Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Zivilsenat, 2012-05-16, 10 W 27/12 (Abl), 10 W 27/12

10 W 27/12 (Abl), 10 W 27/12Tribunal Superior / Civil Chamber 1016 de mai. de 2012

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Regest

Ein Richter, der in einer höheren Instanz an einer Aufhebung und Zurückverweisung in der gleichen Sache mitgewirkt hat, ist nach Rückkehr an die untere Instanz in dieser Sache zwar nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen (kein Fall der "Nachprüfung" einer "angefochtenen Entscheidung"), aber da es sich um eine prozessrechtlich atypische Vorbefassung handelt, kann ein Grund gegeben sein, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, jedenfalls dann, wenn weitere Umstände hinzutreten (hier hatte die Partei sowohl die Bindungswirkung des Urteils des OLG infolge der Veränderung des vorgetragenen Sachverhalts als auch grundsätzlich dessen Richtigkeit in Frage gestellt).(Rn.21) (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg, 12. April 2012, 11 O 2106/08

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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Zivilsenat — 10 W 27/12 (Abl), 10 W 27/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-16

Aktenzeichen: 10 W 27/12 (Abl), 10 W 27/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 42 ZPO, § 48 ZPO

Leitsatz

Ein Richter, der in einer höheren Instanz an einer Aufhebung und Zurückverweisung in der gleichen Sache mitgewirkt hat, ist nach Rückkehr an die untere Instanz in dieser Sache zwar nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen (kein Fall der "Nachprüfung" einer "angefochtenen Entscheidung"), aber da es sich um eine prozessrechtlich atypische Vorbefassung handelt, kann ein Grund gegeben sein, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, jedenfalls dann, wenn weitere Umstände hinzutreten (hier hatte die Partei sowohl die Bindungswirkung des Urteils des OLG infolge der Veränderung des vorgetragenen Sachverhalts als auch grundsätzlich dessen Richtigkeit in Frage gestellt).(Rn.21) (Rn.22)

Verfahrensgang

vorgehend LG Magdeburg, 12. April 2012, 11 O 2106/08

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Magdeburg vom 12. April 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche wegen einer sog. Feldzerstörung im Jahr 2008 auf einem Versuchsfeld der Klägerin durch die Beklagten.

2 Im Oktober 2007 setzte der Kläger insgesamt 10.608 transgene und 3.952 nicht transgene Kontrollpflanzen auf einem Versuchsfeld frei. Bei den transgenen Pflanzen handelte es sich um 816 Linien, die sich aus 468 Linien zusammensetzten, die bereits 2006/2007 freigesetzt worden waren, zusätzlich wurden 348 Linien erstmals freigesetzt. Bei einer Feldzerstörung durch die Beklagten, die Mitglieder der Organisation „D.“ sind, wurden Pflanzen zerstört.

3 Der Kläger behauptet, dass 4.575 der transgenen und 2.611 der Kontrollpflanzen zerstört worden seien, wodurch der Versuch nicht mehr auswertbar gewesen sei.

4 Das Oberlandesgericht hat mit rechtskräftigem Urteil der Richter Bh., B. und H. vom 25. Mai 2010 das zunächst vom Landgericht Magdeburg erlassene Teil-, Grund- und Teilendurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen, weil nicht auszuschließen sei, dass dem Kläger ein Schadenersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, 303 StGB und § 826 BGB zustehe. Zur Frage der Beweiserheblichkeit der Behauptungen des Klägers hat das Oberlandesgericht auf S. 13 des Urteils ausgeführt:

5bb) Gemessen an diesen Maßstäben durfte im vorliegenden Fall ein Grundurteil nicht ergehen. Die Beklagten haben unstreitig nur einen Teil der Versuchspflanzen zerstört. Es ist daher weder selbstverständlich noch offenkundig, dass der Versuch insgesamt nicht auswertbar war. Der Senat verfügt selbst nicht über den entsprechenden Sachverstand, um diese Frage zu beurteilen. Nach dem Vortrag des Klägers gingen die Wissenschaftler, die beim Kläger beschäftigt sind, zunächst selbst von einer noch vorhandenen Teilauswertbarkeit des Versuches aus. Damit lag selbst für die Wissenschaftler nicht auf der Hand, ob der Versuch vollständig unbrauchbar geworden ist.

