projetos
S 17 AS 5200/12•SG Halle (Saale) 17. Kammer, 2016-02-23, S 17 AS 5200/12
S 17 AS 5200/12Tribunal de Seguros Sociais / Chamber 1723 de fev. de 2016
Entscheidungsdatum: 2016-02-23
Aktenzeichen: S 17 AS 5200/12
ECLI: ECLI:DE:SGHALLE:2016:0223.S17AS5200.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
1 Zwischen den Beteiligten ist die Höhe monatlicher Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach endgültiger Leistungsfestsetzung für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011 umstritten.
2 Mit Bescheid vom 20. Juni 2011 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 326,76 Euro pro Person und Monat. Als Grund für die vorläufige Leistungsbewilligung gab der Beklagte im Bescheid Einkommensanrechnung an. Der von dem Beklagten angenommene monatliche Bedarf an Kosten für Unterkunft und Heizung setzte sich zusammen aus Nebenkosten iHv. 32,44 Euro. Als Regelbedarf berücksichtigte der Beklagte für die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) jeweils 328,00 Euro, den Kläger zu 3) und die Klägerin zu 4) je 287,00 Euro, die Klägerinnen zu 5) und 6) je 215,00 Euro. Insgesamt bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft der Kläger vorläufig monatlich 955,44 Euro.
3 Mit Bescheid vom 10. Mai 2012 setzte der Beklagte für den Bewilligungszeitraum 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011 die Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft der Kläger endgültig fest. Dabei legte der Beklagte für den Monat Juli neben den bereits anerkannten Nebenkosten Heizkosten in Höhe von 495 Euro zu Grunde. Für den Monat August berücksichtigte im der Beklagte Leistungen zu Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II in Höhe von 210 Euro. Als Einkommen brachte der Beklagte neben Kindergeld Einkommen des Klägers zu 2) aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 523,11 Euro in Ansatz und bereinigte dies um monatlich 184,62 Euro. Dies führte zu einer Leistungsbewilligung kam für den Monat Juli 2011 in Höhe von 1111,95 Euro für den Monat August 2011 in Höhe von 826,95 Euro und für die Monate September bis Dezember 2011 jeweils in Höhe von 616,95 Euro. Daneben ließ der Beklagte einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, adressiert an die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) und forderte von der Bedarfsgemeinschaft insgesamt 2030,94 Euro zurück. Klägerin gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid legten die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 13. Juni 2012 Widerspruch ein. Mit Datum vom 26. September 2012 erließ der Beklagte jeweils einen Änderungsbescheid (Blatt 597, 607, 617, 621, 625 und 629 der Verwaltungsakten des Beklagten) je Kläger und forderte individualisiert die Erstattung von Leistungen. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Dagegen richtet sich die am 5. November 2012 bei Gericht eingegangene Klage.
4 Die Kläger sind der Auffassung, bei der Gewinnermittlung zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens Werte der Beklagte einen Jahreszeitraum zugrunde legen müssen. Im Übrigen bestehe zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, was zur Folge habe, dass das Einkommen der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) nicht nach Personen getrennt zu ermitteln sei, sondern zusammen betrachtet. Schließlich seien 49 Euro abzusetzen als Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter.
5 Die Kläger beantragt zu erkennen:
6 Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10. Mai 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. September 2012 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 2012 wird aufgehoben.
7 Der Bescheid über die endgültige Festsetzung von Leistungen vom 10. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 2012 wird abgeändert und den Klägern Leistungen ohne Anrechnung von Einkommen in gesetzlicher Höhe bewilligt.
8 Der Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Der Beklagte hält seine Bescheide für rechtmäßig.
11 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
12 Die zulässige Klage ist unbegründet.
13 Prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) der Klage sind Leistungsansprüche der Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011.
14 Gegenstand ist gemäß § 95 SGG der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 10. Mai 2012 bezüglich des streitgegenständlichen Zeitraumes in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. September 2012 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2012.
