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L 7 SB 41/17•Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat, 2019-01-30, L 7 SB 41/17
L 7 SB 41/17Tribunal de Seguros Sociais / Division 730 de jan. de 2019
1. Ein GdB von 50 wegen eines Diabetes mellitus erfordert nicht nur mindestens vier Insulininjektionen pro Tag und ein selbstständiges Anpassen der Insulindosis. Zusätzlich müssen gravierende Beeinträchtigungen in der Lebensführung vorliegen. (Rn.37) 2. Solche gravierenden Beeinträchtigungen sind nicht schon deshalb zu bejahen, weil die krankheitsbedingten Einschränkungen und die Insulintherapie für einen im Schichtdienst auf auswärtigen Baustellen tätigen Straßen- und Tiefbaufacharbeiter mit größeren Schwierigkeiten verbunden sind als für einen Diabetiker, der einer Bürotätigkeit nachgeht. Ebenso wenig führt es zu einer Erhöhung des GdB, dass der Betroffene die stabile Einstellung des Diabetes mellitus neben der exakten Medikation durch ein verantwortungsbewusstes Ernährungsverhalten und eine gesundheitsorientierte Lebensweise erreicht. (Rn.41)
Entscheidungsdatum: 2019-01-30
Aktenzeichen: L 7 SB 41/17
ECLI: ECLI:DE:LSGST:2019:0130.L7SB41.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 152 Abs 1 S 1 SGB 9, § 152 Abs 3 S 1 SGB 9, § 2 Abs 2 SGB 9, § 2 VersMedV, Anlage Teil B Nr 15.1 Abs 4 VersMedV
Rechtskraft: ja
Ein GdB von 50 wegen eines Diabetes mellitus erfordert nicht nur mindestens vier Insulininjektionen pro Tag und ein selbstständiges Anpassen der Insulindosis. Zusätzlich müssen gravierende Beeinträchtigungen in der Lebensführung vorliegen. (Rn.37)
Solche gravierenden Beeinträchtigungen sind nicht schon deshalb zu bejahen, weil die krankheitsbedingten Einschränkungen und die Insulintherapie für einen im Schichtdienst auf auswärtigen Baustellen tätigen Straßen- und Tiefbaufacharbeiter mit größeren Schwierigkeiten verbunden sind als für einen Diabetiker, der einer Bürotätigkeit nachgeht. Ebenso wenig führt es zu einer Erhöhung des GdB, dass der Betroffene die stabile Einstellung des Diabetes mellitus neben der exakten Medikation durch ein verantwortungsbewusstes Ernährungsverhalten und eine gesundheitsorientierte Lebensweise erreicht. (Rn.41)
Zwar verursacht die sachgerechte Lagerung des Insulins während eines auswärtigen Einsatzes einen planerischen und organisatorischen Aufwand, dies stellt aber keine gravierende Beeinträchtigung der Teilhabe am Arbeitsleben dar. (Rn.41)
Muss ein an Diabetes erkrankter Mensch bei seiner Reiseplanung darauf achten, dass es eine Möglichkeit gibt, das Insulin zu kühlen, bedeutet dies zwar einen planerischen Mehraufwand und eine Einschränkung, stellt aber keine nachhaltige Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dar. (Rn.40)
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