SG Dessau-Roßlau 11. Kammer, 2013-04-05, S 11 AS 275/12

S 11 AS 275/12Tribunal de Seguros Sociais / Chamber 115 de abr. de 2013

Abrir fonte

Regest

1. Erzielt ein Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende neben Gewinnen aus einer selbständigen Tätigkeit auch Verluste aus einer anderen selbständigen Tätigkeit, ermittelt sich das tatsächliche anzurechnende Einkommen aus einer Saldierung der Gewinne und Verluste aus der gleichen Einkommensart.(Rn.20) 2. Ist das Einkommen eines Grundsicherungsempfängers geringer als der Grundfreibetrag, so kann der Grundfreibetrag regelmäßig nur in Höhe des tatsächlichen Einkommens angerechnet werden, es sei denn, dem Grundsicherungsempfänger entstehen tatsächlich höhere Aufwendungen für die vom Grundfreibetrag erfassten Zwecke.(Rn.23) Verfahrensgang nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat, 1. Dezember 2016, L 4 AS 592/13, Urteil

Texto completo

SG Dessau-Roßlau 11. Kammer — S 11 AS 275/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-04-05

Aktenzeichen: S 11 AS 275/12

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 9 Abs 1 SGB 2, § 11 SGB 2, § 19 S 1 SGB 2, § 5 AlgIIV

Orientierungssatz

  1. Erzielt ein Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende neben Gewinnen aus einer selbständigen Tätigkeit auch Verluste aus einer anderen selbständigen Tätigkeit, ermittelt sich das tatsächliche anzurechnende Einkommen aus einer Saldierung der Gewinne und Verluste aus der gleichen Einkommensart.(Rn.20)

  2. Ist das Einkommen eines Grundsicherungsempfängers geringer als der Grundfreibetrag, so kann der Grundfreibetrag regelmäßig nur in Höhe des tatsächlichen Einkommens angerechnet werden, es sei denn, dem Grundsicherungsempfänger entstehen tatsächlich höhere Aufwendungen für die vom Grundfreibetrag erfassten Zwecke.(Rn.23)

Verfahrensgang

nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat, 1. Dezember 2016, L 4 AS 592/13, Urteil

Tenor

1. Der Änderungsbescheid vom 27. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 wird abgeändert. Die dem Kläger zustehenden Leistungen werden für den Monat Mai 2010 auf € 424,53, für Juni 2010 auf € 331,88, für Juli 2010 auf € 632,53 sowie für August bis Oktober 2010 auf monatlich € 400,53 endgültig festgesetzt.

2. Der Erstattungsbescheid vom 27. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 wird abgeändert. Der zu erstattenden Betrag wird auf insgesamt € 150,00 festgesetzt.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Beklagte trägt 85 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die endgültige Festsetzung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - für den Zeitraum Mai bis Oktober 2010.

2 Der am … 1955 geborene Kläger bewohnte im streitigen Zeitraum eine Wohnung in der … inL. Für diese musste der Kläger eine monatliche Gesamtmiete in Höhe von € 280,00 zahlen (Blatt 14, 176 der Verwaltungsakte). Am 11. Februar 2010 meldete der Kläger ein Gewerbe unter anderem für den Aufbau eines Groß- und Einzelhandels sowie als Handelsvertreter nach § 84 HGB an (Blatt 190 der Verwaltungsakte). Am 18. Juni 2010 meldete der Kläger ein weiteres Gewerbe mit der Tätigkeit “Haushaltshilfe” an (Blatt 258 der Verwaltungsakte). Für eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung hatte der Kläger einen monatlichen Beitrag in Höhe von € 20,99 zu zahlen (Blatt 19 der Verwaltungsakte).

