SG Magdeburg 16. Kammer, 2010-09-07, S 16 AS 1537/08

S 16 AS 1537/08Tribunal de Seguros Sociais / Chamber 167 de set. de 2010

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SG Magdeburg 16. Kammer — S 16 AS 1537/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-09-07

Aktenzeichen: S 16 AS 1537/08

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), vorliegend in drei Ausgangsverfahren um die Absenkung der zunächst bewilligten Leistungen sowie in zwei Fällen um die Rückforderung von Leistungen.

2 Die Klägerin sowie die mit ihr lebenden Kinder M. und K. erhielten durch Bescheid der Beklagten vom 11.1.2007 monatliche Leistungen in Höhe von € 135,91 für den Zeitraum Februar bis Juli 2007 (Bl. 171 der VA). Dieser Bescheid ist bestandskräftig. Dabei gehörte im Zeitraum Dezember 2006 bis Mai 2007 lediglich die Tochter M. zur Bedarfsgemeinschaft der Klägerin; der Sohn K. konnte seinen Bedarf aus Kindergeld und Unterhalt selbst decken.

3 Nach Auszug der Tochter M. gehörte ab Juni 2007 der Sohn K. mit zur Bedarfsgemeinschaft der Klägerin, weil er ab diesem Zeitpunkt wegen der erhöhten Kosten der Unterkunft seinen Bedarf nicht mehr selbst decken konnte.

4 Durch Änderungsbescheid vom 19.2.2007 wurden die Leistungen auf monatlich € 44,96 gekürzt (Bl. 193 der VA). Grund hierfür war eine Verringerung der Kosten der Unterkunft um monatlich € 90,35.

5 Die Leistungen in ursprünglicher Höhe waren für die Monate Januar und Februar 2007 waren bereits ausgezahlt. Aus diesem Grund erfolgte mit Schreiben vom 19.2.2007 eine Anhörung nach § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wegen der Rückforderung der Zuvielzahlung (Bl. 195 der VA).

6 Mit weiterem Änderungsbescheid vom 28.2.2007 wurden die Leistungen für die Monate Februar bis Juni 2007 wegen Berücksichtigung von Heizkostenrechnungen auf € 116,95 sowie wegen des Wegfalls von Arbeitslosengeld I für die Klägerin im Juli 2007 auf € 518,15 erhöht (Bl. 209 der VA).

7 Durch Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28.2.2007 (Bl. 213 der VA) wurde für den Zeitraum Dezember 06 bis Februar 07 ein Betrag in Höhe von € 87,03 zurück verlangt. Im Rückforderungsbetrag waren enthalten ein Betrag in Höhe von € 180,70 zuviel gezahlte Leistungen für Kosten der Unterkunft sowie Verrechnungen mit hinzu gekommenen Heizkosten. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte mit Datum vom 30.5.2007 einen Änderungsbescheid erlassen, nach dem die zurück geforderte Summe sich auf € 52,41 verringert hat.

8 Gegen den Widerspruchsbescheid vom 3.6.2008 hat die Klägerin unter dem Aktenzeichen S 16 AS 1837/08 Klage erhoben.

9 Mit weiterem Änderungsbescheid vom 23.5.2007 wurden die Leistungen für die Monate Juni 2007 mit € 38,50 sowie für Juli 2007 mit € 444,50 neu berechnet (Bl. 225 der VA). Grund für diese Neuberechnung waren der Auszug der Tochter M. der Klägerin aus der Wohnung und wegen der nunmehr fehlenden Bedarfsdeckung der Zutritt des Sohnes K. zur Bedarfsgemeinschaft.

10 Am selben Tag erging ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid über einen Betrag in Höhe von € 78,65 (Bl. 229 der VA) wegen der Neuberechnung der Kosten der Unterkunft nach Auszug der Tochter, weil angemessene Kosten nur noch für einen Zweipersonenhaushalt übernommen worden sind.

11 Hiergegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt und nach Zurückweisung unter dem Aktenzeichen S 16 AS 1537/08 Klage erhoben.

12 Mit weiterem Änderungsbescheid vom 18.7.2007 wurden die Leistungen für den Monat Juli 2007 wegen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Klägerin mit € 205,78 neu berechnet (Bl. 240 der VA). Gleichzeitig erging eine Anhörung nach § 24 SGB X wegen der bereits ausgezahlten Leistungen in Höhe von € 238,72 (anrechenbares Einkommen der Klägerin im Juli 2007) (Bl. 242 der VA).

