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8 SaGa 5/22•Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 8. Kammer, 2022-11-21, 8 SaGa 5/22
8 SaGa 5/22Tribunal do Trabalho / Chamber 821 de nov. de 2022
1. Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art 33 Ab. 2 GG steht grundsätzlich auch einem österreichischen Staatsbürger zu.(Rn.77) Wenngleich die Beschränkung des Art 33 Abs 2 GG auf Deutsche einer einfachgesetzlichen Gleichbehandlung der Ausländer nicht entgegensteht, gebietet andererseits Art 45 AEUV eine entsprechende Erstreckung auf EU-Bürger, soweit die Bestimmung zur Anwendung gelangt.(Rn.78) 2. Einzelfallentscheidung zu einem Anforderungsprofil, welches nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, da keine sachlich rechtfertigenden Gründe vorgetragen oder ersichtlich sind, aus denen sich als zwingende Voraussetzung im Sinne der Eignung, Befähigung und Leistung für die zu besetzende Stelle ein bestimmter Wohnsitz ergibt.(Rn.85) (Rn.88) 3. Ein Auswahlverfahren erweist sich als fehlerhaft, wenn der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes es versäumt hat, die wesentlichen Auswahlgesichtspunkte bei der Feststellung der Befähigung der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber nachvollziehbar im Verfahren darzulegen.(Rn.93) 4. Eine Auswahlentscheidung ist auch fehlerhaft, wenn sie nicht hinreichend dokumentiert ist.(Rn.100)
Entscheidungsdatum: 2022-11-21
Aktenzeichen: 8 SaGa 5/22
ECLI: ECLI:DE:LAGST:2022:1121.8SAGA5.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 33 Abs 2 GG, Art 45 AEUV
Rechtskraft: ja
Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art 33 Ab. 2 GG steht grundsätzlich auch einem österreichischen Staatsbürger zu.(Rn.77) Wenngleich die Beschränkung des Art 33 Abs 2 GG auf Deutsche einer einfachgesetzlichen Gleichbehandlung der Ausländer nicht entgegensteht, gebietet andererseits Art 45 AEUV eine entsprechende Erstreckung auf EU-Bürger, soweit die Bestimmung zur Anwendung gelangt.(Rn.78)
Einzelfallentscheidung zu einem Anforderungsprofil, welches nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, da keine sachlich rechtfertigenden Gründe vorgetragen oder ersichtlich sind, aus denen sich als zwingende Voraussetzung im Sinne der Eignung, Befähigung und Leistung für die zu besetzende Stelle ein bestimmter Wohnsitz ergibt.(Rn.85) (Rn.88)
Ein Auswahlverfahren erweist sich als fehlerhaft, wenn der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes es versäumt hat, die wesentlichen Auswahlgesichtspunkte bei der Feststellung der Befähigung der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber nachvollziehbar im Verfahren darzulegen.(Rn.93)
Eine Auswahlentscheidung ist auch fehlerhaft, wenn sie nicht hinreichend dokumentiert ist.(Rn.100)
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