LG Magdeburg 9. Große Strafkammer, 2024-08-23, 29 Qs 63/24, 29 Qs 738 Js 31132/24 (63/24)

29 Qs 63/24, 29 Qs 738 Js 31132/24 (63/24)Tribunal Cantonal23 de ago. de 2024

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Regest

1. Eine rückwirkende Bestellung ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn ein entsprechender Beiordnungsantrag rechtzeitig gestellt worden ist, die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorgelegen haben und die Entscheidung durch justizinterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. §§ 154 Abs. 1 StPO, 170 Abs. 2 StPO oder der Eintritt der Rechtskraft eines Urteils oder Strafbefehls eine Verfahrensbeendigung herbeigeführt hat. 2. Die Unfähigkeit der Selbstverteidigung richtet sich nach der individuellen Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten. Dabei sind im Wege einer Gesamtwürdigung die persönlichen Fähigkeiten und der Gesundheitszustand des Beschuldigten sowie die sonstigen Umstände des Falles zu berücksichtigen. So kann z.B. eine bestehende Betreuung einen Anhaltspunkt für die Unfähigkeit der Selbstverteidigung bilden.

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LG Magdeburg 9. Große Strafkammer — 29 Qs 63/24, 29 Qs 738 Js 31132/24 (63/24) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-23

Aktenzeichen: 29 Qs 63/24, 29 Qs 738 Js 31132/24 (63/24)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 140 Abs 2 StPO, § 154 Abs 1 StPO, § 170 Abs 2 StPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Eine rückwirkende Bestellung ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn ein entsprechender Beiordnungsantrag rechtzeitig gestellt worden ist, die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorgelegen haben und die Entscheidung durch justizinterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. §§ 154 Abs. 1 StPO, 170 Abs. 2 StPO oder der Eintritt der Rechtskraft eines Urteils oder Strafbefehls eine Verfahrensbeendigung herbeigeführt hat.

  2. Die Unfähigkeit der Selbstverteidigung richtet sich nach der individuellen Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten. Dabei sind im Wege einer Gesamtwürdigung die persönlichen Fähigkeiten und der Gesundheitszustand des Beschuldigten sowie die sonstigen Umstände des Falles zu berücksichtigen. So kann z.B. eine bestehende Betreuung einen Anhaltspunkt für die Unfähigkeit der Selbstverteidigung bilden.

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