13 Mit weiterem Änderungsbescheid vom 7.9.2007 wurden die Leistungen für die Monate Juni und Juli 2007 um einen Betrag in Höhe von monatlich € 1,80 vermindert, weil in der vom anrechenbaren Einkommen abzuziehenden Kfz.-Haftpflichtversicherung ein Betrag in dieser Höhe für einen Schutzbrief enthalten war.

14 Mit erneuter Anhörung vom 7.9.2007 (Bl. 279 der VA) wurde von der Beklagten angekündigt, einen Gesamtbetrag in Höhe von € 242,32 wegen der vorstehenden Änderungen, Aufhebungen und Erstattungen zurück zu fordern.

15 Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14.11.2007 (Bl. 312 der VA) wurde schließlich ein Betrag in Höhe von € 242,32 von der Klägerin zurück verlangt.

16 Hiergegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt und nach Zurückweisung unter dem Aktenzeichen S 16 AS 1847/08 Klage erhoben.

17 Das Gericht hat die Verfahren durch Beschluss vom 6.9.2010 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, weil die Verfahren im rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und insbesondere die verschiedenen Aufhebungen und Rückerstattungsforderungen aufeinander beruhen.

18 Die Kläger vertritt die Ansicht, die Bescheide der Beklagten seien nicht nachvollziehbar.

19 Die Klägerin beantragt,

20 1. den Bescheid der Beklagten vom 23.5.2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.5.2008,

21 2. den Bescheid der Beklagten vom 28.2.2007, Az.: 98.A-BG-Nr.: ..., in Fassung des Änderungsbescheides vom 30.5.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.6.2008, W. /07,

22 3. den Bescheid der Beklagten vom 28.2.2007 in Fassung des Änderungsbescheides vom 30.5.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.6.2008, W. /07,

23 aufzuheben.

24 Die Beklagte beantragt,

25 die Klage abzuweisen.

26 Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Die jeweiligen Bescheide seien begründet worden. Jedem Bescheid sei ein Berechnungsbogen beigefügt gewesen, aus dem sich die einzelnen Leistungserhöhungen bzw. -absenkungen sowie die hierauf beruhenden Rückforderungen ergeben würden.

27 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

28 Die Klagen sind zulässig aber unbegründet.

29 Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt.

30 Unstreitig gehören die Klägerin sowie ihre, in wechselnder Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder M. und K., zu demjenigen Personenkreis, der nach dem SGB II anspruchsberechtigt ist.

31 Die Klägerin ist anspruchsberechtigt nach § 7 Abs. 1 SGB II. Sie hat das 15. jedoch nicht das 65. Lebensjahr vollendet. Unstreitig ist sie erwerbsfähig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist darüber hinaus – unstreitig – hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit §§ 9, 11, 12 SGB II und hat damit Anspruch auf Leistungen nach §§ 19ff, 22, 28 SGB II.

32 Durch nicht angefochtenen Bescheid vom 11.1.2007 hat die Beklagte die Leistungen für die Klägerin sowie ihre zu diesem Zeitpunkt in Bedarfsgemeinschaft lebende Tochter M., nachvollziehbar und richtig auf monatlich € 135,91 für den Zeitraum vom Februar bis Juli 2007 berechnet. Danach haben die Klägerin sowie ihre Tochter M. einen monatlichen Regelleistungsbedarf in Höhe von € 662,00 (entsprechend einer Regelleistung von € 345,00 sowie € 276,00 und einem Mehrbedarf wegen Alleinerziehung von € 41,00). Hinzu kommen Kosten der Unterkunft in Höhe von € 234,56 (entsprechend 2/3 der Gesamtmiete, weil der mitwohnende Sohn K. seinen Bedarf aus eigenem Einkommen decken kann). Die Höhe dieser Leistungen ist im Übrigen zwischen den Parteien nicht streitig. Hieraus errechnet sich der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von € 896,56.

33 Diesem Bedarf ist das anrechenbare Einkommen der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von € 760,65 gegenüber zu stellen, so dass sich der Restbedarf in Höhe von € 135,91 ergibt. Im Übrigen wird zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf den Bescheid vom 11.1.2007 nebst Anlagen verwiesen.

