Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, 2015-08-26, 1 U 127/14

1 U 127/14Tribunal Superior / Câmara Civil I26 de ago. de 2015

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Regest

Stützt das erstinstanzliche Gericht die Abweisung der gegen den Arzt gerichteten Schadensersatzklage neben dem Verneinen eines Behandlungsfehlers (hier unzureichende Befunderhebung nach Zusammenbruch, Schwindel und Schmerzen in der Brust bei geäußertem Verdacht auf eine Herzerkrankung) auch auf den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen dem vermeintlich pflichtwidrigen Handeln des Arztes und einer nachfolgend eingetretenen Gesundheitsschädigung (hier zwei Tage später erlittener schwerer Herzinfarkt), muss die Berufungsbegründung auch Letzteres in Frage stellen und darlegen, warum diese Erwägung die angefochtene Entscheidung nicht trägt, also für falsch gehalten wird. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.(Rn.11) Verfahrensgang vorgehend LG Stendal, 22. Oktober 2014, 21 O 192/12

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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat — 1 U 127/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-26

Aktenzeichen: 1 U 127/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 522 ZPO, § 530 ZPO, § 280 BGB, § 611 BGB, § 823 Abs 1 BGB

Leitsatz

Stützt das erstinstanzliche Gericht die Abweisung der gegen den Arzt gerichteten Schadensersatzklage neben dem Verneinen eines Behandlungsfehlers (hier unzureichende Befunderhebung nach Zusammenbruch, Schwindel und Schmerzen in der Brust bei geäußertem Verdacht auf eine Herzerkrankung) auch auf den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen dem vermeintlich pflichtwidrigen Handeln des Arztes und einer nachfolgend eingetretenen Gesundheitsschädigung (hier zwei Tage später erlittener schwerer Herzinfarkt), muss die Berufungsbegründung auch Letzteres in Frage stellen und darlegen, warum diese Erwägung die angefochtene Entscheidung nicht trägt, also für falsch gehalten wird. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.(Rn.11)

Verfahrensgang

vorgehend LG Stendal, 22. Oktober 2014, 21 O 192/12

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Oktober 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf die Gebührenstufe bis 260.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Kläger, der den Beklagten, einen Facharzt für Innere Medizin, am 24.9.2010 gemeinsam mit der Zeugin H. aufsuchte, um sich wegen eines plötzlichen Zusammenbruchs, Schwindels und Schmerzen im Bereich des Brustkorbs - auch vor dem Hintergrund des geäußerten Verdachts auf eine Herzerkrankung - untersuchen zu lassen, nimmt den Beklagten auf Schadensersatz (Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Feststellung und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten) in Anspruch. Ob gegenüber dem Beklagten auch von einer Ohnmacht und von einem stechenden, in den linken Arm ausstrahlenden Schmerz die Rede oder letzterer zumindest erkennbar war, ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte stellte beim Kläger keine behandlungsbedürftige Erkrankung fest (Diagnose: Störung im Bewegungs- und Stützapparat u.a. Intercostalneuralgie). Am 26.9.2010 erlitt der Kläger auf einer Reise einen Herzinfarkt, der, so der Kläger, ohne die Behandlungsfehler (unvollständige und unzureichende Befunderhebung, unterlassene Überweisung in ein Krankenhaus) des Beklagten (jedenfalls in der tatsächlich eingetretenen Schwere) vermieden worden wäre.

2 Das Landgericht hat die Parteien angehört, die Zeugin H. vernommen und ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. B. eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 15.5.2013 (I/75-78) und 29.4.2014 (I/196-199) sowie das schriftliche Gutachten vom 26.1.2014 (I/131-142) und die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 23.4.2014 (I/172-174) verwiesen.

3 Mit seinem Urteil vom 22.10.2014 (I/205-215), auf das wegen der dort im Übrigen getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese, ihm am 27.10.2014 zugestellte Entscheidung wendet sich der seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgende Kläger mit der am 25.11.2014 eingegangenen und nach einer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 27.1.2015 am 23.1.2015 begründeten Berufung.

