LG Magdeburg 8. Strafkammer, 2016-08-16, 28 Ns 833 Js 70534/15 (52/16)

28 Ns 833 Js 70534/15 (52/16)Tribunal Cantonal16 de ago. de 2016

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LG Magdeburg 8. Strafkammer — 28 Ns 833 Js 70534/15 (52/16) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-08-16

Aktenzeichen: 28 Ns 833 Js 70534/15 (52/16)

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts W vom 12. November 2015 im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und der Angeklagte zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten

verurteilt.

Die Kosten der Berufung einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

1 Das Amtsgericht W - Schöffengericht - verurteilte den Angeklagten am 12. November 2015 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 12. November 2015 wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, Betruges in 2 Fällen, Diebstahls sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung und vorsätzlichem Vergehen gegen das Pflichtversicherungsgesetz unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Halberstadt vom 8. Mai 2015 (3 Ds 951 Js 79400/14) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten.

2 Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte mit am 20. November 2015 form- und fristgerecht eingegangenem Schreiben in zulässiger Weise Berufung ein, §§ 312, 314 StPO.

3 Die Berufung des Angeklagten hat teilweise Erfolg und führt zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils im tenorierten Umfang.

II.

4 Der Angeklagte hat den Beruf eines Malers und Lackierers erlernt, übt diesen Beruf seit längerer Zeit jedoch nicht aus und war zuletzt regelmäßig arbeitslos. Der Angeklagte ist nach eigenen Angaben seit Jahren drogenabhängig und konsumierte Methamphetamine, Kokain und Cannabis. Einer ambulanten oder stationären suchttherapeutischen Behandlung hat er sich bislang nicht unterzogen.

5 Der Angeklagte ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

6 In den Jahren 1999-2001 wurden in insgesamt 7 Verfahren jugendrichterliche Maßnahmen verhängt bzw. von der Verfolgung nach § 45 Abs. 1, 2 JGG abgesehen. Am 1. September 2004 verurteilte ihn das Amtsgericht W wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung und versuchter gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung auf 2 Jahre. Am 22. Februar 2005 verurteilte ihn das Amtsgericht W wegen unerlaubten Führens einer Waffe im minder schweren Fall unter Einbeziehung der vorherigen Entscheidung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung auf 2 Jahre. Am 6. Juli 2005 verurteilte ihn das Amtsgericht W wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in 2 Fällen unter Einbeziehung der vorherigen zwei Entscheidungen zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung auf 3 Jahre. Am 22. Februar 2006 verurteilte ihn das Amtsgericht W wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz sowie wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls und Betruges in 7 Fällen unter Einbeziehung der letzten drei Entscheidungen zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung auf 3 Jahre. Am 17. August 2006 verurteilte ihn das Amtsgericht W wegen schweren Raubes im minder schweren Fall unter Einbeziehung der letzten vier Entscheidungen zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten. Die Aussetzung des Strafrestes wurde widerrufen und die Strafe bis zum 11. Juni 2010 vollstreckt. Der Angeklagte stand anschließend bis zum 30. November 2015 unter Führungsaufsicht. Am 5. Juli 2010 verhängte das Amtsgericht W wegen Betruges eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 €. Am 5. Oktober 2010 verhängte das Amtsgericht Halberstadt wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Besitz eines verbotenen Gegenstandes eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 €. Am 18. März 2011 bildete das Amtsgericht W aus beiden Entscheidungen eine Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 10,00 €. Am 22. Dezember 2011 verurteilte ihn das Amtsgericht W wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in 7 Fällen sowie wegen vorsätzlichen Kennzeichenmissbrauchs zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, welche bis zum 14. Oktober 2013 vollstreckt wurde. Es wurde eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 29. Juni 2013 festgesetzt.

7 Das Amtsgericht Halberstadt verurteilte den Angeklagten zuletzt am 8. Mai 2015 (3 Ds 951 Js 79400/14 - 268/14), rechtskräftig seit dem 16. Mai 2015, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 8 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in 4 Fällen in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten.

