VG Halle (Saale) 5. Kammer, 2021-09-15, 5 B 349/21

5 B 349/21Tribunal Administrativo / Câmara 515 de set. de 2021

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VG Halle (Saale) 5. Kammer — 5 B 349/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-15

Aktenzeichen: 5 B 349/21

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 13. September 2021 auf Berichtigung des Kostentenors im Beschluss der Kammer vom 8. September 2021 wird abgelehnt.

Die Gründe des Beschlusses vom 8. September 2021 werden von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass die Worte "hiermit nur" im letzten Satz des dritten Absatzes auf Seite 11 dieses Beschlusses durch das Wort "überdies" ersetzt werden.

Gründe

1 Der am 13. September 2021 beim beschließenden Gericht gestellte Antrag auf Berichtigung des Kostentenors im Beschluss der Kammer vom 8. September 2020 hat keinen Erfolg.

2 Gemäß § 122 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 118 VwGO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss jederzeit vom Gericht berichtigt werden. Eine offenbare Unrichtigkeit ist gegeben, wenn sich die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder aus seinen Vorgängen bei seiner Beschlussfassung ergibt und ohne weiteres erkennbar ist.

3 Die im Tenor des Beschlusses vom 8. September 2021 verwendete Formulierung zur Kostentragung, wonach der Antragsteller drei Viertel und der Antragsgegner ein Viertel der Kosten des Verfahrens tragen, stellt keine offenbare Unrichtigkeit dar, sondern war vom Gericht in dieser Form beabsichtigt. Die im Kostentenor angeordnete überwiegende Kostentragung durch den Antragsteller zu drei Vierteln begründet sich durch den in den Gründen dieses Beschlusses dargestellten Umstand, dass hierbei neben dem Unterliegen mit dem Hilfsantrag bezüglich der Zuweisung eines bestimmten Landgerichtsbezirks vor allem auch dessen Unterliegen mit seinem Hauptantrag zu berücksichtigen war. In den Gründen wurde dargestellt, dass hinsichtlich des Hauptantrages zwar das Verschulden des Antragsgegners zu berücksichtigen war, dies aber wieder dadurch aufgehoben wird, weil sich dem Antragsteller und seinem Prozessbevollmächtigten die Unwirksamkeit des Zulassungsbescheides hätte aufdrängen müssen. Hierdurch wird deutlich, dass das Unterliegen des Antragstellers mit seinem Hauptantrag zu seinen Lasten bei der Kostenentscheidung berücksichtigt worden ist.

4 Zwar wird im nachfolgenden Satz versehentlich ausgeführt, dass zu Lasten des Antragstellers nur das teilweise Unterliegen mit seinem Hilfsantrag zu berücksichtigen sei, was hierzu im Widerspruch steht. Dieser Widerspruch oder die hiermit verbundenen Zweifel an dem in diesem Beschluss verwendeten Kostentenor sind jedoch nicht ausreichend, eine offenbare Unrichtigkeit des Kostentenors nach dem oben dargestellten Maßstab darzustellen. Die Unrichtigkeit der im Kostentenor erfolgten überwiegenden Kostentragung durch den Antragsteller wird auch in Anbetracht dieser Formulierung aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst nicht ohne weiteres erkennbar. Denn diesem Satz steht – wie zuvor ausgeführt – der vorherige Satz in diesem Beschluss entgegen, wonach auch das Unterliegen des Antragstellers mit seinem Hauptantrag zu berücksichtigen ist.

5 Eine Berichtigung der Gründe des Beschlusses vom 8. September 2021 war jedoch nach § 122 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 118 VwGO von Amts wegen geboten aufgrund der zuvor dargestellten und versehentlich erfolgten widersprüchlichen Formulierung in den letzten beiden Sätzen des 3. Absatzes auf Seite 11 dieses Beschlusses. In dem letzten Satz dieses Absatzes, wonach zu Lasten des Antragstellers nur dessen teilweises Unterliegen mit seinem Hilfsantrag zu berücksichtigen sei, war eine offenbare Unrichtigkeit im obigen Sinne enthalten. Denn durch den bereits dargestellten vorherigen Satz war i. V. m. dem getroffenen Kostentenor ohne weiteres erkennbar, dass die darin verwendete Formulierung unrichtig war.

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