VG Magdeburg 3. Kammer, 2016-12-15, 3 A 148/16

3 A 148/16Tribunal Administrativo / Câmara 315 de dez. de 2016

Abrir fonte

Regest

Zur Abrechnung kostenpflichtiger Kontrollen der Eisenbahninfrastruktur durch den Landesbeauftragten für Eisenbahnrecht(Rn.17)

Texto completo

VG Magdeburg 3. Kammer — 3 A 148/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-12-15

Aktenzeichen: 3 A 148/16

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2016:1215.3A148.16.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 GebO ST, § 10 VwKostG ST, § 14 VwKostG ST, § 5a Abs 2 AEG, § 2 BEGebV

Leitsatz

Zur Abrechnung kostenpflichtiger Kontrollen der Eisenbahninfrastruktur durch den Landesbeauftragten für Eisenbahnrecht(Rn.17)

Orientierungssatz

Die für die Kontrolle der Eisenbahninfrastruktur erhobenen Kosten ergeben sich nach Grund und Höhe aus dem Verwaltungsabkommen zwischen dem Land, vertreten durch das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr, und der Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dieses vertreten durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes, über die Vor- und Nachbereitung eisenbahnrechtlicher Verfahren in technischer Hinsicht in vom 11./15.3.2010. (Rn.17)

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Beklagten.

2 Am 9.10.2012/20.11.2012 fand eine angekündigte Kontrolle der öffentlichen Eisenbahninfrastruktur der Klägerin auf der Strecke zwischen B. und K. durch den Landesbeauftragten für Eisenbahnaufsicht statt. Daraufhin erging der Bescheid des Beklagten vom 5.12.2012, mit welchem der Klägerin auf der Grundlage des § 5 a Abs. 2 AEG – kostenpflichtig – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben wurde, bestimmte Mängel abzustellen. Dieser am 8.12.2012 der Klägerin zugestellte Bescheid erwuchs in Bestandskraft.

3 Mit Kostenbescheid vom 7.4.2014 erhob der Beklagte von der Klägerin für die vorgenannten Maßnahmen Kosten in Höhe von 1.600,- € auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 AllGO LSA i.V.m. §§ 10, 14 VwKostG LSA. Die Summe setze sich zusammen aus einer für angemessen erachteten Gebühr von 200,- € und Auslagen des Landesbeauftragten in Höhe von 1.400,- €. Durch die Tätigkeit des Landesbeauftragten für Eisenbahnaufsicht seien diese Kosten entstanden. Der Vertrag des Landes mit dem Eisenbahnbundesamt sehe für die Tätigkeit des Landesbeauftragten einen Stundensatz von 100,- € vor. Der Zeitaufwand habe 14 Stunden betragen. Das Nähere ergebe sich aus dem beigefügten Stundennachweis in der Anlage des Bescheides.

4 Am 9.5.2014 hat die Klägerin Klage erhoben.

5 Die Klägerin trägt vor: Es gehe nicht an, dass das Eisenbahnbundesamt (EBA) Bescheide formuliere oder Bescheidentwürfe vorgebe und dafür dann noch gesonderte Verwaltungsgebühren für den Beklagten anfielen. Der Bescheidentwurf sei Kern-Verwaltungshandlung des Beklagten. Das EBA sei verwaltungsverfahrenstechnisch am Verfahren nicht beteiligt, sondern im Rahmen der Verwaltungshilfe für den Beklagten; darüber hinaus müsse ein Ausgleich stattfinden. Das EBA sei nur für technische Hilfestellung zuständig, nicht für eine verwaltungsrechtliche Hilfeleistung des Bundes zugunsten des Beklagten. Am 10.12.2012 sei ein Bescheidentwurf gefertigt worden. Es handele sich nicht um eine technische Hilfestellung, sondern um reine Verwaltungstätigkeit, für die das EBA nicht zuständig sei. Gleiches gelte für die Tätigkeit am 27.11.2012. Auch hier sei nicht technisch geholfen worden. Das beklagte Land sollte ausreichend in der Lage sein, seine Verwaltungsbescheide alleine zu fertigen. Die behauptete Verwaltungsvereinbarung sehe in Bayern geringere Stundensätze von lediglich 54,- € vor, so dass die hier angesetzten 100,- € überhöht seien. Die Existenz des Vertrages werde bestritten. Es werde in Abrede gestellt, dass eine derartige Bezahlung in vereinbart worden sei. Es sei auch unerfindlich, warum die Mitarbeiter 2 Stunden Fahrzeit für eine Strecke von lediglich 20 km Entfernung von C-Stadt benötigten, obwohl man hierfür nur 20 Minuten brauche. Die Fahrtkosten seien in Wahrheit gar nicht angefallen. Die entsprechenden Zeiten würden mit Nichtwissen bestritten, weil ein Einzeltätigkeitsnachweis nicht vorliege. Nicht einzusehen sei auch, warum gleich 2 Ingenieure die Kontrolle vorgenommen hätten, zumal die Nachkontrolle nur von einem Mitarbeiter durchgeführt worden sei. Es sei ferner nicht klar, warum Fahrzeiten nicht anders behandelt würden als tatsächliche Arbeitszeiten. Das beim EBA unstreitig vorhandene Spezialwissen werde nicht während der Fahrt abgerufen, sondern ausschließlich vor Ort. Der Beklagte sei beweisverpflichtet für alles, was er von ihr, der Klägerin, fordere. Sie habe sämtliche Einzelmaßnahmen bestritten; mehr müsse sie nicht machen.

