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1 W 10/12 (PKH)•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, 2012-03-27, 1 W 10/12 (PKH)
1 W 10/12 (PKH)Tribunal Superior / Câmara Civil I27 de mar. de 2012
1. Prozesskostenhilfe darf nicht einfach mit der Begründung abgelehnt werden, die Angaben des Antragstellers seien nicht glaubhaft, wenn nicht zuvor von den Aufklärungsmöglichkeiten des § 118 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht worden ist. Bloße Vermutungen ersetzen diese nicht.(Rn.5) 2. Das unvollständige Ausfüllen des Vordrucks rechtfertigt die Versagung von Prozesskostenhilfe nur, wenn sich das Gericht kein zuverlässiges Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse machen kann. Lassen sich die Lücken durch zusätzliche Erklärungen oder beigefügte Belege schließen, ist ein unvollständig ausgefüllter Vordruck unschädlich.(Rn.6) Verfahrensgang vorgehend LG Halle (Saale), 14. Februar 2012, 6 O 1815/11
Entscheidungsdatum: 2012-03-27
Aktenzeichen: 1 W 10/12 (PKH)
Dokumenttyp: Beschluss
Prozesskostenhilfe darf nicht einfach mit der Begründung abgelehnt werden, die Angaben des Antragstellers seien nicht glaubhaft, wenn nicht zuvor von den Aufklärungsmöglichkeiten des § 118 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht worden ist. Bloße Vermutungen ersetzen diese nicht.(Rn.5)
Das unvollständige Ausfüllen des Vordrucks rechtfertigt die Versagung von Prozesskostenhilfe nur, wenn sich das Gericht kein zuverlässiges Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse machen kann. Lassen sich die Lücken durch zusätzliche Erklärungen oder beigefügte Belege schließen, ist ein unvollständig ausgefüllter Vordruck unschädlich.(Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend LG Halle (Saale), 14. Februar 2012, 6 O 1815/11
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Halle vom 14. Februar 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin an das Landgericht Halle zurückverwiesen.
I.
1 Die sich wohl im Verbraucherinsolvenzverfahren befindende Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels und begründet dies mit der von ihr erklärten Aufrechnung. Dem Antrag sind eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beigefügt. Mit Verfügung vom 13. Januar 2012 hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin ein Nettoeinkommen von 1.841,68 EUR einschließlich Kindergeld angebe, gleichzeitig aber Ausgaben von 2.462,23 EUR behaupte. Dies lasse nur den Schluss auf weitere, von der Antragstellerin verschwiegene Einnahmen zu. Der Antragstellerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb von drei Wochen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ordnungsgemäß und wahr darzulegen.
2 Nachdem in den Akten kein Eingang zu verzeichnen war, hat die Einzelrichterin das Prozesskostenhilfegesuch durch Beschluss vom 14. Februar 2012 zurückgewiesen. Die Angaben der Antragstellerin zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ließen nur den Schluss zu, dass weitere verschwiegene Einkünfte zur Verfügung stünden.
3 Gegen diese, ihrem Bevollmächtigten am 16. Februar 2012 zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der am 17. Februar 2012 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, der die Einzelrichterin mit Beschluss vom 20. Februar 2012 nicht abgeholfen hat.
II.
4 Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Sätze 2 u. 3, 567 Abs. 2 Nr. 1, 569 Abs. 1 Sätze 1 u. 2, Abs. 2 ZPO zulässige und nach § 568 Satz 1 ZPO vom Einzelrichter zu entscheidende sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Landgericht (§ 572 Abs. 3 ZPO).
5 1. Die Versagung der Prozesskostenhilfe wegen nicht ausreichend dargelegter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse der Antragstellerin ist rechtsfehlerhaft. Die Prozesskostenhilfe darf nicht einfach mit der Begründung abgelehnt werden, die Angaben der Antragstellerin seien nicht glaubhaft (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 118 Rdn. 16). Vielmehr ist zuvor von den Aufklärungsmöglichkeiten des § 118 Abs. 2 ZPO Gebrauch zu machen (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Dem genügte die Verfügung vom 13. Januar 2012 nicht, denn sie unterstellt denkgesetzwidrig verschwiegene Einkünfte, stellt keine konkreten Fragen und verlangt nicht einmal eine Glaubhaftmachung. Auf dem Verstoß gegen Denkgesetze beruht dann auch der Beschluss vom 14. Februar 2012.
