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11 O 1909/15•LG Magdeburg 11. Zivilkammer, 2018-04-06, 11 O 1909/15
11 O 1909/15Tribunal Cantonal6 de abr. de 2018
1. Ist aufgrund eines Projektsteuerungsvertrages die Koordinierung und auch die Kontrolle von Finanzierungs- und Förderungsverfahren nicht nur zu übernehmen, sondern vor allem auch zu überwachen, liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn der Projektsteuerer angibt, nicht sagen zu können, woran die Erreichung der Förderquote gescheitert sei und sich insoweit auf eine fehlende Mitwirkung des Vertragspartners beruft.(Rn.27) 2. Ein Projektsteuerer muss sich entlasten, wenn das Projekt "verebbt" ist und es zu seinen vertraglichen Pflichten gehörte, den Koordinierungsprozess zu überwachen.(Rn.35) Verfahrensgang nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, 11. April 2019, 2 U 41/18, Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-04-06
Aktenzeichen: 11 O 1909/15
ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2018:0406.11O1909.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Ist aufgrund eines Projektsteuerungsvertrages die Koordinierung und auch die Kontrolle von Finanzierungs- und Förderungsverfahren nicht nur zu übernehmen, sondern vor allem auch zu überwachen, liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn der Projektsteuerer angibt, nicht sagen zu können, woran die Erreichung der Förderquote gescheitert sei und sich insoweit auf eine fehlende Mitwirkung des Vertragspartners beruft.(Rn.27)
Ein Projektsteuerer muss sich entlasten, wenn das Projekt "verebbt" ist und es zu seinen vertraglichen Pflichten gehörte, den Koordinierungsprozess zu überwachen.(Rn.35)
Verfahrensgang
nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, 11. April 2019, 2 U 41/18, Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 42.000 € nebst 8 Prozent Zinsen seit dem 11.2.2016 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % vorläufig vollstreckbar.
Zugleich wird beschlossen: Der Streitwert wird auf 42.000 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten um die Folgen einer behaupteten nicht erbrachten Leistung
2 im Zusammenhang mit dem Aus- und Umbau des Schlosses Coswig(Anhalt) zu einem Zentrum für transnationalen Austausch und Kooperation.
3 Zu diesem Zweck beauftragte die Klägerin die Beklagte mit einem Projektsteuerungsvertrag (Anlage K 1)
4 In Ziff 2.4. des Vertrages heißt es:
5 Die erfolgreiche Akquisition von Fördermitteln ist die zentrale Aufgabe des AN. Dazu gehört unter anderem die Beratung und Begleitung des Auftraggebers bei der Erlangung von Fördermitteln in unterschiedlichen Förderprogrammen der öffentlichen Hände und privaten Stiftungen...
6 Dabei stellte die Beklagte der Klägerin die Erlangung einer Förderquote von mindestens 80 % in Aussicht ( Ziff 3.5, 5 Spiegelstrich).
7 Das wurde aber nicht erreicht. Bis zum Jahr 2012 wurde eine Förderquote von 0.01 % der Auftragssumme erreicht.
8 Die Klägerin geht davon aus, dass es sich um einen einheitlichen nicht in Bauabschnitte gegliederten Projektsteuerungsvertrag gehandelt habe, die Förderquote nach den Vorstellungen der Parteien Grundlage der vereinbarten Honorarabrede gewesen ist, die erfolgreiche Akquisition geschuldet war und Honoraransprüche der Beklagten an die Förderquote geknüpft worden sind.
