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12 U 97/15•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, 2016-03-30, 12 U 97/15
12 U 97/15Tribunal Superior / Civil Chamber 1230 de mar. de 2016
Gibt der Bieter ein Nebenangebot ab, übernimmt er damit auch die Verantwortung für die Planung, technische Gestaltung, Kalkulation und praktische Ausführung. Denn die der Ausschreibung zugrunde liegende bereits durchgeführte Planung kann sich denklogisch nur auf das Hauptangebot beziehen.(Rn.30) Verfahrensgang vorgehend LG Dessau-Roßlau, 27. Juli 2015, 4 O 746/09 nachgehend BGH, 29. August 2018, VII ZR 110/16, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Entscheidungsdatum: 2016-03-30
Aktenzeichen: 12 U 97/15
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 254 Abs 1 BGB, § 278 S 1 BGB, § 633 Abs 1 BGB, § 637 Abs 3 BGB
Rechtskraft: ja
Gibt der Bieter ein Nebenangebot ab, übernimmt er damit auch die Verantwortung für die Planung, technische Gestaltung, Kalkulation und praktische Ausführung. Denn die der Ausschreibung zugrunde liegende bereits durchgeführte Planung kann sich denklogisch nur auf das Hauptangebot beziehen.(Rn.30)
Verfahrensgang
vorgehend LG Dessau-Roßlau, 27. Juli 2015, 4 O 746/09 nachgehend BGH, 29. August 2018, VII ZR 110/16, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. Juli 2015 verkündete Einzelrichterurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 110.000,00 Euro festgesetzt.
1 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Kostenvorschusses für Mängelbeseitigungsarbeiten in Anspruch. Sie hatte diese im Rahmen eines Umbaus bzw. einer Sanierung und Erweiterung einer Sporthalle in U. ... . ("A. ") auf der Grundlage einer Ausschreibung und einem von der Beklagten zulässig abgegebenen Nebenangebot vom 7. Juni 2000 mit der Ausführung von Dachdeckerarbeiten beauftragt. Nach dem Inhalt des ausgeschriebenen Leistungsverzeichnisses war eine Metalleindeckung als Aluminiumprofiltafel beplant und ausgeschrieben, allerdings waren auch Nebenangebote mit einer Zinkfalzeindeckung zugelassen. Die Beklagte hatte als einzige Bieterin neben einem Hauptangebot auch ein entsprechendes Nebenangebot abgegeben und darauf den Zuschlag erhalten. Die Beauftragung auf der Grundlage des Nebenangebotes erfolgte am 13. Juni 2000 unter Einbeziehung der VOB/B. Die Abnahme der ausgeführten Leistungen wurde am 15. Februar 2002 vorgenommen, wobei Mängel festgestellt wurden, die bis zum 21. Dezember 2002 zu beseitigen waren.
2 Mit Schreiben vom 6. April 2005 erhob die Klägerin Mängelrügen bei der Beklagten unter Hinweis darauf, dass sich auf der Südseite des Daches die Dachhaut abgelöst hatte und die unter den Zinkscharen verlegte Dämmung teilweise sichtbar war. Unter dem 8. Februar 2006 wiederholte sie ihre Mängelrüge, worauf die Beklagte am 11. Februar 2006 einen Mangel an den von ihr ausgeführten Leistungen bestritt, die angezeigten Schäden aber auf Kulanz nacharbeiten wollte, allerdings ohne Anspruch auf Gewährleistung. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angezeigten Mängel bisher nicht beseitigt worden sind.
3 Am 15. Februar 2007 beantragte die Klägerin die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens bei dem Landgericht Dessau-Roßlau (Gesch.-Nr.: 4 OH 6/07), in dem der Sachverständige P. ein Gutachten erstellt und dieses mehrfach schriftlich ergänzt hat. Zudem wurde er im Rahmen dieses Verfahrens auch mündlich angehört.
4 Mit Schreiben vom 27. Januar 2009 forderte die Klägerin von der Beklagten einen Kostenvorschuss zur Beseitigung der in dem Gutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel in Höhe von 126.000,00 Euro, reduzierte diese Forderung aber unter dem 9. Februar 2009 um 15.500,00 Euro wegen von ihr zunächst nicht berücksichtigter Sowiesokosten. Sie hat sich auf den Inhalt des Gutachtens berufen und behauptet, dass das von der Beklagten ausgeführte Doppelstehfalzdach zumindest im Bereich unterhalb der neu eingebrachten Lichtschächte mit einer zu geringen Dachneigung ausgeführt worden sei. Es gebe großflächige Unebenheiten in der Dachfläche und teilweise sei ein Durchbiegen der darunterliegenden Spanplatten festzustellen. Es sei zum Eindringen von Wasser gekommen, was zu einer Durchfeuchtung der Mineralfaserdämmung des Daches geführt und auch Korrosionen an der Zinkschareneindeckung verursacht habe.
5 Die festgestellten Mängel seien auf die von der Beklagten ausgeführten Dachdeckerarbeiten zurückzuführen. Für eine fachgerechte und dauerhafte Sanierung sei ein Austausch der Zinkscharen erforderlich, wodurch Kosten in Höhe von 126.000,00 Euro entstehen würden. Davon seien lediglich die Sowiesokosten in Abzug zu bringen.
6 Die Klägerin hat beantragt,
7 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 106.500,00 Euro nebst Zinsen hieraus i. V. m. 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2009, als Kostenvorschuss für die im selbstständigen Beweisverfahren 4 OH 6/07 des Landgerichts Dessau-Roßlau festgestellten Mängel an der Zinkschareneindeckung der A. , B. - Straße , U. ... , zu zahlen,
8 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.118,44 Euro nebst 8 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9 Die Beklagte hat beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Sie hat sich darauf berufen, dass vor der Sanierung des Daches eine Neigung von 4 - 6 Grad festgestellt wurde, und sie hierauf ihr Gewerk ausgeführt habe unter Beachtung einer erforderlichen Mindestdachneigung von 3 Grad. Ursache für das Nachgeben des Daches sei das Aufbringen von Lichtbändern und der dadurch verursachten zusätzlichen Dachlasten. Darüber hinaus würden Eisenteile und Queraussteifungen des Aufsatzkranes sowie das Gewicht der gesamten Verglasung und der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen weitere vorher nicht vorhandene Lasten verursachen. Es treffe nicht zu, dass der Sachverständige im selbständigen Beweisverfahren durchgebogene Spanplatten festgestellt habe. Sie bestreite durchgebogene Spanplatten sowie Durchfeuchtungen der von ihr eingebrachten Mineralfaserdämmung und widerspreche vorsorglich auch der Behauptung, dass das von ihr ausgeführte Gewerk dafür ursächlich sei. Die von dem Sachverständigen vorgeschlagene Sanierungsvariante sei zudem nicht ausführbar und die dafür in Ansatz gebrachten Kosten seien zu hoch. Es könne eine Sanierung mit einem Kostenaufwand in Höhe von lediglich 4.112,50 Euro durchgeführt werden.