3 Auf den Weiterbewilligungsantrages vom 6. April 2010 (Blatt 195 der Verwaltungsakte) bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum Mai bis Oktober 2010 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich € 632,53 (Blatt 212 der Verwaltungsakte). Hierbei rechnete er zunächst kein Einkommen an. Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 zeigte der Kläger an, dass Frau E. Trennungsunterhalt leistete (Blatt 232 der Verwaltungsakte). Die geleisteten Zahlungen schwankten für den Zeitraum November 2009 bis Juni 2010 (Blatt 233 f. der Verwaltungsakte). Ab August 2010 erfolgte eine Zahlung in Höhe von monatlich € 232,00 (Blatt 232 der Verwaltungsakte). Daraufhin nahm der Beklagte die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 18. November 2010 teilweise zurück und forderte den Kläger zur Erstattung von € 1054,65 auf (Blatt 318 der Verwaltungsakte).

4 Die vom Kläger am 17. November 2010 unterschriebenen abschließenden Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes wiesen für die Versicherungsvertretung einen Gewinn von € 1615,04 aus, für den Haushaltsservice einen Verlust von € 377,15 sowie für den Groß- und Einzelhandel einen Verlust von € 673,31 (Blatt 327 ff. der Verwaltungsakte). Daraufhin erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid vom 27. Januar 2011, mit dem er für den Zeitraum Mai bis Oktober 2010 monatlich ein Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit in Höhe von € 272,51 anrechnete (Blatt 393 der Verwaltungsakte). Mit Erstattungsbescheid vom 27. Januar 2011 forderte der Beklagte den Kläger zu einer Rückzahlung von € 978,06 für den Zeitraum Mai bis Oktober 2010 auf (Blatt 401 der Verwaltungsakte). Gegen beide Bescheide legte der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 7. Februar 2011 Widerspruch ein (Blatt 419 der Verwaltungsakte). Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass beim Kläger eine jährliche Berechnung des Einkommens angezeigt sei. Darüber hinaus sei im Zeitraum März bis Dezember 2010 ein Gewinn in Höhe von insgesamt € 42,43 erzielt worden, so dass lediglich ein monatliches Einkommen in Höhe von €4,24 anzurechnen sei. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2012 als unbegründet zurück (Blatt 440 der Verwaltungsakte). Die Voraussetzungen für eine jährliche Berechnung des Einkommens lägen beim Kläger nicht vor. Darüber hinaus könne eine Saldierung der erzielten Gewinne mit Verlusten aus anderen Tätigkeiten nicht vorgenommen werden. Vielmehr könnten unwirtschaftliche selbständige Tätigkeiten aufgegeben werden. Nicht zu berücksichtigen seien die Krankenkassenkosten in Höhe von € 10,00 im Monat September 2010, da hierfür keine Nachweise vorlägen, sowie lediglich der geringere Betrag für Büromaterial, der sich aus der betriebswirtschaftlichen Auswertung ergebe.

5 Hiergegen hat der Kläger am 6. Februar 2012 Klage zum Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben. Er ist weiter der Ansicht, bei der Berechnung seiner Einkünfte sei eine jährliche Betrachtung zu Grunde zu legen. Darüber hinaus seien die Verluste aus anderen Bereichen selbständigen Tätigkeit auszugleichen, da anderenfalls Einkommen angerechnet werde, welches nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehe.

6 Der Kläger beantragt,

7 den Änderungsbescheid vom 27. Januar 2011 und den Erstattungsbescheid vom 27. Januar 2011, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012, aufzuheben.

8 Der Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Er verweist insoweit auf die Ausführungen im angegriffenen Widerspruchsbescheid

11 Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin am 22. Februar 2013 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

12 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten lagen vor und waren Gegenstand der Beratungen.

Entscheidungsgründe

13 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

14 Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig und teilweise begründet. Die Bescheide vom 27. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 sind teilweise rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten.

