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13 UR III 29/23•AG Magdeburg, 2025-01-20, 13 UR III 29/23
13 UR III 29/23Tribunal de Primeira Instância20 de jan. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-01-20
Aktenzeichen: 13 UR III 29/23
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 6 Abs 1 GG, § 104 BGB, § 1304 BGB
Rechtskraft: ja
Der Standesbeamte des Standesamtes O. wird angewiesen, an der Eheschließung der Antragsteller zu 1. und 2. mitzuwirken.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; Auslagen werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
I.
1 Die 61-jährige Antragstellerin zu 1. und der 44-jährigen Antragsteller zu 2. werden im Rahmen der Eingliederungshilfe in ihrem Lebens- und Wohnalltag durch die XXX Stiftung unterstützt. Dort haben sich die Antragsteller auch kennengelernt, sie sind seit ca. 20 Jahren ein Paar. Seit September 2023 bewohnen sie eine gemeinsame Wohnung innerhalb des Betreuten Wohnens des XXX in O..
2 Die Antragsteller stehen beide seit vielen Jahren unter rechtlicher Betreuung (Amtsgericht XXX (Aktenzeichen: XX/99 und XX/05). Ein Einwilligungsvorbehalt besteht nicht.
3 Am 09.03.2023 meldeten die Antragsteller gemeinsam mit ihrer damaligen Betreuerin die Eheschließung bei der Standesbeamtin des Standesamtes der Stadt O. an. Mit Bescheid vom 14.03.2023 lehnte die Standesbeamtin die Durchführung der Eheschließung ab, da eine Geschäftsfähigkeit zur Eheschließung nicht vorliege.
4 Mit Anträgen vom 20.04.2023 beantragten die Antragsteller, die Standesbeamtin zur Vornahme der Eheschließung anzuweisen. Der für den Antragsteller zu 2. am 30.01.2024 und für die Antragstellerin zu 1. im Juli 2024 bestellte Betreuer ist den Anträgen beigetreten.
5 Die Hausärzte der Antragsteller haben diesen bescheinigt, dass sie kognitiv in der Lage sind, die Tragweite und den Rahmen einer ehelichen Gemeinschaft zu überblicken.
6 Die Beteiligte zu 1. hat nach eigener Anhörung sowie nach der Einschätzung der vormaligen Betreuerin nicht feststellen können, dass die Antragsteller die Reichweite einer Ehe einschätzen können. Der Beteiligte zu 2. hat mit Schreiben vom 01.12.2023 Stellung genommen.
7 Das Gericht hat die Betreuungsakten des Amtsgerichts O. zu den Aktenzeichen XXX/99 und XXX/05 beigezogen und ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Ehegeschäftsfähigkeit der Antragsteller eingeholt. Auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. O., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27.10.2024 wird Bezug genommen. Das Gericht hat zudem die Antragsteller am 15.01.2025 persönlich angehört.
II.
8 Der Antrag ist gemäß § 48 Abs. 1 PStG zulässig und begründet.
9 Das von der Beteiligten zu 1. angenommene Ehehindernis der Ehegeschäftsunfähigkeit der Antragsteller hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
10 Gemäß § 1304 BGB kann die Ehe nicht eingehen, wer geschäftsunfähig ist. Das Gericht ist jedoch vorliegend zu der Überzeugung gelangt, dass die Antragsteller trotz der Zweifel an der Geschäftsfähigkeit im Übrigen eine partielle Geschäftsfähigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB gegeben ist und § 1304 BGB daher nicht zur Anwendung kommt.
11 Die Verwehrung der Eheschließung mangels Geschäftsfähigkeit betrifft die verfassungsrechtlich garantierte Eheschließungsfreiheit (Artikel 6 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1, Artikel 2 Abs. 1 GG) der Antragsteller (BVerG, NJW 2003, 1382, beck-online). Die Frage der Ehegeschäftsunfähigkeit hängt nicht allein von der Intensität der Geistesstörung ab, sondern von der Frage, ob die Geistesstörung die Einsicht in die Bedeutung der Ehe und die Freiheit des Willensentschlusses zur Eingehung der Ehe beeinträchtigt (BayOblG, FamRZ 2003, 373). Geschäftsunfähig ist, wer an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB leidet. Die Geschäftsfähigkeit im Sinne des § 1304 BGB ist unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Eheschließungsfreiheit als „Ehegeschäftsfähigkeit“ zu beurteilen. Bei der Ehegeschäftsfähigkeit geht es um ein besonderes „Rechtsgeschäft“, dessen Inhalt wesentlich mehr als sonstige typische Rechtsgeschäfte von in der Gesellschaft fest verankerten Vorstellungen geprägt wird. Es muss deshalb im Einzelfall geprüft werden, ob sich die Beeinträchtigung der Geistestätigkeit auch auf die Ehe erstreckt und ob der Ehewillige insoweit die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt und zur freien Willensentscheidung in der Lage ist, mag diese Einsichtsfähigkeit auch für andere Rechtsgeschäfte fehlen (Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 24.04.1996 - 1 ZBR 80/96 – Rn. 7, beck-online).
12 Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in der vorbenannten Entscheidung weiter ausgeführt, auch wenn bei Annahme einer partiellen Geschäftsfähigkeit eines sonst Geschäftsunfähigen im Allgemeinen Zurückhaltung geboten sei, entspreche es ständiger Rechtsprechung, dass sich die Geschäftsfähigkeit auf einen bestimmten gegenständlich abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten beschränken könne. Dem komme gerade bei der Beurteilung der Ehegeschäftsfähigkeit Bedeutung zu, weil hier nicht so sehr die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend seien, sondern die Einsicht in das Wesen der Ehe und die Freiheit des Willensentschlusses zur Eingehung einer Ehe.
