VG Magdeburg 9. Kammer, 2014-05-05, 9 B 44/14

9 B 44/14Tribunal Administrativo / Chamber 95 de mai. de 2014

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Regest

In der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist bezüglich Italien nicht (mehr) davon auszugehen, dass Italien die Kernanforderungen des EU-Flüchtlingsrechts (weiterhin) nicht gewährleistet.(Rn.6)

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VG Magdeburg 9. Kammer — 9 B 44/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-05-05

Aktenzeichen: 9 B 44/14

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2014:0505.9B44.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 27a AsylVfG 1992 vom 28.08.2013, Art 18 Abs 7 EGV 343/2003, Art 20 Abs 1 Buchst b EGV 343/2003, § 34a AsylVfG 1992 vom 28.08.2013

Leitsatz

In der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist bezüglich Italien nicht (mehr) davon auszugehen, dass Italien die Kernanforderungen des EU-Flüchtlingsrechts (weiterhin) nicht gewährleistet.(Rn.6)

Orientierungssatz

Damit gibt das Gericht seine frühere Rechtsprechung auf: VG Magdeburg, 2012–07–17, 9 B 148/12.(Rn.6)

Gründe

1 Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 07.02.2014, mit welchem der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 27 a AsylVfG i. V. m. Art. 18(7), Art. 20(1)b Dublin II Verordnung wegen der italienischen Zuständigkeit als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet wurde.

2 Gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) vom 28. August 2013 (BGBl. I Nr. 54 vom 5. September 2013, S. 3474), die nach Art. 7 Satz 2 dieses Gesetzes am Tag nach der Verkündung - somit dem 6. September 2013 - in Kraft getreten ist, ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.

3 Nach Absatz 2 der geänderten Fassung des § 34 a AsylVfG sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig.

4 Außer der Wahl der Rechtsschutzform im vorläufigen Rechtsschutz ändert sich durch die Neuregelung in § 34 a AsylVfG die Zulässigkeit eines solchen Antrages nicht. Wie ersichtlich ist, folgen die Gerichte der bisherigen Auslegung zu § 34 a Abs. 2 AsylVfG. Danach darf die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ausgesetzt werden. Die vorläufige Untersagung der Abschiebung kam bislang nach § 123 VwGO jedoch in Betracht, wenn eine die konkrete Schutzgewährung nach § 60 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Frage stellende Sachlage im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gegeben ist. Dies ergibt sich aus der gebotenen Verfassungskonformen Auslegung der Norm (vgl.: BVerfG, U. v. 14.05.1996, 2 BvR 1938, 2315 und Beschlüsse vom 08.09.2009, 2 BvQ 56/09, und vom 08.12.2009, 2 BvR 2780/09; VG Gelsenkirchen, B. v. 01.02.2011, 7 a L 85/11.A; juris). Demnach sind diese Kriterien nunmehr innerhalb der Interessenabwägung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen (vgl. VG Göttingen, Beschluss v. 17.10.2013, 2 B 844/13; juris mit Darstellung der Gesetzgebung).

5 Vorliegend geht die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus. Denn der Antragsteller ist über Italien in die Europäische Union eingereist. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit Italiens für die Aufnahme des Flüchtlings und die Durchführung des Asylverfahren (Art. 49 Satz 2, 7 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 18 Abs.1 Dublin III VO.

6 Es bestehen im Sinne des vorläufigen Rechtsschutzes keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen der Nichteinhaltung der Kernanforderungen des EU-Flüchtlingsrechts auf Italien (weiterhin) zutreffen könnten. Unter Zugrundelegung und Beachtung der neueren, obergerichtlichen wie höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. OVG LSA, Urt. v. 02.10.2013, 3 L 645/12; B. v. 14.11.2013, 4 L 44/13; OVG Lüneburg, B. v. 30.01.2014, 4 LA 167/13: zuletzt: BVerwG, Beschluss v. 19.03.2014, 10 B 6.14; OVG NRW, Beschluss v. 28.04.2014, 11 A 522/14.A; alle juris) muss das erkennende Gericht seine frühere Rechtsprechung (vgl. nur: Beschluss v. 17.07.2012, 9 B 148/12; m. w. Nachw.; juris) aufgeben. Auch die jüngsten Erkenntnisse (Schweizerische Flüchtlingshilfe „Italien: Aufnahmebedingungen - Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrer“ - von Oktober 2013“ sowie die Stellungnahme des UNHCR an das VG Freiburg von Dezember 2013) geben dem Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes insbesondere in Ansehung des o. a Maßstabes keine Veranlassung zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung (so auch VG Oldenburg, B. v. 21.02.2014, 3 B 6802/13; VG Osnabrück, B. v. 19.02.2014, 5 B 12/14, beide juris). Die genauere Überprüfung obliegt dem geordneten Hauptsacheverfahren.

7 Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in dem streitbefangenen Bescheid verwiesen, denen sich das Gericht anschließt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG analog).

8 Andere Gründe, die die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zu begründen in der Lage wären, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

9 Demnach ist mangels Erfolgsaussichten auch der Prozesskotenhilfeantrag abzulehnen (§ 166 VwGO; § 114 ZPO).

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