Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2025-10-16, 2 K 432/25

2 K 432/25Tribunal Fiscal / Divisão 216 de out. de 2025

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Regest

1. Wird die Klage gegen eine Einspruchsentscheidung des Finanzamts, welche mit einer vollständigen, inhaltlich zutreffenden und auch nicht missverständlichen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war (hier: am vorletzten Tag der Klagefrist), bewusst an ein unzuständiges Amtsgericht zur Weiterleitung an das zuständige Finanzgericht übermittelt, tritt Rechtshängigkeit erst mit Zugang der Klage beim Finanzgericht ein.(Rn.23) (Rn.26) (Zur Einsetzung des Amtsgerichts als Bote des Klägers(Rn.27) ) 2. Die Anbringung der Klage bei einer unzuständigen Behörde vermag die Klagefrist nicht zu wahren, sofern diese nicht die Klageschrift innerhalb der Klagefrist weiterleitet und sie vor Ablauf der Klagefrist bei der zuständigen Behörde eingeht und bei verspätetem Eingang auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.(Rn.25)

Texto completo

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat — 2 K 432/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-10-16

Aktenzeichen: 2 K 432/25

ECLI: ECLI:DE:FGST:2025:1016.2K432.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 47 Abs 1 S 1 FGO, § 47 Abs 2 FGO, § 64 Abs 1 FGO, § 66 Abs 1 S 1 FGO

Orientierungssatz

  1. Wird die Klage gegen eine Einspruchsentscheidung des Finanzamts, welche mit einer vollständigen, inhaltlich zutreffenden und auch nicht missverständlichen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war (hier: am vorletzten Tag der Klagefrist), bewusst an ein unzuständiges Amtsgericht zur Weiterleitung an das zuständige Finanzgericht übermittelt, tritt Rechtshängigkeit erst mit Zugang der Klage beim Finanzgericht ein.(Rn.23) (Rn.26) (Zur Einsetzung des Amtsgerichts als Bote des Klägers(Rn.27) )

  2. Die Anbringung der Klage bei einer unzuständigen Behörde vermag die Klagefrist nicht zu wahren, sofern diese nicht die Klageschrift innerhalb der Klagefrist weiterleitet und sie vor Ablauf der Klagefrist bei der zuständigen Behörde eingeht und bei verspätetem Eingang auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.(Rn.25)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1 Streitig ist, ob die Klage wegen Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer für 2017 bis 2019 zulässig ist.

2 Der Beklagte setzte mit (zusammengefassten) Bescheid vom 11. Februar 2025 Zinsen zur Einkommensteuer sowie zum Solidaritätszuschlag jeweils für den Zeitraum 2017 bis 2019 in Höhe von insgesamt … € gemäß § 237 Abgabenordnung -AO- fest.

3 | | | | --- | --- | | Der dagegen am 13. März 2025 beim Beklagten eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2025 – mangels Begründung des Einspruchs – als unbegründet zurückgewiesen. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist folgendes ausgeführt: | | | | | | | „Gegen diese Entscheidung kann Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Postfach 1082, 06811 Dessau-Roßlau / Willy-Lohmann-Straße 29, 06844 Dessau-Roßlau .. schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage ist gegen das Finanzamt zu richten. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen Monat. .. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei dem oben bezeichneten Finanzamt innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. ..“ |

4 | | | | --- | --- | | Der Kläger erhob unter dem Schreiben vom 11. Juni 2025 Klage gegen die Festsetzung der Aussetzungszinsen für die Jahre 2017 bis 2019, die wie folgt adressiert war: | | | | | | | „ An das Amtsgericht Z | | | (zur Weiterleitung an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt) | | | Postfach 1082, 06811 Dessau-Roßlau | | | Willy-Lohmann-Straße 29, 06844 Dessau-Roßlau“. |

5 Ausweislich des auf dem Klageschriftsatz angebrachten Eingangsstempels ging der Schriftsatz am 11. Juni 2025 im Amtsgericht Z ein. Mit Schreiben vom folgenden Tage, d. h. dem 12. Juni 2025, übersandte das Amtsgericht Z den Klageschriftsatz zuständigkeitshalber an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, wo er am 16. Juni 2025 einging.

6 Mit Schreiben vom 16. Juni 2025 wies die Berichterstatterin darauf hin, dass die unter dem Schreiben vom 11. Juni 2025 an das Amtsgericht Z „zur Weiterleitung an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt “ adressierte Klage, die Klagefrist wohl nicht mehr wahren dürfte. Zugleich wurde auf die Regelung des § 56 Finanzgerichtsordnung -FGO- über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen. Das gerichtliche Schreiben vom 16. Juni 2025 wurde dem Kläger am 18. Juni 2025 zugestellt.