8 Dieser Entscheidung liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde:

9 „II.

10 Am 15.06.2014 befuhr der Angeklagte mit dem PKW Mazda, amtliches Kennzeichen …, öffentliche Straßen in Halberstadt, so zuletzt die Heinrich-Julius-Straße, obwohl er wusste, dass er die zum Führen des Kraftfahrzeugs erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte.

11 Obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, befuhr der Angeklagte am 01.04.2014 mit einem PKW Mazda, an dem, wie er wusste, die für einen PKW Opel ausgegebenen amtlichen Kennzeichenschilder … angebracht waren, um die Identität des Halters zu verschleiern, öffentliche Straßen in Halberstadt.

12 In der Silstedter Straße fuhr er gegen 6:52 Uhr auf das Gelände der Jet-Tankstelle des Geschädigten Bernd Kober und betankte dort wie ein zahlungswilliger und -fähiger Kunde den vorbezeichneten PKW mit 43,9 I Superkraftstoff, obwohl er von vornherein nicht vorhatte, die fällige Tankrechnung i.H.v. 68,88 € zu begleichen, was er tatsächlich auch nicht machte, sondern im Bewusstsein, dass er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist und die Kennzeichnung am Fahrzeug verfälscht war, davonfuhr.

13 Am 25.12.2014 befuhr der Angeklagte bewusst ohne Fahrerlaubnis mit einem blauen PKW Ford, an dem, wie er erneut wusste, die für einen anderen PKW ausgegebenen amtlichen Kennzeichenschilder … angebracht worden waren, um die Identität des Fahrzeughalters zu verschleiern, öffentliche Straßen in Hoym.

14 Gegen etwa 5:10 Uhr fuhr er sodann mit dem vorbezeichneten PKW auf das Gelände des Shell Rasthofes Seeland des Geschädigten Andreas P, bedankte das Fahrzeug wie ein zahlungswilliger und -fähiger Kunde mit 39,68 I V-Power Racing Kraftstoff und fuhr anschließend, wie von Anfang an geplant, ohne Ausgleich der fälligen Tankrechnung i.H.v. 62,65 € davon, obwohl er wiederum wusste, dass er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist und die Kennzeichen am Pkw verfälscht waren.

15 Am 30.12.2014 fuhr der Angeklagte bewusst ohne Fahrerlaubnis mit einem Pkw VW Passat, an dem mit seinem Wissen zuvor die für einen Pkw Hyundai ausgegebenen amtlichen Kennzeichenschilder … angebracht worden waren, um wiederum die Identität des Fahrzeughalters zu verschleiern, öffentliche Straßen in Hoym.

16 Gegen 7:10 Uhr fuhr er mit dem vorbezeichneten PKW auf das Betriebsgelände des Shell Rasthofes Seeland des Geschädigten E in der Ascherslebener Straße und betankte das Fahrzeug wie ein zahlungswilliger und -fähiger Kunde mit 79,52 I Dieselkraftstoff, obwohl er auch hier von vornherein nicht vorhatte, die fällige Rechnung zu zahlen. Vielmehr fuhr er ohne vorherige Begleichung der fälligen Tankrechnung i.H.v. 103,3 € mit dem PKW vom Tankstellengelände, wohlwissend, dass er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war und die Kennzeichen am Fahrzeug verfälscht waren.

17 Am 09.01.2015 fuhr der Angeklagte mit einem Pkw BMW, an dem mit seinem Wissen die für einen anderen PKW ausgegebenen amtlichen Kennzeichenschilder … angebracht waren, um wiederum die Identität des Fahrzeughalters zu verschleiern, öffentliche Straßen in Halberstadt, wohlwissend, dass er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war.