12 Das Landgericht hat Beweis erhoben zu den behaupteten Mängeln und deren Ursache durch Einholung eines weiteren schriftlichen Gutachten des Sachverständigen P. , der dieses erneut mehrfach ergänzt hat und der auch persönlich angehört wurde. Darüber hinaus wurde ein Gutachten zu der Frage eingeholt, ob die mangelhaft ausgeführte Dacheindeckung auf der Grundlage von planerischen Fehlleistungen erfolgt ist. Der insoweit zunächst beauftragte Sachverständige F. ist auf Antrag der Beklagten mit Beschluss des Landgerichts vom 14. August 2013 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden, worauf der Sachverständige Prof. Dr. R. mit der Begutachtung beauftragt wurde. Das von diesem vorgelegte Gutachten vom 10. Januar 2014 wurde ebenfalls ergänzt und der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2014 angehört.
13 Wegen des weitergehenden Sachverhalts und des Sachvortrags der Parteien wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
14 Das Landgericht hat die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung eines Mangelbeseitigungskostenvorschusses in Höhe von 97.000,00 Euro verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, dass die von der Beklagten ausgeführten Arbeiten mangelhaft seien. Diese sei auf ihr Nebenangebot mit einer Zinkschareneindeckung des Daches der Sporthalle beauftragt worden und der Sachverständige P. habe im Ergebnis seiner Begutachtung hierzu festgestellt, dass dabei die Mindestdachneigung in vielen Bereichen des Daches nicht beachtet worden sei. Es würden diverse Durchbiegungen vorliegen, wodurch sich große Unebenheiten in der Dachfläche ergeben würden. Ursächlich seien hierfür Unebenheiten in der von der Beklagten verwendeten Unterkonstruktion (Schalkonstruktion) sowie Durchbiegungen der Deckenbalken und der Spanplatten in dem Traufbereich. Die Beklagte habe bei der Ausführung ihrer Leistungen die anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten, weil sie in den oberen Dachfeldern zur Einhaltung einer Mindestdachneigung von 3 Grad einen entsprechenden Ausgleich – z. B. durch Einlegung von Dämmkeilen unter den Spanplatten – hätte vornehmen müssen, um dadurch die Durchbiegungen zu verhindern. In Teilbereichen der Zinkschare sei es dadurch zu einem erhöhten Feuchtigkeitseintrag und zur Korrosion gekommen, die ihre Ursache in der zu geringen Dachneigung und einer falschen Ausführung der Eindeckung im Traufbereich habe. Nach der vorgelegten und der Ausschreibung zugrunde gelegten Statik habe das Dach ursprünglich eine Neigung von 3,6 Grad gehabt und die Beklagte hätte davon auch ausgehen müssen. Andere Ursachen für die Durchbiegung des Daches seien nach den Ausführungen des Sachverständigen ausgeschlossen, was insbesondere für die von der Beklagten behaupteten Zusatzlasten gelte. Auch durch eine Nutzung des Zinkscharendaches als Lagerfläche, Arbeitsfläche oder Transportweg seien die vom Sachverständigen festgestellten Unebenheiten nicht oder nur geringfügig beeinflusst worden. Die festgestellte Korrosion sei auch nicht auf Verunreinigungen des Daches zurückzuführen und auch Wartungsfehler seien nach den Ausführungen des Sachverständigen als Mangelursache auszuschließen.
15 Soweit die Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung erneut die Anhörung des Sachverständigen beantragt habe, sei diesem Antrag nicht nachzugehen gewesen, weil dadurch eine Erledigung des Rechtsstreites verzögert worden wäre. Dies sei zudem auch nicht erforderlich gewesen, weil der Sachverständige seine Feststellungen überzeugend und nachvollziehbar dargelegt und erläutert habe. Soweit die Beklagte die in dem Gutachten verwendete Messmethode zur Feststellung der Feuchtigkeit angreife, habe sich der Sachverständige hierzu bereits positioniert. In seinem Ergänzungsgutachten vom 12. November 2010 habe er ausdrücklich festgestellt, dass die von ihm eingesetzten Geräte geeignet seien, Durchfeuchtungen von Materialien festzustellen. Eine Beeinflussung dieser Messungen durch Metalle habe es nicht gegeben.
