichts ersichtlich. Im Übrigen ist auch der Einwand der Beschwerde unergiebig, wonach der Umstand, dass eine tierärztliche Behandlung erfolgt sei, für sich genommen keine belastbare Aussage über die Intensität oder Einseitigkeit eines Angriffsgeschehens treffe. Auch das Verwaltungsgericht hat einen solchen Zusammenhang nicht hergestellt.

19 c) Die übrigen Einwände der Beschwerde, wonach der streitgegenständliche Hund des Antragstellers aufgrund eines nachgewiesenen Arthroseleidens in seiner Beweglichkeit deutlich reduziert sei, schließt dessen Bissigkeit und daraus resultierende Gefährlichkeit ebenso wenig aus wie ein unauffälliges sozialadäquates Verhalten vor und nach dem (jeweiligen) Beißvorfall. Auch ein erfolgreich absolvierter Wesenstest kann nicht als entlastender Umstand Berücksichtigung finden. Die Gefährlichkeitsfeststellung wird hiervon nicht berührt. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, dass ein im Einzelfall festgestellt gefährlicher Hund - ungeachtet seines nachfolgenden Verhaltens - „ein Leben lang“ ein im Rechtssinne gefährlicher Hund bleibt. Ein (ggf. nachträglich eingeholter) positiver Wesenstest vermittelt lediglich den Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung des Hundes, wenn auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 4. März 2026, a.a.O. Rn. 35 m.w.N.)

20 d) Auf das Beschwerdevorbringen zum weiteren - dem G-Mix des Antragstellers zu Last gelegten - Beißvorfall am 4. Juli 2023 kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an, wenn das Verwaltungsgericht - wie hier - entscheidungstragend davon ausgegangen ist, dass bereits der Beißvorfall vom 6. Januar 2023 die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes rechtfertigt (im Einzelnen: vgl. Beschlussabdruck S. 12 [1. Absatz]).

21 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

22 III. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 35.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung.

23 IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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