6 Da die Beklagten die Unauswertbarkeit des Versuches bestritten haben, wird über diese Frage Beweis zu erheben sein. Darüber hinaus haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass sie den vom Kläger vorgetragenen Anteil der zerstörten Pflanzen bestreiten wollen. Damit ist auch diese Behauptung beweisbedürftig. Denn erst wenn feststeht, wie viele Pflanzen von der Beklagten zerstört worden sind, kann beurteilt, werden, ob diese Zerstörung zur Unauswertbarkeit des Versuches geführt hat.

7 Schließlich haben die Beklagten behauptet, dass der Kläger die Unauswertbarkeit ggf. selbst herbeigeführt hätte. Denn er hätte die zerstörten Pflanzen auf dem Feld belassen. Nur dadurch hätten die überlebenden Pflanzen Stresssymptome gezeigt, die die Ergebnisse des Versuchs u.U. verfälscht hätten. Da ein besonders hohes Mitverschulden ggf. eine Haftung vollständig ausschließen kann, muss auch diesem Einwand nachgegangen werden.“

8 Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 wurde die Zeugin Dr. W. zur Frage des Umfanges der Zerstörung am 27. Oktober 2011 geladen und an diesem Tage vernommen.

9 Mit Beweisbeschluss vom 17. November 2011 ordnete das Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens an, wobei der Sachverständige die Ausführungen des Klägers zum Umfang des Schadens zugrunde legen sollte. Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, dass die Auswertung des Winterweizenfreisetzungsversuchs nach der Feldzerstörung durch die Beklagten nicht mehr möglich gewesen sei und die Behauptung der Beklagten, den Kläger träfe an der Unauswertbarkeit des Versuchs ein Mitverschulden, weil die beschädigten Pflanzen nicht entfernt worden seien. Gegen diesen Beschluss erhoben die Beklagten Gegenvorstellung, welche mit Beschluss der Kammer durch die Richter G., Wn. und J. vom 22. Dezember 2011 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führen die Richter aus, der Umfang der Pflanzenzerstörung sei durch die Aussage der Zeugin Dr. W. bewiesen. Der Umstand, dass die Aussage nicht protokolliert worden sei, sei nicht relevant. Die Einwände der Beklagten gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit seien unbeachtlich. Die weitere Argumentation der Beklagten hinsichtlich der Kausalität werde von der Kammer nicht geteilt. Dieser Beschluss wurde den Beklagten am 03. Januar 2012 zugestellt.

10 Mit weiteren Kammerbeschlüssen vom 07. und 23. November 2011 halfen die Richter Bl., G. und J. den Beschwerden der Beklagten gegen die ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlüsse nicht ab.