4 Der Kläger meint unter Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. med. D. A. vom 19.12.2014, das Landgericht gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Die Beweisaufnahme habe die Feststellung anderer Tatsachen gerechtfertigt. Teilweise setze sich die Kammer unzureichend mit dem Beweisergebnis auseinander. Unberücksichtigt bleibe das bewiesene Vorbringen des Klägers zur unzureichenden Untersuchung durch den Beklagten, welcher die Angaben des Klägers nicht beachtet habe. Damit sei schon die Anamnese nicht ordnungsgemäß erhoben. Das Landgericht habe deshalb gerade nicht von einer stattgefundenen körperlichen Untersuchung ausgehen dürfen. Die vom Beklagten angenommene Schmerzursache habe zudem so fern gelegen, dass eine Differential- bzw. Ausschlussdiagnostik notwendig gewesen wäre.

5 Mit einem am 9.3.2015 eingegangenen Schriftsatz behauptet der Kläger weiter, schon aus dem vom Beklagen gefertigten EKG gehe ein verdächtiger Befund (akute Repolarisationsstörung; Verdacht auf akute Myokardischämie) hervor, der dem Beklagten hätte Anlass sein müssen, weitere Maßnahmen zu ergreifen.

6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründung vom 21.1.2015, den Schriftsatz vom 5.3.2015 und die Berufungserwiderung vom 9.4.2015 sowie die Schriftsätze vom 30.4.2015 und 15.6.2015 Bezug genommen.

7 Der Senat hat den Kläger mit Verfügung des Vorsitzenden vom 30.7.2015 (II/78/79) auf die mögliche Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Hierzu hat der Kläger die Stellungnahme vom 17.8.2015 (II/87/88) eingereicht.

II.

8 Die Berufung ist unzulässig und deshalb nach § 522 I S. 2, 3 ZPO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Ihr fehlt es an einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung (§§ 522 I S. 1; 530 III S. 2 Nrn. 2 bis 4 ZPO).

9 Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen einen Behandlungsfehler verneint. Hierauf geht das Rechtsmittel des Klägers in weitem Umfang ein. Weiter heißt es im Urteil auf Seite 11:

10 Den Ausführungen des Sachverständigen folgend, lasse sich ein kausaler Zusammenhang des streitgegenständlichen Geschehens (vom 24.9.2010) mit dem nachfolgenden (am 26.9.2010 erlittenen) Vorderwandinfarkt nicht feststellen.

11 Das Landgericht nimmt damit zur Begründung des seiner Ansicht nach auch fehlenden Ursachenzusammenhangs zwischen den behaupteten Behandlungsfehlern und dem zwei Tage später erlittenen Herzinfarkt auf das schriftliche Gutachten vom 26.1.2014 und die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 23.4.2014 Bezug. Dort hat der Sachverständige festgestellt, es sei falsch, wenn der Kläger behaupte, bei einer sachgerechten Untersuchung wäre zumindest eine therapiebedürftige Herzauffälligkeit diagnostiziert worden. Selbst angesichts eindeutiger Anzeichen eines Infarktes müsse gelegentlich eine nicht behandlungsbedürftige Diagnose gestellt werden. Auch eine Herzkatheteruntersuchung könne nicht jeden Herzinfarkt verhindern. Es sei nicht einmal gesagt, dass im Falle der Einweisung in ein Krankenhaus bei der dort (wohl nicht selbstverständlich) stattfindenden Herzkatheteruntersuchung eine behandlungsbedürftige Engstelle gefunden worden wäre. Ein Zusammenhang zwischen den Beschwerden vom 24.9. und dem Herzinfarkt vom 26.9.2010 könne gemutmaßt, aber nicht eindeutig festgestellt werden.

12 Den Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und seinem erlittenen Körper- oder Gesundheitsschaden hat regelmäßig der Patient darzulegen und zu beweisen. Beim Unterlassen notwendiger Behandlungsmaßnahmen ist der Beweis zu führen, dass bei richtiger Diagnose und rechtzeitiger Befunderhebung sowie richtiger Behandlung nach den medizinischen Soll-Standards dieser Schaden ganz oder teilweise vermieden worden wäre (BGH NJW 2012, 850, 851). Fehlt es daran, ist die Klage unbegründet.

13 Die Berufung kommt hierauf nicht zurück, sodass das Urteil in diesem entscheidungserheblichen und das erstinstanzliche Prozessergebnis weiterhin tragenden Punkt unangegriffen bleibt.