16 Auch Ausführungs- bzw. Planungsfehler der von der Klägerin eingesetzten Architekten müsse sich diese nicht als Mitverschulden anrechnen lassen. Denn insoweit habe die Beklagte den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, dass die festgestellten Mängel darauf beruhen würden. Der Sachverständige Prof. Dr. R. habe hierzu ausgeführt, dass die Beklagte durch ihr Nebenangebot nicht nur eine vom Ursprungsangebot abweichende Metalleindeckung (Aluminium statt Titanzink) eingesetzt habe, sondern auch einen abweichenden konstruktiven Dachaufbau. Hierzu hätte diese eine eigenständige Planungsleistung erbringen müssen, zumal die von der Klägerin auf der Grundlage ihrer Planungen vorgegebene Dachneigung von 3,5 Grad ausreichend gewesen sei. Der Sachverständige habe - nachdem der ursprünglich beauftragte Sachverständige F. auf den Befangenheitsantrag der Beklagten abgelehnt wurde - eine eigenständige Untersuchung der Planungsunterlagen vorgenommen und darauf seine Feststellungen gestützt. In seinem Nachtragsgutachten vom 15. Januar 2015 habe dieser festgestellt, dass bei der Ausschreibung eine Ausführungsplanung des Architekten, geprüfte statische Berechnungen und geprüfte Tragwerksplanungen vorgelegen hätten. Auch Nachträge aufgrund von Planungsänderungen seien vorhanden gewesen und durch einen Ingenieur geprüft worden. Die erhöhten Durchbiegungen der Dachkonstruktion seien bekannt gewesen und hätten durch bautechnische Maßnahmen seitens der Beklagten verringert werden müssen. Dieses gelte hier umso mehr, als der Sachverständige in diesem Zusammenhang auch auf das Ergebnisprotokoll der Baubesprechung Nr. 30 verwiesen habe, in der ausdrücklich auf die altersbedingt entstandenen Durchbiegungen in der Holzkonstruktion hingewiesen worden war. Darüber hinaus habe der Sachverständige auch festgestellt, dass für die Entfernung und Neuaufbringung der Dacheindeckung weitere statische Berechnungen nicht erforderlich gewesen seien, weil die neue Dacheindeckung leichter als die ursprünglich vorhandene gewesen sei und die festgestellten Durchbiegungen aufgrund des Gebäudealters bedingt waren. Die planerisch festgestellte vorhandene Neigung sei auch für die von der Beklagten ausgeführte Zinkabdeckung ausreichend, ein bauphysikalischer Nachweis hierfür nicht erforderlich gewesen. Ferner habe der Sachverständige festgestellt, dass es auch nicht risikobehaftet gewesen sei, auf eine lediglich 3,5 Grad Dacheindeckung neu aufzubauen, zumindest liege insoweit kein der Klägerin zurechenbarer Planungsfehler vor. Die vorhandenen Dachbiegungen seien bekannt, aber für die Standsicherheit des Gebäudes unschädlich gewesen. Das Landgericht war der Auffassung, dass die Feststellungen und Erklärungen dieses Sachverständigen nachvollziehbar und auf der Grundlage eigener Untersuchungen getroffen worden seien. Auch nach dessen Ansicht sei das Eindringen partieller Feuchtigkeit auf einen handwerklichen Fehler im Gewerk der Beklagten zurückzuführen. Soweit diese ergänzend beantragt habe, auch Beweis darüber zu erheben, dass ein bauphysikalischer Nachweis und der Nachweis der Gebrauchstauglichkeit hinsichtlich der Verformung des Tragwerkes nicht ausgeführt worden, aber für eine Bewertung der von ihr ausgeführten Leistungen erheblich wäre, habe der Sachverständige Prof. Dr. R. wiederholt erklärt, dass für eine reine Sanierung der Dachhaut weder ein statischer Nachweis noch ein Gebrauchstauglichkeitsnachweis erforderlich gewesen sei, was zumindest dann gelte, wenn die neue Dachhaut nicht schwerer als die alte gewesen ist. Eine ergänzende Beweiserhebung hierzu sei daher nicht erforderlich oder sonst veranlasst gewesen.
17 Auf der Grundlage der Sachverständigenfeststellungen sei davon auszugehen, dass die von der Beklagten ausgeführten Leistungen mangelbehaftet und damit der Klägerin ein Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung zustehe. Hierzu habe der Sachverständige P. entsprechende Berechnungen angestellt, die zur Grundlage des Urteils gemacht worden seien. Soweit die Beklagte davon abweichende – preisgünstigere – Sanierungsvorschläge gemacht habe, seien die für die erforderlichen Arbeiten nicht ausreichend. Auch hiermit habe sich der Sachverständige P. inhaltlich auseinander gesetzt, eine Sanierung von Teilflächen aber für ungeeignet gehalten, um eine dauerhafte Beseitigung der vorhandenen Mängel zu gewährleisten. Auch der Sachverständige Prof. Dr. R. habe sich mit der Sanierungsfrage auseinander gesetzt und den Kostenaufwand für die Erneuerung der oberen Dachflächenfelder in der Ausführung einer nicht belüfteten Dachkonstruktion mit 90.534,25 Euro berechnet. Zwar würden die Berechnungen der beiden Sachverständigen um 13 % abweichen, das Gericht habe insoweit aber das Mittel hiervon im Rahmen des § 287 ZPO in Ansatz gebracht, zumal die konkreten Kosten ohnehin erst nach Abschluss der Sanierungsarbeiten festgestellt und abgerechnet werden müssten.
18 Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Feststellung des Landgerichts, dass sich die Klägerin keinen Planungsfehler der von ihr beauftragten Architekten zurechnen lassen müsse. Sie beruft sich auf ein neues von ihr eingeholtes Gutachten des Sachverständigen W. und ist der Ansicht, dass mit dem von ihr im Rahmen der Ausschreibung abgegebenen Nebenangebot keine Überprüfung der vorhandenen Statik hätte vorgenommen werden müssen, da sie als Handwerksbetrieb lediglich eine Planung des Bauherrn habe umsetzen müssen. Bei der Abnahme der von ihr ausgeführten Arbeiten am 15. April 2002 sei noch keine Durchbiegung oder eine unzureichende Dachneigung beanstandet worden. Ursache für den eingetretenen Schaden sei nicht die von ihr mangelfrei ausgeführte Dacheindeckung, sondern eine Überlastung des Daches infolge erhöhter Schneelast. Im Übrigen seien die Ausführungen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen P. nicht nachvollziehbar, da dieser ein belüftetes Dach gefordert habe, was aber nicht ausgeschrieben gewesen sei. Auch die Feuchtigkeitsmessungen des Sachverständigen seien nicht nachvollziehbar. Die festgestellte Verformung der Spanplatten sei jedenfalls durch eine Überlastung i. V. m. fehlendem Tauwasserschutz des Daches zu erklären. Wenn der Sachverständige P. in seinem Ergänzungsgutachten vom 22. Januar 2009 die verwendeten Spanplatten als für eine formstabile Unterlage nicht geeignet bezeichnet habe, fehle bereits jegliche Feststellung dazu, welche Spanplatten hätten verwendet werden müssen. Der Sachverständige R. habe in seinem Gutachten vom 10. Februar 2014 diese ungeprüften Feststellungen einfach übernommen und dies im Rahmen seiner Anhörung am 29. Juni 2015 auch eingeräumt. Auf den Vorhalt, dass OSB-3-Platten eingebaut worden seien, habe dieser eingeräumt, dass solche Platten noch geeignet wären. Damit habe die Klägerin aber zumindest nicht den Beweis geführt, dass die tatsächlich eingebauten Platten für den erforderlichen Zweck untauglich waren. Die von dem Sachverständigen P. vorgenommenen Feuchtigkeitsmessungen seien ebenfalls nicht verwertbar, da diese aufgrund einer unzulässigen Prüf- und Ermittlungsmethode ermittelt worden seien. Die Klägerin habe es darüber hinaus grob fahrlässig unterlassen, eine Gebrauchstauglichkeitsprüfung der Durchbiegungen des Firstbereiches für die Eindeckung mit Zinkscharen vornehmen zu lassen. Es sei bei der Planung verabsäumt worden, den zwingend erforderlichen Gebrauchstauglichkeitsnachweis für eine Zinkscharenstehfalzdeckung zu führen. Wäre eine solche Prüfung vorgenommen worden, so hätte man bereits bei der zum Sanierungszeitpunkt vorhandenen Dachneigung von 3,5 - 4 Grad festgestellt, dass bei der zur Ausführung gekommenen Konstruktion eine Verringerung der Dachneigung in den oberen Sparrenfeldern von über 1 Grad unter Berücksichtigung der anstehenden Belastungen (auch Schneelasten) herauskommen kann. Insoweit beruft sich die Beklagte auf das von ihr eingeholte Gutachten des Sachverständigen W. und ist der Ansicht, dass eine Gebrauchstauglichkeitsprüfung zwingend erforderlich und vor Erstellung des Leistungsverzeichnisses von der Klägerin hätte erstellt werden müssen, da sie bei der Ausschreibung ausdrücklich die Möglichkeit zur Abgabe eines Nebenangebotes mit einer Zinkstehfalzkonstruktion zugelassen habe.