11 Am 19. Januar 2012 lehnten die Beklagten zu 1. und 2. die Richter Bl., G., J. und Wn. wegen der Besorgnis der Befangenheit ab, weil diese die Einwendungen der Beklagten gegen den Beweisbeschluss vom 17. November 2011 mit willkürlichen Begründungen zurückgewiesen hätten. Hinsichtlich der Beweisfrage 1 aus dem Beweisbeschluss habe der Kläger weder hinreichenden Sachvortrag gehalten noch einen hinreichend bestimmten Beweisantrag gestellt, was eine Beweisaufnahme hindere. § 144 ZPO sei nicht anwendbar. Eine Beweisaufnahme sei ohnehin entbehrlich, weil der Kläger die Kausalität zwischen der schädigenden Handlung und dem Schaden nicht substantiiert dargelegt habe. Es sei unstreitig, dass die Daten über zwei Jahre hätten erhoben werden sollen, der Kläger habe aber nicht vorgetragen, welche Linien zerstört worden sein, so dass die Klage ohnehin unschlüssig sei. Der Versuch sei außerdem statistisch signifikant nicht auswertbar gewesen, worüber die abgelehnten Richter fehlerhaft hinweggingen. Die Beweisfrage 2 vermische zwei Beweisthemen mit unterschiedlicher Darlegungs- und Beweislast der Parteien. Zunächst müsse die Frage des Einflusses der Beschädigungen auf gesunde Pflanzen untersucht werden. Soweit die abgelehnten Richter sich auf das Zeugnis der Zeugin Dr. W. bezögen, sei dies fehlerhaft, weil dem Protokoll eine Aussage zum Schadensumfang nicht zu entnehmen sei. Die Bewertung ihrer Aussage im Beschluss vom 22. Dezember 2011 sei willkürlich. Die Unparteilichkeit der Richter ergebe sich aus dem rechtlich und tatsächlich grob fehlerhaften Beschluss vom 22. Dezember 2011. Richter G. sei darüber hinaus befangen, weil er trotz des erkennbar fehlerhaften Beweisbeschlusses die Vorschusspflicht für die Beklagten verlängert habe, obwohl noch keine rechtskräftige Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe vorliege. Die unter Mitwirkung der Richter Bl., G. und J. getroffenen Prozesskostenhilfebeschlüsse seien aus diesen Gründen grob willkürlich. Der Umstand, dass die Richter nach der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2009 lediglich dem Kläger noch rechtliches Gehör gewährt und anschließend ein Urteil gefällt hätten, begründe ebenfalls ihre Befangenheit. Jedenfalls begründe die Gesamtheit der Umstände die Befangenheit der Richter.

12 Die Beklagten zu 4. und 5. schlossen sich am 20. Januar 2012 und die Beklagten zu 3. und 6. am 24. Februar 2012 dem Antrag der Beklagten zu 1. und 2. an.

13 Die abgelehnten Richter gaben dienstliche Stellungnahmen ab. Daraufhin lehnten die Beklagten zu 4. und 5. die Richter G., Wn. und J. erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit ab, weil diese zur Zulässigkeit und Begründetheit des Antrages ausgeführt haben. Erneute dienstliche Stellungnahmen wurden nicht abgegeben.

14 Hinsichtlich der Richter Bl. und J. nahmen die Beklagten zu 1., 2., 3. und 6. den Antrag zurück, nachdem diese aus der Kammer ausgeschieden waren.

15 Die Kammer wies mit Beschluss vom 14. März 2012 durch die Richter E., B. und Bt. die Ablehnungsanträge gegen die Richter Bl. und J. als unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis wegen ihres Ausscheidens aus der Kammer und im Übrigen als unbegründet zurück. Der Antrag sei unbegründet, weil Gründe für eine Befangenheit der Richter nicht vorlägen. Rechtsauffassungen von Richtern im Rahmen ihrer Entscheidungstätigkeit begründeten selbst bei Fehlerhaftigkeit keine Befangenheit. Anhaltspunkte für Willkür seien nicht gegeben. Die Rechtsausführungen der Beklagten berücksichtigen nicht die Bindungswirkung des Urteils des Oberlandesgerichts. Ungeachtet dessen ergebe sich aus der Komplexität des Falles die Befugnis zur Einholung eines Sachverständigengutachtens aus §§ 144 und 287 ZPO. Soweit der Beschluss vom 22. Dezember 2011 von den Beklagten für rechtlich fehlerhaft gehalten werde, sei dies unerheblich, weil die Kammer nicht verpflichtet sei, sich mit Einwänden der Parteien gegen Beweisbeschlüsse auseinander zu setzen. Der Beweisbeschluss entspreche der Prozesslage, ohne dass den Parteien die Möglichkeit weiteren Vortrages abgeschnitten sei. Das Gericht habe zudem die Möglichkeit, den Beweisbeschluss der jeweiligen – geänderten – Prozesslage anzupassen. Die Würdigung der Aussage der Zeugin Dr. W. begegne keinen Bedenken.

16 Gegen diesen am 23. März 2012 zugestellten Beschluss legten die Beklagten am 10. April 2012 sofortige Beschwerde ein, welchem die Kammer mit Beschluss vom 12. April 2012 nicht abhalf und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorlegte.