7 Unter dem Schreiben vom 24. Juni 2026 (Anmerkung des Gerichts: gemeint ist 24. Juni 2025) teilte der Kläger mit, dass nach § 47 Abs. 2 Satz 2 FGO die Klage mit Eingang beim Amtsgericht am 11. Juni 2025 rechtzeitig erhoben worden sei und beantragte – hilfsweise – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er sei ohne Verschulden daran gehindert gewesen, die Klage unmittelbar beim Finanzgericht zu erheben, da eine rechtzeitige Weiterleitung durch das Amtsgericht zu erwarten gewesen sei. Eine Fristversäumnis gehe nicht zu seinen Lasten.

8 Mit weiterem Schreiben vom 29. September 2025 führte der Kläger aus, die Regelung des § 47 Abs. 2 FGO wolle sicherstellen, dass der Bürger durch eine versehentliche Einreichung bei einer unzuständigen Stelle keinen Rechtsverlust erleide, sofern die Klage rechtzeitig bei einem staatlichen Organ eingehe und unverzüglich weitergeleitet werde. Dies sei hier der Fall. Ein anderes Verständnis würde dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz -GG- widersprechen. Für den rechtsunkundigen Bürger sei nicht ersichtlich, warum die Abgabe bei einem ordentlichen Gericht – noch dazu am Wohnort – die Frist nicht wahren solle. Da das Amtsgericht Z den Schriftsatz unverzüglich weitergeleitet habe, sei der Zweck des § 47 Abs. 2 FGO erfüllt – das Finanzgericht habe ohne Verzögerung über die Klage verfügen können. Im Übrigen sei für einen Laien die Einreichung bei einem staatlichen Gericht ein naheliegender und vertretbarer Weg, so dass nach Ansicht des Klägers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei.

9 Der Kläger beantragt mit Schreiben vom 29. September 2025, die Klage als zulässig anzusehen.

10 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

11 Die Klage sei nicht innerhalb der Klagefrist erhoben worden. Entgegen der Ansicht des Klägers greife nicht die Regelung des § 47 Abs. 2 FGO ein, weil das Finanzamt– und nicht das Amtsgericht Z – die Behörde sei, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen habe. Hätte der Kläger die Klage vor Ablauf der Klagefrist beim Beklagten angebracht und hätte der Beklagte die Klage an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt weitergeleitet, wäre der Eingang der Klage beim Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt nach Ablauf der Klagefrist unbeachtlich. Soweit jedoch die an das zuständige Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt adressierte Klage lediglich beim Amtsgericht Z zur Weiterleitung an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingereicht werde, sei für die Fristwahrung der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Klageschrift tatsächlich beim Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingehe.

12 Da das Amtsgericht Z den Schriftsatz unverzüglich weitergeleitet habe, scheide eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Kläger habe keine Gründe vorgebracht, warum er ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Klage unmittelbar beim Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt zu erheben.

Entscheidungsgründe

13 I. Das Gericht konnte trotz des Nichterscheinens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß geladen war, § 91 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Ladung vom 26. August 2025, die insbesondere den Hinweis auf § 91 Abs. 2 FGO enthielt, wonach beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurde dem Kläger ausweislich der sich in der Gerichtsakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 28. August 2025 zugestellt.

14 II. Die Klage ist unzulässig.

15 1. Die Klage wurde nicht innerhalb der Frist des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO erhoben. Danach beträgt die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage einen Monat. Der Lauf der einmonatigen Klagefrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO setzt voraus, dass die der Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2025 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend und nicht unrichtig erteilt worden ist.

16 Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-, welcher der erkennende Senat folgt, dann unrichtig erteilt, wenn sie in einer der gemäß § 55 Abs. 1 FGO wesentlichen Aussagen unzutreffend bzw. derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch – bei objektiver Betrachtung – die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (BFH, Beschluss vom 11. April 2024 – XI B 59/23, BFH/NV 2024, 1349; BFH, Beschluss vom 5. Februar 2021 – VIII B 70/20, BFH/NV 2021, 642 sowie BFH, Urteil vom 28. April 2020 – VI R 41/17, BStBl II 2020, 531, jeweils m.w.N.). Ob das der Fall ist, bestimmt sich danach, wie der Erklärungsempfänger die Rechtsbehelfsbelehrung oder ergänzende Angaben nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände verstehen musste.

17 Nach diesen Maßstäben war die der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 7. Mai 2025 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung vollständig, inhaltlich zutreffend und auch nicht missverständlich. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt insbesondere die ausdrückliche Angabe, dass die Klage schriftlich beim Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Postfach 1082, 06811 Dessau-Roßlau bzw. Willy-Lohmann-Straße 29 in 06844 Dessau-Roßlau einzureichen ist. Sie belehrte zudem über die einzuhaltende Frist für die Erhebung der Klage von einem Monat. Dabei wies der Beklagte darauf hin, dass die Frist für die Erhebung der Klage als gewahrt gelte, wenn die Klage bei dem oben bezeichneten Finanzamt, d. h. dem Finanzamt, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben werde.