19 Diese könne sich auch nicht darauf berufen, dass eine solche Gebrauchstauglichkeitsprüfung durch sie – die Beklagte – selbst hätte verantwortet werden müssen. Denn in dem Leistungsverzeichnis sei ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt worden, statt einer Aluminium-Profilbahneindeckung als Nebenangebot auch eine Zink-Stehfalzeindeckung anbieten zu können. Sie habe daher davon ausgehen dürfen, dass die beiden Ausführungsarten auf Statik und Gebrauchstauglichkeit vorab geprüft waren. Das Landgericht habe insoweit ohne eigene Prüfung lediglich die vom Sachverständigen R. hierzu getroffenen Ausführungen übernommen, was verfahrensfehlerhaft sei. Bei Einreichung des Nebenangebotes habe sie darauf vertrauen dürfen, dass die von der Klägerin zu verantwortenden Planungen auch eine Gebrauchstauglichkeitsprüfung beinhaltet haben. Auf dieser Grundlage habe sie als Handwerksunternehmen dann ihr Nebenangebot abgegeben, wobei es entgegen der Auffassung des Sachverständigen R. nicht darauf ankomme, dass damit auch ein anderer konstruktiver Dachaufbau angeboten worden sei. Maßgeblich sei vielmehr, dass der Dachaufbau bereits aufgrund der im Leistungsverzeichnis ausdrücklich vorbehaltenen Option über ein Nebenangebot mit einer Zink-Stehfalzeindeckung zwingend eine Gebrauchstauglichkeitsprüfung im Hinblick auf eine Mindestdachneigung von 3 Grad unter Berücksichtigung der Auflastungen auf der Dachkonstruktion erfordert hätte. Hiervon sei die Klägerin entgegen der Auffassung des Sachverständigen R. auch nicht befreit gewesen. Wenn aber eine mangelhafte Vorleistung vorliege – insbesondere eine Planungsleistung – müsse dem Unternehmer durch Änderung derselben zumindest eine Nachbesserung ermöglicht werden. Bis heute liege jedoch weder ein bauphysikalischer Nachweis noch eine Gebrauchstauglichkeitsprüfung vor. Soweit der Sachverständige R. hierzu die Auffassung vertreten habe, dass bei einer reinen Sanierung der Dachhaut weder ein statischer Nachweis, noch ein Gebrauchstauglichkeitsnachweis erforderlich sei, wenn die neue Dachhaut nicht schwerer als die alte ist, wären selbst dann die Nachweise im vorliegenden Fall zu führen gewesen. Die von dem Sachverständigen vorgenommenen Lastenvergleiche seien fehlerhaft, weil schon die Schichtdicke der Bitumenbahnen lediglich der Ausschreibung entnommen wurde, ohne hierzu tatsächliche Messungen vorzunehmen. Tatsächlich sei die verwendete Bitumenbahn mehr als 5 mm dick, weshalb sich bereits hieraus wesentlich höhere Lasten ergeben würden, als von dem Sachverständigen in seinem Lastenvergleich angenommen wurden. Darüber hinaus seien auch die zur Verstärkung der Holzschalung aufgebrachten Holzfurnierplatten vergessen worden. Dies gelte hier umso mehr, als bei dem neuen Dachaufbau noch erheblich weitere Lasten durch den Aufbau des Lichtbandes mit Unterzügen und Dachfensteraufkantungen sowie der Verglasung verursacht worden seien. Allein hierdurch habe es eine Zusatzbelastung von ca. 30 kg/m2 gegeben. Darüber hinaus sei auch die Schneelastproblematik bei der Erstellung des Lastenverzeichnisses übersehen worden.
20 Die Klägerin müsse sich daher erhebliche bautechnische Defizite bei der Planung zurechnen lassen, weil es sich dabei ausschließlich um von ihr zu verantwortende Planungsfehler gehandelt habe. Der Sachverständige P. unterstelle eine mangelhafte handwerkliche Ausführung, ohne die Planungsfehler der Klägerin überhaupt geprüft zu haben. Auch die hierzu getroffenen Feststellungen des Sachverständigen R. seien nicht verwertbar, weil dieser dabei von den Feststellungen des Sachverständigen P. ausgegangen sei, ohne diese selbst zu prüfen. Darüber hinaus habe dieser auch eingeräumt, dass ihm unbekannt war, ob überhaupt ein bauphysikalischer Nachweis vorliegt.
21 Im Ergebnis habe das Landgericht daher nahezu blind den Feststellungen der beiden Gerichtsgutachter vertraut, ohne eine eigene Bewertung in den Urteilsgründen vorzunehmen oder aber die Feststellungen der Gutachten zumindest zu hinterfragen.
22 Hilfsweise rüge sie auch die Nebenentscheidung des Landgerichts, soweit auf den in dem ausgeurteilten Betrag enthaltenen Umsatzsteueranteil Zinsen zugesprochen worden sind.
23 Die Beklagte beantragt,
24 unter Abänderung des am 27. Juli 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Dessau-Roßlau die Klage abzuweisen.