6 Die Klägerin beantragt,

7 den Kostenbescheid des Beklagten vom 7.4.2014 über 1.600,- € aufzuheben.

8 Der Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Der Beklagte erwidert: Richtigzustellen sei, dass die von der Klägerin bezweifelte Vereinbarung nicht zwischen dem Beklagten und dem EBA, sondern zwischen dem Beklagten und der Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden sei. Das EBA werde aufgrund der gem. § 5 Abs. 2 S. 2 AEG geschlossenen Vereinbarung auf Weisung und für Rechnung des Beklagten tätig. Der daraus folgende Aufwand sei dem Bund vom Beklagten zu erstatten. Damit sei zugleich der Anwendungsbereich der BEGebV eröffnet. Die Auffassung der Klägerin, wonach das EBA Bescheidentwürfe vorgebe, weshalb keine gesonderten Verwaltungsgebühren für ihn, den Beklagten, anfielen, sei abwegig und geeignet, Zweifel an der Fachkunde der Klägerin i.S.v. § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AEG zu wecken. Die Kostenerhebung entspreche § 5 Abs. 2 AEG und der auf seiner Grundlage geschlossenen Vereinbarung vom 11.3.2010 (Bl. 61-67 der Gerichtsakte). Die Beamten des EBA würden vereinbarungsgemäß als Landesbeauftragter für Bahnaufsicht tätig. Ihre Tätigkeit werde von der Außenstelle Halle aus erbracht. Die Fahrzeiten für die Beamten Koch und Stolberg seien ausweislich der vorliegenden Kontrollniederschrift (Bl. 68 der Gerichtsakte) deshalb angemessen. Das Bestreiten mit Nichtwissen sei unzulässig. Die Kontrolle sei am 25.7.2012 angekündigt worden. Die Klägerin habe daher ausreichend Zeit gehabt, um sich auf die Kontrolle vorzubereiten. Gleichwohl sei bei der Kontrollmaßnahme kein Mitarbeiter der Klägerin erschienen. Die Überprüfung erfordere die Anwesenheit von 2 Personen, um die Begehung der Strecke abzusichern. Es seien auch 2 Ingenieure erforderlich gewesen, um die Einhaltung bahnbetrieblicher Vorschriften und die Einhaltung der Anforderungen an Bahnanlagen am 9.10.2012 zu überprüfen. Die punktuelle Nachkontrolle habe von einem Mitarbeiter ausgeführt werden können. Die Tätigkeiten der Beamten des EBA gem. § 2 BEGebV seien vollständig auf der Grundlage eines Stundensatzes von 100,- € abzurechnen, und zwar einschließlich der aufgewendeten Fahrzeiten, was sich aus § 2 BEGebV und dem Gebührenverzeichnis in der Anlage 1 der BEGebV ergebe. Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, aus welchen Gründen der durch die Aufsichtsmaßnahmen entstandene Aufwand unangemessen und nicht ersatzfähig sein solle.

11 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte 3 A 149/16 MD und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

12 Die zulässige Klage ist unbegründet.

13 Der Kostenbescheid des Beklagten vom 7.4.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

14 Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus den Vorschriften der Allgemeinen Gebührenordnung und den Bestimmungen des Verwaltungskostenrechts. Gemäß § 1 Abs. 1 AllGO LSA v. 10.10.2012 (GVBl. LSA S. 336) sind für Amtshandlungen der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und für Leistungen, die von Behörden des Landes bewirkt werden, ohne dass sie Amtshandlungen sind, Gebühren und Pauschbeträge für Auslagen nach dieser Verordnung und dem Kostentarif (Anlage) zu erheben. Nach Nr. 1 Tarifstelle 10 der Anlage werden Gebühren zwischen 29 € bis 2.580 € erhoben für Genehmigungen, Erlaubnisse und sonstige Amtshandlungen, Ausnahmebewilligungen, Gutachterliche Stellungnahmen, Anerkennung von Ausbildungsstätten und sonstige auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmende Amtshandlungen, für die in diesem Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren weder bestimmt, noch Gebührenfreiheit vorgesehen sind. Hierbei hat der Beklagte seine Pflichten aus § 10 Abs. 1 VwKostG LSA eingehalten. Nach dieser Norm hat die Behörde, soweit die Gebührenordnung nichts anderes vorschreibt, bei Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes, den Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, den Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen, wenn für den Ansatz einer Gebühr durch die Gebührenordnung ein Rahmen bestimmt ist. Die im vorliegenden Fall mit 200,- € noch eher im unteren Bereich des Gebührenrahmens erhobenen Gebühren wurden nach den gesetzlichen Kriterien und unter Berücksichtigung des Zweckes, die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs zu gewährleisten, sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange der Klägerin (S. 2 des Bescheides) zutreffend und ausreichend begründet.