15 Rechtsgrundlage für die endgültige Entscheidung über vorläufig bewilligte Leistungen ist § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II iVm. § 328 Abs. 2 SGB III. Danach ist eine vorläufige Entscheidung nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
16 Die vorläufige Leistung ist eine Leistung sui generis und ein aliud gegenüber der endgültigen Leistung. Materiellrechtlich handelt es sich somit um zwei verschiedene Ansprüche (vgl. BSG, Urteil vom 06. April 2011 – B 4 AS 119/10 R –, juris, Rn. 20). Die endgültige Entscheidung über den Leistungsantrag ersetzt die vorläufige Entscheidung und führt von Gesetzes wegen zu ihrer Erledigung (§ 39 Abs. 2 SGB X), ohne dass dies von der Behörde ausdrücklich ausgesprochen werden müsste (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 AS 139/10 R –, juris, Rn. 13). Dementsprechend kann der Verwaltungsakt, mit dem vorläufig Leistungen bewilligt worden waren, nicht mehr Rechtsgrund für das Behaltendürfen der geleisteten Zahlungen sein. Ergeben sich nach dem endgültigen Bescheid Überzahlungen, hat die Behörde über die Erstattung durch Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) zu entscheiden.
17 Ein Antrag der Kläger auf endgültige Festsetzung ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine im Sinne der Vorschrift in Betracht kommende Ersetzung der vorläufigen Bewilligung vom 20. Juni 2011 liegen indessen vor. Der Wortlaut des § 328 Abs. 2 SGB III ist missverständlich. Kommt die Behörde nach abschließender Prüfung zu dem Ergebnis, dass gegenüber der vorläufigen Bewilligung ein Änderungsbedarf besteht, entscheidet sie über den Leistungsanspruch durch endgültigen Bescheid, der den vorläufigen Bescheid ersetzt (vgl. BSG, aaO.). Dies waren zunächst die Bescheide vom 10. Mai 2012, die insofern eine Einheit bilden.
18 Die Voraussetzungen für eine endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch der Kläger für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum lagen im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, nämlich des Widerspruchbescheides vom 2. Oktober 2012 vor.
19 Der Beklagte hatte mit Bescheid vom 20. Juni 2012 vorläufig entschieden und den Klägern wegen der Einkommenslage vorläufig Leistungen bewilligt.
20 Die Beantwortung der Frage, ob diese vorläufige Entscheidung durch eine endgültige zu ersetzen ist, richtet sich danach, ob die Leistungsvoraussetzungen entweder a) ganz oder teilweise nicht vorliegen oder b) mangels Mitwirkung des Antragstellers nicht festgestellt werden können (§ 66 Abs. 1 SGB I).
21 Mit Bescheiden vom 10. Mai 2012 setzte der Beklagte die Leistungen für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum fest und forderte überzahlte Leistungen zurück. Diese Entscheidungen erfuhren Änderungen durch die Bescheide vom 26. September 2012. Diese Entscheidungen waren rechtmäßig.
22 Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II. Rechtsgrundlage ist § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten dagegen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind gemäß § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Leistungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Nach § 9 Abs. 2 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Als Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen.
23 Die Einkommensanrechnung durch den Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden.
24 Der Beklagte ermittelte zutreffend Gewinneinkommen nach § 3 Abs. 1 ALG II-V und ging von einem ½ jährigen Anrechnungszeitraum aus. Er bereinigte das Einkommen auch zutreffend getrennt nach Einkommensbezieher, was im Ergebnis allein zur Anrechnung des bereinigten Einkommens des Klägers zu 2) führte. Zwischen den Klägern zu 1) und 2) besteht keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) iSd. § 705 BGB. Für die gesetzlichen Voraussetzungen einer GbR fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten.