25 Die Klägerin beantragt,
26 die Berufung zurückzuweisen.
27 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und ist der Ansicht, dass das Landgericht aufgrund der umfassend durchgeführten Beweisaufnahme verfahrensfehlerfrei Feststellungen zur Ursache der Mängel und zur Höhe der Mängelbeseitigungskosten getroffen habe. Die beiden Sachverständigen seien mit einer nachvollziehbaren Begründung davon ausgegangen, dass Mängel am Gewerk der Beklagten durch die Nichteinhaltung der Dachneigung von 3 Grad bei der Aufbringung der Zinkschareneindeckung festgestellt wurden. Grund hierfür sei, dass die Beklagte eine Planung auf der Grundlage ihres Nebenangebotes selbst geschuldet habe und einen Unterbau bzw. eine Konstruktion gewählt habe, die zu Durchbiegungen mit der Ausbildung eines Kontergefälles geführt habe. Auf dieser Grundlage habe das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die Mängel allein auf die fehlerhafte Ausführung des Werkes der Beklagten zurückzuführen waren. Die mit der Berufung zu Unrecht erhobenen Beweiswürdigungsrügen würden nicht durchgreifen. Nach dem Ergebnis der Beweiserhebung sei der Beweis einer Zurechenbarkeit der festgestellten Mängel auf das Gewerk der Beklagten geführt. Der Sachverständige Prof. Dr. R. habe im Rahmen seiner Anhörung am 29. Juni 2015 noch einmal ausdrücklich klar gestellt, dass die planerisch festgestellte vorhandene Neigung auch für eine Zinkschareneindeckung ausreichend gewesen sei und auch die durch den Sachverständigen P. festgestellten Mängel nichts mit dem bauphysikalischen Aufbau des Daches zu tun hätten. Der Sachverständige habe darüber hinaus ausgeführt, dass es seines Erachtens auf die bauphysikalischen Nachweise auch deshalb nicht ankomme, weil die Feststellungen des Eindringens von Feuchtigkeit nur an partiellen Stellen des Daches für einen handwerklichen Fehler spreche. Im Übrigen habe er noch einmal klar gestellt, dass bei einer reinen Sanierung der Dachhaut weder ein statischer Nachweis, noch ein Gebrauchstauglichkeitsnachweis erforderlich sei, wenn die neue Dachhaut nicht schwerer ist, als die alte. Dies sei zwischen den Parteien unstreitig. Die wiederholt von der Beklagten aufgeworfene Thematik zur Schneelast habe der Sachverständige P. im Rahmen seiner Anhörung im selbständigen Beweisverfahren am 29. April 2009 bereits ausreichend behandelt und beantwortet. Wenn die Beklagte nunmehr vortrage, dass es nach der Dachsanierung außergewöhnliche Schneelasten gegeben habe, werde dieses bestritten und Verspätung gerügt. Sie - die Klägerin - müsse sich auch kein zurechenbares Planungsverschulden vorhalten lassen, zumal unstreitig sei, dass der Planung nicht die von der Beklagten durchgeführte Dacheindeckung zugrunde gelegen habe. Das Hauptangebot habe die Ausführung als Aluminiumdach mit unterliegendem Formglas vorgesehen. Die Beklagte habe als einzige Bieterin ein zulässiges Nebenangebot unterbreitet in der Ausführung als Zinkschareneindeckung mit einer Wärmedämmung in Steinwolle. Es sei gar nicht möglich gewesen, bei der Planung vorab solche Nebenangebote zu berücksichtigen, weil zu diesem Zeitpunkt deren Inhalt noch unbekannt gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung seien die Architektenleistungen mit der Leistungsphase 5 bereits abgeschlossen gewesen. Nach ihrer Ansicht übernehme der Unternehmer mit dem Vorschlag des Nebenangebotes auch das eigenständige Planungsrisiko hierfür. Selbst wenn dem planenden Architekten später hätte auffallen müssen, dass die von der Beklagten angebotene Ausführung des Daches zu einem Fehler führen würde, so hätte dies nicht zu einem anrechenbaren Verschulden geführt, weil der Architekt in der Leistungsphase 7 und 8 nicht mehr Erfüllungsgehilfe des Bestellers sei. Die umfassenden Einwendungen der Beklagten zur fehlerhaften Planung wegen eines fehlenden Gebrauchstauglichkeitsnachweises bzw. physikalischen Nachweises für das von ihr ausgeführte Gewerk seien daher im vorliegenden Rechtsstreit nicht erheblich. Auch was die behaupteten Zusatzlasten für das Dach betreffe, habe der Sachverständige P. hierzu nachvollziehbar erklärt, dass diese nicht vorhanden bzw. für das festgestellte Mangelbild nicht ursächlich gewesen seien. Soweit die Beklagte im Berufungsrechtszug erstmals Rechenfehler des Sachverständigen behaupte, werde dies ebenfalls als verspätet gerügt. Die Berechnungen seien bereits seit Jahren bekannt gewesen und die Beklagte habe in diversen Terminen vor dem Landgericht eigene Sachverständige hinzugezogen. Die nunmehr aufgestellten Behauptungen einer fehlerhaften Berechnung hätten rechtzeitig erklärt werden können. Auch die von der Beklagten vorgetragenen Ausführungen zur Regelung des § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B würden nicht durchgreifen. Es treffe zwar zu, dass dieser zur Mängelbeseitigung keine Frist gesetzt wurde, dies sei aber auch nicht erforderlich gewesen, da diese ohnehin von Anfang an eine Mängelbeseitigung abgelehnt habe.
II.
28 Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
29 Der Klägerin steht aus § 637 Abs. 3 BGB gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Selbstvornahme zur Beseitigung der festgestellten Mängel an der ausgeführten Werkleistung in der ausgeurteilten Höhe zu.
