Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, 2013-10-10, 1 AR 19/13

1 AR 19/13Tribunal Superior / Câmara Civil I10 de out. de 2013

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Regest

1. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet auch im selbständigen Beweisverfahren Anwendung. Haben die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, kommt - wenn überhaupt - nur die Bestimmung der Zuständigkeit des prorogierten Gerichts in Betracht.(Rn.4) 2. Dies hat gleichwohl zu unterbleiben, wenn von dem angerufenen Gericht bereits Beweisanordnungen getroffen und ein Sachverständiger beauftragt worden ist. Dann könnte mit der Bestimmung des vereinbarten Gerichts der Zweck des Bestimmungsverfahrens (Prozessökonomie) nicht mehr erreicht werden.(Rn.5)

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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat — 1 AR 19/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-10-10

Aktenzeichen: 1 AR 19/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 36 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 404 ZPO, § 486 ZPO

Leitsatz

  1. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet auch im selbständigen Beweisverfahren Anwendung. Haben die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, kommt - wenn überhaupt - nur die Bestimmung der Zuständigkeit des prorogierten Gerichts in Betracht.(Rn.4)

  2. Dies hat gleichwohl zu unterbleiben, wenn von dem angerufenen Gericht bereits Beweisanordnungen getroffen und ein Sachverständiger beauftragt worden ist. Dann könnte mit der Bestimmung des vereinbarten Gerichts der Zweck des Bestimmungsverfahrens (Prozessökonomie) nicht mehr erreicht werden.(Rn.5)

Tenor

Das Gesuch der Antragstellerin auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Am 12. 7. 2012 beantragte die Antragstellerin gegen ihre Partnerin eines GU-Vertrages zur Feststellung von zu beseitigenden Baumängeln die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Nach öffentlicher Zustellung der Antragsschrift traf das Landgericht Stendal, in dessen Bezirk sich das Bauvorhaben befindet, am 4. 2. 2013 eine Beweisanordnung und beauftragte einen Sachverständigen. Mit einem am 7. 6. 2013 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz erstreckte die Antragstellerin ihren Antrag auch auf die Gewährleistungsbürgin, die Antragsgegnerin zu 2.

2 Nachdem die Antragsgegnerin zu 2. die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts in Zweifel zog, hat die Antragstellerin zunächst um die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit des Landgerichts Stendal nachgesucht und anschließend mit Blick auf die Gerichtsstandsvereinbarung des GU-Vertrages die Bestimmung des Landgerichts Nürnberg-Fürth beantragt.

II.

3 Der auf § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestützte Antrag bleibt erfolglos. Der Bestimmung des Landgerichts Stendal als zuständiges Gericht steht die Gerichtsstandsvereinbarung des GU-Vertrages (Ziff. 11) entgegen und eine Bestimmung des prorogierten Landgerichts Nürnberg-Fürth lässt der in Stendal erreichte Verfahrensstand nicht mehr zu.

4 § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet auch im selbständigen Beweisverfahren Anwendung (BayObLG NJW-RR 1999, 1010). Die Bauunternehmerin und die Antragsgegnerin zu 2. als Bürgin sind Streitgenossen, für die ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nicht besteht. Haben die Parteien des Bauvertrages eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, kommt - wenn überhaupt - allerdings nur die Bestimmung der Zuständigkeit des prorogierten Gerichts in Betracht (BGH NJW 1988, 646, 647; BayObLG NJW-RR 2000, 1592; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 36 Rdn. 29; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 36 Rdn. 15; PG/Lange, ZPO, 5. Aufl., § 36 Rdn. 6). Das ist nicht das Landgericht Stendal.

5 Der gerichtlichen Bestimmung des Landgerichts Nürnberg-Fürth stehen die getroffene Beweisanordnung und der einem Sachverständigen erteilte Auftrag entgegen. Der Zweck des Bestimmungsverfahrens kann nicht mehr erreicht werden. Denn Zweckmäßigkeit und Prozessökonomie ließen nur die Bestimmung des Landgerichts Stendal zu (BGH NJW 1980, 188, 189; Toussaint, in: BeckOK-ZPO, Stand: 15. 7. 2013, § 36 Rdn. 7c m.w.N.; Zöller/Vollkommer, § 36 Rdn. 16; PG/Lange, § 36 Rdn. 7).

III.

6 Die Kostenentscheidung ergeht analog § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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