18 In der Silstedter Straße fuhr er mit dem vorbezeichneten PKW gegen 20:19 Uhr auf das Gelände der Jet Tankstelle des Geschädigten Bernd Krüger und tankte auch hier wie ein zahlungswilliger und -fähiger Kunde 56 I Super-Plus Kraftstoff, obwohl er von vornherein nicht die Absicht hatte, die fällige Tankrechnung zu zahlen, was er zum Schaden des Tankstellenbesitzers tatsächlich auch nicht machte und mit dem PKW im Bewusstsein der fehlenden Fahrerlaubnis und der verfälschten Kennzeichnung davonfuhr.“

19 Das Amtsgericht hat für jede der Taten auf Einzelstrafen von jeweils 3 Monaten Freiheitsstrafe erkannt.

III.

20 Die Kammer hat folgende strafrechtlich relevante Sachverhalte festgestellt:

21 Der Angeklagte stand in dem Verfahren zum Aktenzeichen 8 Ls 915 Js 73172/06 nach seiner Haftentlassung am 17. Oktober 2013 und einer Entscheidung des Landgerichts Halle vom 4. November 2010 (7 StVK 511/10) bis zum 11. Juni 2015 unter Führungsaufsicht, was ihm bewusst war. In dem Wissen um die ihm erteilten Weisungen zu Ziffern 4a), b), d) und e) verstieß er gegen diese beharrlich, indem er sich nicht unverzüglich bei der zuständigen Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle gemeldet hat, den Wechsel des Wohnorts der Führungsaufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer nicht angezeigt, sich bei dem Bewährungshelfer nicht gemeldet und sich nicht mindestens einmal monatlich bei der Suchtberatungsstelle im Diakoniekrankenhaus E vorgestellt hat. Die Führungsaufsichtsstelle hat Strafantrag gestellt.

22 Der Angeklagte tankte am 2. August 2014 um ca. 01.20 Uhr wie ein zahlungswilliger und -fähiger Kunde bei der Total-Station Ilsenburg, Apfelweg 2, Benzin Super zum Preis von 59,39 €, obwohl er aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenslage von vornherein wusste oder mindestens billigend in Kauf nahm, dass er den fälligen Kaufpreis vereinbarungsgemäß nicht zahlen kann, was er zum Schaden des Verkäufers tatsächlich auch nicht tat.

23 In der Nacht vom 2. November 2014 auf den 3. November 2014 hebelte der Angeklagte mittels eines Werkzeugs die Eingangstür zum Verkaufsraum des Döner-Imbiss des Inhabers Hikmet K, Mauerstraße, B auf, wobei der Blendrahmen und das Türblatt beschädigt wurden. Im Anschluss entwendete er aus einem im Verkaufsraum stehenden Geldspielautomaten ca. 300,00 € Bargeld sowie 5 Paletten Getränkedosen zu je 24 Büchsen.

24 Der Angeklagte betankte am 21. November 2014 gegen 05.40 Uhr wie ein zahlungswilliger und -fähiger Kunde bei der Total-Station Ilsenburg, Apfelweg 2 sein Fahrzeug mit Benzin Super zum Preis von 62,64 €, obwohl er aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenslage von vornherein wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, den fälligen Kaufpreis nicht vereinbarungsgemäß zahlen zu können, was er zum Schaden des Verkäufers tatsächlich auch nicht tat.

25 Der Angeklagte fuhr am 19. Januar 2015 gegen 09.10 Uhr mit dem PKW BMW, FIN: WBA..., öffentliche Straßen in B, so die Klosterstraße, Kreuzstraße, Grefestraße, Michaelsteinerstraße, Waldfriedensstraße und Bäckerstraße, wobei er wusste, dass er die zum Führen des Fahrzeugs erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte, dass das Fahrzeug nicht haftpflichtversichert gewesen ist und das an dem Fahrzeug angebrachte Kennzeichen … für ein anderes Fahrzeug ausgegeben war.

IV.

26 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung in der Berufungshauptverhandlung, dem verlesenen Auszug aus dem Zentralregister vom 21. April 2016 und dem auszugsweise verlesenen Urteil des Amtsgerichts Halberstadt vom 8. Mai 2015.