30 Das Leistungsverzeichnis der Klägerin vom 22. Mai bzw. 7. Juni 2000 beinhaltete im Hauptangebot die Ausführung einer Dachneueindeckung mit Aluminiumprofilbahnen sowie einer Wärmedämmung aus Formglas. In dem Vorwort der Ausschreibung des Leistungsverzeichnisses (S. 6) befindet sich der Hinweis, dass neben den Aluminiumprofilbahnen ausdrücklich als Nebenangebot auch eine Zink-Stehfalz-Deckung zugelassen war. Das (neben einem Hauptangebot) abgegebene Nebenangebot der Beklagten bezog sich auf eine Zink-Stehfalz-Deckung, allerdings unter der Verwendung einer Mineralfaserdämmung. Dieses Angebot war zulässig, da sich die Vorgaben der Klägerin aus dem Leistungsverzeichnis bzw. dem Vorwort des Leistungsverzeichnisses nur auf das verwendete Material der Dacheindeckung selbst bezog. Es bedarf auch keiner weiteren Erörterung, dass im Verhältnis zum ausgeschriebenen Formglas eine Mineralfaserdämmung deutlich preisgünstiger ist und dass die Beklagte auf dieser Grundlage - weil es sich bei ihrem Nebenangebot um das preisgünstigste Angebot gehandelt hat - den Zuschlag erhalten hat. Denn die von der Klägerin im Rahmen ihrer Ausschreibung zugrunde gelegte Planung des Architekten F. konnte sich denklogisch nur mit dem Hauptangebot befassen, also einer Ausführung der Wärmedämmung mit Formglas. Wenn die Beklagte von diesen Planungsvorgaben (zulässig) abweicht und eine andersartige Wärmedämmung verwendet, so muss sie hierfür auch die dadurch eventuell entstehenden Risiken tragen.
31 Der Begriff des "Nebenangebots" wird in der VOB allerdings nicht verwendet. Aus dem Wortsinn ergibt sich jedoch, dass darunter ein Angebot zu verstehen ist, das von einem Bieter neben dem geforderten Hauptangebot eingereicht wird. Solche Nebenangebote oder auch Änderungsvorschläge dienen der Verbesserung der Auftragschancen mithilfe technisch oder wirtschaftlich besserer Lösungen als den vom Auftraggeber vorgesehenen und können zu einer erheblichen Einsparung führen. Außerdem fördern sie die notwendige technische Weiterentwicklung, die Rationalisierungsbemühungen und die Konkurrenzfähigkeit (z. B. Heiermann/Riedel/Rusam, Rn. 69 zu § 25 VOB/A). Das Risiko des Auftragnehmers - hier der Beklagten - liegt darin, dass für die Planung, technische Gestaltung, Kalkulation und praktische Ausführung die volle Verantwortung übernommen wird. Im Risiko des Auftraggebers liegt es lediglich, dass bei ihm neue oder ungenügend erprobte Bauweisen ausprobiert werden (z. B. Heiermann/Riedel/Rusam, Rn. 81 zu § 25 VOB/A); OLG Brandenburg, NZ Bau 2002, 694 m. w. N.). In einem solchen Fall sind Nebenangebote so zu werten, wie sie abgegeben wurden. Weist der Bieter die Gleichwertigkeit nicht mit dem Angebot nach, besteht im Regelfall keine umfassende Nachforschungs- und Prüfungspflicht des Auftraggebers. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte allerdings unstreitig unter dem 30. Januar 2002 eine Fachunternehmererklärung abgegeben, wonach im Zeitpunkt der Abnahme die von ihr ausgeführten Dachdeckungsarbeiten die zugesicherten Eigenschaften aufweist, den Regeln der Technik, einschließlich aller zur Zeit geltenden Vorschriften entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
32 Die Beklagte konnte auf Grundlage des ihr vorgelegten Leistungsverzeichnisses zweifelsfrei erkennen, dass die Planung der Klägerin auf der Grundlage des Hauptangebotes erfolgt war. Dass sich das Nebenangebot auf die zugelassene Zink-Stehfalz-Deckung bezog, aber ein abweichendes Wärmedämmmaterial vorsah, war zwar zulässig, allerdings musste die Beklagte hierfür auch die entsprechenden Prüfungen und ggf. erforderlichen Berechnungen vornehmen. Soweit diese im Berufungsrechtszug ergänzend ausführt, dass die ursprünglich vorgesehene Formglasvariante nicht zu einem gebrauchstauglichen Gewerk geführt hätte, ist dies von der Klägerin bestritten worden und für die Entscheidung auch nicht erheblich. Denn im vorliegenden Rechtsstreit kommt es nur auf die Mangelfreiheit der von der Beklagten ausgeführten Variante und nicht auf die in der Ursprungsplanung vorgesehene Ausführung mit Formglas an. Dies gilt hier umso mehr, als die Beklagte auch zum ausgeschriebenen Hauptangebot ein eigenes Angebot abgegeben hatte, ohne dabei auf die (nunmehr erstmals behaupteten) Bedenken hinzuweisen. Ergänzend bleibt in diesem Zusammenhang lediglich noch anzumerken, dass insoweit auch die Verspätungsrüge der Beklagten durchgreift (§ 531 Abs. 2 ZPO).
33 Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung des Landgerichts daher nicht zu beanstanden, dass die zur Ausführung gelangte Variante auf der Grundlage der eingeholten Gutachten als mangelhaft zu bewerten ist. Die Einwendungen der Beklagten hiergegen sind nicht begründet.
34 1. Es steht fest, dass die für die Ausführung erforderliche Dachneigung von mindestens 3 % von der Beklagten zumindest in Teilen des Daches nicht eingehalten worden ist. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. P. hat diese den Unterbau ihrer Konstruktion falsch gewählt, weshalb es zu Durchbiegungen mit der Ausbildung eines Kontergefälles gekommen ist. Im Rahmen der Begutachtung hat sich der Sachverständige mit sämtlichen Einwendungen der Beklagten zu den Ursachen des festgestellten Unterschreitungen des Mindestgefälles auseinander gesetzt und diese nachvollziehbar widerlegt. Auf dieser Grundlage durfte das Landgericht daher verfahrensfehlerfrei feststellen, dass die festgestellten Mängel allein auf der fehlerhaften Ausführung des Gewerkes der Beklagten beruhen. Dies gilt hier umso mehr, als diese (unstreitig) nach dem Inhalt der Baubesprechung gemäß dem Bautagebuch Nr. 30 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es altersbedingt in der Konstruktion Durchbiegungen gab, die ausgeglichen werden mussten. Diese Feststellung ergibt sich im Übrigen bereits aus dem von der Beklagten mit Schriftsatz vom 13. August 2012 selbst vorgelegten Protokoll Nr. 22 der Baubesprechung vom 23. November 2009, wonach im Bereich der vorgesehenen RWA-Oberlichter Höhenvorsprünge in der Schalung von mehreren Zentimetern erkennbar waren. Es wurde festgelegt, dass ein entsprechender Ausgleich durch den Dachdecker vorgenommen werden musste - hier durch die Beklagte. Genau dies ist nach den Feststellungen des Sachverständigen P. jedoch nicht bzw. nicht ausreichend geschehen, so dass die nicht ausgeglichenen Hohlstellen im Laufe der Zeit nachgegeben haben und dadurch im Dach zu den - auch auf den Fotos der Gutachten gut erkennbaren Wellen und zu einem Kontergefälle in der von der Beklagten ausgeführten Dacheindeckung geführt haben.
