Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat für Familiensachen, 2011-06-23, 3 WF 154/11 (VKH), 3 WF 154/11

3 WF 154/11 (VKH), 3 WF 154/11Tribunal Superior23 de jun. de 2011

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Regest

In nach § 2 VAÜG ausgesetzten und wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren ist angesichts der Bedeutsamkeit des Versorgungsausgleichs für die Alterssicherung und bei (nicht zu widerlegender) Schwierigkeit der Wertung, Einordnung Gegenüberstellung und Ausgleichsfähigkeit der Anwartschaften dem beteiligten geschiedenen Ehegatten erstinstanzlich ein Anwalt beizuordnen.(Rn.1) (Rn.7) Verfahrensgang vorgehend AG Bitterfeld-Wolfen, 10. Februar 2011, 8 F 92/10 VA

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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat für Familiensachen — 3 WF 154/11 (VKH), 3 WF 154/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-23

Aktenzeichen: 3 WF 154/11 (VKH), 3 WF 154/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 78 Abs 2 FamFG, § 2 VAÜG

Leitsatz

In nach § 2 VAÜG ausgesetzten und wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren ist angesichts der Bedeutsamkeit des Versorgungsausgleichs für die Alterssicherung und bei (nicht zu widerlegender) Schwierigkeit der Wertung, Einordnung Gegenüberstellung und Ausgleichsfähigkeit der Anwartschaften dem beteiligten geschiedenen Ehegatten erstinstanzlich ein Anwalt beizuordnen.(Rn.1) (Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend AG Bitterfeld-Wolfen, 10. Februar 2011, 8 F 92/10 VA

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts - Bitterfeld-Wolfen vom 10.02.2011 (Az.: 8 F 92/10) dahin ergänzend abgeändert, dass dem Antragsgegner im Rahmen der bereits bewilligten Verfahrenskostenhilfe Rechtsanwalt G. beigeordnet wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Eine Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1 Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.02.2011 dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe für das im vorausgegangenen Scheidungsverfahren gemäß § 2 VAÜG ausgesetzte und nunmehr nach Wiederaufnahme isoliert durchzuführende Versorgungsausgleichsverfahrens bewilligt, jedoch die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Mit der sofortigen Beschwerde begehrt der Antragsgegner die ergänzende Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

2 Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 76, 78 FamFG, 114ff ZPO begründet und führt zu Beiordnung des Rechtsanwalts.

3 Zutreffend sind zunächst die Ausführungen des Amtsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 05.04.2011, wonach ein Verfahrensbeteiligter, dem aus wirtschaftlichen Gründen Verfahrenskostenhilfe zu gewähren ist, nicht in allen Fällen auch Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hat. Die maßgeblichen Voraussetzungen ergeben sich unmittelbar aus § 78 Abs. 2 FamFG. Die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat demnach nur zu erfolgen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Ob dies der Fall ist, lässt sich nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls bemessen (BGH, FamRZ 2009, 857).

4 Entscheidend ist dabei auch, was das Amtsgericht zutreffend anspricht, ob ein bemittelter Rechtsuchender in der Lage eines Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Maßgebend sind dabei neben Umfang und Schwierigkeit der konkreten Sache auch die Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken (BVerfG, NJW-RR 2007, 1713, BGH FamRZ 2010, 1427).

5 Eine anwaltliche Vertretung des Antragsgegners ist danach hier entgegen der Ansicht des Amtsgerichts geboten.

6 Zwar sind Defizite des Antragsgegner in seiner Rede- und Schreibgewandtheit nicht ersichtlich. Auch ist das unbedingte Erfordernis einer anwaltlichen Vertretung eines Beteiligten im Bereich des der Amtsermittlung gemäß § 26 FamFG unterliegenden isoliert geführten Versorgungsausgleichsverfahrens gesetzlich nicht mehr angedacht.

7 Jedoch verkennt das Amtsgericht, dass die Kontenklärung und die ursprünglichen Auskünfte und damit ein Teil der wesentlichen Vorarbeit im Rahmen des zuvor geführten Scheidungsverbundverfahrens (Amtsgericht – Familiengericht – Bitterfeld-Wolfen, Az.: 8 F 521/03) bereits unter Mithilfe des damals dem Antragsgegner beigeordneten Rechtsanwalts W. geleistet wurde. Auch wenn die geleistete Vorarbeit (insbesondere die Kontenklärung bei den gesetzlichen Rentenversicherungen und Mitteilung der sonstigen Altersvorsorgungen) bereits maßgeblichen Einfluss auf das nunmehr durchzuführende Versorgungsausgleichverfahren hat, kann sich vorliegend der Antragsgegner anwaltlicher Hilfe bedienen. Denn er gibt an, die nach neuer Rechtslage angestellten aktuellen Berechnungen, die im vierseitigen Entscheidungsentwurf des Amtsgerichts vom 05.01.2011 (Bl. 55-58 d.A.) eingeflossen sind, letztlich nicht verstanden zu haben und sich deshalb wiederum anwaltlicher Unterstützung bediente. Neben der Bedeutsamkeit des Versorgungsausgleichs für die Alterssicherung und der hier nicht zu widerlegenden Schwierigkeit der Wertung, Einordnung, Gegenüberstellung und Ausgleichfähigkeit der Anwartschaften für den am Verfahrensausgang interessierten Beteiligten (BGH a.a.O.) ist die Beiordnung gerechtfertigt.

8 Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 76 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG.

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