Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Zivilsenat, 2012-03-21, 5 U 226/11

5 U 226/11Tribunal Superior / Câmara Civil V21 de mar. de 2012

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Regest

Der Architekt oder Bauingenieur darf auf die statischen Berechnungen des von ihm beauftragten Tragwerksplaners nur vertrauen, wenn dieser allein über die besonderen Fachkenntnisse verfügt. Ist für bestimmte Bereiche oder Gewerke ein Sonderfachmann beauftragt, hat der Architekt die Leistung des anderen im Rahmen der von ihm zu erwartenden Kenntnisse zu prüfen. Das gilt auch im Verhältnis des Architekten zum Statiker.(Rn.18) Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg, 3. November 2011, 11 O 93/10 nachgehend BGH, 9. Januar 2014, VII ZR 133/12, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Zivilsenat — 5 U 226/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-03-21

Aktenzeichen: 5 U 226/11

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Der Architekt oder Bauingenieur darf auf die statischen Berechnungen des von ihm beauftragten Tragwerksplaners nur vertrauen, wenn dieser allein über die besonderen Fachkenntnisse verfügt. Ist für bestimmte Bereiche oder Gewerke ein Sonderfachmann beauftragt, hat der Architekt die Leistung des anderen im Rahmen der von ihm zu erwartenden Kenntnisse zu prüfen. Das gilt auch im Verhältnis des Architekten zum Statiker.(Rn.18)

Verfahrensgang

vorgehend LG Magdeburg, 3. November 2011, 11 O 93/10 nachgehend BGH, 9. Januar 2014, VII ZR 133/12, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 03. November 2011 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung und der Nebenintervention.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin und die Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Der Streitwert der Berufung beträgt 73.769,62 €.

Gründe

I.

1 Wegen des Sach-und Streitstandes in erster Instanz einschließlich der dort ergangenen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil (Leseabschrift Bl. 91 -99 Bd. II d. A) Bezug genommen.

2 Die Streithelferin zu 3. erstellte am 22. Februar 2005 den Standsicherheitsnachweis (Anlagenband) für das als Oberfläche des Tankplatzes verwendete unbewehrte 14 cm dicke Sechseck-Pflaster (Tasiko Seka 900), Bauausführende war die M. Bauunternehmen GmbH Co. KG. In Nr. 2 des Nachweises heißt es: "Der Schichtenaufbau… ist zur Herstellung einer treibstoffdichten Fahrbahn mit besonderen Betonsteinelementen und Fugenstoffen für Schwerlastverkehr laut KIWA Zertifikatsvereinbarung Nr. K2423 geeignet". In Nr. 2.1. ist der Schichtenaufbau der Dichtfläche sowie in Nr. 2.2. ein alternativer Schichtenaufbau der Dichtfläche beschrieben. In Nr. 5 ist die maximale Belastung bei Befahren der Platten mit einem "Kalmar-Stapler" ausgewiesen. Dies wurde auch vom Prüfstatiker der Stadt ... abgenommen.

3 Das Landgericht hat der nach teilweiser Klagerücknahme noch aufrechterhaltenen Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 73.769,62 € sowie 1.580,00 € vorgerichtliche Anwaltskosten jeweils nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21. Mai 2008 zu zahlen.

4 Zur Begründung ist ausgeführt:

5 Die Klägerin habe gegen die Beklagte Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Kosten für die Mängelbeseitigung am Tankplatz in Höhe von 73.769,62 € aus §§ 633, 634 Nr. 4, 281 BGB. Die Planungsleistungen der Beklagten seien mangelhaft gewesen, weil auf deren Grundlage ein Tankplatz errichtet worden sei, dessen oberster Belag mit Betonsechseckplatten dem Gewicht des schweren Flurförderfahrzeugs Reach Stacker nicht standgehalten habe. Zur Überzeugung der Kammer liege die Ursache des Plattenbruchs nach dem Ergebnis des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. einerseits in der geplanten Plattenbauweise selbst, andererseits in der geplanten elastischen Unterbettung. Unerheblich sei, dass das von der Beklagten eingeholte Gutachten des Prof. Dr.-Ing. K. die geplante Bauweise grundsätzlich nicht beanstande. Denn auch dieses Gutachten habe einen der Beklagten zuzurechnenden Planungsfehler festgestellt, weil der geplante Belag mit Sechseckplatten einer Dicke von nur 14 cm für den zulässigen elastischen Unterbau belastungsmäßig unterdimensioniert gewesen sei. Für Fehler der Streithelferin zu 3. habe die Beklagte einzustehen, weil diese ihr Erfüllungsgehilfe bei den Planungsleistungen gewesen sei.

6 Der Klägerin stünden alle geltend gemachten Kosten der Sanierung des Tankplatzes zu, weil sie nicht unverhältnismäßig seien. Ferner habe sie Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen im beantragten Umfang.

7 Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter verfolgt. Das Gutachten des Sachverständigen H. sei fehlerhaft, weshalb das Landgericht ein weiteres Gutachten habe einholen müssen. Der geplante elastische Unterbodenaufbau sei nach ihrem Parteigutachten regelgerecht. Dass dieses von einer unterdimensionierten Plattendicke ausgehe, falle nicht in ihren Verantwortungsbereich. Denn sie habe sich auf den nicht von ihr, sondern von der Streithelferin zu 1. als Lieferantin der Platten in Auftrag gegebenen Standsicherheitsnachweis der Streithelferin zu 3. vom 22. Februar 2005 verlassen. Dieser leide allerdings an zahlreichen schweren Mängeln. Ferner bestreitet sie die Notwendigkeit des Aufwandes für die Neuherstellung, dieser hätte allenfalls 31.400,00 € betragen müssen.