35 Mit der Berufung werden auch keine Gesichtspunkte vorgetragen, die einen begründeten Verfahrensfehler des Landgerichts bei der entsprechenden Feststellung beinhalten oder sonst eine Fortsetzung der Beweisaufnahme erforderlich machen könnten. Die Begründung des Landgerichts orientiert sich an der von der Rechtsprechung im Rahmen des § 286 ZPO entwickelten Grundsätze. Unabhängig von den von dem Sachverständigen P. vorgelegten Gutachten bzw. ergänzenden Stellungnahmen und seinen Anhörungen hierzu hat auch der Sachverständige Prof. Dr. R. - der sich mit den Behauptungen der Beklagten in Bezug auf ein der Klägerin zurechenbares Planungsversagen beschäftigt hat - festgestellt, dass die planerisch festgestellte - vorhandene - Neigung des Daches auch für die von der Beklagten im Nebenangebot angebotenen und letztlich ausgeführten Leistungen ausreichend gewesen ist und dass die von dem Sachverständigen P. festgestellten Mängel nichts mit dem bauphysikalischen Aufbau zu tun hätten. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass kein der Klägerin zurechenbarer Planungsfehler vorliegt und darüber hinaus klar gestellt, dass bei einer reinen Sanierung der Dachhaut weder ein statischer Nachweis noch ein Gebrauchstauglichkeitsnachweis erforderlich ist, wenn die neue Dachhaut nicht schwerer ist als die ursprüngliche Dachhaut. Hierzu hatte der Sachverständige P. bereits im selbstständigen Beweisverfahren umfassende Berechnungen angestellt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass trotz der zusätzlichen Auflastungen im Dach sogar eine Verringerung der Gesamtlast nach der Erneuerung des Daches vorlag. Soweit die Beklagte hiergegen wiederholt Berechnungsfehler eingewendet hat, hat sich der Sachverständige damit inhaltlich auseinander gesetzt, ist aber im Ergebnis bei seinen Wertungen und Berechnungen geblieben.
36 Soweit die Beklagte nunmehr durch Vorlage eines ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. hierzu erneut Einwendungen erhebt und weitere Berechnungen vorträgt, ist sie mit diesem Vorbringen auf die Rüge der Klägerin im Berufungsrechtszug nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausgeschlossen. Denn es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass sie ihre neuen Berechnungen zu den Dachlasten nicht bereits im ersten Rechtszug hätte vortragen können. Dies gilt hier umso mehr unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer, der eingeholten ergänzenden Gutachten bereits im selbständigen Beweisverfahren und auch im vorliegenden Rechtsstreit sowie der auch hierzu durchgeführten Anhörungen des / der Sachverständigen. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht auch zu Recht eine ergänzende bzw. nochmalige Anhörung des Sachverständigen P. nach § 296 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen, nachdem dieser bereits am 16. Mai 2011 zu den Einwendungen der Beklagten gehört worden ist und der erst in der letzten mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2015 gestellte Antrag hierzu erkennbar verspätet war.
37 2. Auch soweit sich die Beklagte wiederholt darauf beruft, dass es nach Ausführung ihrer Werkleistung zu nicht vorhersehbaren Schneelasten auf dem Dach gekommen war, hat der Sachverständige P. hierzu bereits im selbstständigen Beweisverfahren entsprechende Abklärungen vorgenommen. Danach war aber die an einigen Stellen festgestellte Durchbiegung durch normale äußere Einflüsse erfolgt und für die darauf festgestellten Mängel an der ausgeführten Werkleistung waren nicht Schneelasten, sondern allein der Umstand maßgeblich, dass die von der Beklagten eingebrachten Spanplatten teilweise hohl gelegen und sich über die Zeit hinweg gesenkt haben. Dadurch war es dann zu einer Veränderung der Dachneigung gekommen und hatte - teilweise – zu einem Kontergefälle geführt. Er hat zudem klar gestellt, dass es sich dabei um handwerkliche Fehler (mangelhafte Ausführung) handelt und dass es durch das Kontergefälle später zum Eindringen von Wasser in die unter den Zinkscharen von der Beklagten eingebrachte Dämmung gekommen war. Diese Darstellung ist - wie bereits das Landgericht ausgeführt hat - in sich nachvollziehbar und überzeugend. Soweit die Beklagte hierzu behauptet, dass es in der Zeit vor der Schadensfeststellung außergewöhnliche Schneelasten gegeben habe, die Ursache für das aufgetretene Mangelbild seien, ist dies mit den Feststellungen des Sachverständigen P. nicht in Übereinstimmung zu bringen und im Übrigen - wie ausgeführt wurde - auch verspätet. Denn auch hierzu hatte sich der Sachverständige bereits im selbstständigen Beweisverfahren umfänglich auseinander gesetzt und es ist auch nicht zu erkennen, warum eine Abklärung der von der Beklagten nunmehr aufgestellten Behauptung nicht bereits im selbstständigen Beweisverfahren, zumindest aber im erstinstanzlichen Verfahren hätten erfolgen können.
38 3. Ergänzend bleibt noch auszuführen, dass auch die Einlassung der Klägerin durchgreift, wonach die mit der Vergabe von ihr geschuldeten Planungs- und Architektenleistungen allenfalls die Leistungsphase 5 erfasst haben, die im Zeitpunkt des Nebenangebots der Beklagten bereits abgeschlossen war. Selbst wenn dem Architekten hätte auffallen können, dass die von der Beklagten angebotene Ausführungsart Risiken beinhaltet, so kann dies nicht zu einem anrechenbaren Verschulden der Klägerin führen, weil der Architekt in der Leistungsphase 7 und 8 jedenfalls nicht mehr als deren Erfüllungsgehilfe anzusehen ist, so dass sämtliche Einwendungen der Beklagten hinsichtlich des fehlenden bauphysikalischen Nachweises und etwaiger fehlerhafter Planungen schon aus diesem Grunde nicht greifen.