17 Die Beklagten meinen, der am Beschluss vom 14. März 2012 beteiligte Richter B. sei kraft Gesetzes gemäß § 41 Nr. 6 ZPO von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen gewesen, weil er an dem Urteil des Oberlandesgericht Naumburg mitgewirkt habe. Darüber hinaus begegne die Mitwirkung Bedenken, weil sich die Kammer gerade die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts zu eigen gemacht habe. Diese entfalte wegen der rechtsirrtümlichen Würdigung keine Bindungswirkung. Im Übrigen vertiefen sie ihren Vortrag. Im Übrigen vertiefen sie ihren bisherigen Vortrag, insbesondere im Hinblick auf die Problematik eines Beweisantrages für das Sachverständigengutachten im Zusammenspiel mit § 144 ZPO. Die Begründung hinsichtlich der Notwendigkeit des Beschlusses vom 22. Dezember 2011 halten die Beklagten für rechtlich falsch und willkürlich. Die – unstreitige – Frage der ohnehin mangelnden wissenschaftlichen Auswertbarkeit wegen der überwiegend nur einjährigen Freisetzung der Pflanzen werde überhaupt nicht erörtert. Die richtige rechtliche Würdigung führe zur Klageabweisung.

II.

18 Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde (§§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO) hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg. Die Sache ist unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts vom 12. April 2012 zurückzuverweisen.

19 Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Kammer bei Erlass des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses nicht ordnungsgemäß besetzt war, da die Vorschriften über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht angewendet wurden. Es ist daher möglich, dass eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG vorliegt. Darüber hinaus sind die Beklagten in ihrem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden.

a)

20 Die Kammer hat unter Verletzung des § 48, 1. Halbsatz ZPO sowohl die angefochtene als auch die Nichtabhilfeentscheidung getroffen. Zwar haben die Beklagten kein Ablehnungsgesuch gegen den Richter B. gestellt, im Rahmen des § 48, 1. Halbsatz ZPO hätte die Kammer allerdings zunächst über die Frage seiner Befangenheit entscheiden müssen und infolgedessen nicht ohne eine vorangegangene Entscheidung unter Mitwirkung dieses Richters sofort entscheiden dürfen. Daher hält es der Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens (§ 572 Abs. 3 ZPO) für angemessen, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, um eine Entscheidung durch die zuständige Kammer gemäß § 48, 1. Halbsatz, 46 Abs. 1 ZPO herbeizuführen. Inwieweit Richter B. als gesetzlicher Richter entschieden hat, bedarf einer Entscheidung durch das Landgericht. Gemäß §§ 48, 1. Halbsatz, 42 ZPO hätte Richter B. eine Selbstanzeige abgeben müssen, weil aus Sicht der vernünftigen Partei ein Ausschließungsgrund hätte vorliegen können. Mit Blick auf einen möglichen Ablehnungsgrund ist eine Verpflichtung zur Anzeige begründet, wenn ein Ablehnungsgrund nach den Maßstäben des § 42 ZPO begründet sein könnte (MünchKomm-Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 48, Rn 3).

21 Diese Möglichkeit ist hier jedenfalls nach Aktenlage nicht ausgeschlossen. Richter B. war am Erlass des Urteils des Oberlandesgerichts beteiligt.Ein Ausschlusstatbestand besteht zwar weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung von § 41 Nr. 6 ZPO. Die Beteiligung am Erlass des Urteils vom 25. Mai 2010 kann aber unter Umständen einen Grund darstellen, der im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO, das heißt aus der maßgeblichen Sicht der Prozessparteien bei vernünftiger Betrachtungsweise (st. Rspr. und h.M., vgl. die umfangreichen Nachweise bei Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 42 Rdn. 2 mit Fn. 3 sowie Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 42 Rdn. 9), geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Inwieweit ein Richter, der in einer höheren Instanz an einer Entscheidung in der gleichen Sache mitgewirkt hat, bei Rückkehr an die untere Instanz wegen der ''Vorbefassung'' als befangen abgelehnt werden kann, ist umstritten. Er ist nach überwiegender Meinung zwar nicht kraft Gesetzes (§ 41 Nr. 6 ZPO, Zöller-Vollkommer, aaO, § 41, Rn 14) ausgeschlossen, da hier kein Fall der ''Nachprüfung'' einer ''angefochtenen Entscheidung'' vorliegt (vgl. schon RGZ 148, 199, 200), aber, da es sich um eine prozessrechtlich atypische Vorbefassung handele, kann ein Grund gegeben sein, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (Zöller-Vollkommer, aaO, § 42 Rn. 17), jedenfalls dann, wenn weitere Umstände hinzutreten (OLG Naumburg, MDR 1999, 824; BGH MDR 2012, 363).