14 Gemäß § 520 III S. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung innerhalb der dafür vorgesehenen bzw. eingeräumten Frist (§ 520 II ZPO) gemessen an § 513 I ZPO zumindest die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Nr. 2) oder die konkreten Anhaltspunkte benennen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (Nr. 3) oder die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie die Tatsachen, die für deren Zulassung nach § 531 II ZPO streiten, aufzeigen (Nr. 4). Ist das angefochtene Urteil hinsichtlich desselben prozessualen Anspruchs alternativ auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung für jeden dieser Punkte diesen konkreten Angriff führen und hierdurch darlegen, warum die Erwägung die Entscheidung nicht (mehr) trägt; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH NJW 2011, 2367 f.; 2013, 174, 175; NJW-RR 2015, 511, 512 jew. m.w.N.). Der Kläger unternimmt dagegen nicht den Versuch, das Kausalitätsargument des Landgerichts zu diskutieren.

15 Soweit seine Prozessbevollmächtigte auf den Hinweis vom 30.7.2015 im Schriftsatz vom 17.8.2015 anderer Auffassung ist, vermag sich der Senat nach eingehender Prüfung dem nicht anzuschließen. Es trifft zu, dass sich in der Berufungsbegründung (Seite 5) folgende Formulierung findet:

16 „…Bereits mit der Klageschrift auf Seite 9 ist vorgetragen worden, dass bei rechtzeitiger Überweisung in ein kompetentes Krankenhaus dem Kläger sein schweres Herzleiden erspart geblieben wäre. Das korrespondiert mit den Feststellungen des Sachverständigen. Der Sachverständige hat bestätigt, dass durch eine Einweisung in ein Krankenhaus allenfalls ein drohender Infarkt hätte ausgeschlossen werden können. Nach Datenlage habe aber kein Anhalt für einen drohenden Infarkt bestanden. Das kann aber so nicht richtig sein, weil bei dem Kläger - von der Zeugin bestätigt - ein dauerhafter Schmerz stattgefunden hat, der auch in den linken Arm ausgestrahlt hat…Für jeden Internisten und Kardiologen muss klar sein, dass dann, wenn der Bereich des linken Oberarms und der linken Brust bezeichnet wird und dort ein Schmerz dargestellt wird, dies eine Schmerz ausstrahlung bedeutet …“.

17 Diese Ausführungen der Berufung sind bereits dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang nach nicht dazu bestimmt, die Auffassung des Landgerichts von der fehlenden Kausalität zu entkräften. Es geht dem Kläger um die Erkennbarkeit des drohenden Infarktes auf Grund eines bestimmten Symptoms und damit um die von ihm beanstandete Diagnose und Differentialdiagnostik des Beklagten, also den Behandlungsfehler. Dies geschieht erkennbar im Zusammenhang mit den Feststellungen des Sachverständigen während der Erläuterung seines Gutachtens vom 24.9.2014 (S. 3 des Protokolls), als es um die Notwendigkeit der Krankenhauseinweisung ging. Der Hinweis der Berufungsbegründung auf die vorbeugende Wirkung einer rechtzeitigen Überweisung in ein Krankenhaus ist nur als Einleitungssatz und nicht als Auseinandersetzung mit dem Kausalitätsargument des Landgerichts gedacht. Andernfalls hätte sich jeder Hinweis auf die Klageschrift verboten, die durch die Feststellungen des Sachverständigen und des Landgerichts zur Zeit der Berufungsbegründung überholt und als Gegenargument untauglich ist. Entscheidend bleibt jedoch, dass es für eine dem Gesetz entsprechende Berufungsbegründung nicht genügt, das Urteil in dem betreffenden Punkt als falsch zu bezeichnen oder die eigene abweichende Auffassung wiederholend in den Raum zu stellen (BGH NJW 2013, 174, 175). Der Berufungskläger muss in Auseinandersetzung mit dem Urteil darlegen, warum er es für falsch hält (Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 22. Aufl., § 529 Rdn. 30, 40; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl., § 520 Rdn. 70, 85; Rimmelspacher, in: MünchKomm.-ZPO, 4. Aufl., § 520 Rdn. 43 f.). Gerade dies bringt die Berufungsbegründung zum Ursachenzusammenhang nicht zum Ausdruck.

18 Auf die mit dem Schriftsatz vom 5.3.2015 neu vorgetragenen Angriffsmittel kommt es, wie bereits im Hinweis vom 30.7.2015 ausgeführt, mangels Wahrung der Berufungsbegründungsfrist nicht an.

III.

19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

20 Der Streitwert ist nach §§ 47 I S. 1; 39 I; 43 I; 45 I S. 1; 48 I S. 1 GKG; § 3 ZPO festgesetzt.

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