15 Des weiteren sind die mit dem Bescheid erhobenen Auslagen rechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich aus § 14 VwKostG LSA: Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind. Als Auslagen werden insbesondere erhoben die Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 6 VwKostG LSA).

16 Die dem Kostenbescheid zugrundeliegende Amtshandlung erging gemäß § 5 a Abs. 2 AEG. Danach können die Eisenbahnaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber denjenigen, die durch die in § 5 Absatz 1 genannten Vorschriften verpflichtet werden, die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind.

17 Die für die vorgenannten Maßnahmen vom Beklagten erhobenen Kosten ergeben sich nach Grund und Höhe aus dem Verwaltungsabkommen zwischen dem Land, vertreten durch das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr, und der Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dieses vertreten durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes, über die Vor- und Nachbereitung eisenbahnrechtlicher Verfahren in technischer Hinsicht in vom 11./15.3.2010 (Bl. 61-67 der Gerichtsakte). Anlage 2 Abs. 1 des Verwaltungsabkommens legt fest, dass sich die vom Land zu erstattenden Kosten aus den geleisteten Stunden der mit den Aufgaben der Landeseisenbahnaufsicht betrauten Mitarbeiter ergeben. Lit. a) verweist insoweit auf die Bundeseisenbahngebührenverordnung – BEGebV – v. 27.3.2008 (BGBl. I S. 546). Nach § 2 Abs. 2 der BEGebV und Abs. 1 lit. a) des Verwaltungsabkommens beträgt der Stundensatz 100,- €. § 1 Abs. 3 des Verwaltungsabkommens stellt klar, dass für die entsprechenden Aufgaben Ingenieure vorzuhalten sind, die für das Land tätig werden. Dies gilt insbesondere für den Kostenersatz gem. § 3 des Verwaltungsabkommens, wonach das Eisenbahnbundesamt die Tätigkeiten auf Rechnung des Landes wahrnimmt. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass die Ingenieure zur Kontrolle von Eisenbahninfrastruktur von C-Stadt aus anreisen, da in § 1 Abs. 2 des Verwaltungsabkommens auf den Dienstsitz der Außenstelle Halle des Eisenbahnbundesamtes und des Landesbeauftragten für Eisenbahnaufsicht Bezug genommen wird. Für das Gericht ist nachvollziehbar, dass zur Strecken- und Personensicherung bei Kontrollen der Eisenbahninfrastruktur und für fachliche Beratungen über das weitere Vorgehen zwei Ingenieure vor Ort sind und entsprechende Kosten abrechnen. Aus der klägerseitigen Vorlage einer einzelnen bayerischen Kostenerhebung mit einem Kostenansatz von weniger als 100,- € (54,- €, Bl. 45 der Gerichtsakte) lassen sich die Regelungen des bei der Akte befindlichen Verwaltungsabkommens und der gem. § 2 Abs. 2 BEGebV feststehende Stundensatz von 100,- € nicht mit Erfolg in Zweifel ziehen. Derartige Zeitgebühren sind insgesamt nicht unzulässig (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 18.11.2016 - 9 A 2170/15, zit. nach juris; VG Köln, Urt. v. 4.5.2012 - 25 K 6217/10 -, zit. nach juris).

18 Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg gegen die Kostenfestsetzung einwenden, es handele sich nicht im Ganzen um Aufträge "in technischer Hinsicht" (§ 1 Abs. 1 des Verwaltungsabkommens), denn § 2 des Verwaltungsabkommens umschreibt weitere Befugnisse. Danach werden die Aufgaben aus § 1 vom EBA durch Stellungnahmen oder Entwürfe für Entscheidungen des Landes wahrgenommen. Dies ist auch sinnvoll, denn die vor Ort kontrollierenden Ingenieure können aufgrund ihres technischen Sachverstandes die in den ergangenen Bescheiden bewerteten Gesichtspunkte am besten umsetzen. Die von der Klägerin bestrittenen Kosten hat der Beklagte durch Vorlage der die Anlage zum Kostenbescheid ergänzenden Kontrollniederschrift (Bl. 68 der Gerichtsakte) hinreichend belegt. Geringere Gebühren für Fahrtkosten sind nicht vorgesehen (vgl. Abs. 1 b der Anlage 2 zum Verwaltungsabkommen). Die in Ansatz gebrachten Zeiten und Kosten für den Fahrtaufwand sind auch weder willkürlich noch sachwidrig.

19 Das Gericht stellt fest, dass es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides des Beklagten vom 7.4.2014 in vollem Umfang folgt, und sieht daher gem. § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab.

20 Die Klage war nach alldem abzuweisen.

21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

22 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

23 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.