13 Wie der BGH bereits in seinem Urteil vom 19.06.1970 (NJW 1970, 1680) festgestellt hat, sind nach § 104 Ziffer 2 BGB für die Bewertung bzw. Beurteilung der Geschäftsfähigkeit nicht so sehr die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend als die Freiheit des Willensentschlusses. Es komme darauf an, ob eine freie Entscheidung aufgrund einer Abwägung des Für und Wider eine sachliche Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden könne, etwa weil der Betroffene fremden Willenseinflüssen unterliege und/oder die Willensbildung durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen ähnlich einer mechanischen Verknüpfung von Ursache und Wirkung ausgelöst werde. Eine Person, die in der Lage sei, ihren Willen frei zu bestimmen, deren intellektuelle Fähigkeiten aber nicht ausreichten, um bestimmte schwierige rechtliche Beziehungen verstandesmäßig zu erfassen, ist deswegen noch nicht geschäftsunfähig (OLG Brandenburg Urt. v. 7.7.2010 – 13 UF 55/09, BeckRS 2010, 17186, beck-online).
14 Nach dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens, der Einschätzung der behandelnden Ärzte der Antragsteller sowie aufgrund des eigenen Eindrucks des Gerichts, den es in der persönlichen Anhörung der Antragsteller am 15.01.2025 gewonnen hat, ist eine Ehegeschäftsfähigkeit bei beiden Antragstellern gegeben.
15 Die behandelnden Hausärzte der Antragsteller sehen eine Ehegeschäftsfähigkeit als gegeben an. Die Hausärztin des Antragstellers zu 2., Frau XXX, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Diabetologie und Palliativmedizin hat in der ärztlichen Bescheinigung vom 12.07.2023 ausgeführt, dass der Antragsteller kognitiv in der Lage sei, den Rahmen einer ehelichen Partnerschaft zu überblicken; die Tragweite einer Ehe sei ihm aus ihrer Sicht bekannt Die Hausärztin der Antragstellerin zu 1., Frau XXX, Fachärztin für Allgemeinmedizin, sieht diese durchaus in der Lage, die Tragweite einer Ehe mit den darauf erwachsenden Verpflichtungen kognitiv zu erfassen.
16 Der gerichtlich beauftragte Sachverständige Dr. med. O., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie hat für die Antragstellerin festgestellt, dass bei ihr aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung eine leichte Intelligenzminderung bestehe. Trotz ihrer geistigen Behinderung sei sie in der Lage, bezüglich der Frage der Eheschließung ihren Willen frei zu bilden und nach den zutreffend gewonnenen Erkenntnissen zu handeln. Sie könne trotz der geistigen Behinderung den Sachverhalt der Eheschließung verstehen und sich für die Eheschließung entscheiden. Auch bei dem Antragsteller zu 2. bestehe ebenfalls eine leichte Intelligenzminderung bei der eine Unfähigkeit zu lesen, zu schreiben und zu rechnen bestehe. Gleichwohl sieht der Gutachter auch bei dem Antragsteiler zu 2. eine partielle Geschäftsfähigkeit für die Eheschließung. Der Antragsteller habe schon lange den Wunsch, seine langjährige Partnerin zu heiraten. Er sei hierzu auch nicht gedrängt worden. Trotz der geistigen Behinderung und der eingeschränkten Fähigkeit sich auszudrücken, begreife der Antragsteller zu 2. das Thema Ehe und deren Grundzüge.
17 Der Einschätzung schließt sich das Gericht nach der persönlichen Anhörung der Antragsteller am 15.01.2025 an. Die Antragsteller sind schon nahezu zwanzig Jahre ein Paar. Ihre große Zuneigung füreinander war für das Gericht sichtbar und unverstellt. Die Antragsteller haben in der persönlichen Anhörung bekundet, heiraten zu wollen, weil sie schon so lange zusammen und glücklich seien. Man habe einander lieb. Auf die Frage, warum sie heiraten wollen, haben die Antragsteller bekundet, immer zusammenbleiben und miteinander leben zu wollen. Auf die Frage, was passiere, wenn es dem anderen einmal schlechte gehe, haben die Antragsteller ausgeführt, dass man sich um einander kümmern werde. Sie haben zum Ausdruck gebracht ihre jahrelange Verbindung mit der Heirat besiegeln zu wollen.
18 Damit haben die Antragsteller die wesentlichen Grundsätze der Ehe zum Ausdruck gebracht, nämlich ein auf Dauer angelegtes Bündnis mit Fürsorgeverpflichtungen füreinander, wie beispielsweise Treue, Achtung, Beistand und häusliche Gemeinschaft. Weitergehende rechtliche Kenntnisse z.B. über erbrechtliche Folgen der Ehe sind für die Annahme der Ehegeschäftsfähigkeit im Lichte des Schutzes der Eheschließungsfreiheit gemäß Artikel 6 Abs.1 GG nicht erforderlich.
19 Das Gericht geht ebenfalls davon aus, dass sich die Antragsteller aufgrund eines eigens gebildeten Willens für die Ehe entschieden haben. Die aus der Akte aufgrund der Angaben der vormaligen Betreuerin ersichtliche angestellte Vermutung, dass die Betreuer des XXX die Hochzeit geplant hätten, um ein schönes Fest zu haben, ließ sich keiner der Äußerungen der Antragsteller entnehmen. Die Antragsteller haben sich für die Heirat als Besiegelung ihrer Liebe füreinander und ihrer jahrelangen Beziehung entschieden.
20 Nach alledem ist dem Antrag stattzugeben und wie tenoriert zu entscheiden.
21 Die Kostenentscheidung folgt aus den § 51 Abs.1 PStG i.V.m. § 81 Abs.1 Satz 1 und 2 FamFG. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 36 Abs.3 GNotKG.
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