34 Nachdem die Klägerin sowie ihre Kinder zum Januar 2007 durch Umzug in eine andere Wohnung ihre monatlichen Kosten der Unterkunft in Höhe eines Betrages von € 90,95 vermindert haben, ergibt sich die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides vom 19.2.2007 in Höhe dieses Betrages für den oben angeführten Zeitraum. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf den Bescheid vom 19.2.2007 nebst Anlagen verwiesen.

35 Die weitere Veränderung durch Bescheid vom 28.2.2007 auf monatlich € 116,95 für den Zeitraum Februar 2007 bis Juni 2007 ergibt sich daraus, dass die Klägerin der Beklagten Nachweise für den Erwerb von leichtem Heizöl in Höhe eines Betrages 863,98, was einer monatlichen Erhöhung um € 71,99 entsprach, wird zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf den Bescheid vom 28.2.2007 nebst Anlagen verwiesen. Für den Monat Juli ergab sich eine Erhöhung auf € 518,18, weil die Beklagte hier – vorausschauend – den Wegfall des ALG I der Klägerin berücksichtigt hat.

36 Soweit die Beklagte durch Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom selben Tag in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.6.2008 einen Betrag in Höhe von € 52,41 zurück verlangt hat, ergibt sich dieses einerseits daraus, dass für die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin in den Monaten Januar und Februar 2007 noch ein Betrag von monatlich € 90,95 wegen der verminderten Kosten der Unterkunft zuviel gezahlt worden ist und andererseits ein verringertes Einkommen im Dezember 2006 von der Klägerin erzielt worden ist. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird auf den Bescheid vom 28.2.2007 nebst Anlagen verwiesen.

37 Die Zurückweisung des hiergegen eingelegten Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom 3.6.2008 ist daher rechtmäßig erfolgt.

38 Der Änderungsbescheid vom 23.5.2007, mit welchem die Leistungen für den Monat Juni 2007 auf € 38,50 sowie für Monat Juli 2007 auf € 444,50 gesenkt worden sind, ist nicht zu beanstanden. Zum Einen ergibt sich dieses daraus, dass mit dem Auszug der Tochter M. aus der Wohnung der Klägerin und damit auch zum Verlassen der Bedarfsgemeinschaft und dem gleichzeitigen Hinzukommen des Sohnes K., der ab diesem Zeitpunkt wegen der erhöhten Kosten der Unterkunft (nunmehr lediglich eine Verteilung auf zwei Personen) seinen eigenen Bedarf nicht mehr aus seinen Einkünften decken konnte, ein Wechsel in der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin erfolgte und damit eine Neuberechnung notwendig wurde. Zum Anderen ergab sich für den Monat Juli 2007 eine Erhöhung des Regelsatzes. Es wird zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf den Bescheid vom 23.5.2007 nebst Anlagen verwiesen.

39 Mit dem Soweit die Beklagte durch Änderungsbescheid vom 18.7.2007 die Leistungen für den Monat Juli 2007 auf € 205,78 geändert worden ist, ist dieses rechtmäßig wegen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Klägerin erfolgt. Wegen der Anrechnung von ihn diesem Monat gezahlten Einkommen in Höhe von € 238,72 musste eine Leistungsanpassung erfolgen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird auf den Bescheid vom 18.7.2007 nebst Anlagen verwiesen.

40 Auch der weitere Änderungsbescheid vom 7.9.2007 für die Monate Juni und Juli 2007 in Höhe von jeweils € 1,80 ist nicht zu beanstanden, weil sich nach Überreichung des entsprechenden Kfz.-Haftpflichtversicherungsvertrages hieraus ergab, dass in dem geltend gemachten und zunächst bewilligten Betrag € 1,80 für den Abschluss eines Schutzbriefes enthalten waren, für deren Anrechnung kein Anspruch nach dem SGB II besteht, wird zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf den Bescheid vom 7.9.2007 nebst Anlagen verwiesen.

41 Soweit die Beklagte nunmehr unter Berücksichtigung der für den Monat Juli 2007 errechneten Zuvielleistungen in Höhe von € 238,72 (Bescheid vom 23.5.2007) sowie € 3,60 für Juni und Juli 2007 (Bescheid vom 7.9.2007) mit Bescheid vom 14.11.2007 einen Gesamtbetrag in Höhe von € 242,32 zurück fordert, ist dieses rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird auf den Bescheid vom 14.11.2007 nebst Anlagen verwiesen.

42 Die Rückforderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 sowie Ziff. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit u.a. 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.

43 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

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