18 Die durch die richtige Rechtsbehelfsbelehrung in Lauf gesetzte Klagefrist hat der Kläger im Streitfall versäumt. Das an das Amtsgericht Z zur Weiterleitung an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Postfach 1082, 06811 Dessau-Roßlau übermittelte Schreiben, welches nach Adressierung und Inhalt eindeutig eine für das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt bestimmte Klageschrift ist, wahrte die Klagefrist nicht.

19 Die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom Mittwoch, den 7. Mai 2025 ist nach dem Inhalt der Behördenakte am selben Tage zur Post gegeben worden. Nach der Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt die Einspruchsentscheidung gegenüber dem Kläger als am Montag, den 12. Mai 2025 bekannt gegeben. Die Klagefrist begann damit am Dienstag, den 13. Mai 2025 (§ 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Zivilprozessordnung -ZPO- und § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) und endete am Donnerstag, den 12. Juni 2025 (§ 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 ZPO und § 187 Abs. 2 BGB).

20 Die am 16. Juni 2025 beim Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangene Klage ist nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden.

21 2. Der Einwurf der Klage am 11. Juni 2025 beim Amtsgericht Z hat entgegen der Ansicht des Klägers die Klagefrist nicht gewahrt.

22 Nach § 64 Abs. 1 FGO ist die Klage grundsätzlich „bei dem Gericht“ zu erheben, also dem nach §§ 35, 38 FGO örtlich und sachlich zuständigen Finanzgericht. Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig (§ 66 Abs. 1 Satz 1 FGO) und die Klagefrist gewahrt. Eine Klage ist indes auch dann fristwahrend nach § 47 Abs. 1 FGO, wenn sie bei einem örtlich unzuständigen Gericht oder einem Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit erhoben wird. Denn das Verfahren kann unter Erhaltung der mit der Klageerhebung verbundenen Wirkungen (Fristwahrung, Rechtshängigkeit) an das zuständige Gericht verwiesen werden.

23 Im Interesse des Klägers erleichtert § 47 Abs. 2 FGO den Zugang zum Gericht. Wird die Klage rechtzeitig bei der Empfangsbehörde angebracht, führt dies in gleicher Weise wie die unmittelbare Klageerhebung bei Gericht zur Fristwahrung. Durch die Regelung des § 47 Abs. 2 FGO wird dem Kläger der Weg zu dem vielfach entfernt liegenden Finanzgericht erspart. Er wird von dem Risiko der Postzustellung freigestellt und kann die Klagefrist ohne Verkürzung um die Zeit der Briefbeförderung ausnutzen. Ob die Empfangsbehörde die Klageschrift innerhalb oder erst nach Ablauf der Klagefrist dem Finanzgericht übermittelt, ist für die Fristwahrung unerheblich. Die Klagefrist „gilt“ nach dem Gesetz als gewahrt (§ 47 Abs. 2 Satz 1). Rechtshängigkeit tritt indessen erst mit Zugang der Klage beim Finanzgericht ein (Steinhauff in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO/FGO, Werkstand 9/2025, § 47 FGO Rz. 140 ff.).

24 Die Zugangserleichterung des § 47 Abs. 2 FGO gilt als Ausnahmeregelung ausschließlich zur Wahrung der Klagefrist, also nicht für andere gesetzliche oder richterliche Ausschlussfristen.

25 Die Anbringung der Klage bei einer unzuständigen Behörde vermag die Klagefrist nicht zu wahren, sofern diese nicht die Klageschrift innerhalb der Klagefrist weiterleitet und sie vor Ablauf der Klagefrist bei der zuständigen Behörde eingeht und bei verspätetem Eingang auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56) zu gewähren ist (Steinhauff in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO/FGO, Werkstand 9/2025, § 47 FGO Rz. 149).

26 Im Streitfall hat der Kläger die Klageschrift nicht bei der nach § 47 Abs. 2 FGO zuständigen Finanzbehörde, d. h. dem Finanzamt angebracht, welches den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Vielmehr hat der Kläger die an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt gerichtete Klage bewusst bei einem unzuständigen Gericht abgegeben, damit dieses die Klage als „Bote“ an das zuständige Gericht weiterleiten soll.