22 Derartige Umstände haben die Beklagten dargelegt, ohne dass die Kammer hierüber entschieden hätte. Nach Ansicht der Beklagten stehen sowohl die Bindungswirkung des Urteils des Oberlandesgerichts infolge der Veränderung des vorgetragenen Sachverhalts als auch grundsätzlich die Richtigkeit des Urteils des Oberlandesgerichts in Frage, weil dieses die Problematik der zweijährigen Versuchsreihen verkannt habe, so dass die Klage ohnehin abzuweisen wäre. Der Umstand, dass die Kammer mit der angegriffenen Entscheidung die Tragweite der Bindungswirkung nicht in Frage stelle und auf die diesbezüglichen Einwendungen nicht eingegangen sei, begründe einen Ausschluss des Richters B. kraft Gesetzes, weil dadurch erkennbar werde, dass der Richter trotz der neuen Sach- und Rechtslage seine vorige Entscheidung nicht mit der gebotenen Neutralität überdenke, sondern rechtswidrig an ihr festhalte.

b)

23 Die Vorgehensweise des § 48, 1. HS ZPO steht nicht im Belieben oder auch nur Ermessen des Gerichts, sondern ist eine den Verfahrensbeteiligten gegenüber bestehende und damit auch unmittelbar verfahrensrelevante Pflicht; denn die Frage, ob Befangenheitsgründe gegen die Mitwirkung eines Richters sprechen, berührt auch die prozessuale Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten (BVerfGE 89, 28, 36).

24 Die Kammer war daher zunächst verpflichtet, anzuzeigen, dass Richter B. an der zu treffenden Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitwirken werde. Das ist unterblieben. Sie hat am 12. März 2012 lediglich mitgeteilt, dass sie mit den Richtern G., E., Bt. und Wn. besetzt sei und unter Berücksichtigung der Vertretungsregelungen entscheiden werde, ohne dass auf die Möglichkeit, Richter B. werde an der Entscheidung mitwirken, hingewiesen wurde. Diese angekündigte Entscheidung ist – noch bevor die Parteien hierzu Stellung nehmen konnten – am 14. März 2012 ergangen. Gemäß § 48, 1. Halbsatz ZPO hätte jedoch die Kammer zunächst – nach Anhörung der Parteien und der erforderlichen Selbstanzeige des Richters - eine Entscheidung über die Befangenheit des Richters B. nach dessen Selbstanzeige, zu welcher er – wie oben dargelegt – verpflichtet war, herbeiführen müssen, weil Veranlassung zu Zweifeln bestand, ob dieser Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Soweit die Kammer lediglich mit Nichtabhilfebeschluss vom 12. April 2012 festgestellt hat, dass allein die Mitwirkung an der Entscheidung des Oberlandesgericht keine Befangenheit begründe, reicht dies nicht aus, weil das Verfahren gemäß §§ 48, 46 ZPO durchgeführt werden muss und sich die Entscheidung mit der Frage, ob weitere Umstände, die zu einer Befangenheit führen können, vorliegen, nicht befasst, obwohl diese von den Beklagten aufgeführt sind.

c)

25 Danach war das Verfahren zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens – nach Würdigung des Beschwerdevorbringens der Beklagten - unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.

26 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Rechtsmittel vorläufigen Erfolg hat.

27 Die Rechtsbeschwerde war nicht nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da der Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist (§ 574 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es handelt sich um eine tatrichterliche Entscheidung im konkreten Einzelfall; von den zum Ablehnungsverfahren nach § 42 ZPO entwickelten Rechtsprechungsgrundsätzen ist das Beschwerdegericht nicht abgewichen.

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