15 1. Der Kläger ist erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Er erhält damit gemäß § 19 Satz 1 SGB II als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Die für den Kläger maßgebenden Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 SGB II beträgt für den streitigen Zeitraum monatlich € 359,00. Hierzu sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft und Heizung zu addieren. Die Gesamtmiete des Klägers betrug im streitigen Zeitraum monatlich € 280,00. Hierin sind Heizkosten in Höhe von € 50,00 enthalten. Von diesen ist noch ein Betrag in Höhe von monatlich € 6,47 für die Warmwasserbereitungskosten abzuziehen (hierzu grundlegend Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 15/07 R). Mithin ergibt sich ein Gesamtbedarf in Höhe von € 632,53.

16 2. Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Auf den Bedarf ist mithin das Einkommen des Klägers anzurechnen.

17 a) Unstreitig ist insoweit zwischen den Beteiligten zu Recht, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen von der im streitigen Zeitraum getrennt lebenden Ehefrau des Klägers als Einkommen anzurechnen sind. Dies sind im Monat Mai € 208,00, im Juni € 300,65 sowie in den Monaten August bis Oktober 2010 monatlich € 232,00.

18 b) Daneben ist das vom Kläger aus seiner selbständigen Tätigkeit erwirtschaftete Einkommen zu berücksichtigen. Dieses betrug für den streitigen Bewilligungsabschnitt insgesamt € 584,58. Dieses Einkommen ergibt sich aus der Saldierung der in den Anlagen vom Kläger angegebenen Gewinne beziehungsweise Verluste (€ 1635,04 - € 377,15 - € 673,31). Die Kammer geht dabei - wie der Beklagte - davon aus, dass der Gewinn aus der Handelsvertretung nicht lediglich € 1605,04, sondern € 1635,04 beträgt. Die Differenz ergibt sich daraus, dass der Kläger in der Anlage einen Betrag von € 33,79 für Büromaterial angab, in der betriebswirtschaftlichen Auswertung für den streitigen Monat jedoch nur € 23,79 Darüber hinaus ist die Krankenkassengebühr in Höhe von € 10,00 vom Kläger nicht belegt worden. Mit der Klage wendet sich der Kläger auch nicht mehr gegen diese Korrekturen, so dass sie wohl als unstreitig unterstellt werden können.

19 Entgegen der Auffassung des Klägers ist es vorliegend nicht angezeigt, das Einkommen für einen anderen als einen Sechs-Monats-Zeitraum zu ermitteln. Zwar sieht § 3 Abs. 5 ALG ll-V in Sonderfällen eine jährliche Berechnung des Einkommens vor. Es ist jedoch für die Kammer nicht erkennbar, dass auf Grund der Art der Erwerbstätigkeit des Klägers eine jährliche Berechnung des Einkommens angezeigt wäre. Zudem könnten nach dem Wortlaut der ALG ll-V auch lediglich Einkommen berücksichtigt werden, die vor Beginn des streitigen Bewilligungsabschnitts erzielt wurden, nicht jedoch Einnahmen und Ausgaben, die in die Zeit nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts fallen.

20 Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die vom Kläger erwirtschafteten Verluste auch nicht unbeachtlich. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass Zweck der Leistungen nach dem SGB II ist, den Lebensunterhalt der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu sichern. In diesem Rahmen kann den Anspruchsberechtigten auch zugemutet werden, unwirtschaftliche selbständige Tätigkeiten aufzugeben, um den Lebensunterhalt von dem zur Verfügung stehenden, positiven Einkommen zu bestreiten. Insoweit berücksichtigt werden muss jedoch der Wortlaut von § 5 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld Il/Sozialgeld (ALG ll-V). Danach sind Ausgaben höchstens bis zur Höhe der Einnahmen aus derselben Einkunftsart abzuziehen. Einkommen darf nicht um Ausgaben einer anderen Einkommensart vermindert werden. Nach dieser Vorschrift ist es mithin nicht zulässig, Verluste aus einer selbständigen Tätigkeit von Einkünften aus einer nichtselbständigen Tätigkeit abzuziehen. Der vorliegende Fall ist jedoch von § 5 ALG ll-V nicht erfasst. Denn vorliegend geht es nicht um die Saldierung von Einnahmen aus verschiedenen Einkunftsarten. Der Kläger erzielt ausschließlich Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit. Dass er diese gegenüber dem Beklagten und durch seinen Steuerberater hinsichtlich der Auswertung aufteilt, rechtfertigt keine andere Betrachtung, als wenn der Kläger sämtliche Einnahmen und Ausgaben vor der Gewinnermittlung zusammenrechnen würde. Darüber hinaus ist zu beachten, dass einige Fixkosten wie beispielsweise die Miete vom Kläger bei den einzelnen Tätigkeiten anteilig berücksichtigt wurden, was offensichtlich jedoch auch nur rechnerisch geschah.