25 Eine GbR liegt nach § 705 BGB vor, wenn sich zwei oder mehr Personen durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. Zwar unterliegt der Abschluss des Gesellschaftsvertrags von Ausnahmen abgesehen grundsätzlich keiner Form (vgl. Bergmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 705 BGB, Rn. 5). Gleichwohl gelten die Vorschriften der §§ 145-157 BGB grundsätzlich auch für das Zustandekommen des Gesellschaftsvertrags (vgl. Bergmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 705 BGB, Rn. 4). Vertragliche Abreden in Bezug auf die Gründung einer GbR nach Inhalt und Zeitpunkt sind nicht erkennbar. Abgesehen davon: Soweit die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit ihrem Schriftsatz vom 8. Dezember 2015 vorgetragen haben, die Kläger träten als GbR auf und arbeiteten als solche, fehlt es hierfür an tatsächlichen Anhaltspunkten. Die Klägerin zu 1) ist nach dem Internetauftritt des Bildhauerhofs Rumpin freiberufliche Bildhauerin/Grafikerin in Rumpin, der Kläger zu 2) freiberuflicher Bildhauer und Bronzegießer dort. Sie mögen beide die Möglichkeiten des Hofes und die vorhandene Technik für ihre Arbeit jeweils inspirierend und technisch nutzen, die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks wird daraus aber nicht. Auch der pauschal vorgetragene gemeinsame Bezug der Einnahmen und das gemeinschaftliche Bestreiten der Ausgaben bietet keine Anhaltspunkte für die rechtliche Schlussfolgerung, die Kläger zu 1) und 2) hätten eine GbR vereinbart. Sie sind familiär verbunden und schon deshalb gezwungen, den Lebensunterhalt für sich und die Kinder zu bestreiten. Ein daneben stattfindendes Wirtschaften im Rahmen einer GbR ist nicht ersichtlich.
26 Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass gemäß § 3 Abs. 1 ALG II-V (in der Fassung vom 21. Juni 2011) bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft von den Betriebseinnahmen zugrunde zu legen sind, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) tatsächlich zufließen. Eine jährliche Berechnung des Einkommens unter Einbeziehung des Einkommens nach § 3 Abs. 2 bis 4 ALG II-V, das der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor wiederholter Antragstellung erzielt hat, ist auch nicht gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 ALG II-V wegen der Art der Erwerbstätigkeit der Kläger zu 1) und 2) angezeigt gewesen. Die Erzielung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in lediglich unregelmäßiger Höhe, wie im Falle des Klägers zu 2), reicht für eine jährliche Berechnung nicht aus, denn dies ist für die Einkommenserzielung mittels selbstständiger Tätigkeit typisch. In Betracht kämen beispielhaft Saisonbetriebe, mit denen während eines saisonbedingten Zeitraums Einkommen auch für die Zwischenzeit erwirtschaftet werden muss. Abgesehen davon hat der Beklagte das im vorausgegangenen Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 erzielte Einkommen bereits darin berücksichtigt (s. Aktenvermerk vom 24. August 2011, Blatt 282 der Verwaltungsakten des Beklagten).
27 Die Berechnungen des Beklagten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
28 Er hat die Angaben der Kläger zu 1) und 2) zugrunde gelegt (Blatt 446 der Verwaltungsakten des Beklagten). Im Falle der Klägerin zu 1) führte dies zu negativem Einkommen und damit nicht zu einer Einkommensanrechnung. Im Falle des Klägers zu 2) ermittelte der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einen monatlichen Gewinn von 523,11 Euro. Von der in Ansatz gebrachten monatlichen Tilgung für ein Kfz-Darlehen in Höhe von 87,50 Euro monatlich brachte der Beklagte monatlich 21,87 Euro in Abzug. Dies ist unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 7 Satz 3 ALG II-V der Höhe nach nicht zu beanstanden.
29 Entgegen der Auffassung der Kläger findet eine Abschreibung iHv. 49,00 Euro für geringwertige Wirtschaftsgüter bei der Gewinnermittlung nach § 3 ALG II-V nicht statt. Nach § 3 Abs. 2 ALG II-V sind zur Berechnung des Einkommens von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Der Begriff selbstständige Arbeit iSd. der Vorschrift verlangt anders als im Einkommenssteuerrecht keine Gewinnerzielungsabsicht, sondern dient vor allem der Abgrenzung zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Deshalb ist auch nicht auf den nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Steuerrechts festgestellten Gewinn abzustellen (vgl. Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 11, Rn. 58).
30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.