9 Zwischen Beantragung, Bewilligung und Abruf der Fördermittel müsse unterschieden werden. Die Fördermittelbewilligung erfolge einheitlich in Höhe der gesamten zu fördernden Summe. Abgerufen werden sie nach Baufortschritt. Dass der Bauabschnitt 1.1. nicht vollständig realisiert wurde habe wenn, dann die Beklagte zu verantworten. Für den Südflügel des Bauabschnitts 1.1. war eine Gesamtbudget angesetzt auf 375.000 €, davon 150.000 € aus dem Denkmalschutzprogramm, 150.000 € aus dem Bundesprogramm BKM-Sonderprogramm und 75.000 € mit Eigenkapital. Die öffentlichen Mittel seien, bis auf 16.000 € der Stadt Coswig indes nie angekommen (Bd. III, Bl. 33 ff )
10 Die von der Klägerin geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 42.000 € seien "ohne vertragliche Verpflichtung" erbracht worden.
11 Der Vertrag sei zum 31.3.2014 aufgrund der Vereinbarung Ziff 8.3. wonach der Vertrag bis maximal zu diesem Zeitpunkt lief beendet worden.
12 Die Schlussrechnung der Beklagten, die erst im Jahre 2016 gelegt wurde, sei nicht prüffähig, weil die angegebenen Leistungen teilweise außerhalb des Vertragszeitraumes liegen und leide an formalen Mängeln. Wegen der Einzelheiten wird auf ihr Vorbringen Bezug genommen (Bd. II, Bl. 12 f ).
13 Die Klägerin beantragt,
14 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 42.000 € nebst 8 Prozent Zinsen seit dem 11.2.2016 zu zahlen.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Sie wendet im Wesentlichen ein, dass der Vertrag durch eine außerordentliche Kündigung vom 4.3.2014 beendet worden sei.
18 Diese sei wegen mangelnder Mitwirkung der Klägerin am Bauabschnitt 1.1 ausgesprochen worden. Der Vertrag sei in Bauabschnitte gegliedert gewesen.
19 Eine Pflicht der Beklagten 80 % der Fördermittel zu aquirieren sei nicht vereinbart gewesen. Eine Zusage habe es nicht gegeben. Für den Südflügel sei eine Förderquote auch nicht erreicht worden. Voraussetzung für die Bewilligung wäre gewesen, dass die erforderliche Nutzungsfähigkeit des Bauabschnitt 1.1. fertiggestellt gewesen wäre.
20 Das war zum Ende der Laufzeit des Projektsteuerungsvertrages nicht gegeben. Warum das letztlich nicht gelungen sei, entziehe sich der Kenntnis der Beklagten. Der Beklagten habe die in 8.1. des Vertrages vereinbarte Vergütung zugestanden hat. Für die Projektsteuerung waren pauschal 185.400 € zzgl. Nebenkosten vereinbart.
21 Der Vertrag könne nicht so ausgelegt werden, dass die Beklagte ihr Honorar für ihre Projektförderleistung verliere, wenn die Fördermittelquote von 80 % nicht erreicht werde. Ein Erfolgshonorar war nicht vereinbart. Es habe noch nicht einmal eine klägerische Anfrage nach Hilfestellung durch die Beklagte gegeben.
22 Das Gericht hat den Geschäftsführer der Klägerin angehört, die Zeugen B, A, S und S vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Protokolle vom 29.3.2017 und vom 23.5.2017 Bezug genommen.
23 Die Klage ist begründet.
24 Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB in Höhe der geleisteten Vorauszahlungen, weil die Beklagte ihre Pflicht aus dem Projektförderungsvertrag, Fördermittel einzuwerben, verletzt hat.
25 Die Frage, der das Gericht in der Beweisaufnahme nachgegangen ist, ob die Beklagte insoweit einen „Erfolg“ geschuldet haben kann, bzw. von einer Bedingung auszugehen wäre, wenn eine Behörde über die Fördermittelvergabe zu entscheiden hat, kann letztlich offen bleiben.
26 Fördermittelvergabeverfahren sind zwar rechtlich gebundene Verfahren. Aber auch rechtlich gebundene Verfahren sind in dem Sinne ergebnisoffen, als bewilligende Entscheidungen an die Beibringung der für eine bewilligende Entscheidung erforderlichen Tatsachen geknüpft ist.