8 Die Beklagte beantragt,

9 das am 03. November 2011 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg abzuändern und die Klage abzuweisen.

10 Die Klägerin beantragt,

11 die Berufung zurückzuweisen.

12 Die Streithelfer schließen sich dem Antrag der Klägerin an.

13 Die Klägerin und die Streithelfer wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

II.

14 Die gemäß §§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 517, 519 f. ZPO zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

15 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadenersatzanspruch in Höhe der von ihr verauslagten Kosten der Herstellung eines mangelfreien Tankplatzes in Höhe von 73.769,62 € aus §§ 633 Abs. 2, 634 Abs. 4, 280 Abs. 1 und 281 Abs. 1 BGB.

16 Die Planung des Tankplatzes war gemäß § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB mangelhaft. Aus dem Vertrag vom 12. Februar 2004, einem Werkvertrag gemäß § 631 BGB, schuldete die Beklagte die Planung eines Platzuntergrundes, der den Belastungen des 40 Tonnen schweren Schwerlastfahrzeugs Reach Stacker standhält. Diese Leistung hat sie nicht fehlerfrei erbracht. Denn ab dem Jahre 2007 traten an zahlreichen der wabenförmigen Oberflächenplatten großflächige Risse auf, durch die ein Einsickern von Schadstoffen in den Unterboden möglich und die nach dem Vertrag vorauszusetzende Dichtigkeit nicht mehr gewährleistet war. Der Tankplatz war nach ihren Plänen und unter ihrer Bauaufsicht hergestellt worden.

17 Die Beklagte kann sich nicht gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB damit entlasten, ihre Planung habe auf dem von der Streithelferin zu 3. erstellten Standsicherheitsnachweis vom 22. Februar 2005 beruht. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Streithelferin zu 3., die offenbar die Klägerin meint, insoweit als Erfüllungsgehilfin der Beklagten anzusehen ist (§ 278 BGB), denn jedenfalls durfte die Beklagte sich nicht auf den Standsicherheitsnachweis verlassen.

18 Der Architekt oder Bauingenieur darf auf die statischen Berechnungen des von ihm Beauftragten nur vertrauen, wenn dieser allein über die besonderen Fachkenntnisse verfügt. Ist für bestimmte Bereiche oder Gewerke ein Sonderfachmann beauftragt, hat der Architekt die Leistung des anderen im Rahmen der von ihm zu erwartenden Kenntnisse zu prüfen (Palandt/Sprau, BGB, 71. Auflage, § 633, Rn. 11 m.w.N.). Das gilt auch im Verhältnis des Architekten zum Statiker (BGH LM § 645 Nr. 21). Der Beklagten war es möglich, die Arbeit der Streithelferin zu 3. zu überprüfen. Sie durfte auf deren Richtigkeit nicht kurzerhand vertrauen, denn auch sie verfügte über die besonderen Fachkenntnisse.

19 Der in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2012 als Vertreter der Beklagten (§ 141 Abs. 3 ZPO) angehörte Dr.-Ing. J. S. , der bei der Beklagten für die Planung verantwortlich war und nach seinen Bekundungen zu den führenden Fachleuten auf dem Gebiet des Straßenbaus gehört, hat die Ausführungen der Streithelferin zu 3. in ihrem Standsicherheitsnachweis als geradezu töricht bezeichnet.

20 Der Standsicherheitsnachweis leide unter mehreren groben Fehlern. Lasterhöhende Faktoren seien nicht berücksichtigt worden. Die Streithelferin zu 3. habe mit offensichtlich falschen Sicherheitsbeiwerten gearbeitet und die DIN 1072 nicht beachtet. Ferner seien die Messungen für das Erreichen der rechnerisch angenommenen Biegezugfestigkeit durch Biegezugprüfungen des verwendeten flüssigkeitsdichten Betons nicht überprüft worden. Eine Prüfung hätte ergeben, dass die zertifizierten 14 cm dicken Platten unterdimensioniert gewesen seien und durch 27 cm dicke ersetzt werden müssen.

21 Da die Beklagte nicht einfach das Ergebnis des Standsicherheitsnachweises ihren Planungen zugrundelegen, sondern die gesamten Ausführungen der Streithelferin zu 3. sorgfältig zur Kenntnis nehmen musste, durften ihr diese für sie offensichtlichen Mängel nicht verborgen bleiben.

22 Weil die Schäden am Tankplatz durch eine den Regeln der Baukunst und Technik entsprechende Planung nicht behoben werden können, schuldet die Beklagte statt der Leistung die Kosten der Neuherstellung des Platzes in Höhe von 73.769,62 €.

23 Zu ersetzen ist der erforderliche Geldbetrag, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH NJW 2009, 58). Da sich die Klägerin auf den von der Beklagten selbst als fehlerhaft erachteten Standsicherheitsnachweises als Kernstück von deren Planung nicht zu verlassen brauchte, durfte sie den Platz aufgrund einer Neuplanung herstellen. Erforderlich für die Neuherstellung waren daher sowohl die Planungskosten der I. GmbH in Höhe von 3.600,00 € netto, als auch die Baukosten der E. Bau GmbH in Höhe von 66.635,58 €, sowie die Genehmigungskosten des Prüfstatikers B. in Höhe von 1.322,04 € und die der Nachabnahme durch die D. GmbH in Höhe von 1.500,00 €, jeweils ohne Umsatzsteuer. Die Höhe der so entstandenen Kosten greift die Beklagte im Einzelnen nicht an.

24 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 1 Satz 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

25 Der Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB, der Zinsanspruch hierauf aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 1 Satz 1, 286 Abs. 1 BGB.

III.

26 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

27 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

28 Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes folgt aus §§ 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

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