27 Der Angeklagte hat sämtliche Tatvorwürfe vollumfänglich geständig eingeräumt. Anhaltspunkte an der Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten zu zweifeln, sind nicht zutage getreten.

28 Der Angeklagte ließ sich ergänzend dahin ein, dass er unmittelbar nach seiner Haftentlassung wieder regelmäßig illegale Drogen konsumiert habe und er deshalb den Weisungen der Führungsaufsicht nicht nachgekommen sei. Der Einbruchsdiebstahl habe der Beschaffung von Geldmittel für Drogenerwerb gedient. Soweit er sich des Tankbetruges und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht habe, habe es sich jeweils um Beschaffungsfahrten gehandelt.

V.

29 Der Angeklagte hat sich damit hinsichtlich der Tat zu 1. eines Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht gem. § 145 a StGB, hinsichtlich der Taten zu 2. und 4. des Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB, hinsichtlich der Tat zu 3. des Diebstahls im besonders schweren Fall gem. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB und hinsichtlich der Tat zu 5. des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und Urkundenfälschung gem. §§ 267 Abs. 1 StGB, 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 1, 6 PflVG, 52 StGB schuldig gemacht. Sämtliche Taten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit gem. § 53 StGB.

VI.

30 Bei der Strafzumessung hat die Kammer unter Zugrundelegung des gesetzlichen Strafrahmens und der Strafzumessungskriterien des § 46 StGB sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt. Zu seinen Gunsten fiel ins Gewicht, dass sich der Angeklagte vollumfänglich geständig gezeigt hat. Die Kammer hat auch strafmildernd berücksichtigt, dass die Taten im Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten standen. Schließlich fiel strafmildernd ins Gewicht, dass die Taten bereits längere Zeit zurückliegen. In erheblicher Weise straferschwerend musste dagegen Berücksichtigung finden, dass der Angeklagte bereits vielfach, insbesondere einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten und die Taten begangen hat, nachdem er im Oktober 2013 aus dem Strafvollzug entlassen worden ist. Die Kammer hat daher folgende tat- und schuldangemessene Einzelstrafen erkannt:

31 | | | --- | | Tat zu 1.: Geldstrafe 120 Tagessätze zu je 1,00 €, | | Tat zu 2.: Geldstrafe 60 Tagessätze zu je 1,00 €, | | Tat zu 3.: Freiheitsstrafe 6 Monate, | | Tat zu 4.: Geldstrafe 60 Tagessätze zu je 1,00 €, | | Tat zu 5.: Geldstrafe 90 Tagessätze zu je 1,00 €. |

32 Diese Einzelstrafen waren unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Halberstadt vom 8. Mai 2015 (3 Ds 951 Js 79400/14) - 9 mal 3 Monate - unter nochmaliger Würdigung der Person des Angeklagten und des Charakters der Taten auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten zurückzuführen, §§ 53, 54, 55 StGB. Die Kammer hatte hierbei zu berücksichtigen, dass eine Erhöhung der höchsten verwirkten Einsatzstrafe, hier Freiheitsstrafe von 6 Monaten, auf das Dreifache oder mehr nach der Rechtsprechung als „in aller Regel“ fehlerhaft angesehen wird (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 54, Rn. 7b).

33 Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten kann die hierfür erforderliche positive Sozialprognose gem. § 56 Abs. 1 S. 1 StGB nicht erteilt werden. Maßgeblich für die Prognoseentscheidung ist, dass der vielfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte die Taten kurz nach seiner letzten Haftentlassung begangen hat und diese auf eine bislang unbehandelte Drogenabhängigkeit zurückzuführen sind. Die derzeitige Vollstreckung von Freiheitsstrafe vermag ebenfalls keine positive Prognose zu begründen, da an dem Angeklagten zuvor bereits mehrfach Haft vollstreckt werden musste.

34 Die Kammer stellt jedoch gem. § 35 Abs. 1 S. 1 Betäubungsmittelgesetz fest, dass der Angeklagte die Taten aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so dass gegebenenfalls über eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach dieser Vorschrift entschieden werden kann.

VII.

35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.

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