6 Übersteigen die dargelegten Ausgaben die Einkünfte, rechtfertigt das keinesfalls nur den Schluss, die Antragstellerin verfüge über ein Mehr an Einnahmen. Ebenso ist es möglich, dass im Antrag Ausgaben Erwähnung finden, die tatsächlich nicht von der Antragstellerin bestritten werden, oder dass die Antragstellerin über Vermögen verfügt, von dem sie die Mehrausgaben bezahlt. Außerdem entheben Vermutungen das Landgericht nicht, konkrete Aufklärungsmaßnahmen nach § 118 Abs. 2 ZPO zu betreiben. Das unvollständige Ausfüllen des Vordrucks rechtfertigt die Versagung der Prozesskostenhilfe zudem nur, wenn sich das Gericht kein zuverlässiges Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse machen kann. Lassen sich die Lücken durch zusätzliche Erklärungen oder beigefügte Belege schließen, ist ein unvollständig ausgefüllter Vordruck unschädlich (Zöller/Geimer, § 117 Rdn. 16).
7 Hier ist beispielsweise offensichtlich, dass die Antragstellerin als lediglich Wohnberechtigte nicht die gesamten Grundstückskosten zu tragen hat. Zielt das Insolvenzverfahren der Antragstellerin auf die Restschuldbefreiung, dürfte außerdem eine Erklärung nach § 287 Abs. 2 InsO existieren, die die Einkünfte der Antragstellerin auf den unpfändbaren Teil beschränkt.
8 2. Die erforderliche Anordnung wird gemäß § 572 Abs. 3 ZPO dem Landgericht übertragen. Es ist zu prüfen, welche konkreten Fragen die bisherigen Erklärungen der Antragstellerin zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen lassen und an welchen Stellen eine Glaubhaftmachung, die Vorlage weiterer Unterlagen oder Auskünfte erforderlich erscheinen. Erst wenn die Antragstellerin angesichts solcher Erhebungen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, kann das Prozesskostenhilfesuch zurückgewiesen werden.
9 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf das Folgende hin:
10 Nicht nur für die Bedürftigkeit der Antragstellerin scheint das bisher nicht näher bekannte Insolvenzverfahren von Bedeutung zu sein. Auch für die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung wirft es Probleme auf, beispielsweise im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis. Befindet sich die Antragstellerin im Verbraucherinsolvenzverfahren, dürfen Gläubiger nicht gegen sie vollstrecken (§§ 304 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 InsO). Während der Laufzeit der Abtretungserklärung sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger (vgl. § 38 InsO) in das Vermögen der Antragstellerin ebenso unzulässig (§ 294 Abs. 1 InsO). Erhält die Antragstellerin die Restschuldbefreiung, hat dies ihre Befreiung von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten zur Folge (§§ 286, 301, 302 InsO). Die Forderung aus der Kostenfestsetzung wäre nicht mehr gegen die Antragstellerin durchsetzbar.
11 Außerdem kann die Antragstellerin nur mit Forderungen aufrechnen, die Teil ihres freien Vermögens sind (Ehricke, in: MünchKomm.-InsO, 2. Aufl., § 294 Rdn. 56). Es dürfte zweifelhaft sein, ob dies in Bezug auf Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte der Fall ist (§§ 304 Abs. 1 Satz 1, 35 Abs. 1 InsO). Diese unterlägen der Verwaltung und Verfügung des Treuhänders (§§ 313 Abs. 1 Satz 1, 80 Abs. 1 InsO). Die Aufrechnung der Antragstellerin wäre nach §§ 304 Abs. 1 Satz 1, 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksam, denn hierbei handelt es sich um eine Verfügung (Ott/Vuia, in: MünchKomm.-InsO, 2. Aufl., § 81 Rdn. 4).
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