Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, 2013-03-11, 4 K 205/12

4 K 205/12Tribunal Fiscal / Divisão 411 de mar. de 2013

Abrir fonte

Regest

Ein Steuerpflichtiger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt, nur damit faktisch seine Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert wird (Rn.1) .

Texto completo

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat — 4 K 205/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-11

Aktenzeichen: 4 K 205/12

ECLI: ECLI:DE:FGST:2013:0311.4K205.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 164 Abs 1 AO, § 149 AO, § 5 AO, § 120 Abs 1 AO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Ein Steuerpflichtiger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt, nur damit faktisch seine Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert wird (Rn.1) .

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1 Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Es entsprach billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Das Gericht hatte zu berücksichtigen, dass der Kläger einerseits mit dem Zwischenurteil obsiegte, andrerseits die Endentscheidung aber auf Tatsachen beruht, die der Kläger früher hätte geltend machen können (Abgabe der Steuererklärung). Ein Steuerpflichtiger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt, nur damit faktisch seine Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert wird.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.