21 Diesem Ergebnis stehen auch nicht die - für das Gericht nicht verbindlichen - fachlichen Hinweise zu § 11 entgegen (hier insbesondere 11.34). Zwar sollen hiernach Verluste aus einer zweiten selbständigen Tätigkeit nicht berücksichtigungsfähig sein. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass dieses Ergebnis auch nach den fachlichen Hinweisen nur für nicht artverwandte Tätigkeiten gelten soll. Daran fehlt es jedoch vorliegend. Der Kläger hat im Erörterungstermin nachvollziehbar ausgeführt, dass sich sämtliche Angebote seiner selbstständigen Tätigkeit an einen vergleichbaren Personenkreis richten und beispielsweise auch insoweit miteinander verknüpft sind, als er für den Haushaltsservice benötigte Gegenstände im Rahmen des Groß- und Einzelhandels erwirbt.

22 Der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit ist mithin monatlich in Höhe von € 97,43 als Einkommen zu berücksichtigen.

23 c) Das Gesamteinkommen des Klägers ist noch gemäß § 11 Abs. 2 SGB II zu bereinigen. Zwar sieht § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II für Erwerbstätige einen Grundfreibetrag in Höhe von € 100,00 vor, der vom Einkommen abzuziehen ist. Zu berücksichtigen ist vorliegend jedoch, dass das Erwerbseinkommen des Klägers lediglich € 97,43 beträgt. Mithin kann eine Bereinigung des Einkommens nur in dieser Höhe erfolgen. Etwas anderes käme nur dann in Betracht, wenn der auf diese Art und Weise abgesetzte Grundfreibetrag die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers nicht abdeckt. Diese betragen vorliegend jedoch lediglich € 66,32 (€ 20,99 für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, € 30,00 für den Pauschbetrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG ll-V sowie € 15,33 nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 a) ALG ll-V). Damit ergibt sich ein anrechenbares Einkommen des Klägers im Mai 2010 in Höhe von € 208,00, im Juni 2010 in Höhe von € 300,65 und in den Monaten August bis Oktober 2010 in Höhe von monatlich € 232,00

24 3. Damit ergibt sich für den Kläger ein Leistungsanspruch für den Monat Mai 2010 in Höhe von € 424,53, für Juni 2010 in Höhe von € 331,88, für Juli 2010 in Höhe von € 632,53 sowie für den Zeitraum August bis Oktober 2010 in Höhe von monatlich € 400,53.

25 4. Die dem Kläger vorläufig (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a) SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III)) bewilligten Leistungen gingen hierüber hinaus, so dass der Differenzbetrag durch den Kläger zu erstatten ist, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a) SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 3 SGB III. Nach dem nicht angegriffenen Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 18. November 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Monat Mai 2010 in Höhe von € 454,53, für Juni 2010 in Höhe von € 361,88, für Juli 2010 in Höhe von € 632,53 sowie für den Zeitraum August bis Oktober 2010 in Höhe von monatlich € 430,53. Mithin ergibt sich für die Monate Mai, im Juni sowie August bis Oktober 2010 ein Erstattungsanspruch in Höhe von monatlich € 30,00, mithin insgesamt € 150,00.

26 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und berücksichtigt das Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.