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9 B 46/14•VG Magdeburg 9. Kammer, 2014-03-03, 9 B 46/14
9 B 46/14Tribunal Administrativo / Chamber 93 de mar. de 2014
Zu den Voraussetzungen eines Antrages nach § 80 Abs 7 VwGO bezüglich der Bewertung der Kernanforderungen des EU-Flüchtlingsrechts in Bulgarien.(Rn.4)
Entscheidungsdatum: 2014-03-03
Aktenzeichen: 9 B 46/14
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2014:0303.9B46.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 80 Abs 7 VwGO, § 34a AsylVfG 1992 vom 28.08.2013, § 27a AsylVfG 1992 vom 28.08.2013, Art 16 Abs 1 Buchst e EGV 343/2003
Zu den Voraussetzungen eines Antrages nach § 80 Abs 7 VwGO bezüglich der Bewertung der Kernanforderungen des EU-Flüchtlingsrechts in Bulgarien.(Rn.4)
Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sich in den Bescheiden und in den gerichtlichen Antragserwiderungen nicht ansatzweise mit der Situation in den betreffenden kritischen Ländern, hier Bulgarien, auseinandersetzt und nur die Meinung repetiert, dass nicht sein kann, was nicht sein darf, besteht nach Stattgabe des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens des Asylbewerbers seitens des Gerichts keinerlei Grund, sich in einem Abänderungsverfahren mit nunmehr vorgebrachte Gründe zur Lage in dem kritischen EU-Land, hier: Bulgarien, auseinander zu setzen, wenn und soweit diese Gründe nicht neu sind und sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in seiner Darstellung ausschließlich mit der nach seiner Meinung zutreffenden Rechtslage zur Einschätzung der Sachlage im kritischen Land, hier: Bulgarien, bezüglich der Voraussetzungen der Kernanforderung des EU-Flüchtlingsrechts auseinandersetzt.(Rn.4)
1 Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist unzulässig.
2 Die Antragsgegnerin begehrt im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO die Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 22.01.2014 (9 B 362/13), mit welchem die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2013 angeordnet wurde. Mit dem Bescheid wurde der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 27 a AsylVfG i. V. m. Art. 16 I e Dublin II Verordnung wegen der bulgarischen Zuständigkeit als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet.
3 Das Gericht kann nach § 80 Abs. 7 VwGO Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit abändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist kein Rechtsmittelverfahren, sondern vielmehr ein gegenüber dem ersten Eilverfahren selbständiges Verfahren. Voraussetzung für einen Anspruch auf Änderung des zunächst ergangenen Beschlusses ist nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, das sich nach der ersten gerichtlichen Entscheidung die maßgebliche Sach- und Rechtslage geändert hat (Vgl. VG Augsburg, Beschluss v. 08.01.2014, AU 7 S 13.30495; VG Würzburg, Beschluss v. 27.01.2014, W 6 S 14.30036; alle juris).
4 Dies ist hier nicht der Fall. Die von der Antragsgegnerin nunmehr auf 23 Seiten vorgebrachten Gründe sind nicht neu und erschöpfen sich in der Darstellung der ihrer Meinung nach zutreffenden Rechtslage zur Einschätzung der Sachlage in Bulgarien bezüglich der Voraussetzungen der Kernanforderung des EU-Flüchtlingsrechts. Die Ausführungen zeigen, dass die Antragsgegnerin mit der vom Gericht vorgenommenen rechtlichen Bewertung im Eilverfahren nicht einverstanden ist. Dessen dient das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO – wie ausgeführt – nicht. Das erkennende Gericht hat bereits wiederholt – und zuletzt in dem Beschluss vom 22.01.2014 - zum Ausdruck gebracht, dass sich die Antragsgegnerin in den Bescheiden und in den gerichtlichen Antragserwiderungen nicht ansatzweise mit der Situation in den betreffenden kritischen Ländern auseinandersetzt und nur die Meinung repetiert, dass nicht sein kann, was nicht sein darf.
5 Der Beschluss des Gerichts war auch nicht von Amts wegen abzuändern. Denn das erkennende Gericht verbleibt bei seiner – im Eilverfahren – getroffenen Einschätzung und verweist erneut auf das Anfang Januar 2014 veröffentlichte Positionspapier des UNHCR. Wieso es sich dabei nur „um eine humanitär geprägte Meinungsäußerung ohne rechtliche Signifikanz hinsichtlich der Annahme eines systematischen Mangels des bulgarischen Asylsystems“ handeln soll, wie es die Antragsgegnerin auf Seite 20 unten ausführt, erschließt sich dem Gericht nicht. Eindeutig fordert der UNHCR ein Stopp der Rückführungen nach Bulgarien (vgl. zuletzt dazu: VG Oldenburg, Beschluss v. 17.02.2014, 3 B 6974/13; juris).
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