Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat für Familiensachen, 2017-11-23, 4 WF 135/17

4 WF 135/17Tribunal Superior23 de nov. de 2017

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Regest

Ergeben sich nachträglich neue Umstände, die gewichtige Anhaltspunkte dafür bieten, dass der zu vollstreckende Umgangstitel nicht mehr dem Kindeswohl entspricht, steht ein darauf gestützter Abänderungsantrag der weiteren Vollstreckung der alten Umgangsregelung entgegen.(Rn.4) (Rn.7)

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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat für Familiensachen — 4 WF 135/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-11-23

Aktenzeichen: 4 WF 135/17

ECLI: ECLI:DE:OLGNAUM:2017:1123.4WF135.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1684 BGB, § 93 Abs 1 S 1 Nr 4 FamFG

Leitsatz

Ergeben sich nachträglich neue Umstände, die gewichtige Anhaltspunkte dafür bieten, dass der zu vollstreckende Umgangstitel nicht mehr dem Kindeswohl entspricht, steht ein darauf gestützter Abänderungsantrag der weiteren Vollstreckung der alten Umgangsregelung entgegen.(Rn.4) (Rn.7)

Orientierungssatz

Zitierungen: Anschluss BGH, 1. Februar 2012, XII ZB 188/11, FamRZ 2012, 533 und OLG Karlsruhe, 26. Oktober 2004, 2 WF 176/04, FamRZ 2005, 1698.

Verfahrensgang

vorgehend AG Halberstadt, 1. November 2017, 8 F 349/16 OV2

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Halberstadt vom 01. November 2017, Az.: 8 F 349/17 OV2, ersatzlos aufgehoben.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten findet nicht statt.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 800,-- Euro festgesetzt.

4. Dem Kindesvater wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. S. aus H. bewilligt.

5. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Die gemäß § 87 Abs. 4 FamFG in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Halberstadt vom 01. November 2017 ist begründet.

2 Ein vollstreckungsfähiger Titel, namentlich der familiengerichtlich gebilligte Vergleich vom 19.07.2016, wonach die Kindesmutter mit dem Kind J. an jedem zweiten Wochenende in der Zeit von samstags 10.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr persönlichen Umgang ausüben darf, liegt an sich vor.

3 Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidung findet im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr statt (BGH, FamRZ 2014, 773; Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 4. Aufl., § 89, Rn 42; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 89, Rn 5). Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Kindeswohl im Erkenntnisverfahren geprüft wurde.

4 Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels jedoch ausnahmsweise zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Umgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt ist (BGH, FamRZ 2012, 533; OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 1698).

5 Solche Abänderungsanträge haben beide Eltern gestellt. Der Kindesvater hat - nach Scheitern des Vermittlungsverfahrens 8 F 331/17 UG - im anhängigen Umgangsverfahren 8 F 394/17 EAUG mit Schriftsatz vom 23.08.2017 den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Abänderung der Ausgangsentscheidung beantragt. Auch die Kindesmutter hat zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 08.11.2017 einen Antrag auf Einsetzung eines Umgangspflegers gem. § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB und somit einen Abänderungsantrag gestellt - welcher entgegen der Verfahrensweise des Amtsgerichts - nicht in dem Ausgangsverfahren 8 F 349/16 UG zu behandeln ist (Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 4. Aufl., § 89, Rn 29).

6 Beide Eltern haben neue Tatsachen vorgetragen, die geeignet sind, einen Antrag auf Abänderung der Ausgangsentscheidung zu stützen. Der zulässige Antrag des Kindesvaters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg. Dies folgt schon daraus, dass das Familiengericht in dem Verfahren 8 F 394/17 EAUG einen Verfahrensbeistand bestellt und einen Termin zur Anhörung der Kindeseltern und des Kindes anberaumt hat und somit zum Ausdruck gebracht hat, dass es das Vorbringen des Kindesvaters für erheblich hält.

7 Unter diesen Umständen bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Umgangsregelung vom 19.07.2016 keine dem Wohl des Kindes dienliche Umgangsregelung mehr enthält, sondern ggf. eine entsprechende Abänderung geboten ist, was jedenfalls gegenwärtig einer Vollstreckung entgegen steht.

8 Solche Anhaltspunkte ergeben sich im Übrigen auch aus den eigenen Angaben der Kindesmutter in dem Vermittlungsverfahren 8 F 331/17 UG. Sie hat nämlich in der Anhörung vom 22.08.2017 angegeben, dass sie sich seit 01.08.2017 in einer Ausbildung zur Altenpflegerin befinde und auch an den Umgangswochenenden im Schichtsystem (Früh- und Spätschicht) arbeite. Da die bestehende Umgangsregelung Übernachtungen des Kindes beinhaltet, wird vom Amtsgericht auch die Betreuungssituation bei der Kindesmutter an den Umgangswochenenden aufzuklären sein.

II.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1, 87 Abs. 5 FamFG.

III.

10 Der Wert für das Beschwerdeverfahren war in Höhe des für den Fall des festgesetzten Ordnungsgeldes, also in Höhe von 800,00 Euro, festzusetzen, entspricht doch dies dem nach § 3 ZPO in Verb. mit den §§ 40, 42 Abs. 1 FamGKG zu bemessenden Interesse des Kindesvaters nicht durch die Festsetzung des entsprechend hohen Ordnungsgeldes belastet zu werden.

11 Die Rechtsbeschwerde gegen die Senatsentscheidung war nicht zuzulassen, sind doch die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben.

Sauer

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