AG Aschersleben, 2016-05-31, 16-1390807-06-N

16-1390807-06-NTribunal de Primeira Instância31 de mai. de 2016

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Regest

1. Es ist nicht generell unzulässig, neben Rechtsanwaltskosten auch Inkassokosten als Schadenspositionen geltend zu machen. 2. Die Einzelfallprüfung bzgl. der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung von Inkassokosten als Schadensposition findet - aufgrund des eng begrenzten Prüfungsrechts des Mahn-Gerichts - nicht im Mahnverfahren, sondern vor dem im streitigen Verfahren zuständigen Gericht statt.

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AG Aschersleben — 16-1390807-06-N — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-31

Aktenzeichen: 16-1390807-06-N

ECLI: ECLI:DE:AGASCHE:2016:0531.16.1390807.06N.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 688 ZPO, §§ 688ff ZPO, Nr 2300 RVG-VV

Orientierungssatz

  1. Es ist nicht generell unzulässig, neben Rechtsanwaltskosten auch Inkassokosten als Schadenspositionen geltend zu machen.

  2. Die Einzelfallprüfung bzgl. der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung von Inkassokosten als Schadensposition findet - aufgrund des eng begrenzten Prüfungsrechts des Mahn-Gerichts - nicht im Mahnverfahren, sondern vor dem im streitigen Verfahren zuständigen Gericht statt.

Tenor

In der Mahnsache

gegen

wird der Beschluss vom 15.04.2016 aufgehoben.

Gründe

1 Es ist nicht generell unzulässig, neben Rechtsanwaltskosten auch Inkassokosten als Schadenspositionen geltend zu machen. Ob beide Ansprüche nebeneinander bestehen, ist im Wesentlichen davon abhängig, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren.

2 Dies im Einzelfall zu beurteilen, ist dem streitigen Verfahren vorbehalten. Es übersteigt das im Mahnverfahren eng begrenzte Prüfungsrecht des Gerichts.

Kretschmann Richter am Amtsgericht

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