27 Aus der Adressierung als auch aus dem Inhalt der Klageschrift ergibt sich unzweifelhaft, dass die Klage zum Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt erhoben werden sollte; nicht das Amtsgericht Z, sondern das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt war Adressat der Klage. Der Kläger hat mit der Formulierung „zur Weiterleitung an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt “ unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass das Amtsgericht Z lediglich als Bote eingesetzt worden ist. Die Klage wurde daher nicht beim Amtsgericht Z erhoben und demgemäß nicht mit Eingang beim Amtsgericht Z rechtshängig. Bei der Übersendung durch das Amtsgericht Z mit Schreiben vom 12. Juni 2025 an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt handelt es sich – zu Recht – nicht um eine Verweisung i.S.d. Gerichtsverfassungsgesetzes, sondern um eine formlose Weiterleitung.

28 3. Dem Kläger ist wegen Versäumung der Klagefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO zu gewähren.

29 Wiedereinsetzung ist nach § 56 Abs. 1 FGO zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert war. „Ohne Verschulden“ verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist jemand nur dann, wenn er die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH, Beschluss vom 18. Februar 2025 – V B 54/23, NFH/NV 2025, 522; BFH, Beschluss vom 10. August 1988 – III R 221/84, BFH/NV 1989, 787). Jedes Verschulden, auch einfache Fahrlässigkeit, schließt die Wiedereinsetzung aus.

30 Vorliegend hat der Kläger die ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung nicht beachtet und daher schuldhaft gehandelt.

31 Es darf von einem Kläger erwartet werden, dass er die einem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung sorgfältig liest, um sicherzustellen, dass der Rechtsbehelf beim zuständigen Gericht eingelegt wird. Tut er dies nicht, so handelt er in der Regel – wie im Streitfall – grob fahrlässig.

32 Aus welchem Umstand der Kläger erwogen hat, eine Klage an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt könne fristwahrend bei jedem ordentlichen Gericht eingeworfen werden, hat er nicht dargetan. Soweit der Einwand des Klägers so zu verstehen sein sollte, dass er aufgrund seiner Rechtsunkenntnis angenommen habe, der Einwurf bei jedem Gericht sei fristwahrend, handelt es sich um einen bei entsprechender Sorgfalt vermeidbaren Rechtsirrtum. Selbst wenn der Kläger – zu Unrecht – der Auffassung gewesen sein sollte, dass er eine Klage fristwahrend bei jedem Gericht einwerfen könne, mussten sich ihm wegen der eindeutigen Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2025 sowie dem darin enthaltenen Hinweis auf eine Fristwahrung nur bei Anbringung der Klageschrift gegenüber dem Finanzamt Zweifel an seiner Rechtsauffassung aufdrängen. Um diese Zweifel auszuräumen, hätte er sich bei Anwendung entsprechender Sorgfalt daher fachkundigen Rat einholen müssen. Dies hat der Kläger unterlassen.

33 Auch liegen im Streitfall keine besonderen Umstände vor, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausnahmsweise unabhängig vom Verschulden des Klägers rechtfertigen. Insbesondere kommt keine – wie der Kläger meint – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG in Betracht.

34 Zwar ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie geboten ist, weil das Gericht seine prozessuale Fürsorgepflicht und damit das allgemeine Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren verletzt hat. In solchen Fällen tritt auch ein in der Sphäre des Beteiligten evtl. liegendes Verschulden hinter das staatliche Verschulden zurück, denn in diesem Fall wirkt sich das mögliche Verschulden des Beteiligten nicht mehr aus (FG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2024 – 4 K 52/23, EFG 2025, 628).

35 Solche besonderen Umstände liegen im Streitfall nicht vor; insbesondere ist kein „staatliches Verschulden“ unter dem Gesichtspunkt einer Mitverantwortung des Amtsgerichts Z für den Eingang der unter dem 11. Juni 2025 gefertigten Klageschrift am 16. Juni 2025 im Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt ersichtlich.

36 Das Amtsgericht Z hat die unter dem 11. Juni 2025 gefertigte Klageschrift im Zuge des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs bereits am nächsten Tag, d. h. dem 12. Juni 2025 und damit ohne schuldhaftes Zögern an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt weitergeleitet.

37 Eine elektronische Weiterleitung bis zum Ablauf der Klagefrist am 12. Juni 2025 an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (per EGVP) kam nicht in Betracht, weil schon die unter dem 11. Juni 2025 gefertigte Klageschrift ihrerseits nicht elektronisch an das Amtsgericht Z übermittelt worden ist und darüber hinaus sowohl beim Amtsgericht Z als auch beim Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Papierakten seiner Zeit führend waren.

38 Das Amtsgericht Z war schließlich auch nicht zu einer fristwahrenden Übermittlung der Klageschrift vorab per Fax – d. h. am 12. Juni 2025 – an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt verpflichtet; schon wegen der Besonderheiten zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO durfte und konnte keine Übersendung per Fax erwartet werden.

39 Nach alledem bestehen keine Anhaltpunkte für eine Verletzung des Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren durch ein „staatliches Verschulden“, wonach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, auch wurden solche Umstände vom Kläger nicht dargetan.

40 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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