27 Hinsichtlich der Tatsachenfragen war es aber, wie in Ziff 2.4. des Projektsteuerungsauftrages ausdrücklich vereinbart ist, unzweifelhaft, dass die Aufklärung der Beklagten oblag, weil die Aquisition der Fördermittel zu den zentralen Aufgaben der Beklagten gehört hat. Das bedeutet, dass sie die Koordinierung und auch die Kontrolle der Finanzierungs- und Förderungsverfahren nicht nur zu übernehmen sondern vor allem auch zu überwachen hatte (vgl. hierzu etwa OLG Koblenz, NJW-RR 2017, 1299, bei juris Rn 42)
28 Diese Verpflichtung hat die Beklagte verletzt. Der Zeuge B hat teilweise Angaben ins Blaue hinein gemacht. Er hat zwar angegeben zu wissen, dass eine Förderquote von 80 % erreicht sei, aber nicht bekunden können, woraus er entnommen habe, dies zu wissen.
29 Dass diese Quote tatsächlich nicht erreicht worden ist, ist daraufhin von der Beklagten aber gar nicht mehr in Abrede gestellt worden. Sie hat eingeräumt, dass dies für den Südflügel nicht gelungen sei und ausgeführt, es habe noch nicht einmal eine Hilfsanfrage seitens der Klägerin gegeben und sie könne letztlich nicht sagen, woran die Erreichung Förderquote gescheitert sei.
30 Das genügt nicht der vertraglichen Vereinbarung gerecht zu werden und sich auf fehlende Mitwirkung der Klägerin zu berufen. Denn Koordinierung und Kontrolle war Aufgabe der Beklagten, weshalb sie sich nicht darauf zurückziehen kann, auszuführen, sie wisse nicht bzw. nicht genau, wieso das nicht gelungen sei.
31 Damit ist ein Verschulden im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht ausgeräumt.
32 Da die weitere Projektsteuerung sodann im Sande verlief, weil das Projekt „verebbte“ wie der Zeuge B insoweit glaubhaft bekundet hat (Protokoll 29.3.2017, Bd. IV, Bl. 27), ist der Klägerin durch ihre Vorausleistungen auch ein Schaden in Höhe der geleisteten 42.000 € entstanden, weil die Aufwendungen sinnlos waren.
33 Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf die ihre – bemerkenswerter Weise - erst im Jahr 2016 gelegte Rechnung- berufen. Die Klägerin ist nicht so zu stellen, als wenn die Beklagte ihren Koordinierungs- und Überwachungspflichten nachgekommen wäre und den einzusetzenden Eigenmitteln, die allerdings die hier geltend gemachten 42.000 € übersteigen, ein entsprechender Gegenwert infolge ihrer erbrachten Projektierungsleistungen gegenüberstehen.
34 Auf die erörterte 80 % Frage, die angestrebt werden sollte, kommt es auch nicht an.
35 Ob die von der Klägerin einzusetzende Eigenmittelquote höher ausgefallen wäre, wenn sich die Finanzierungsquote am Ende zu Lasten der aufzuwendenden Eigenmittel verschoben hätte, spielt nämlich deshalb keine Rolle, weil der maßgebliche Gegenwert, der über die Brauchbarkeit der Leistung der Beklagten entscheidet, nicht der Wert der Koordinierungs- und Überwachungsleistung ist, sondern der Wert des Bauvorhabens selbst ist. Deshalb muss sich die Beklagte entlasten, wenn das Projekt „verebbt“ ist, wie der von ihr engagierte Architekt, der Zeuge B, ausgeführt hat und es zu ihren vertraglichen Pflichten gehört hat, den Koordinierungsprozess zu überwachen.
36 Der Klage war deshalb stattzugeben.
37 Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288, 291 ZPO, die Kostenentscheidung aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus 709 ZPO.
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