39 4. Die behaupteten Zusatzlasten durch das eingebrachte Lichtband und weitere Konstruktionen im Gebäude auf die gewählte Dachkonstruktion hatten keinen Einfluss auf das festgestellte Schadensbild und waren insbesondere nicht ursächlich für die im vorliegenden Verfahren festgestellten Mängel an der von der Beklagten erbrachten Leistung. Auch dies ist durch die beiden Sachverständigen nachvollziehbar und überzeugend dargestellt worden. Diese Feststellungen durfte das Landgericht ebenfalls zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Denn die Beweise sind verfahrensfehlerfrei und umfassend erhoben sowie inhaltlich entsprechend den im Protokoll festgehaltenen Aussageinhalten nachvollziehbar und ohne Verstoß gegen Denkgesetze gewürdigt worden. Dabei ist es im Rahmen des § 286 ZPO aus nachvollziehbaren Erwägungen der beiden Sachverständigen gefolgt und hat dieses Beweisergebnis auch nachvollziehbar begründet. Zumindest sind keine konkreten oder relevanten Anhaltspunkte oder Verfahrensfehler i. S. v. § 520 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO dargelegt worden oder erkennbar, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen des Landgerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnte. Die Erklärung, es sei eine fehlerhafte oder einseitige Würdigung vorgenommen worden, enthält keine qualifizierte Behauptung eines Verstoßes gegen die Verfahrensregel der freien Beweiswürdigung i. S. v. § 286 ZPO. Denn die Feststellungen des Landgerichts hierzu können nicht mit abstrakten Erwägungen oder Vermutungen ihrer Unrichtigkeit angegriffen werden. Vielmehr müssen bestimmte, das erstinstanzliche Verfahren oder Urteil betreffende Anhaltspunkte hierfür vorgetragen werden. Solche liegen jedoch nur dann vor, wenn die Wertungen hierzu unvollständig bzw. rechtlich nicht möglich sind oder wenn sie gegen Denk-, Natur- oder Erfahrungssätze verstoßen. Solche Verfahrensfehler sind hier weder dargelegt worden, noch sind sonst Verfahrensfehler oder Wertungsunrichtigkeiten in einem für die Überzeugungsbildung genügenden Maße vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, die hier eine abweichende Wertung rechtfertigen könnten.
40 Bei den festgestellten Mängeln handelt es sich sämtlich um Ausführungsmängel der Beklagten. Sie ist nach § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB von der Klägerin unter Fristsetzung aufgefordert worden, diese zu beseitigen, hat dies jedoch ausdrücklich abgelehnt. Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass sie sich mit der Mängelbeseitigung nicht in Verzug befunden habe, weil hierzu die von der Klägerin vorzulegenden bauphysikalischen Nachweises gefehlt hätten, ist ihr Vorbringen ebenfalls nicht begründet.
41 Dies gilt hier umso mehr, als die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 11. Februar 2006 jegliche Gewährleistungsarbeiten grundsätzlich abgelehnt hatte. Unabhängig davon schuldete und schuldet die Klägerin für die angebotenen Leistungen der Beklagten (wie bereits ausgeführt wurde) keinen bauphysikalischen Nachweis; dieser war allenfalls von der Beklagten im Rahmen ihres Nebenangebotes selbst zu erbringen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. war dieser für die auszuführende Dachsanierung aber auch gar nicht erforderlich.
42 5. Soweit das Landgericht Bruttobeträge für den Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung zuerkannt hat, ist die Entscheidung ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten umfasst der Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB auch die Mehrwertsteuer, da es sich nicht um die Geltendmachung eines fiktiven Schadenersatzanspruchs i. S. d. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB handelt. Denn während es sich bei dem Schadenersatzanspruch um die endgültige Abgeltung eines nur fiktiv behobenen Schadens handelt, ist der Kostenvorschuss nach seiner systematischen Stellung, aber auch vor dem Hintergrund der Abrechnungsverpflichtung des Bestellers, kein Schadenersatzanspruch im eigentlichen Sinne, sondern der ursprüngliche Herstellungsanspruch, der lediglich aufgrund des Verzuges des Werkunternehmers mit der Schadensbeseitigung auf den Auftraggeber übergegangen ist. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die vom Auftraggeber beauftragten Werkunternehmer, die die Mängelbeseitigung tatsächlich durchführen, in ihrer Rechnung die Mehrwertsteuer geltend machen werden. Bei der Zusprechung eines Kostenvorschusses ohne Mehrwertsteuer würde dies dazu führen, dass der Auftraggeber hinsichtlich der Leistung der Mehrwertsteuer in Vorlage treten müsste und erst nach der Durchführung der Sanierung die an die einzelnen Unternehmen entrichtete Mehrwertsteuer von dem mangelhaft erarbeiteten Werkunternehmer erstattet verlangen müsste.
43 Kommt der Auftragnehmer mit der Zahlung des Kostenvorschusses nach Maßgabe des § 286 BGB in Verzug, sind nach der Rechtsprechung auf den geschuldeten Betrag gesetzliche Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB bzw. im Verkehr zwischen Unternehmern nach Maßgabe des § 288 Abs. 2 BGB zu zahlen (Beck’scher VOB-Kommentar, 3. Aufl. 2013, Rn. 146 ff. m. w. N.). Die gesetzliche Regelung der Zinspflicht im Verzugsfall soll in typischer Weise der Tatsache Rechnung tragen, dass die mit der Innehabung von Geld verbundene Nutzungsmöglichkeit in aller Regel einen geldwerten Vorteil bietet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Berechtigte das Geld hätte verzinslich anlegen können, oder ob er es bald anderweitig - hier zur Mängelbeseitigung - ausgegeben hätte. Es kommt also nicht darauf an, ob und in welcher Höhe dem Gläubiger tatsächlich ein Schaden erwachsen ist. Die Zinsen sind keine "Strafe" für die Verzögerung der Nachbesserung, sondern ein pauschalierter Ausgleich dafür, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen fälligen Geldbetrag vorenthält. Dem Auftragnehmer soll also aus der Zahlungsverzögerung jedenfalls kein Vorteil entstehen.
44 Ob der Auftraggeber im Falle eines Bestreitens der Zinshöhe insoweit auf den gesetzlichen Verzugszins beschränkt ist, musste im vorliegenden Fall nicht geprüft werden. Denn die Zinsforderung der Klägerin ist der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig.
III.
45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.
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